Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W270 2258896-1/44E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzerin und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden 1. der XXXX (im Folgenden auch: BF1), vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, und 2. des XXXX (im Folgenden auch: BF2) gegen Spruchpunkt III. des Bescheids der Kärntner Landesregierung vom 12.07.2022, Zl. XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einer Angelegenheit der Genehmigung eines Vorhabens nach dem 2. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: XXXX [im Folgenden auch: mP], vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Mölker Bastei 5, sowie die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7; weitere Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. WIRTSCHAFTSKAMMER KÄRNTEN als Standortanwältin [im Folgenden auch: wP1], 2. LANDESHAUPTMANN VON KÄRNTEN als wasserwirtschaftliches Planungsorgan [im Folgenden auch: wP2]), 3. ARBEITSINSPEKTORAT KÄRNTEN [im Folgenden auch: wP3], nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß den §§ 13 Abs. 2 und 4, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids („Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“) abgeändert, sodass dieser in seinem ersten Absatz (d.h. der „Hinweis“ bleibt von der Abänderung unberührt) zu lauten hat:
„Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird hinsichtlich der offenen, unbestockten Betriebsflächen im Mergelbergbau und im Kalkbergbau laut beiliegendem Dokument „Bestehende Abbauflächen“ (blau dargestellt), vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2022 zu Beilage ./H, welches einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, ausgeschlossen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In Zusammenhang mit der gegenständlich getroffenen Entscheidung ist auf folgende Vorgänge im bisherigen Verlauf des verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinzuweisen:
1. Mit Eingabe vom 18.06.2020 suchte die mP bei der belangten Behörde um die Erteilung einer Genehmigung für das Rodungsvorhaben „Kalkstein- und Mergelbruch XXXX “ nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) an und legte Einreichunterlagen inklusive einer Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) vor.
2. In weiterer Folge legte die mP, nach Verbesserungsaufträgen durch die belangte Behörde, modifizierte Einreichunterlagen vor.
3. Die wP1 legte im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine von ihr erstellte volkswirtschaftliche Analyse zu den Auswirkungen insbesondere für das Land Kärnten vor, wenn die Rohstoffversorgung für die mP nicht mehr gesichert wäre.
4. Mit Edikt vom 27.09.2021 wurde der Genehmigungsantrag in zwei Tageszeitungen und im Internet kundgemacht sowie an den Amtstafeln der Standortgemeinden angeschlagen. Die Projektunterlagen samt dem Genehmigungsantrag und die UVE lagen in der Folge für die Dauer von sechs Wochen vom 30.09.2021 bis 11.11.2021 bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
5. Am 02.11.2021 erstattete die BF2 und am 06.11.2021 der BF3 eine Stellungnahme zum zur Genehmigung beantragten Vorhaben.
6. Am 21.02.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die belangte Behörde insbesondere Sachverständigenbeweis aufnahm. In dieser Verhandlung beantragte die mP auch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und legte zu diesem Antrag auch mehrere Urkunden vor, darunter ein lagerstättenkundliches Gutachten wie auch eine private „gutachterliche Stellungnahme“ (im Folgenden: Betriebswirtschaftliches Gutachten 1) der XXXX (im Folgenden: Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). In der Verhandlung äußerten sich daneben insbesondere auch noch die wP1 unter Hinweis auf die von ihr bereits vorgelegte Analyse zu den Auswirkungen eines möglichen Rohstoffmangels.
7. Mit Bescheid vom 12.07.2022, Zl. XXXX (in Folge: Bescheid), erteilte die belangte Behörde der mP die Genehmigung für das Vorhaben „Rodungsvorhaben Kalkstein-und Mergelbruch XXXX “ gemäß § 17 UVP-G 2000 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpkte. I., II., IV. und V. des Bescheids) und schloss die aufschiebende Wirkung für eine gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde aus (Spruchpkt. III. des Bescheids).
8. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 und der BF2 Beschwerden (wobei die Beschwerde des BF2 aus zwei innerhalb der Beschwerdefrist erstatteten Schreiben besteht).
9. Mit Eingabe vom 29.08.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden sowie die Akten ihres Verfahrens samt einer Äußerung zu den Beschwerden vor.
10. Mit Verfügung vom 01.09.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht jenen Personen, die unter Berücksichtigung von § 19 UVP-G 2000 aus seiner Sicht als Parteien dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuziehen sind, die beiden Beschwerden mit und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein.
11. Bis zum 14.09.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Äußerung der mP (im Folgenden: Äußerung 1 der mP), wobei diese dabei auch ein Rechtsgutachten von XXXX (im Folgenden: Rechtsgutachten) vorlegte, und der wP1, zu den Beschwerden ein.
12. Am 20.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Abklärung einiger Rechts- und Tatsachenfragen betreffend Spruchpunkt III. des Bescheids und der dagegen erhobenen Beschwerden durch. Erörtert wurde mit den Parteien in der Verhandlung insbesondere die Frage nach Rodungen (und dem Bedarf an solchen) auf den unbestockten Flächen sowie die (betriebs-)wirtschaftlichen Konsequenzen, sollte nicht bereits vor Rechtskraft des Bescheids dahingehend Gebrauch gemacht werden können.
13. Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 erhob die mP Einwendungen zur über die Verhandlung am 19.09.2022 aufgenommenen Niederschrift und erstattete eine weitere Äußerung zu Spruchpunkt III. des Bescheids (im Folgenden: Äußerung 2 der mP). Sie schloss der Äußerung u.a. ein ergänztes betriebswirtschaftliches Gutachten (im Folgenden: Betriebswirtschaftliches Gutachten 2) der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an. Zu dieser Äußerung wurde den übrigen Parteien vom Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
14. Mit Eingabe vom 17.10.2022 nahm der BF2 zur Rechtmäßigkeit von Spruchpunkt III. des Bescheids und zur Äußerung 1 der mP Stellung (im Folgenden: Äußerung des BF2).
II. Feststellungen:
Aufgrund der vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, der beiden Beschwerden, der zu diesen erstatteten Stellungnahmen der wP1 sowie der mP, der weiteren Äußerungen der mP und des BF2 und der mit diesen jeweils vorgelegten Urkunden sowie der Vorträge der Parteien in der am 20.09.2022 durchgeführten Tagsatzung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, steht – für die Zwecke einer Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des Bescheids – folgender Sachverhalt fest:
Zur mitbeteiligten Partei
1. Die mP betreibt in der Ortschaft XXXX (dem: „Standort XXXX “) in der Gemeinde XXXX im XXXX im Bundesland Kärnten eine Anlage zur Herstellung von Klinker und Zement (im Folgenden auch: Zementwerk). Die mP steht im alleinigen Eigentum der XXXX GmbH, die wiederum im alleinigen Eigentum der XXXX GmbH steht. Die mP ist somit Teil der XXXX -Gruppe, einem in den Geschäftsfeldern Zement und Beton, Kalk, Rohrsysteme sowie Industriemineralien tätigen Konzern.
Zum zur Genehmigung eingereichten Vorhaben
2. Gegenstand des mit dem Bescheid genehmigten Vorhabens (im Folgenden: Vorhaben) sind folgende Arbeiten bzw. Maßnahmen:
2.1. In den Gebieten der Gemeinden XXXX und XXXX sollen Waldflächen, die derzeit teilweise bestockt und teilweise unbestockt sind, im Ausmaß von 78,97 ha, davon 73,87 ha befristet, gerodet werden. In der Folge sollen auf diesen Flächen die Rohstoffe Kalkstein und Mergel abgebaut werden. Konkret sollen Flächen im Ausmaß von 44,81 ha zum Abbau von Mergel und 34,15 ha zum Abbau von Kalk, und zwar auf eine Dauer von 45 bzw. 38 Jahren, gerodet werden.
2.2. Die Rodung wird je nach Abbaufortschritt und qualitätsmäßigen Erfordernissen schrittweise den Abbautätigkeiten vorauseilend durchgeführt. Im Gegenzug sollen nicht mehr benötigte Abbauflächen nacheilend rekultiviert und aufgeforstet werden.
2.3. Die anfallenden Niederschlagswässer sollen in zu errichtenden größeren Retentionsbecken (Erdbecken) bzw. mehreren kleineren Becken gesammelt und anschließend gedrosselt in die Vorfluter XXXX , XXXX sowie ein Grabensystem mit namenlosem Gerinne im Süden des Kalkbergbaus eingeleitet werden.
2.4. In Summe sind im Mergelbergbau acht und im Kalkbergbau fünf Rodungsphasen wie folgt – abgeschätzt – geplant, wobei die angegebenen Zeiträume stellen Abschätzungen darstellen:
2.5. Planlich stellt sich die phasenweise Vorgangsweise für Kalkstein und Mergel wie folgt dar:
2.6. Aus artenschutzrechtlichen Überlegungen sollen die Rodungen und Fällungen außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden.
2.7. Während der Abbauphase sind Flächen teilweise aktiv in Abbau stehend und teilweise „rückgestellt“ (d.h. zeitweilig außer Betrieb genommen). Letztere Flächen sollen keinen Eingriff bzw. keine Störung erfahren. Je nach Dauer der Rückstellung bis zur Wiederaufnahme in den Abbau können sich „dynamische Biotopen“ entwickeln.
2.8. Bei der Endgestaltung während der Abbauphase wird der Schwerpunkt auf die Wiederbewaldung gelegt. Auch während der Abbauphase soll die Wiederbewaldung schrittweise umgesetzt werden.
2.9. Nach Abbauabschluss wird im Bereich der beiden Abbaue eine forstwirtschaftliche Nachnutzung als Wirtschaftswald unter Berücksichtigung von naturschutzfachlichen Interessen angestrebt.
2.10. Das Vorhaben enthält auch Arbeiten zum Abbau von Kalkstein- und Mergel auf bestimmten Flächen (Feldern), wobei dies aber insbesondere auf die Erreichung eines Konsenses hinsichtlich der anzuwendenden naturschutzbehördlichen Vorschriften gerichtet ist.
2.11. Nicht-Gegenstand des Vorhabens sind die unter II.2.10. genannten Arbeiten, soweit sie auf die Erlangung eines Konsenses für einen aufgestellten Gewinnungsbetriebsplan nach den §§ 83 und 116 MinroG gerichtet sind.
2.12. Darüber hinaus wird zum Inhalt des Vorhabens auf dessen Beschreibung unter Spruchpkt. V. dem Bescheid und in Begründungsabschnitt B. des Bescheids dazu getroffenen Feststellungen verwiesen.
Zum Bescheid
3.1. Am 12.07.2022 setzte XXXX nach Beschlussfassung durch die belangte Behörde über den Erledigungsentwurf für den Bescheid folgenden Schriftzug unter den Erledigungsentwurf für den Bescheid:
Die so gefertigte Urkunde wurde zu ON 206 in den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens veraktet.
3.2. Den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde jeweils eine mit nachstehender Fertigungsklausel
und nachstehender Amtssignatur
versehene Kopie der unter II.3.1. erwähnten Urkunde mit Rückscheinbrief weiß zugestellt.
3.3. Als Auflage Nr. 29 sieht der Bescheid unter Spruchabschnitt 1.7.4. vor, dass die Rodungsarbeiten nur außerhalb der Vogelbrutzeit, also im Zeitraum zwischen 31.07. und 15.02. eines Jahres, durchgeführt werden dürfen.
3.4. Mit den Spruchpunkten I., II., und IV. des Bescheids erteilte die belangte Behörde eine Genehmigung für das Vorhaben nach Maßgabe von zum Genehmigungsbestandteil erhobenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Mit Spruchpunkt III. des Bescheids erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung von einer Beschwerde für folgende, einerseits bestockte und andererseits unbestockte Flächen ab:
3.4.1. Als derzeit bestockte Flächen (in türkis):
(Auszug aus dem Dokument mit der „Internen Kennung“ Nr. P23/p.3.5 – vorgelegt mit Beilage ./H zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren)
3.4.2. Als derzeit unbestockte Flächen (jeweils in blau):
(Auszug aus Dokument B.01.01-001 [„Vorhabensbeschreibung“] der Einreichunterlagen, S. 6)
(Auszug aus Dokument B.01.01-001 [„Vorhabensbeschreibung“] der Einreichunterlagen, S. 7)
Zur bestehenden Genehmigungs- bzw. Bewilligungslage
4.1. Der mP wurden bereits vor dem Bescheid betreffend die derzeit unbestockten Abbauflächen, also bezogen auf die Grundstücke (oder von Teilstücken dieser) auf denen diese liegen, teils befristete und teils unbefristete Rodungsbewilligungen nach den jeweils geltenden forstrechtlichen Vorschriften erteilt. Mit Bescheid vom 30.04.1997, Zl. XXXX , erteilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX über die erwähnten Flächen (Grundstücke) in den Katastralgemeinden Sittenberg, Mannsberg, Silberegg und Wieting an der Glan eine auf die Dauer des Abbaus, jedoch mit Ablauf des Jahres 2006 befristete Rodungsbewilligung.
