Dem VwGH ist es jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereiches des § 42 Abs 4 VwGG grundsätzlich verwehrt, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache anstelle der Behörde eine Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhalts selbst Beweise aufzunehmen. Im gegebenen Fall steht im fortgesetzten Verfahren gegen die neuerliche Entscheidung der belangten Behörde ohnehin die Beschwerde an das zuständige VwG - ein Tribunal im Sinne des Art 6 MRK - offen, das im Grunde des § 24 VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat (vgl dazu VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120). Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 4 und Z 6 VwGG abgesehen werden.
Rückverweise