Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W270 2258896-1/46Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzerin und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden 1. der XXXX (im Folgenden auch: BF1), vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, und 2. des XXXX (im Folgenden auch: BF2) gegen Spruchpunkt III. des Bescheids der Kärntner Landesregierung vom 12.07.2022, Zl. XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einer Angelegenheit der Genehmigung eines Vorhabens nach dem 2. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: XXXX [im Folgenden auch: mP], vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Mölker Bastei 5, sowie die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7; weitere Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. WIRTSCHAFTSKAMMER KÄRNTEN als Standortanwältin [im Folgenden auch: wP1], 2. LANDESHAUPTMANN VON KÄRNTEN als wasserwirtschaftliches Planungsorgan [im Folgenden auch: wP2]), 3. ARBEITSINSPEKTORAT KÄRNTEN [im Folgenden auch: wP3], beschlossen:
A)
Die Entscheidungsbegründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022, W270 2258896-1/44E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG von Amts wegen wie folgt berichtigt:
I. In Absatz III.5.3. hat an die Stelle des Verweises „IV.5.2.5.“ im letzten Satz der Verweis „V.2.3.27.6.“ zu treten.
II. In Absatz IV.2.3.29. hat an die Stelle des Verweises „IV.2.6.7.“ in der Klammer im ersten Satz der Verweis „IV.2.3.6.7.“ zu treten.
III. In Absatz IV.2.3.29. hat an die Stelle des Verweises „IV.7.3.“ in der Klammer im dritten Satz der Verweis „IV.4.3.“ zu treten.
IV. In Absatz IV.3.1. hat an die Stelle des Verweises „IV.3.2. ff“ in der Klammer der Verweis „IV.2.3.10. ff“ zu treten.
V. In Absatz IV.3.3. hat an die Stelle des Verweises „IV.5.2.6.“ in der Klammer im zweiten Satz der Verweis „V.2.3.27.6.“ zu treten.
VI. In der Bezeichnung des Absatzes IV.2.3.10. ist nach der Zahl „10“ ein Punkt zu setzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (im Falle des Verwaltungsgerichts durch Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Gemäß § 17 VwGVG, wonach vom Verwaltungsgericht die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist § 62 Abs. 4 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl. VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056).
2. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006, m.w.N.).
3. Unter den dargelegten Voraussetzungen ist auch die Begründung einer Entscheidung einer Berichtigung zugänglich (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0023).
4. Im Erkenntnis vom 27.10.2022 sind dem Bundesverwaltungsgericht bei der Ausfertigung Fehler in der Begründung im Wesentlichen dahingehend unterlaufen, dass in einzelnen Absätzen in unrichtiger Weise auf andere Absätze verwiesen wird. Diese sind im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen und der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung der vorgenommenen Berichtigung zugänglich:
5. Die fehlerhaften Verweise (siehe in Spruchpunkt A) I. bis V.) entstanden durch den Einzug einer weiteren Gliederungsebene (konkret IV.2.3. „Zur Rechtmäßigkeit des Ausspruches in Spruchpunkt III. des Bescheids“), die allerdings ab der Absatzbezeichnung IV.2.7. nicht mehr nachgezogen wurde. Eingezogen wurde bei der Ausfertigung auch eine Gliederungsebene „IV.2.4.“ („Ergebnis“). In der Folge wurden die Verweise (anders als erkennbar in Absatz IV.2.3.26.3.) aufgrund eines Versehens nicht mehr entsprechend angepasst. All dies ergibt sich bei Gegenüberstellung mit der vom Senat beschlossenen Fassung der Begründung klar (hinsichtlich von deren Grundsätzen; im Gerichtsakt zu OZ 43 protokolliert).
6. In Absatz IV.2.3.10. hätte in der Absatzbezeichnung – auch klar erkennbar – nach der Zahl „10“ ein Punkt gesetzt werden müssen.
7. Die Fehler der Absatzverweise sowie der Formatierungsfehler sind für die Bescheidadressaten klar erkennbar und hätten auch bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden werden können.
Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben unter zitierten Entscheidungen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
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