4.2. Mit Bescheid vom 25.02.2020, Zl. XXXX (im Folgenden: Feststellungsbescheid), stellte die belangte Behörde fest, dass „das Vorhaben „Kalkstein- und Mergelbruch XXXX “ auf (Teil-)flächen von Grundstücken in der KG [....], mit [den] Rodungen in einem Ausmaß von insgesamt ca. 80,46 ha, nach Maßgabe und auf Grundlage der mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheids bildenden Einreichunterlagen (....) den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher das Vorhaben zu diesem Tatbestand der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.“
In der Vorhabensbeschreibung der Einreichunterlagen – unter Abschnitt 2 des Dokuments „Vorhabensbeschreibung Rodung Kalkstein- und Mergelbruch XXXX “ sowie in diesem Abschnitt unter der Überschrift „Rodungen“ – wird u.a. dargelegt, dass Voraussetzung für die Weiterführung und die geplanten Erweiterungen der Abbaue Rodungen im Ausmaß von insgesamt ca. 80,46 ha mit einer Abbaudauer von 40 bzw. 45 Jahren seien. Die Abbauerweiterung gliedere sich sowohl im Mergel- als auch im Kalksteinbruch in mehrere Abbau- und somit auch Rodungsabschnitte. Es werde also nicht die gesamte Fläche auf einmal gerodet. Es sei davon auszugehen, dass die einzelnen Rodungsabschnitte im Mergel- und Kalksteinbruch jeweils unter 5 ha liegen würden. Endabgebaute Bereiche im Zuge der Endrekultivierung sollten mit standortangepassten Gehölzen wiederbewaldet werden. Als Ausgleich für dauerhafte Rodungen würden Wiederbewaldungen in endabgebauten Bereichen sowie Ersatzmaßnahmen und Bestandsumwandlungen als Schutzwaldsanierung angestrebt.
Die dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorhaben bezeichneten Rodungen umfassen auch jene Grundstücke, auf die sich das gegenständliche Vorhaben (oben II.2.1.) bezieht.
Zu den Auswirkungen auf die mP, wenn der Bescheid nicht in dem in dessen Spruchpunkt III. beschriebenen bzw. dargestellten Umfang vor Eintritt Rechtskraft konsumiert werden kann
5.1. Für den Betrieb des Zementwerks werden je nach Auslastungssituation jährlich bis zu 1.200.000 t Rohmaterial (Kalkstein und Mergel) benötigt. Derzeit werden diese Rohstoffe im Nahbereich des Zementwerkes übertägig gewonnen, auf LKW verladen, einem Brecher aufgegeben und danach mittels eines Förderbands in das Zementwerk gefördert.
5.2. Für die Weiterführung bzw. eine Erweiterung der vorhabensgegenständlichen Abbaue sind Rodungen unumgänglich.
5.3. Über die Abbaufelder und Überscharen hinaus befinden sich in der näheren Umgebung des Zementwerkes keine weiteren, aufgeschlossenen Vorkommen bzw. mineralrohstoffrechtlich bewilligten Abbaue der benötigten Rohstoffe Kalkstein und Mergel. Bei einem vollständigen Verzicht auf Rodungen müssten die für die Klinker- bzw. Zementproduktion benötigten Rohstoffe alternativ zur Gewinnung vor Ort mittels LKW bzw. Bahn in das Zementwerk nach XXXX angeliefert werden.
5.4. Ein Zukauf von Kalkstein oder zumindest von Klinker ist nur sehr eingeschränkt möglich. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Kalksteinqualität sowie der dadurch bedingten eingeschränkten Verfügbarkeit ergibt sich, dass ein Bezug nur von drei konzerninternen Gesellschaften, von denen zwei ihre Abbaustandorte in Slowenien haben, oder zwei konzernfremden Gesellschaften, mit Abbaustandorten in Österreich, möglich ist. Allerdings laufen die Abbauberechtigungen für die slowenischen Standorte mit 10.06.2023 aus.
5.5. 35 andere dem Zementwerk nahegelegene Abbaubetriebe sind wegen zu hoher SiO2- und Alkaliengehalte bzw. unzureichender Qualität dem Grunde nach auszuschließen.
5.6. Die Ersatzversorgung des Zementwerkes mit Mergel aus anderen Vorkommen ist ausgeschlossen.
5.7. Sollte ab dem Entscheidungszeitpunkt der Abbau von Kalkstein- oder Mergel auf den unbestockten Flächen eingestellt werden müssen, werden folgende wirtschaftliche Konsequenzen für die mP prognostiziert:
Es müsste zu einer Einstellung der Eigenklinkerproduktion auf Grund fehlender Rohstoffversorgung kommen. Dies wiederum würde die mP zum Abbau von 59 Mitarbeitern zwingen, zumal diese nicht mehr benötigt werden, bis der Abbau im Steinbruch in XXXX und folglich die Eigenklinkerproduktion wieder aufgenommen werden könnten. Im Fall einer neuerlichen Inbetriebnahme der Produktion zu einem späteren Zeitpunkt könnte ein Teil der qualifizierten Schlüsselarbeitskräfte indes gegebenenfalls nicht wieder zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für die Versorgung mit Ersatzbrennstoffen.
Zudem würde dadurch eine massive Umsatz- und Ergebnisverschlechterung resultieren, welche im Jahr 2023 zu einer Liquiditätslücke per 31.12.2023 in Höhe von EUR 6,3 Mio. führen würde, welche aus eigener finanzieller Kraft der mP nicht gedeckt werden könnte. Darüber hinaus würde sich die Liquiditätssituation der mP zusätzlich um EUR 6,8 Mio. verschlechtern und zu einer Zahlungsmittelunterdeckung in Höhe von EUR 13 Mio. führen, sofern seitens der konzernfremden Kreditgeber aufgrund der mit hoher Unsicherheit behafteten wirtschaftlichen Situation ein ausständige Darlehensbetrag fällig gestellt werden würde.
Im Ergebnis würden diese Auswirkungen aus fachlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits aktuell zu einem Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit (i.S.d. § 167 Abs 2 IO) der mP führen, welcher im Laufe des Jahres 2023 in eine Zahlungsunfähigkeit gemäß § 66 IO verbunden mit der Verpflichtung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 69 IO) münden würde. Daraus resultiert eine existenzbedrohende Lage der mP sowie gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Betriebsschließung.
5.8.1. Ausgehend davon, dass (i.) mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erst nach rund 18 Monaten nach Beginn des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu rechnen ist, (ii.) in Anbetracht der jährlichen zeitlichen Beschränkung aus Gründen des Artenschutzes und (iii.) daraus wiederum folgend, dass ein Abbau auf den zu rodenden bestockten Flächen nicht vor Beginn des Jahres 2025 möglich ist werden folgende wirtschaftliche Konsequenzen für die mP prognostiziert:
Es würde im Geschäftsjahr 2024 zu einer massiven Umsatz- und Ergebnisverschlechterung, und damit einhergehenden Zahlungsmittelabflüssen und zu einer Liquiditätslücke in Höhe von EUR 14,9 Mio. kommen, welche aus eigener finanzieller Kraft der mP nicht gedeckt werden könnte. Dies würde wiederum zum Abbau von 59 Mitarbeitern zwingen. Außerdem könnten notwendige Investitionen in den Standort nicht mehr finanziert werden.
5.8.2. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kommt es bereits im Jahr 2023 zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der mP, die – aus fachlicher Sicht – im Laufe des Jahres 2024 in eine Zahlungsfähigkeit (im Verständnis des § 66 IO) mündet.
5.8.3. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist von einem gewichtigen Interesse der mP an der Durchführung der vorhabensgegenständlichen Rodungen auf den bestockten Flächen ab dem zweiten Halbjahr 2023 auszugehen.
Auswirkungen auf das öffentliche Wohl (öffentliche Interessen) und auf die mP, wenn der Bescheid nicht vor Eintritt der Rechtskraft konsumiert werden kann
6.1. 16,5 % der gesamten Produktion von Zementklinker in Österreich entfallen auf das Zementwerk. Bei dessen Ausfall können etwa 8 % der Zementmenge, welche am österreichischen Markt benötigt wird, nicht geliefert werden, selbst wenn eine Substitution von großen Mengen im Inland möglich wäre bzw. durch Import, was mit massiven Mehrkosten verbunden wäre.
6.2. Die mP generiert im Bundesland Kärnten eine Wertschöpfung von EUR 74,3 Mio. (als Summe der direkten, indirekten und induzierten Effekte), das Bruttoregionalprodukt des Bundeslands Kärnten steigt durch die Produktionstätigkeit der mP um EUR 81,5 Mio., das gesamtösterreichische Bruttoregionalprodukt um EUR 101 Mio. Der Beschäftigungseffekt beträgt direkt 187 Vollzeitäquivalente (im Folgenden: VZÄ), indirekt 183,86 VZÄ und samt induzierten Effekten rund 574 VZÄ. Die fiskalischen Effekte betragen rund EUR 47,5 Mio. (umfassend Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Lohnnebenkosten, direkte und indirekte Steuern). Die laufenden Investitionen betrugen im Jahr 2020 EUR 4,6 Mio., was das Bruttoinlandsprodukt in Kärnten um weitere EUR 3 Mio. und in Österreich um EUR 5,3 Mio. hebt.
6.3. Sollte ab dem zweiten Halbjahr 2023 die Sicherung der Rohstoffversorgung des Zementwerks nicht möglich sein, so können die im Vorabsatz dargestellten Wertschöpfungsbeiträge, Arbeitsplatzeffekte und Steuerabgaben nicht erzielt bzw. generiert werden.
Zu den Auswirkungen auf von der BF1 und vom BF2 wahrzunehmende Interessen
7.1. Aus fachlicher Sicht kommt es zu nicht mehr als geringfügigen Auswirkungen auf die Schutzgüter „Luft“ und „Klima“. Darüber hinaus ist betreffend die Auswirkungen auf diese Schutzgüter auf die Ausführungen unter den Begründungsabschnitten 6. „Luftreinhaltung – Immission“ und 7. „Meteorologie / Klima“ des Bescheids zu verweisen).
7.2. Das Schutzgut „Sachgüter“ ist vom Vorhaben nicht betroffen, eine Beeinträchtigung von Kulturgütern ist auszuschließen. Im Übrigen wird auf die im Bescheid in Begründungsabschnitt 11. „Naturschutz, biologische Vielfalt, Ornithologie, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“ getroffenen Feststellungen verwiesen.
7.3. Aus umweltmedizinischer Sicht ist hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens durch Schall eine Gesundheitsgefährdung oder –beeinträchtigung wie auch eine maßgeblich anhaltende Belästigungsreaktion auszuschließen. Es kommt aus humanmedizinischer Sicht zu keinen relevanten Erschütterungen und damit auch keinerlei Beeinflussungen der menschlichen Gesundheit oder des Wohlbefindens. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umgebungsluftsituation kommt es aus humanmedizinischer Sicht zu keinen relevanten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Darüber hinaus wird auf den Begründungsabschnitt 12. „Umweltmedizin“ des Bescheids verwiesen.
7.4. Soweit das Schutzgut „Wasser“ durch das Vorhaben betroffen ist kommt es durch die Verwirklichung des Vorhabens zu geringfügigen bis vernachlässigbaren Auswirkungen auf das Grundwasser. Durch die vorgesehene Errichtung von Gewässerschutzanlagen ist auch im Bereich des Kalkstein- und Mergelabbaues eine Beeinträchtigung der Oberflächengewässer XXXX , XXXX sowie des namenlosen Gerinnes im Kalkabbaubereich nicht zu erwarten. Auch aus sonstiger wasserwirtschaftlicher Sicht kommt es nur zu vernachlässigbaren bzw. geringfügigen Auswirkungen. Im Detail ist auf die Ausführungen unter den Begründungsabschnitten 2. „Geologie/Hydrogeologie“, 3. Gewässerökologie sowie 4. „Wasserbau / Wasserwirtschaft“ des Bescheids zu verweisen.
7.5. Aus fachlicher Sicht kommt es – soweit fachlich nicht dem Bereich „Wildökologie“ oder dem Forstfach zuzurechnen – hinsichtlich des Schutzguts „Biologische Vielfalt“ zu „geringen verbleibenden Auswirkungen auf Pflanzen und deren Lebensräume. Beifügend kommt es hinsichtlich der Eingriffsintensität und -erheblichkeit zu „geringen“ Auswirkungen. Die Eingriffsintensität und -erheblichkeit für Amphibien wird als „sehr gering“ bewertet; dies trifft auch auf die Auswirkungen auf Reptilien zu.
7.6. Aus wildökologisch-fachlicher Sicht bewirkt das Vorhaben in Summe irrelevante, vernachlässigbare bzw. geringfügige Auswirkungen.
7.7. Aus forstfachlicher Sicht besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung.
7.8. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden aus fachlicher Sicht als „gering“ bis „mittel“ bewertet.
7.9. Von all den unter den vorstehenden II.7.1. bis II.7.8. genannten Auswirkungen ist auch bei einer Gesamtbewertung der Auswirkungen – also insbesondere unter Beachtung von Wechselwirkungen – auf die erwähnten Schutzgüter auszugehen. Im Weiteren wird auf die Feststellungen unter Begründungsabschnitt D. („Gesamtbewertung der Umweltverträglichkeit“) des Bescheids verwiesen.
III. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen unter II.2.1. beruhen auf der, dahingehend unbestritten gebliebenen, aktengegenständlichen Bescheidurkunde. Sie entsprechen insbesondere auch der Äußerung des BF2 hinsichtlich der Konzernstruktur.
2.1. Der unter II.2.1. bis II.2.11. festgestellte Sachverhalt folgt aus den dem verfahrenseinleitenden Antrag beigefügten Einreichunterlagen in der modifizierten Fassung, insbesondere der Vorhabensbeschreibung in Dokument B.01.01-100, im Übrigen aus sonstigen aktengegenständlichen Urkunden und erweist sich als plausibel. Der Sachverhalt zum Vorhaben kann – mit Ausnahme nachstehender Aspekte – auch als solches als unbestritten angesehen werden.
2.2. Soweit der BF2 unter Pkt. 2.b. seiner Äußerung ausführt, Wasserableitungen seien nicht Bestandteil des (zur Genehmigung beantragten) Vorhabens ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen angesichts der Beschreibung im Schriftsatz mit dem verfahrenseinleitenden Antrag in Zusammenschau mit den Ausführungen unter Abschnitt 6. in Dokument B.01.01-001 der Einreichunterlagen nicht zu folgen ist.
