Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu (unmittelbar anwendbarem) Unionsrecht steht, wird nur in jenem Ausmaß verdrängt, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 10.2.2016, 2015/15/0001, mwN). Daraus ergibt sich, dass die Formulierung in § 19 Abs. 1 Z 6 UVPG 2000 "ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2)", § 19 Abs. 2 leg. cit. als Ganzes und die Formulierung in § 19 Abs. 4 "oder als Beteiligte (Abs. 2)" unangewendet zu bleiben haben. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur UVP-RL und der Aarhus-Konvention (insbesondere im Urteil in der Rechtssache C-664/15, Protect) insofern als inhaltlich rechtswidrig, als es der Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren die Parteistellung im Bewilligungsverfahren und damit auch den Zugang zu Gericht verwehrt.