Die Zulässigkeit einer verbundenen Revision setzt die Zulässigkeit der Revision in der Hauptsache voraus. Eine allfällige Unrichtigkeit der verbunden bekämpften prozessleitenden Verfügung könnte nur dann die Zulässigkeit der Revision in der Hauptsache (und damit der verbundenen Revision) begründen, wenn hiedurch eine grundsätzliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes mit Auswirkung auf die angefochtene Entscheidung des VwG berührt worden wäre, die der Revisionswerber überdies abgesondert als solche geltend gemacht hätte.
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