2.3. Ferner kann – weil insbesondere eine als richtige anzusehende Beweiswürdigung zugrundeliegt, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt (siehe Begründungsabschnitt E. des Bescheids) – auch auf Darlegungen im Spruch wie auch der Begründung des Bescheids verwiesen werden (II.2.12.). Die Feststellungen im Bescheid können dabei mit den Feststellungen oben unter II. widerspruchsfrei kombiniert werden.
3. Der unter II.3.1. bis II.3.4. festgestellte Sachverhalt beruht einerseits auf dem Inhalt des Bescheids und andererseits auch auf einer im Akt einliegenden Urkundenkopie, aus welcher die gewählte Amtssignatur erkennbar ist. Aufgrund der Zustellverfügung kann davon ausgegangen werden, dass den Parteien auch eine derartige Bescheidkopie zugestellt wurde (siehe ON 206). Der festgestellte Sachverhalt kann angesichts diesbezüglicher Parteienäußerungen als unstrittig gesehen werden.
4. Die Feststellungen unter II.4.1. und II.4.2. folgen aus den, mit der Äußerung 2 der mP vorgelegten Bescheidurkunden. Sie können als solches als unstrittig gesehen werden.
5.1. Der unter II.5.1. bis II.5.5. und II.5.7. festgestellte Sachverhalt folgt aus dem in der mündlichen Verhandlung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegten Schriftsatz der mP und der diesem Schriftsatz angeschlossenen Unterlagen (ON 188, Beilage ./H samt Beilagen), und davon wiederum insbesondere aus dem Betriebswirtschaftlichen Gutachten 1. Die darin enthaltenen Ausführungen sieht das erkennende Gericht als schlüssig, nachvollziehbar und ausreichend aktuell an. Andererseits wird nicht übersehen, dass es sich (nur) um eine private Stellungnahme bzw. ein Privatgutachten handelt. Doch reicht dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – und entgegen der Auffassung der BF1 – zur Bescheinigung von behaupteten Tatsachen als Grundlage für eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), also ob „Gefahr im Verzug“ gegeben ist bzw. der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend geboten“ ist, aus.
5.2. Die Feststellungen unter II.5.6. folgt aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen in der Äußerung 2 der mP und den zu diesem Aspekt der Äußerung angeschlossenen Beilagen. Sie können als solches als unbestritten geblieben gesehen werden.
5.3. Der unter II.5.8. festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den Ausführungen im Betriebswirtschaftlichen Gutachten 2, welches aus Sicht des erkennenden Gerichts dieselbe Qualität aufweist wie das Betriebswirtschaftliche Gutachten 1.
Soweit der BF2 mit seinen Ausführungen unter Pkt. 3 seiner Äußerung dem Inhalt des Betriebswirtschaftlichen Gutachtens 2 („Glaubhaftigkeit des neuen XXXX Gutachten“) entgegentreten möchte, so veranlassen diese Ausführungen nicht zu anderslautenden Feststellungen: So setzte sich das Gutachten umfassend, und aufbauend auf entsprechenden Informationen der Unternehmensleitung an die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit der wirtschaftlichen Situation der mP, und sodann mit den Auswirkungen des Wegfalls bzw. möglichen Änderungen bei der Rohstoffversorgung als solches, auseinander. Es wäre nicht erkennbar, dass andere Erwerbstätigkeiten der mP – und sei dies etwa die Verbrennung von Abfällen – dabei unberücksichtigt geblieben wären. Auch der bloße Hinweis auf (mögliche) „staatliche Hilfen“ ändert daran nichts. Zum Aspekt der möglichen Betrachtung des Konzerns siehe auch die rechtlichen Erwägungen dazu unten unter IV.5.2.5.
5.4. Der unter II.6.1. festgestellte Sachverhalt folgt aus den Ausführungen der Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie vom 16.02.2022 (Beilage ./H zur Ordnungsnummer der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens [im Folgenden: ON] 188). Wenngleich es sich bei diesen um die Äußerung eines (privaten) Interessenverbands handelt, so reichen diese, weil inhaltlich auch schlüssig, für das erkennende Gericht zumindest für Bescheinigungszwecke aus. Die Ausführungen des BF2 dazu in dessen Äußerung, worin dieser auf eine Ausgleichsmöglichkeit durch andere österreichische Zementproduktionsanlagen sowie zur Wettbewerbssituation des Produkts am Markt ausführte, vermögen in ihrer Allgemeinheit gegenüber der Spezifität in der Darstellung des Branchenverbands das erkennende Gericht nicht dazu zu bewegen, die Feststellungen nicht oder anderslautend zu treffen.
6. Die in II.6.2. festgestellten Tatsachen beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der wP1, die insbesondere auch die methodischen Grundlagen für ihre Analyse offenlegte (konkret die „GAW-Wertschöpfungssimulation“). Es handelt sich um keine im Auftrag der belangten Behörde ergangene Stellungnahme; für den Zweck der Bescheinigung ist aber auch sie – und sie blieb im Übrigen auch unbestritten – als ausreichend für eine Sachverhaltsfeststellung zu sehen sein (vgl. zu einer Gutachtenstätigkeit der Wirtschaftskammerorganisation – wenngleich dort im behördlichen Auftrag – etwa VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018, m.w.N.). Der Sachverhalt unter II.6.3. beruht ebenfalls auf der Analyse der wP1.
7.1. Die unter II.7.1. bis II.7.8. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den bereits im Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Annahmen zu den mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt. Eine Unrichtigkeit der Annahmen, die durchgehend auch auf eingeholten Sachverständigengutachten beruhen, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht ins Auge gestochen (siehe dazu die Begründungsabschnitte C. und D. des Bescheids). Der diesbezüglichen verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Begründungsabschnitt E. des Bescheids schließt sich das erkennende Gericht an.
7.2. Auch wurden die Sachverhaltselemente von den Parteien nicht in Streit gezogen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
1. Relevante Rechtslage, Bescheidbegründung und entscheidungswesentliche Vorbringen:
1.1. Die relevanten Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise
„Erledigungen
§ 18. (1) ... (2) ...
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) ...“
1.2. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (im Folgenden: E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2022, lauten auszugsweise:
„Amtssignatur
§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
1.3. Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) …
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
…
Aufschiebende Wirkung
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
…
Entscheidungspflicht
§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(3) ... (4) ...
...“
1.4. Die relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:
„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) ...
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ...
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) ... (6) ...
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) ...
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) ... (5) ...
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7) ... (10) ...
Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) ... (4) ...
… (5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6) ... (10) ...
...
Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7.
(3) … (7) …
…“
1.5. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 15.12.1998, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (im Folgenden: K-GOL), LGBL. Nr. 8/1999 i.d.F. LGBL. Nr. 11/2022, lauten auszugsweise:
„§ 1
Landesregierung
(1) Die Landesregierung übt die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt (Art. 38 Abs. 1 K-LVG).
(2) ... (3) ...
(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 obliegen entweder der Landesregierung als Kollegium (§ 3) oder dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (§ 4).
...
§ 3
Kollegiale Beratung und Beschlußfassung
(1) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
1. ... 36. ...
37. Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 6 und § 17 UVP-G 2000;
38. ... 49. ...
(2) ...
§ 4
Referate
(1) In der Referatseinteilung werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Aufgabengebiete auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt.
(2) Die nicht der kollegialen Beratung und Beschlussfassung gemäß § 3 unterliegenden Aufgaben der Vollziehung (§ 1 Abs. 1) und des Landes als Träger von Privatrechten (§ 1 Abs. 2) werden von dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (Referent) selbständig im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung erledigt.
(3) Der Referent kann fallweise zu einer von ihm geführten Angelegenheit, die nicht gemäß § 3 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten ist, die Meinung des Kollegiums der Landesregierung einholen.“
1.6. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 12. April 2018 mit der die Referatseinteilung erlassen wird (im Folgenden: K-RE), LGBl. Nr. 30/2018 i.d.F. LGBl Nr. 1/2020, lauten auszugsweise:
„§ 1
Die Aufteilung der Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung auf die Mitglieder der Landesregierung wird in der Anlage festgesetzt.
...
ANLAGE
(zu § 1)
...
XXXX ...
Rechtliche Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung;
...“
1.7. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmanns vom 15.12.1998, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (im Folgenden: K-GOA), LGBL. Nr. 7/1999 i.d.F. LGBL. Nr. 12/2022, lauten auszugsweise:
„§ 2
Abteilungsleiter
(1) Der Abteilungsleiter hat den Landeshauptmann und das nach der Referatseinteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Referent) in den durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die Abteilung aufgeteilten Angelegenheiten zu vertreten. Dies gilt für die Vertretung des Ersatzmitgliedes eines Mitgliedes der Landesregierung in gleicher Weise.
(2) ... (7) ...
§ 12
Genehmigung
(1) ... (3) ...
(4) Dem Referenten sind zur Genehmigung vorbehalten:
a) Entwürfe von Erledigungen in Angelegenheiten seines Referates, denen unmittelbar ein Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt;
b) ...
(5) ... (8) ...
§ 13
Fertigungsklausel
(1) Vor dem Namen des Genehmigenden hat die Fertigungsklausel zu stehen.
(2) Die Fertigungsklausel hat zu lauten:
a) bei Erledigungen in Angelegenheiten der hoheitlichen Landesverwaltung: "Für die Kärntner Landesregierung";
b) ... d) ...
(3) ...“
1.8. Strittig ist die Frage, ob der durch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids erfolgte Ausspruch, wonach die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen diesen Bescheid aberkannt wird, rechtmäßig war. Die Parteien führten dazu im Wesentlichen aus:
1.8.1. Die belangte Behörde ging im Bescheid betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids davon aus, dass ein Zukauf von Kalkstein oder zumindest von Klinker nur sehr eingeschränkt möglich sei. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Kalksteinqualität sowie der dadurch bedingten eingeschränkten Verfügbarkeit kämen nur wenige alternative Bezugsquellen potentiell in Frage. Durch dadurch notwendige zusätzlichen LKW- und Bahnfuhren käme es aus verkehrstechnischer und luftreinhaltetechnischer Sicht zu einer massiven zusätzlichen Belastung der Luft und der Umwelt. Aufgrund der Fehlmenge an absatzfähigem Zement würde es im Geschäftsjahr 2024 – im Fall einer allfälligen Einstellung des Abbaus auf den nicht bestocken Flächen schon wesentlich früher – zu einer massiven Umsatz- und Ergebnisverschlechterung und damit einhergehenden Zahlungsmittelabflüssen und zu einer Liquiditätslücke in Höhe von EUR 14,9 Mio. kommen, welche aus eigener finanzieller Kraft der mP nicht gedeckt werden könnte. Dies würde wiederum zum Abbau von 59 Mitarbeitern zwingen; notwendige Investitionen in den Standort könnten nicht mehr finanziert werden. Auch habe eine vorübergehende oder endgültige Stilllegung des Werkes erhebliche Auswirkungen auf die Baubranche. So würde der Ausfall der Produktion des Zementwerkes auch zu einem massiven Versorgungsproblem auf dem österreichischen Baustoffmarkt führen. 16,5 % der gesamten österreichischen Zementklinkerproduktion würden auf das Werk in XXXX entfallen. Bei Ausfall des Werkes können etwa 8 % der Zementmenge, welche am österreichischen Markt benötigt wird, nicht geliefert werden, selbst wenn eine Substitution von großen Mengen im Inland möglich wäre bzw durch Import, was mit massiven Mehrkosten verbunden wäre.
Rechtlich erwog die belangte Behörde insbesondere, dass der „Antrag“ der mP als „Anregung“ auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu verstehen gewesen. Eine solche Anregung stehe den Parteien offen. Für die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sei es erforderlich, dass die Ausübung der mittels Bescheid eingeräumten Berechtigung einerseits nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien und andererseits wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten; also sowohl die Interessenabwägung „zugunsten“ der mP ausfallen als auch Gefahr im Verzug vorliegen müsse.
Die belangte Behörde ging auch davon aus, dass mit einer Verfahrensdauer von 18 Monaten beim Bundesverwaltungsgericht zu rechnen sei.
Es sei nachvollziehbar festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiege und auch keine anderen öffentlichen Interessen, wie der Umweltschutz oder der Schutz der Allgemeinheit, gegen das Vorhaben sprechen würden. So wäre im Fall der Aufhebung der Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht oder den Höchstgerichten etwa eine Wiederaufforstung durch die mP durchzuführen. Auch stünden keine „erheblichen“ subjektiven Interessen anderer Parteien dem Vorhaben entgegen. Durch die Rodung oder den Weiterbetrieb des Abbaus auf den unbestockten Flächen werde, dies habe das Ermittlungssverfahren ergeben, niemand belästigt oder gar gefährdet. Auch seien Beeinträchtigungen wirtschaftlicher Interessen Dritter nicht erkennbar.
Die von der mP vorgebrachten, für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gründe würden schwer wiegen. Kann die im Vergleich zum gesamten Rodungsvorhaben gesehene kleine Fläche von 0,95 ha bis Ende 2024 nicht gerodet werden und die unbestockten, offenen Abbauflächen nicht weiterbetrieben werden, dann habe dies „existenzbedrohende“ Auswirkungen auf die mP.
Auch liege die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insofern im öffentlichen Interesse, als einerseits mit der Beschaffung von Rohstoffen aus anderen Quellen durch die Zulieferung mittels dieselbetriebener Bahn, als auch mittels LKW eine erhebliche Belastung der Umwelt einhergehen würde und andererseits die mP aus volkwirtschaftlicher Sicht ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und großer Arbeitgeber in der Region sei. Die unmittelbare Versorgung der Baustoffindustrie mit regionalen Rohstoffen trage auch im erheblichen Ausmaß zur Unabhängigkeit von Rohstoffimporten aus EU- und Drittstaaten bei.
