Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. Juli 2014, GZ: LVwG-750090/3/MB/SPE, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: B, vertreten durch Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Alpenstr. 10), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2014/22/0087 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. August 2013 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
Dagegen richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof am 28. August 2014 vorgelegte außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Den damit verbundenen Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Revisionswerberin damit, dass die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für andere ähnliche Erstantragsverfahren nach dem NAG gelten würde, woraus sich für das österreichische Krankenkassensystem beachtliche finanzielle Mehrkosten ergeben könnten. Weiters führte die Revisionswerberin aus, dass in Entsprechung der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Eine gesetzliche Regelung, die es ermöglichte, den daraufhin erteilten Aufenthaltstitel zu beseitigen, gäbe es jedoch nicht.
Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Äußerung zum Aufschiebungsantrag vor, dass der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
In der hg. Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. April 2006, Zl. AW 2006/04/0008, und vom 9. September 2013, Zl. AW 2013/07/0025, jeweils mwN). Diese Judikatur lässt sich auf § 30 Abs. 2 VwGG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ("Revisionsmodell") in Bezug auf Revisionen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde übertragen.
Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses (hier: Beschlusses) in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber und Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059).
Dem Aufschiebungsantrag war schon auf Grund der fehlenden, ausreichend konkreten, Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles nicht stattzugeben. Mit dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für andere ähnliche Erstantragsverfahren nach dem NAG gelten würde und in Entsprechung der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, wird keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dargetan. Von einer Bindung in ähnlichen Fällen kann nicht ausgegangen werden. Die Revisionswerberin hat lediglich in hypothetischer Form auf möglicherweise eintretende problematische Auswirkungen eines im zweiten Rechtsgang von ihr selbst als Erstbehörde zu erlassenden, allenfalls bewilligenden Bescheides hingewiesen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 2013, Zl. AW 2013/07/0025).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Oktober 2014