Das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ sieht die belangte Behörde in der – konkreten – Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der mP, was „offenkundig“ einen „erheblichen Nachteil“ für diese darstelle. Außerdem lägen auch „gravierende Nachteile“ für das öffentliche Wohl, insbesondere die öffentlichen Interessen an der Luftreinhaltung, am Lärmschutz der Anrainer, am Erhalt von Arbeitsplätzen und der Region als Wirtschaftsstandort vor (zum Ganzen, Beschwerde BF1, Pkt. 2.7.).
1.8.2. Die BF1 führt in ihrer Beschwerde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass dies nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, die vom „üblichen Fall“ gravierend abweichen müssen, erfolgen dürfe. Es seien die Argumente der mP, der wP1 und irgendwelche Nachweise oder Bescheinigungen ohne Konkretisierung einfach übernommen worden. Generell wären keine Nachteile aufgezeigt worden, die nicht „in jedem anderen Genehmigungsverfahren“ für derartige Projekte durch Verzögerung wegen Beschwerden auch entstehen könnten. Es handle sich um das allgemeine Risiko im Genehmigungsverfahren. Der Fehler trotz erloschenem Rodungskonsens zuzuwarten könne nicht den anderen Parteien zum Nachteil gereichen oder deren Rechte aushöhlen.
1.8.3. Der BF2 bringt vor, dass das Argument „Gefahr im Verzug“ nicht stichhaltig sei, weil die mP spätestens nach Ablauf der Frist am 31.12.2004 einen neuen Antrag auf Rodung und „Bergabbau“ hätte stellen können. Auch „verdanke“ die mP die angesprochene „Gefahr im Verzug“ nicht den Behörden oder den Anrainern, sondern nur sich selbst. Es sei fraglich, ob noch mit „periculum in mora“ argumentiert werden könne, wenn die mP selbst verzögert und sich damit in Gefahr gebracht habe. Der BF2 tritt dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch mit dem Argument entgegen, dass „Gefahr in Verzug“ hinsichtlich einer Fläche von 0,95 ha nicht erkennbar sei, weil nicht-forstliche Flächen in ausreichender Menge vorhanden seien.
Der BF2 bringt gegen den in Spruchpkt. III. getätigten Ausspruch weiters vor, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht konform mit § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 sei. Auch könne es nicht im Sinne der UVP sein, wenn die Argumente „Gefahr und Verzug“ und „Erledigung sämtlicher Einwendungen“ (gemeint also wohl Spruchpunkt III.) es der Behörde ermöglichen würden, alle anderen Sichtweisen zu negieren. Das Argument erlaube zudem eine unzulässige „scheibenweise Zerstückelung“ von Antrag und Genehmigung. „Gefahr“ beziehe sich in der Rechtssprache nur auf mögliche Schäden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, oder wenn diese für Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder den Bestand des Staates mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstünde, nicht aber hinsichtlich der „Privatwirtschaft“.
Die Frage, ob „Gefahr im Verzug“ drohe, unterliege der gerichtlichen Prüfung, welche aber dem Bescheid nicht beiliege.
Die BF2 weist auch noch auf einen „unwiederbringlichen“ Schaden für die Natur hin, der ohne eine „gerichtliche Aberkennung“ hätte vermieden werden können, wenn man die aufschiebende Wirkung für die Rodung auf einer Fläche von 9.500 m² ohne vollständigen Ablauf des UVP-Verfahrens aberkennen würde (zu allem Beschwerde BF2, Pkt. 9).
1.8.4. Ergänzend brachte der BF2 noch vor, dass es am 11.08.2022 in jenem Gebiet, welches Gegenstand der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei, zu Sprengungen gekommen wäre. Dies bedeute, dass das Gebiet noch vor Albauf der im Bescheid zugestandenen Frist gerodet werde, der Bergbau weiter betrieben werde und auch mehrere Gutachten bestätigen würden, dass die mP bis Mitte 2023 über ausreichend Rohstoffe in dem Gebiet verfüge. Das Argument von „Gefahr im Verzug“ habe während der mündlichen Verhandlung nur als emotionaler, aber im Sinne des öffentlichen Interesses unbegründeter Vorwand für den Antrag auf Rodung von 0,96 ha gedient (zum Ganzen, Beschwerdeergänzung BF2).
1.8.5. Die mP hält den Ausführungen der BF1 u.a. entgegen, dass es unrichtig sei, dass keine Nachweise oder Bescheinigungen vorliegen würden. Vielmehr würden zahlreiche Nachweise zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Auch beziehe sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf eine relativ kleine Fläche von 0,95 ha und ansonsten auf offene Flächen, die bereits während der Gültigkeit älterer Bewilligungen gerodet worden seien. Es seien mehrere forst- und naturschutzrechtliche Bewilligungen erteilt worden, mit denen der Weiterbetrieb und die Erweiterung des Kalkstein- und Mergelbruches auf verschiedenen und aktuell unbewaldeten Grundstücken in verschiedenen Katastralgemeinden erteilt (gemeint wohl: erlaubt) worden sei. Diese Bewilligungen hätten eine Befristung und Auflagen zur Wiederbewaldung enthalten, weshalb im gegenständlichen UVP-Verfahren u.a. um Rodungsbewilligung und eine naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht worden sei. Die erteilte Bewilligung umfasse sowohl unbestockte Flächen als auch solche Flächen, auf denen Rodungen zur Abbauerweiterung künftig vorgenommen würden.
Die belangte Behörde habe auch das Rechtsgutachten eingeholt und im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet, warum die aufschiebende Wirkung von Beschwerden für die unbestockten Flächen sowie für eine verhältnismäßig kleine zu rodende Fläche von 0,95 ha, die nur ca. 1,2 % der gesamten Vorhabensfläche ausmache, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen war. Die Behörde habe aufgrund der im angefochtenen Bescheid angeführten Grundlagen nachvollziehbar und zutreffend festgestellt, dass es im Fall einer Einstellung des Abbaus und der daraus folgenden Einstellung der Zementproduktion zu einer so massiven Ergebnisverschlechterung und Liquiditätslücke in Höhe von EUR 14,9 Mio. kommen würde, dass der Betrieb der Projektwerberin nicht mehr weitergeführt werden könnte, sodass dieser eingestellt und die Freisetzung von 59 Arbeitnehmern erfolgen müsste, was zu schwerwiegenden volkswirtschaftlichen Auswirkungen in der Region und auf die Bauwirtschaft führen würde.
Aufgrund der nachgewiesenen, massiven existenzbedrohenden Auswirkungen einer Einstellung des Abbaus auf den unbestockten Flächen in den beiden Bergbauen und eines Unterbleibens der Rodung auf der relativ kleinen Fläche von 0,95 ha im Kalksteinbruch würde die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall besonders schwere Folgen nicht nur für die mP, sondern auch für das öffentliche Wohl haben.
Die mP legt weiters dar, dass sich auch aus dem von der belangten Behörde eingeholten Rechtsgutachten ergebe, dass auch dies die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG erfülle.
Die belangte Behörde habe sich auch auf Gutachten und Stellungnahmen gestützt, denen die beschwerdeführenden Parteien nicht konkret und auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten seien und aufgrund ihrer Feststellungen ausführlich begründet, warum nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Antragstellerin sowie anderer Personen die Ausübung der Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.
Die mP verweist in ihrer Äußerung insbesondere auch noch darauf, dass sich aus dem lagerstättenkundlichen Gutachten der Montanuniversität Leoben ergebe, dass die mP auf den offenen Betriebsflächen nur mehr bis Mitte des zweiten Halbjahres 2023 im Kalksteinbruch auf unbestockten Flächen ausreichend Rohstoff für die Zementerzeugung abbauen und ihren Ressourcenbedarf auch nicht ausreichend aus Fremdquellen decken könne. Deshalb müsste für den Fall, dass der jährliche Bedarf des Werkes an Kalkstein für die Zementerzeugung von ca. 350.000 t/a nicht gedeckt werden könnte, die Zementerzeugung in XXXX zunächst reduziert und dann eingestellt werden, wodurch gravierende Folgen eintreten würden.
Aufgrund der zahlreichen im UVP-Verfahren erhobenen Einwendungen, die im Falle einer Genehmigung Beschwerden an das BVwG erwarten ließen, welche nun auch eingebracht worden seien, habe aufgrund des Verfahrensumfanges und der jahreszeitlichen Rodungseinschränkungen mit der Möglichkeit der Rodung aufgrund einer rechtskräftigen UVP-Genehmigung frühestens ab Mitte 2024 und mit dem nachfolgenden Abbau des Rohstoffes erst Ende des zweiten Halbjahres 2024 gerechnet werden können. Aus Erfahrungen der Rechtsvertretung der Projektwerberin, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geteilt werde, sei damit zu rechnen, dass es zu Gutachtensergänzungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht komme. Dafür und für die durchzuführende mündliche Verhandlung sei ein Zeitaufwand von ca. eineinhalb bis zwei Jahren zu veranschlagen.
Die mP weist in ihrer Äußerung ferner darauf hin, dass aufgrund der zu erwartenden Auflagen eine Rodung nur im Zeitraum von 16.07. bis 15.02. zulässig sei. Daraus ergebe sich, dass eine Inangriffnahme der Rodung aufgrund einer rechtskräftigen UVP-Genehmigung voraussichtlich erst nach jenem Zeitpunkt möglich sein werde, in dem ohne Rodung kein Rohstoff im Kalksteinbruch mehr abgebaut werden könne. Dies sei Mitte des zweiten Halbjahres 2023. Könnte aber kein Abbau auf den nichtbestockten Flächen vorgenommen werden, für die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls die Genehmigung erteilt und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden sei, so wären schon viel früher, und zwar Mitte des zweiten Halbjahres 2023, keine Rohstoffe für die Zementproduktion mehr vorhanden. Dies bedeute, dass der Betrieb nicht mehr über ausreichend Rohstoff verfügen würde und die Zementproduktion einstellen müsste. Aufgrund der Fehlmenge an absatzfähigem Zement würde es im Geschäftsjahr 2024 – im Fall einer allfälligen Einstellung des Abbaus auf den nicht bestockten Flächen schon wesentlich früher – zu einer massiven Umsatz- und Ergebnisverschlechterung und damit einhergehenden Zahlungsmittelabflüssen und zu einer Liquiditätslücke in Höhe von EUR 14,9 Mio. kommen, welche aus eigener finanzieller Kraft der mP nicht gedeckt werden könnte. Dies würde wiederum zum Abbau von 59 Mitarbeitern zwingen. Notwendige Investitionen in den Standort könnten nicht mehr finanziert werden. Alle diese Implikationen würden aus Sicht der mP mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits aktuell zu einem Zustand ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen, welcher im Laufe des Jahres 2024 in eine Zahlungsunfähigkeit verbunden mit der Verpflichtung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens münden würde. Daraus resultiere eine existenzbedrohende Lage der mP sowie gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Betriebsschließung, also ein Reorganisationsbedarf.
Die mP weist auch darauf hin, dass der Ausfall der Produktion des Zementwerks auch zu einem massiven Versorgungsproblem auf dem österreichischen Baustoffmarkt führen würde. Eine vorübergehende oder gar endgültige Stilllegung des Zementwerks würde daher auch erhebliche Auswirkungen auf die Baubranche und die gesamte Regionalwirtschaft sowie den Arbeitsmarkt haben.
Die dargestellten negativen Folgen einer Betriebseinstellung könnten nur dadurch vermieden werden, dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung Rodungen in jenem Umfang durchgeführt werden können, welcher die Weiterführung des nach dem MinroG bereits genehmigten Rohstoffabbaus ermöglicht, und der Abbau auf den unbestockten Flächen weitergeführt werde.
Sodann führt die mP noch breit und unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht zutreffende Begründung der belangten Behörde wie auch das bereits erwähnte Rechtsgutachten aus, warum aus ihrer Sicht im Lichte des gesetzlichen Rahmens fallbezogen die Voraussetzungen für den Ausschluss aufschiebender Wirkung gegeben seien und dabei insbesondere auch, dass ein teilweiser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zulässig sei.
Die mP legt auch noch umfassend dar, warum aus ihrer Sicht die Bewilligung für die Rodungen erst jetzt möglich sei und weist darauf hin, dass dies nichts daran ändere, dass zum jetzigen Zeitpunkt die massiven Gründe für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden.
Als gegenläufiges Interesse, welches gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen könnte, komme nur in Betracht, dass das Vorhaben erst später vorgenommen werden könnte und dessen Auswirkungen erst später eintreten würden. Doch würde im Fall der verzögerten Konsumation des Bescheids die unmittelbare Gefahr eines Standortverlustes mit allen aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen gravierenden Folgen sowohl für private als auch öffentliche Interessen eintreten. Es gehe im vorliegenden Fall also nicht um ein jeden Genehmigungswerber treffendes Risiko eines verzögerten Betriebserfolgs, sondern um gravierende Nachteile auch für öffentliche Interessen.
Ein Betriebsstillstand könne nur durch Weiterbetrieb auf den offenen, nicht bestockten Betriebsflächen sowie die Durchführung der technischen Rodungen im Umfang von 0,95 ha abgewendet werden. Unwiederbringliche Nachteile für öffentliche Interessen oder Interessen anderer Parteien würden nicht eintreten, weil eine gerodete Fläche auch wieder aufgeforstet werden könne. Der Abbau des Kalksteins sei, wie im Genehmigungsantrag, der UVE und im rechtskräftigen Feststellungsbescheid dargelegt, jedenfalls nach dem Mineralrohstoffgesetz genehmigt und es seien die Rodungsmaßnahmen auf den derzeit unbestockten Flächen während der in einer älteren Rodungsbewilligung gesetzten Frist vollständig vorgenommen worden (zum Ganzen Äußerung 1 der mP).
1.8.6. Die wP1 verwies in ihrer Stellungnahme zu den erhobenden Beschwerden auf die Ausführungen in dem bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten und unterstrich das aus ihrer Sicht „besonders hohe öffentliche Interesse“ und wies dabei auf die Leitbetriebs- und Vernetzungsfunktion, die daraus entstehenden Wertschöpfungsketten und deren Rolle als wesentliche Stütze für die lokale Kaufkraft hin. In dem Gutachten sei auch die Generierung direkter und indirekter Arbeitsplätze und Wertschöpfung dargestellt worden und auch die Konsequenzen für das Land Kärnten und den Staat Österreich, wenn ab dem zweiten Halbjahr 2023 die Rohstoffversorgung nicht mehr möglich sein sollte. Ein zu erwartender Rohstoffmangel gefährde zahlreiche weitere Unternehmungen.
1.8.7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2022 betreffend Spruchpunkt III. des Bescheids brachte die BF1 unter Hinweis auf eine rezente Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – konkret XXXX vom 11.08.2022 – vor, dass der angefochtene Bescheid mangels einer gesetzeskonformen Genehmigung als Nicht-Bescheid anzusehen sei.
Die BF1 hielt auch fest, dass seit rund 15 Jahren ohne Bewilligung gerodet werde und es auch schon eine Strafe gegeben habe. Dies sei ein Thema im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Aus Sicht der BF1 sei die Planung für die Rodung zu spät in Angriff genommen worden. Es handle sich um ein großes Unternehmen. Es sei so, dass die Vorgehensweise des Unternehmens eine Anleitung für alle anderen wäre. Selbst wenn das Verschulden nicht relevant sei, so habe es eine „Indizwirkung“.
Die belangte Behörde brachte vor, dass die Entscheidung XXXX des Bundesverwaltungsgerichts rechtsirrtümlich im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG ergangen sei.
In Zusammenhang mit dem betriebswirtschaftlichen Gutachten und dessen Zusammenhang auch mit den Rodungen auf den unbestockten Flächen gab die belangte Behörde an, dass man auch auf die Rechtssicherheit und Planungssicherheit zu achten gehabt habe. Man habe auch die Gutachten im Behördenverfahren nicht isoliert – und deshalb auch nicht nur Pkt. 88 des Gutachtens – sondern zusammen gesehen.
Die mP hielt dem Rechtsstandpunkt des Vorliegens eines Nicht-Bescheids entgegen, dass im Bescheid der Name der genehmigten Person angeführt sei und davon auszugehen sei, dass eine Unterschrift des XXXX vorliege und den gesetzlichen Anforderungen genüge getan sei. Die Judikatur hinsichtlich der Leserlichkeit der Unterschrift beziehe sich nur auf Bescheide. Weiters seien die den Parteien zugestellten Ausfertigungen amtssigniert und in diesem Fall sei § 18 Abs. 4 zweiter Satz maßgeblich, der keine handschriftliche Unterschrift vorsehe.
Die mP führte auch noch betreffend den forst-und naturschutzbehördlichen Bewilligungstand aus und erwähnte eine Reihe von älteren Bescheiden. Insbesondere hob sie einen forstbehördlichen Bewilligungsbescheid aus 1997 hervor und hielt fest, dass sämtliche Abholzungen, worunter sie sogenannte „technische Rodungen“ verstehe, innerhalb des Geltungszeitraums dieser Rodungsbewilligung – dies sei der Ablauf des Jahres 2006 – stattgefunden hätten. In diesem Bescheid habe sich auch die Forstbehörde für den weiteren Abbau mit Auflage Nr. 4 vorbehalten, weitere Vorschreibungen zu tätigen. Die Forstbehörde sei zugleich Naturschutzbehörde und hätte daher auch aufgrund ihrer naturschutzbehördlichen Zuständigkeit die Auflagen ergänzen können.
Da diesen Bescheiden keine Pläne beiliegen würden, habe auch für die Behörde die Notwendigkeit bestanden, im gegenständlichen Verfahren auch für die unbestockten Flächen, sowohl im Hinblick auf die Wiederbewaldung, als auch den weiteren Abbau, eine umfassende Bewilligung zu erteilen, die auch die nicht bestockten Flächen umfasst, damitder weitere Abbau jedenfalls in bewilligter Form durchgeführt werden könne. Dies im Unterschied zur mineralrohstoffrechtlichen Bewilligung. Diese sei durch entsprechende Überleitung nach § 204 MinroG erteilt worden und es sei eindeutig, um welche Abbaufelder es sich handle und es lägen hier auch entsprechende Pläne vor. Die „Historie“ der gegenständlichen Einreichung zeige das es immer wieder Unklarheiten über die Rodungstätigkeiten und weitere Genehmigungen gegeben habe. Derzeit werde nur auf Flächen abgebaut, auf die sich der Beschluss über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beziehe, wobei es zu keinen Rodungen aus „technischer Sicht“ komme.
Die gesetzliche Grundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kenne – so die mP außerdem – keine „Verwirkung“ seitens des Inhabers der Bewilligung. Es sei eine Interpretationsfrage, insoweit die nicht-technische Rodung angesichts des Bescheids aus 2007 und der Auflage Nr. 4 nicht bereits erlaubt war. Die mP gab auch an, dass es bereits in der Vergangenheit einmal eine Verwaltungsstrafe gegeben habe.
Zur Frage des Gerichts, inwieweit sich das aktengegenständliche Gutachten der Wirtschaftsprüfungskanzeli nicht eigentlich nur auf die Rodung auf den bestockten Flächen beziehe gab die mP – unter Hinweis auf das ebenso aktengegenständliche lagerstättenkundige Gutachten der Montanuniversität Leoben – an, dass sich dieses mit dem Fall beschäftigt habe, welcher Bedarf bestehe und wie dieser Bedarf gedeckt werden könne, nachdem das im lagerstättlichen Gutachten beschriebene Volumen bereits erschöpft sei. Wenn nun auch im Bereich der technisch gerodeten, derzeit unbestockten Betriebsflächen bis Mitte 2023 nicht mehr abgebaut werden dürfte, dann würden die im Gutachten der Wirtschaftsprüfungskanzlei beschriebenen betriebswirtschaftlichen Konsequenzen nicht erst 2024, sondern im Jahr 2023 eintreten. Insofern habe das Betriebswirtschaftliche Gutachten 1 für den Zeitraum 2023 Relevanz. Sie hielt aber auch fest, dass sich das Problem mit den unbestockten Flächen „vor allem in der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren“ ergeben habe. Zu diesem Zeitpunkt, also im Zeitpunkt der Verhandlung, sei das Gutachten der Steuerberatungsgesellschaft „schon erstellt gewesen“.
Die mP stellte auch in den Raum, dass man das betriebswirtschaftliche Gutachten 1 so lesen könne, dass darin davon ausgegangen werde, dass die Arbeiten auf den unbestockten Flächen fortgesetzt würden.
Die mP gab auch zur Analyse der Wirtschaftskammer – hier auf Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, diese könne auch so gelesen werden, dass es auf den Umstand der Möglichkeit von Rodungen im zweiten Halbjahr 2023 ankomme – an, dass dies deshalb so verstanden worden sei, weil man von keiner Erforderlichkeit einer Rodungsbewilligung für nicht technische Rodungen auf den unbestockten Flächen ausging.
Die mP führte auch aus, dass selbst bei Zugrundelegung einer gesetzlichen Verfahrensdauer von sechs Monaten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich die Durchführung von Rodungsarbeit zur Deckung des Bedarfs ab Mitte 2023 als erforderlich erweise, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts genau in den Zeitraum der Vogelbrutzeit fallen würde. In diesem Zeitraum dürfe nach Auflage 29 des angefochtenen Bescheides nicht gerodet werden. Ohne Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe das Risiko, dass die Abbautätigkeiten hinsichtlich des Restvolumens von ca. 680.000 t sofort eingestellt werden müssten, womit ab sofort kein Kalkstein mehr zur Deckung des Bedarfs für die Zementproduktion zur Verfügung stehen würde. Es liege auf der Hand, dass diese Situation für den Betrieb des Zementwerks existenzbedrohend wäre.
Die mP wies auch auf das Wohl der Mitarbeiter und deren Familien, den Multiplikatoreffekt in der Region und (negative) volkswirtschaftliche Folgewirkungen auf das Tal, die Region und Kärnten hin. Dies sei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gesamthaft zu betrachten. Ebenso führte sie die Importunsicherheit von Baustoffen und die volkswirtschaftliche Bedeutung der Produktion am Standort XXXX für die österreichische Bauwirtschaft ins Treffen.
1.8.8. Nach der mündlichen Verhandlung äußerte sich die mP neuerlich und legte auch weitere Beweismittel, darunter das betriebswirtschaftliche Gutachten 2 vor. Sie trug in der Äußerung unter Hinweis auf verschiedene, in der Vergangenheit erlassene Bescheide zum bestehenden forst- und naturschutzbehördlichen Bewilligungsstand vor. Daneben führte die mP auch aus, dass im ergänzten Gutachten nunmehr explizit auf die Folgen einer sofortigen Einstellung des Rohstoffabbaus im Kalkstein- und Mergelbruch eingegangen werde. Daraus ergebe sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits aktuell eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben wäre, wenn nicht weiterhin auf den unbestockten Flächen Rohstoff abgebaut werden könnte, und dass im Laufe des Jahres 2023 eine Zahlungsunfähigkeit verbunden mit der Verpflichtung zur Eröffnung eines Insolvenzerfahrens eintreten würde. Eine Ersatzversorgung des Zementwerkes mit Mergel aus anderen Vorkommen sei ausgeschlossen. Im Werk befinde sich auch keine ausreichende Lagerfläche, die eine Bevorratung von Kalk und Mergel ermöglichen würde, sodass ohne Weiterführung des Abbaus keine Rohstoffvorräte für die Klinker- und Zementproduktion zur Verfügung stehen würden. Aus dem ergänzten betriebswirtschaftlichen Gutachten wie auch der Äußerung der wP1 ergebe sich eine existenzbedrohende Notlage sowie die Notwendigkeit einer Betriebsschließung mit allen sich daraus für die mP, deren 59 Mitarbeiter, die Versorgung mit Baustoffen und die Wirtschaft insgesamt ergebenden Folgen, wenn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht aufrecht bliebe (vgl. zu alldem Äußerung 2 der mP).
1.8.9. Der BF2 führte in einer Äußerung nach der mündlichen Verhandlung vor allem noch zur Frage der ordnungsgemäßen Genehmigung des Bescheids nach § 18 AVG aus. In Zusammenahng mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weist er zusammengefasst und unter Bezugnahme des von der mP vorgelegten Rechtsgutachtens darauf hin, dass ein solcher Ausschluss „in einem UVP-Verfahren“ die „Anerkennung eines öffentlichen Interesses“ benötige. Es sei nicht geklärt, dass das öffentliche Interesse hinsichtlich des Abbaus, der Rodung wie auch der Wasserableitung vorliege bzw., dass der Abbau wie auch die Wasserableitung beantragt worden seien. Solange diese Punkte nicht geklärt seien, sei es nicht möglich, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen. Würde die Aberkennung anerkannt werden würden auch Aspekte – wie etwa das Vorliegen eines Antrags auf eine Bergbaugenehmigung – anerkannt werden, ohne dass diese weiter geprüft würden.
Der BF2 machte auch mangelhafte Tatsachenfeststellungen geltend und führte zur „Glaubhaftigkeit“ des betriebswirtschaftlichen Gutachtens 2 aus. Dabei wies er auf die Tatsache hin, dass die mP Teil eines Konzerns sei. Es bestehe für den BF2 die „glaubwürdige Möglichkeit“, dass Letzterer der mP finanzielle Mittel zur Verfügung stellen könne, anstelle diese „zu verlieren“. Der BF2 äußerte sich auch zu den im Gutachten getätigten Annahmen. Er trat ebenfalls den Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Zementproduktion in Österreich entgegen.
Schließlich führte der BF2 auch noch dazu aus, dass das Hauptziel der mP nicht das öffentliche Interesse sei. In Zusammenhang mit dem „ XXXX “ habe die mP es vorgezogen, ihre privaten Intressen über das öffentliche Interesse zu stellen. Die UVP-Behörde müsse die verschiedenen Aspekte des öffentlichen Interesses abwägen und dürfe private Interessen nicht berücksichtigen, was aufgrund der Unvollständigkeit und Unzulänglichkeit der angeforderten Gutachten nicht geschehen sei (zum Ganzen vgl. die Äußerung des BF2).
2. Erwägungen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 ist für die Behandlung auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids beim Bundesverwaltungsgericht ein Senat gemäß den Vorgaben der geltenden Geschäftsverteilung dieses Gerichts zuständig (vgl. dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).
2.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:
2.2.1. Soweit die BF1 geltend macht, dass der Bescheid nicht gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt oder keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung zugestellt wurde, ist Folgendes zu sagen:
2.2.2. § 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits. Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116, Rn. 30, m.w.N.).
2.2.3. Nach § 3 Abs. 3 Z 37 K-GOL war die Beschlussfassung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 – wie also im gegenständlichen Fall – dem Kollegium der Kärntner Landesregierung vorbehalten. Dies wird sodann auch auf die Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zutreffen, einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (die aufschiebende Wirkung auszuschließen).
2.2.4. Bei Entscheidungen von Kollegialorganen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zwischen der Willensbildung (Beschlussfassung) und Errichtung der Urschrift (Beurkundung der Beschlussfassung; auch: „Genehmigung der Erledigung“) zu unterscheiden. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen „vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen“. Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also „Genehmigungsberechtigter“ ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften (vgl. zum Ganzen VwGH 10.06.2015, 2012/11/0211).
2.2.5. Wesentlich ist auch, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert (vgl. dazu VwGH 06.05.1996, 91/10/0060).
2.2.6. Nach den einschlägigen Vorschriften der K-GOA, K-GOL sowie der K-RE hatte Mag. XXXX die Urschrift der Erledigung – als Beurkundung der von der Kärntner Landesregierung als Kollegialorgan beschlossenen Entscheidung(en), insbesondere der Genehmigungsentscheidung und der Entscheidung, die aufschiebende Wirkung in einem bestimmten Umfang auszuschließen – durch Unterschrift zu genehmigen.
2.2.7. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 3 AVG ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/02/0165; 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rn. 23).
2.2.8. Fallbezogen folgt daraus für die unter II.3.1. festgestellte Fertigung:
2.2.9. Der Schriftzug auf der Urschrift der Beurkundung des Beschlusses der belangten Behörde erfüllt die Merkmale einer Unterschrift jedenfalls. So handelt es sich bei diesem eindeutig um einen individuellen Schriftzug, der zwar bei der Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Nachnamen nicht entspricht. Jedoch sind bei dem Schriftzug sowohl der Anfangsbuchstabe „S“ als auch ein „h“ sowie ein „g“ als Endbuchstabe klar erkennbar. Es liegt gegenständlich mit diesem Schriftzug jedenfalls ein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person in Kenntnis derselben deutlich herauslesbar ist und damit auch die Identität des Unterschreibenden ausreichend zu kennzeichnen vermag.
2.2.10. Zur Frage der wirksamen Zustellung ist noch auszuführen, dass dass nach § 18 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Satzteil AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur nach § 19 E-GovG versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen (vgl. zu Kopien von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0240, Rn. 11, m.w.N.; vgl. dazu auch VfSlg. 20.414/2020, Pkt. II.3., m.w.N.).
2.2.11. Die Kärntner Landesregierung hat Varianten von Amtssignaturen öffentlich bekannt gegeben, die hier abgerufen werden können: https://www.ktn.gv.at/Service/Amtliche-Informationen?kid=21 (abgerufen am 17.10.2022). Darunter findet sich auch jene Amtssignatur, die sich auf jenen Urkunden findet, die den Parteien zugestellt wurden (oben II.3.2.).
2.2.12. Das erkennende Gericht geht sohin davon aus, dass sowohl eine i.S.d. § 18 Abs. 3 AVG entsprechend genehmigte Erledigung vorliegt und diese auch den Parteien wirksam zugestellt wurde. Gegen den Bescheid war also die Erhebung von Beschwerden zulässig.
2.2.13. Sonstige Gründe, die gegen die Zulässigkeit der erhobenen Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des Bescheids sprechen könnten wurden von den Parteien weder behauptet noch sind solche für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich.
2.3. Zur Rechtmäßigkeit des Ausspruches in Spruchpunkt III. des Bescheids:
Zum Ausspruch nach § 13 Abs. 2 VwGVG sowie zum Verfahren nach § 13 Abs. 4 VwGVG im Allgemeinen
2.3.1. Bei einer Beschwerde gegen einen gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG getroffenen Ausspruch hat ein Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten. „Sache“ ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid i.S.d. § 13 Abs. 2 VwGVG die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat diese Sache ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente umfassend und eigenständig zu beurteilen und dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen (zu alldem vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0120, Rn. 10, m.w.N.). Ansonsten darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren (also keine offenbare Unrichtigkeit erkennen lassenden) Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. etwa VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111, m.w.N.).
2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auch bereits judiziert, dass das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen. Schließlich kann sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, Rn. 26, m.w.N.).
2.3.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht § 13 Abs. 4 VwGVG aber auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher bei der nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 4 bzw. § 22 VwGVG eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (zum Ganzen ebenso das erwähnte Erkenntnis vom 07.02.2020, Rn. 25).
2.3.4. Angesichts des Vorgesagten geht der erkennende Senat davon aus, dass er grundsätzlich nicht gehalten ist, ergänzend von Amts wegen Sachverhalt zur Frage einer Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu ermitteln oder auch nur die Parteien zur Aufklärung aufzufordern. Vielmehr ist von den schriftlichen Ausführungen auszugehen und zu berücksichtigen, ob bzw. wie diese von anderen Parteien bestritten wurden.
2.3.5. Der unter II. festgestellte Sachverhalt folgt insbesondere aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt einliegenden Unterlagen, insbesondere auch dem Genehmigungsantrag und dem Bescheid sowie den Ausführungen der Parteien in den Beschwerden und deren sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Äußerungen und Gegenäußerungen sowie den von diesen vorgelegten Urkunden (zur Pflicht, Tatsachen bei einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechend festzustellen, vgl. etwa VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149, Rn. 10, m.w.N.).
2.3.6. Für die inhaltliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 VwGVG ist wiederum Folgendes, bzw. sind insbesondere die nachstehend dargestellten, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmenden Leitlinien und Grundsätze, wesentlich:
2.3.6.1. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs statuiert § 13 VwGVG als Grundsatz, dass einer rechtzeitigen und zulässigen Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, die von der Behörde nur unter den in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen – wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist – aberkannt werden darf, also ein Regel-Ausnahme-Prinzip (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, Rn. 22).
2.3.6.2. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden. Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149, Rn. 9, m.w.N.).
2.3.6.3. Der im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entstandene § 13 Abs. 2 VwGVG entspricht wortgleich dem § 64 Abs. 2 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013. Davor sah § 64 Abs. 2 AVG vor, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen konnte, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war. Dies bedeutet, dass die zu § 64 Abs. 2 AVG ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen übertragbar sein wird (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0166, Rn. 9; VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354, Rn. 20). Nach geltender Rechtslage sind nunmehr aber auch nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids eingetretene Sachverhaltsänderungen zu beachten (etwa VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013, Rn. 22, m.w.N.).
2.3.6.4. „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass die Bestimmung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0104, Rn. 14, m.w.N.).
2.3.6.5. „Dringend geboten“ ist die vorzeitige Vollstreckung und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [Stand 01.07.2007, rdb.at], Rn. 31, mit Hinweisen auf zu dieser Vorschrift ersichtlichen Rechtsprechung; zum Bedarf an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem drohenden Eintritt [des Nachteils] und der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vgl. auch bei Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar VwGVG [2020], § 13, Rn. 39).
2.3.6.6. Für Pichler/Forster folgt aus der Systematik des § 13 Abs. 2 VwGVG, dass der Interessenabwägung bloß eine dienende Funktion in Bezug auf die Feststellung des Merkmals „Gefahr im Vollzug“ zukommt (vgl. Pichler/Forster, a.a.O., § 13, Rn. 33, m.w.N.).
2.3.6.7. Nicht zu prüfen im Provisorialverfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (dazu etwa VwGH 16.09.2020, Ra 2019/06/0243, Rn. 9).
2.3.7. Fälle, in denen eine sofortige Vollstreckung eines Bescheids (bzw. dessen sofortige Konsumierbarkeit) in der ersichtlichen Rechtsprechung bejaht wurde, sind etwa der Entzug der Berufsberechtigung bei einer Ärztin mit einer (sachverständig belegten) Alkoholkonsumstörung (zum Ärzterecht; VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207), die Verhängung einer Sperrfrist für den Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit zur Wahrung von deren disziplinierenden Zwecks (zum Arbeitslosenversicherungsrecht; etwa VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033), die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (zum Führerscheinrecht; etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0049), die bescheidmäßige Unterschutzstellung zur Verhinderung von Zerstörungen oder Veränderungen eines Denkmals (zum Denkmalschutzrecht; VwGH 16.04.1975, Zl. 2134/74).
2.3.8.1. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung u.a. zu § 27 VwGVG aus, dass ein Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. etwa VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0204, Rn. 8, m.w.N.). Es ist befugt, aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden (vgl. die bei Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019] § 27, E16 zitierte Rechtsprechung). Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten – wie etwa Nachbarn in Bauverfahren – ist das Verwaltungsgericht jedoch nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den beschwerdeführenden Parteien zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen (etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0276, Rn. 11, m.w.N.). Kein Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind auch jene Tatsachen (Sachverhaltselemente), zu denen nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen einer beschwerdeführenden Partei eine besondere Behauptungslast auferlegt ist (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Rn. 5, m.w.N., zur Pflicht, den Bedarf zur Führung von Waffen glaubhaft zu machen).
2.3.8.2. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit einem von einem Verwaltungsgericht nach § 22 Abs. 2 VwGVG ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen, dass durch die Behauptung einer Verletzung von öffentlichen Interessen, zu deren Schutz eine Partei nicht berufen ist, kein Bezug zu den geschützten Rechten dieser Partei hergestellt wird (vgl. den Zurückweisungsbeschluss VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038, Rn. 23, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung zu § 30 Abs. 2 VwGG).
2.3.8.3. Soweit die belangte Behörde zu ihrem Ausspruch, die aufschiebende Wirkung für bestimmte Flächen i.S.d. § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen (abzuerkennen), darauf hinweist, dass dem BF2 hinsichtlich der miterteilten (in Mitanwendung erteilten forstbehördlichen Rodungsbewilligung) keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen – wobei der BF2 auch niemals auch nur behauptete als (angrenzender) Waldeigentümer von den Rodungen betroffen zu sein – ist festzuhalten, dass dies zutrifft (vgl. dazu etwa – speziell zu einem „Nachbar“ i.S.d. UVP-G 2000 – VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212). Fallbezogen ist allerdings zu beachten, dass die BF1 dazu berechtigt ist, etwa das Nichtüberwiegen eines (anderen) öffentlichen Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung als Verletzung einer Umweltschutzvorschrift nach § 19 Abs. 10 geltend zu machen (vgl. auch dazu die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2011).
Auch wird ein Nachbar ein (subjektives) Recht auf ein Unterbleiben des Ausschlusses (der Aberkennung) der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG haben, wenn dies aus Sicht einer Verwaltungsbehörde bloß aufgrund von erwarteten gravierenden Auswirkungen auf das öffentliche Wohl (die wegen einer daraus folgenden Gefahr im Verzug im jeweiligen Fall den Ausschluss dringend gebieten würden) zu begründen ist. Auch die mP, und nicht nur Formalparteien wie die belangte Behörde oder die wP1, wird sich im Verfahren nach § 13 Abs. 4 leg. cit. auf die Auswirkungen auf das öffentliche Wohl (öffentliche Interessen) berufen können.
2.3.8.4. Folglich geht das erkennende Gericht davon aus, dass es auch im Lichte der §§ 27 und 28 Abs. 2 VwGVG dazu befugt ist, die Rechtmäßigkeit von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids in alle Richtungen, und damit auch hinsichtlich der Auswirkungen auf das öffentliche Wohl (und die dieses Wohl ausmachenden öffentliche Interessen), zu überprüfen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass die nach § 13 Abs. 2 VwGVG vorzunehmende Abwägung auch zwischen den (herangezogenen) öffentlichen Interessen und den Privatinteressen der Parteien vorzunehmen ist. Damit muss aber etwa ein Nachbar in einem Verfahren wie dem vorliegenden auch den von einer Verwaltungsbehörde ermittelten Tatsachen, mit denen die Auswirkungen auf ein öffentliches Interesse belegt werden sollen, entgegentreten können.
2.3.9. Ausgehend von dem oben unter II. festgestellten Sachverhalt (also den zugrunde zu legenden Annahmen) war vom Bundesverwaltungsgericht nun hinsichtlich eines möglichen erheblichen Nachteils für die mP wie auch das öffentliche Wohl, falls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen wird, im Einzelnen zu erwägen:
Zum Gegenstand des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall
2.3.10. Die belangte Behörde schloss die aufschiebende Wirkung nur (i.) für eine in einer Plandarstellung näher ausgewiesene Fläche im Umfang von 0,95 ha im Bereich bestockter Waldflächen sowie (ii.) für offene, unbestockte Flächen im Kalk- und Mergelabbau aus.
2.3.11. Fraglich ist, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur für einen i.S.d. § 59 AVG trennbaren (teilbaren) Abspruch der Erledigung ausgesprochen werden kann.
2.3.12. Ein solcher Abspruch könnte bei einem Genehmigungsantrag nach § 5 Abs. 1 UVP-G 2000, der – wie gegenständlich – auf eine Entscheidung gemäß § 17 leg. cit. gerichtet ist, über das als (einheitliches) „Vorhaben“ i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu ergehen haben (wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass mit einem Antrag die Genehmigung für mehr als ein einzelnes Vorhaben begehrt wird, vgl. dazu etwa VwGH 01.06.2021, Ro 2020/06/0011, Rn. 18; vgl. i.d.Z. zum Baurecht etwa VwGH 22.01.2015, Ra 2014/05/0055, wonach ein „einheitliches“ Bauvorhaben „grundsätzlich“ ein unteilbares Ganzes ist, wobei es einem Bauwerber grundsätzlich freisteht bei einem „teilbaren“ Bauvorhaben die Bewilligung nur für einen Teil des Vorhabens zu beantragen [vgl. dazu etwa VWGH 30.07.2019, Ra 2018/05/0190, Rn. 11, m.w.N.]). Allerdings könnte man auch den Standpunkt einnehmen, dass bei „trennbaren Teilen“ zwei oder mehrere getrennte UVP-Verfahren durchgeführt werden könnten (vgl. dazu Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht2, Bd. I, § 5, Rn. 9, derselbe aber auch a.a.O. zu § 40 UVP-G, Rn. 8, unter Hinweis auf VwGH 08.06.2005, 2004/03/0116, wonach aufgrund der Unteilbarkeit des Verfahrensgegenstands das gesamte der UVP unterzogene Projekt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein soll).
2.3.13. Dass die unbestockten Rodungsflächen und – zumindest teilweise – die bestockten Rodungsflächen jeweils als eigenständige, einheitliche Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu sehen wären, etwa wegen eines fehlenden sachlichen (oder auch zeitlichen) Zusammenhangs zwischen den beabsichtigten Arbeiten und Maßnahmen, zeigt sich fallbezogen nicht (vgl. zum Begriff des „Vorhabens“ und seiner Abgrenzung die in VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191, Rn. 10 ff, zusammengefasst dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
2.3.14. Einschlägige, höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob sich ein Ausspruch nach § 13 Abs. 2 VwGVG nur auf einen als solches i.S.d. § 59 AVG trennbaren Abspruch beziehen darf oder nicht ist – insbesondere auch in Zusammenhang mit Genehmigungsentscheidungen nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 – für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
2.3.15. Die mP verwies in diesem Zusammenhang auf eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.05.2005, zu AW 2005/04/0009, in welcher der Gerichtshof über einen Aufschiebungsantrag betreffend eine Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 entschied, dass die aufschiebende Wirkung (nur) hinsichtlich bestimmter Arbeiten des Vorhabens zuerkannt werde. In der Entscheidung vom 19.11.1996, AW 96/08/0046, erwog der Verwaltungsgerichtshof wiederum, dass ein Aufschiebungsantrag für einen teilbaren Abspruch (dort betreffend eine zeitraumbezogene Zuerkennung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs) zulässig sei.
2.3.16. In dem von der mP vorgelegten Rechtsgutachten ergibt sich für XXXX die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung auch (nur) für einen – klar abgrenzbaren – Teil einer Verwaltungssache auszuschließen oder zuzuerkennen durch die Schließung einer planwidrigen Lücke mittels Größenschlusses (zur Bedeutung eines Rechtsgutachtens und dem Umgang mit einem solchen vgl. etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0069, Rn. 17, m.w.N.). Wenn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur in Ausnahmefällen zulässig sein soll, so seien seiner Ansicht nach auch jene Fälle, wo dies möglich sei, „in sich“ auf ein „Minimum zu beschränken“. Doch vermag das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, wie etwa in Gesetzesmaterialien dargelegte Motive, für die von XXXX erkannte, und die grundsätzlich die Voraussetzung für einen Größenschluss bildende, „planwidrige“ Lücke zu sehen (vgl. in diesem Zusammenhang aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wann im öffentlichen Recht von einer Lücke auszugehen ist, etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Rn. 34, m.w.N.).
2.3.17. In der Entscheidung VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354, die XXXX ebenfalls zur Untermauerung seiner Ansicht erwähnt und in welcher der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 17 unter Bezugnahme auf den § 13 Abs. 3 VwGVG ausführte, dass die Behörde bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Antrag oder von Amts wegen „in Form einer entsprechenden Abänderung oder Aufhebung wieder (teilweise) zurücknehmen“ könne, ging es nicht um einen teilweisen Ausschluss oder eine teilweise Zuerkennung, sondern um die Frage, ob allein der Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bekämpft werden kann.
2.3.18. Doch gehen auch Pichler/Forster zum Wort „Abänderung“ in § 13 Abs. 3 VwGVG davon aus, dass eine solche Abänderung dann geboten sein könne, wenn die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich von „Teilen oder unter Bedingungen“ zuerkannt oder umgekehrt nur teilweise aberkannt worden sei, und sich nachträglich ergebe, dass die aufschiebende Wirkung auch für andere Teile nicht erforderlich oder umgekehrt geboten sei. Dabei weisen die Autoren auch auf das Beispiel von Anlagen hinsichtlich verschiedener „Anlagenteile“ hin (vgl. Pichler/Forster a.a.O., § 13 VwGVG, Rn. 45).
2.3.19. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich auch für (nur) einen Teil eines Vorhabens i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, das den Gegenstand einer Genehmigungsentscheidung nach § 17 leg. cit. bildet, rechtmäßig ist.
2.3.20. Dabei wird es jedoch darauf ankommen, dass der vom Ausschluss oder einer Zuerkennung betroffene Teil des Vorhabens (also die jeweiligen Arbeiten oder Maßnahmen) klar definiert bzw. abgegrenzt werden (können) und so insbesondere auch im verwaltungsbehördlichen Vollzug überwacht werden kann, dass etwa ein Genehmigungsbescheid vor dessen Rechtskraft nur diesbezüglich konsumiert wird. Die gegenständliche parzellenscharfe bzw. jedenfalls entsprechend planlich verortete Darstellung jener Fläche(en) – siehe oben II.3.4.1. –, auf denen die in der Vorhabensbeschreibung vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen nach Maßgabe der ebenfalls vorgeschriebenen Nebenbestimmungen durchgeführt werden können, entspricht dieser Voraussetzung.
Zum Bedarf der mP an der Konsumation des Bescheids
2.3.21. Nach dem festgestellten Sachverhalt und insbesondere dem Feststellungsbescheid erfordert auch die Durchführung von Rodungen auf den in Spruchpunkt III. des Bescheids angeführten Flächen die Erteilung einer Genehmigung nach dem (zweiten Abschnitt des) UVP-G 2000.
2.3.22. Zu berücksichtigen ist auch, dass für die unbestockten Flächen eine diese umfassende befristete Rodungsbewilligung im Jahr 2006 ausgelaufen ist. Nach § 18 Abs. 7 Z 1 ForstG liegt damit auf den betroffenen Flächen wieder Wald vor (vgl. dazu VwGH 20.02.1986, 83/07/0303).
2.3.23. In Erinnerung zu rufen ist weiters, dass durch § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG sowohl eine Rodung „im technischen Sinn“ als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur pönalisiert ist (vgl. VwGH 20.12.2004, 2001/10/0236, m.w.N.). Dabei ist unter einer „technischen Rodung“ bzw. „Rodung im technischen Sinne“ wohl die nichtforstliche Verwendung als Zustandsänderung in der Natur im Unterschied zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066, m.w.N.).
2.3.24. Geht man davon aus, dass die Abbautätigkeiten auf den unbestockten Flächen jedenfalls eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken darstellen wird die mP eine – konsumierbare – Rodungsbewilligung, und sei sie gemäß §§ 3 Abs. 3 i.V.m. 17 Abs. 1 UVP-G 2000 miterteilt, benötigen, wenn sie die dargestellten Tätigkeiten (weiter) durchführen möchte.
2.3.25. Mit ihren Ausführungen, insbesondere jenen des BF2 unter Pkt. 6. in dessen Äußerung, vermögen die beschwerdeführenden Parteien das erkennende Gericht auch nicht zu veranlassen davon auszugehen, dass der erforderliche Konsens, insbesondere nach dem UVP-G 2000 oder dem MinroG, für die Abbautätigkeiten auf den unbestockten Flächen nicht vorhanden wäre. Insbesondere legen sie – unter Berücksichtigung des (Provisorial-)Charakters des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt III. – in rechtlich oder auf Tatsachenebene nicht ausreichend substantiierter Weise dar, dass ein (oder mehrere) Gewinnungsbetriebsplan (Gewinnungsbetriebspläne), und sei es in Mitanwendung nach § 3 Abs. 3 UVP-G 2000, angesichts einer Unterbrechung neu hätte(n) erlangt werden müssen, noch, dass es gar nicht zu einer Erteilung eines solchen Plans nach § 204 MinroG gekommen wäre. Damit aber kann für die gegenständliche Entscheidung davon ausgegangen werden, dass dahingehend eine Abbautätigkeit auf den unbestockten Flächen rechtlich zulässig ist.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Fall
2.3.26. Für das Bundesverwaltungsgericht liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG für die bestockten Rodungsflächen im Ausmaß von 0,95 ha – oben II.3.4.1. – im Entscheidungszeitpunkt nicht vor:
2.3.26.1. Auszugehen ist davon, dass der mP bereits im Jahr 2023 die Zahlungsunfähigkeit droht und diese drohende Zahlungsunfähigkeit im Jahr 2024 in eine Zahlungsunfähigkeit münden könnte – jeweils aus fachlicher Sicht i.S.d. § 66 IO –, wenn die beantragten Rodungen nicht ab dem zweiten Halbjahr des Jahres 2023 vorgenommen werden können. Diese Tatsache ist, wie oben unter III. bereits dargelegt und anders als die BF1 vermeint, als entsprechend bescheinigt anzusehen.
2.3.26.2. Dieser Umstand kann grundsätzlich, wie aus Sicht der belangten Behörde richtigerweise befunden, aus Sicht des erkennenden Gerichts bereits als ein „erheblicher Nachteil“ und damit „Gefahr im Verzug“ i.S.d. § 13 Abs. 2 VwGVG gesehen werden.
2.3.26.3. Nicht zu teilen vermag das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen allerdings die Sichtweise der belangten Behörde, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffend die bestockten Flächen auch – wobei auch dabei der Ausnahmecharakter der Entscheidung nach § 13 Abs. 2 VwGVG nicht übersehen werden darf (oben IV.2.3.6.1.) – „dringend geboten“ ist:
2.3.26.4. So geht die belangte Behörde davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rund 18 Monate für eine Entscheidung in der Hauptsache benötigen würde. Das wiederum habe zur Konsequenz, dass unter Berücksichtigung der Beschränkungen aus Gründen des Artenschutzes die Rodungen (einschließlich des Abbaus) nicht vor dem August 2024 durchgeführt werden können (siehe etwa Auflage Nr. 29 des angefochtenen Bescheids [oben unter II.3.]).
2.3.26.5. Eine solche Prämisse ist für das erkennende Gericht jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden unzulässig. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist für die Entscheidung über Beschwerden gegen eine Entscheidung nach § 17 UVP-G 2000 sechs Monate. Auch wenn es – bei insbesondere retrospektiver Betrachtung der Verfahrensdauern des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen – zutreffen sollte, dass die Verfahrensdauer im Durchschnitt über den im VwGVG vorgesehenen (maximal) sechs Monaten liegen sollte, so kann dies nicht bereits im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts auch als (zu erwartende) Dauer für das gegenständliche Verfahren unterstellt werden.
2.3.26.6. Auf der Annahme, dass Bundesverwaltungsgericht werde erst in rund eineinhalb Jahren über die Beschwerden bzw. den Genehmigungsantrag entscheiden, bauen aber die oben dargelegten (vor allem wirtschaftlichen) Auswirkungen auf die mP auf. Nicht dargetan wird hingegen mit dem verfahrensgegenständlich zu beachtenden Tatsachenmaterial, dass insbesondere die Zahlungsunfähigkeit bereits in ebensolcher Weise auch dann bereits drohe, wenn nicht bereits jetzt – angesichts von Auflage Nr. 29 ist dies bis zum 15.02.2023 möglich – die Rodungs- und Abbaugenehmigung betreffend die in Spruchpkt. III. des Bescheids erwähnte bestockte Fläche im Ausmaß von 0,95 ha in Anspruch genommen werden könnte. Im Gegenteil: Gerade das von der mP vorgelegte betriebswirtschaftliche Gutachten 1 bringt klar zum Ausdruck, dass es auf die Möglichkeit zur Rodung ab dem „zweiten Halbjahr 2023“ ankommt (vgl. Pkt. 88 dieses Gutachtens).
2.3.26.7. Die mP weist in ihrer Äußerung zu den Beschwerden selbst darauf hin, dass es darauf ankomme, dass die bestockten Flächen ab „Mitte des zweiten Halbjahres 2023“, gerodet werden könnten. Auch in ihrer Äußerung 2 hebt sie auf S. 6 nochmals hervor, dass es darauf ankomme, dass auf diesen Flächen ab Mitte 2023 („ab dem zweiten Halbjahr 2023“) im Kalkbergbau gerodet werden könne.
2.3.26.8. Auch die oben unter II.3.1. ff festgestellten Auswirkungen auf das öffentliche Wohl (die öffentlichen Interessen) hinsichtlich der bestockten Fläche nach Spruchpunkt III. des Bescheids führen nicht zu einer anderslautenden Entscheidung. Zwar stellen sich für das erkennende Gericht die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen oder die Generierung von Steuereinnahmen als grundsätzlich i.S.d. § 13 Abs. 2 VwGVG zu beachtende, besondere öffentliche Interessen dar. Doch wären auch die unter II. dargelegten Auswirkungen auf diese Interessen – was etwa das von der wP1 vorgelegte Gutachten klar zum Ausdruck bringt – die Folge davon, dass es der mP nicht möglich wäre, ab der zweiten Hälfte des Jahres 2023 die in Spruchpunkt III. ausgewiesenen Fläche im Umfang von 0,95 ha zu roden.
2.3.26.9. Damit kann es aber auch dahingestellt bleiben, ob das Ausmaß der Beeinträchtigung des öffentlichen Wohls (bzw. der heranziehbaren besonderen öffentlichen Interessen) bereits das Ausmaß einer „Gefahr im Verzug“ erreicht; ebenso, inwieweit die Ausführungen unter Pkt. 2.c. der Äußerung des BF2 zur Kalkqualität auf den unbestockten Flächen in Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, von Relevanz sind.
2.3.27. Anders stellt sich die Situation bezüglich der unbestockten Flächen (oben II.3.4.2.) dar:
2.3.27.1. Nach den getroffenen Feststellungen müsste die mP, falls die Abbauarbeiten auf den unbestockten Flächen derzeit nicht mehr fortgeführt werden könnten, die Eigenklinkerproduktion einstellen, was zu einer aus eigener Kraft nicht mehr zu deckender Liquiditätslücke der mP führen würde. Dies würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Laufe des Jahres 2023 wiederum zur Zahlungsunfähigkeit führen, woraus eine existenzbedrohende Lage der mP resultieren würde. Solche Auswirkungen erreichen für das erkennende Gericht bereits das Ausmaß eines „erheblichen“ Nachteils für die mP und erfüllen damit den Tatbestand einer „Gefahr im Verzug“.
2.3.27.2. Den Hinweis der BF1, dass auf den unbestockten Flächen auch nach Ende der Befristung (im Jahr 2006) in gesetzwidriger Weise Rodungen vorgenommen worden seien, hält das Bundesverwaltungsgericht – sollte dies tatsächlich zutreffen –hinsichtlich der Frage, ob nach § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werden kann, nicht für relevant.
2.3.27.3. Dem vom BF2 eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass der Begriff „Gefahr“ keine Auswirkungen auf den Bestand eines im allgemeinen Wirtschaftsverkehrs tätigen Unternehmens (hier eben der mP als einer Kapitalgesellschaft) – ein Umstand der von diesem Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird – umfasst, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen.
2.3.27.4. Überdies steht auch die Vorgabe des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000, anders als dies der BF2 vermeint, dem Ausspruch nach § 13 Abs. 2 VwGVG nicht entgegen: Erstere ordnet nur an, dass eine Genehmigung für ein Vorhaben vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erteilt werden darf. Gegenständlich wurde der Bescheid – nach der aus Sicht der belangten Behörde abgeschlossenen – Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen.
2.3.27.5. Ebenso ist es bei der Frage, ob ein erheblicher Nachteil droht und damit i.S.d. § 13 Abs. 2 VwGVG von „Gefahr im Verzug“ auszugehen ist nicht von Bedeutung, inwieweit demjenigen, dem dieser Nachteil droht, dieser Umstand (auch) vorzuwerfen ist (also fallbezogen etwa, ob die mP nicht schon früher in Zusammenhang mit der Erlangung der benötigten verwaltungsbehördlichen Bewilligung für die Durchführung der Rodung Säumnisrechtsschutz in Anspruch nehmen hätte müssen). Auch spielt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle, ob bzw. dass es sich um ein „allgemeines“ Risiko in einem (Vorhabens-)Genehmigungsverfahren handelt.
2.3.27.6. Auch das vom BF2 ins Treffen geführte Argument, dass die erforderlichen finanziellen Mittel auch aus dem Konzern (oben II.1.) bereitgestellt werden könnten, geht ins Leere: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind nur die Auswirkungen auf die mP selbst, eine juristische Person in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu beurteilen. Die Tatsache, dass es sich bei der mP um eine Gesellschaft in einem Konzern handelt, erfordert, anders gewendet, noch keine Tatsachenfeststellungen (einschließlich hier wohl einer entsprechenden Anpassung der beiden betriebswirtschaftlichen Gutachten) zur Frage, ob möglicherweise der Konzern – soweit rechtlich zulässig – die festgestellten Konsequenzen für die mP abwenden könnte. Ebenso wird auch nicht der Konzern, und die (wirtschaftlichen) Konsequenzen für diesen (bzw. die Konzerngesellschaften), als solches das Bezugsobjekt für die Beurteilung sein, ob ein „erheblicher Nachteil“ und damit eine „Gefahr im Verzug“ i.S.d. § 13 Abs. 2 VwGVG vorliegt.
2.3.27.7. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch die Ausführungen des BF2, nämlich der Hinweis auf die Tatsache des Konzernverbunds und eine „glaubwürdige Möglichkeit“, dass zur Vermeidung eines Verlusts der mP und zur Überbrückung des Zeitraums bis 2023 wie auch zur Reorganisation, weil es um Arbeitsplätze und ein Werk gehe, das sich öffentlich zum Standort bekenne, allein – und bei Vergleich mit dem Substantiierungsgrad jener Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel, die anderen Elementen des festgestellten Sachverhalts zugrundeliegen – noch nicht zur Feststellung entsprechender Tatsachen veranlassen.
2.3.27.8. Den dargestellten Auswirkungen auf die mP stehen aus dem Vorhaben Auswirkungen auf die Umwelt und damit auf das öffentliche Wohl (was hinsichtlich des gegenständlichen Vorhabens insbesondere aus den, den §§ 1 Abs. 1 und 17 Abs. 5 UVP-G 2000 sich ergebenden Zielsetzungen folgt), gegenüber (siehe oben II.7.1. ff). Die BF1 befürchtet, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung den anderen Parteien „zum Nachteil gereichen“ werde und der BF2 sieht einen „unwiederbringlichen“ Schaden für die Natur. Die Auswirkungen wurden jedoch durchwegs, und auch bei Berücksichtigung von Wechselwirkungen dieser unter- oder miteinander, als – mit Ausnahme des durch „mittlere“ Auswirkungen betroffenen Schutzguts „Landschaft“ und einem besonderen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung – nach fachlichen Ermittlungstätigkeiten als fachlich höchstens „gering“ beurteilt. Die – durchgehend auf fachlichen (sachverständigen) Grundlagen beruhenden – diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde blieben als solches auch vollkommen unbestritten. Auch betreffend die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das Wohlbefinden war, was ebenso unbestritten blieb, festzustellen, dass eine Gefährdung der Gesundheit auszuschließen ist und überdies auch keine erheblichen Belästigungen zu erwarten sind.
2.3.27.9. Wägt man nun die Interessen der mP und die, insbesondere auch vom BF1 und der BF2 wahrzunehmenden, Interessen am Schutz der Umwelt gegeneinander ab, so führen die Interessen der beschwerdeführenden Parteien nicht zur Verneinung der zuvor dargestellten „Gefahr im Verzug“ aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die mP. Die aus der Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden Nachteile für die BF1 oder den BF2 überwiegen also, anders gewendet, nicht. Auch das festgestellte „besondere“ öffentliche Interesse an der Walderhaltung auch auf den unbestockten Flächen vermag dabei nicht zu einem anderslautenden Abwägungsergebnis zu veranlassen. Zu bedenken ist dabei hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt insbesondere, und auch zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“, dass die Arbeiten (Maßnahmen) nur die unbestockten, und nicht (auch) die derzeit noch bestockten Flächen betreffen.
2.3.27.10. Wenn der BF2 unter Pkt. 4. seiner Äußerung vorbringt, dass die verschiedenen Aspekte des öffentlichen Interesses abzuwägen seien, private Interessen aber nicht zu berücksichtigen wären, ist er damit nicht im Recht: So spricht § 13 Abs. 2 erster Satz ausdrücklich – wie davor bereits § 64 Abs. 2 AVG – von der Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der „Interessen anderer Parteien“. Der Bestimmung ist keine Einschränkung auf – bestimmte –Interessen einer Partei zu entnehmen, womit auch wirtschaftliche Interessen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können. In vielen Fällen wird es im Interesse der Partei – wie hier der mP – liegen, von den ihr grundrechtlich verbürgten Freiheiten, wie etwa der Nutzung ihres Eigentums, der Ausübung der Erwerbstätigkeit, Gebrauch zu machen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [Stand 1.7.2007, rdb.at], Rn. 28, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs sowie einschlägiges Schrifttum).
2.3.27.11. Aus den Feststellungen über die Auswirkungen auf die mP folgt weiters, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die damit einhergehende sofortige Möglichkeit, die mit dem Bescheid eingeräumte Berechtigung auszuüben, i.S.d. § 13 Abs. 2 VwGVG (auch) „dringend geboten“ ist. So kann bei den unbestockten Flächen – und anders als bei den bestockten Flächen – nicht zugewartet werden, bis die Entscheidung in der Hauptsache, auch unter Beachtung der dem Bundesverwaltungsgericht nach § 34 Abs. 1 VwGVG gesetzlich vorgegebenen Entscheidungsfrist, getroffen wird, ohne dass die eine „Gefahr im Verzug“ ausmachenden wirtschaftlichen Konsequenzen eintreten würden.
Zu sonstigen, nicht bereits zuvor behandelten Vorbringen der Parteien, soweit in Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Spruchpunkt III. des Bescheids zu sehen
2.3.28. Soweit der BF2 unter Pkt. 2 seiner Äußerung argumentiert, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegenständlich eine im öffentlichen Interesse gelegene Rodung, einen solchen Abbau oder eine Wasserableitung voraussetze, und die Wasserableitung auch tatsächlich beantragt wurde, zeigt er damit hinsichtlich der von Spruchpunkt III. des Bescheids betroffenen unbestockten Flächen keine Rechtswidrigkeit des Bescheids auf. So vermögen nicht nur (gravierende) Auswirkungen auf das öffentliche Wohl (die öffentlichen Interessen) den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG zu rechtfertigen, sondern eben auch Nachteile wie für die mP.
2.3.29. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (oben IV.2.6.7.) kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob – gegenständlich – die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG vorliegen grundsätzlich auch nicht auf die Rechtskonformität des Bescheids an. Damit kann es dahinstehen, ob, wie vom BF2 behauptet, eine allfällige, nach materiengesetzlichen Vorschriften erforderliche Interessenabwägung wie jene nach § 17 Abs. 3 ForstG, zugunsten des zur Genehmigung beantragten Vorhabens ausfällt. Wenn der BF2 darin (auch) eine mögliche Bindungswirkung auch für die Entscheidung in der Hauptsache befürchtet ist festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Entscheidung betreffend Spruchpunkt III. des Bescheids eine solche nicht einhergeht (siehe dazu auch unten unter IV.7.3.).
2.4. Ergebnis:
2.4.1. Für das Bundesverwaltungsgericht war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch Spruchpunkt III. des Bescheids, soweit er die unbestockten Abbauflächen betrifft, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG rechtmäßig.
2.4.2. Angesichts dessen war den Beschwerden nur teilweise Folge zu geben und der Spruchpunkt III. gemäß § 59 Abs. 1 AVG i.V.m. §§ 17, 27 und 28 Abs. 2 VwGVG so abzuändern, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sich nur mehr auf die unbestockten Flächen bezieht (siehe dazu den oben unter II.3.4.2.). Anstelle des Wortes „Aberkennen“ (der aufschiebenden Wirkung) soll auch das Wort „ausgeschlossen“ verwendet werden, weil dies den verba legalia entspricht.
2.4.3. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis keinerlei Entscheidung (bzw. Aussage) über die Rechtmäßigkeit, insbesondere auch etwa nicht betreffend das von der belangten Behörde gesehene und der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Ergebnis der forstrechtlichen Interessenabwägung, der Abgrenzung des Vorhabens i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 oder dem Vorliegens eines ex lege erteilten mineralrohstoffrechtlichen Gewinnungsbetriebsplans, der übrigen von den beschwerdeführenden Parteien angefochtenen Spruchpunkten des Bescheids getroffen wurde. Die gegenständliche Entscheidung bedeutet nur, dass die mP den Bescheid, soweit er die unbestockten Flächen betrifft, nach Maßgabe eben der genehmigungsgegenständlichen Vorhabensbeschreibung wie auch der im Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, bereits jetzt konsumieren darf. Auch entfalten weder die in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, noch die beweiswürdigenden oder die rechtlichen Erwägungen eine Bindungswirkung für die noch ausstehende Erledigung der Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht.
2.4.4. In Erinnerung zu rufen ist aber auch, dass das erkennende Gericht nach § 22 Abs. 2 VwGVG während des (weiteren) Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ebenso kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG den Spruchpunkt III. des Bescheids (bzw. das gegenständliche Erkenntnis, dessen Teil der Spruchpunkt nunmehr bildet) oder einen im Vorsatz erwähnten Beschluss auf Antrag einer der Verfahrensparteien zu einem späteren Zeitpunkt aufheben oder abändern, wenn aus seiner Sicht die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders zu beurteilen sind oder wenn sich der Sachverhalt (die „Voraussetzungen“), die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert hat (haben).
Zu Spruchpunkt B)
3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von folgenden Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt:
3.1. Einerseits stellte sich die Rechtsfrage, ob die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG auch nur für einen Teil, d.h. einzelne Arbeiten oder Maßnahmen, eines „Vorhabens“ i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ausgeschlossen werden kann (siehe dazu die Erwägungen oben unter IV.3.2. ff).
Die aufgeworfene Frage bereits beantwortende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die gesetzlichen Bestimmungen selbst, insbesondere die §§ 13 Abs. 2 und Abs.4 leg. cit., sind zu dieser Frage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenso nicht bereits für sich genommen klar und eindeutig (vgl. dazu etwa VwGH 14.03.2022, Ro 2022/10/0001, Rn. 16, m.w.N.). Darüber hinaus hat die Beantwortung dieser Frage über den bloßen Einzelfall hinaus Bedeutung.
3.2. Die Lösung dieser Frage ist auch für die Behandlung einer allfälligen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof von Relevanz: Würde man den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bloß für einen Teil des Vorhabens i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 für nicht rechtmäßig sehen, so hätte das Bundesverwaltungsgericht andere Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen – nämlich insbesondere zu den Auswirkungen des Ausschlusses bzw. Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffend das gesamte Vorhaben – und hätte jedenfalls auch der Spruch anders zu lauten gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben.
3.3. Andererseits stellte sich die Frage, ob bei der Prüfung, ob aufgrund der Auswirkungen auf eine Gesellschaft, die Teil eines Konzerns ist, „Gefahr im Verzug“ (hinsichtlich ihrer [wirtschaftlichen] Interessen) i.S.d. § 13 Abs. 2 VwGVG zu bejahen ist, (i.) auch Umstände wie etwa eine mögliche Finanzierung aus dem Konzern zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz (bzw. einem Reorganisationsbedarf) berücksichtigt werden müssen. Ebenfalls, ob (ii.) überhaupt das Vorliegen einer „Gefahr im Verzug“ bezogen auf den Konzern als solches zu prüfen wäre (siehe dazu die Erwägungen oben unter IV.5.2.6.).
Auch hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage(n) liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Die gesetzlichen Vorschriften sind ebenfalls nicht klar und eindeutig, während die Beantwortung der Frage(n) ebenfalls über den bloßen Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
3.4. Falls eine dieser Fragen anders als vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten gewesen wären, so hätte der Spruch der gegenständlichen Entscheidung anderslautende Feststellungen erfordert (die möglicherweise eine anderslautende Rechtsfolge nach § 13 Abs. 2 VwGVG mit sich gebracht hätten). Auch dann hätte der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben.
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