W225 2238815-1/191Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Anträge der Bürgerinitiative XXXX und XXXX , alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024, Zl. W225 2238815-1/188E, betreffend die Genehmigung des Vorhabens der „Zitronensäureproduktion am Standort XXXX inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen im Verwaltungsbezirk XXXX in den Standortgemeinden XXXX und XXXX “ der XXXX , der XXXX und der Gemeinde XXXX , alle vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH und die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Peter KRÖMER, erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Den Anträgen wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX , die XXXX und die Gemeinde XXXX , alle vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH und durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Peter Krömer, haben mit Eingabe vom 11.03.2019 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (in der Folge: UVP-G 2000) bei der XXXX Landesregierung als zuständigen UVP-Behörde für das Vorhaben der „Zitronensäureproduktion am Standort XXXX “ gestellt.
2. Die zuständige Behörde führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und genehmigte das Vorhaben.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024, Zl. 2238815-1/188E, wurden diverse Auflagen des angefochtenen Bescheides aufgrund der Beschwerden abgeändert bzw. ergänzt und die Beschwerden im Übrigen abgewiesen.
5. Gegen dieses Erkenntnis brachten die Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht eine außerordentliche Revision verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden im Wesentlichen damit begründet, dass eine Gesundheitsschädigung und eine unzumutbare Belästigung der Revisionswerber nicht ausgeschlossen werden könne, da entgegen dem Stand der Technik Luftschadstoffe freigesetzt werden würden und der CSB Wert den im BAT Dokument vorgesehenen Wert um 100 % Prozent übersteigen würde.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lautet auszugsweise wie folgt:
„[…] Die Revisionswerber beantragen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Das berührte nicht-zwingende öffentliche Interesse an der Schaffung einer Zitronensäureproduktion am Standort XXXX inklusive der Begleitmaßnahmen wiegt nicht schwer.
Dem entgegen, droht den Revisionswerbern durch die Ausübung der eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil. Der unverhältnismäßige Nachteil der Revisionswerber ist offensichtlich: sie werden in ihren „civil rights“ berührt, derzeit nicht überprüften Luftimmissionen, Geruchsbelästigungen und Lärmbelästigungen ausgesetzt. Es besteht kein Interesse der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich einer baldigen Umsetzung des Vorhabens.
In Bezug auf zu erwartende unzumutbare Geruchsbelästigungen hat Ing. XXXX auf zumindest gleicher fachlicher Ebene ausgeführt, dass die Nachvollziehbarkeit der Geruchsstofffreisetzungen nicht gegeben ist und keiner Überprüfung zugeführt wurde. Der gesamte Fachbereich „Luftreinhaltung“ ist in vielen Punkten durch unschlüssige Gutachten und Daten überhaupt nicht überprüfbar.
Aus den Stellungnahmen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. XXXX ergibt sich aber, dass die Anlage entgegen dem Stand der Technik Luftschadstoffe freisetzen würde, die zu Gesundheitsschädigungen, jedenfalls aber zu unzumutbaren Belästigungen führen könnten. Hier könnte es sich um irreversible Gesundheitsbeeinträchtigungen handeln.
Eine Gesundheitsschädigung der Revisionswerber kann nicht ausgeschlossen werden, weshalb zwingende Gründe vorliegen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Ergänzend hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Ing. XXXX in seinen Stellungnahmen auf zumindest gleicher fachlicher Ebene schlüssig, nachvollziehbar und ausreichend begründet ausgeführt, dass die fehlenden Messdaten keinesfalls abgesicherte Emissionsberechnungen und Immissionskalkulationen zulassen und somit die in der Immissionsdarstellung angeführten Immissionskonzentrationen für das gegenständliche Projekt nicht zutreffend sind.
Eine Interessensabwägung hat daher zugunsten der Revisionswerber auszufallen. Auf der anderen Seite besteht für die mitbeteiligten Parteien kein überwiegendes Interesse daran, die Anlage umgehend zu errichten und zu betreiben.
Die Revisionswerber haben vorgebracht, dass die Produktionsanlage zur Erzeugung von Zitronensäure als IPPC-Anlage nach Anlage 3 der GewO 1994 einzustufen ist und daher dem Stand der Technik diverser BAT-Dokumente entsprechen müsse.
Inhaltlich wurde in diesbezüglich seitens der Revisionswerber Folgendes vorgebracht:
„Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des EP und des R für die Nahrungsmittel-, Getränk- und Milchindustrie (FDM)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des EP und des R in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des EP und des R für eine einheitliche Abwasser- / Abgasbehandlung in der Chemiebranche (CWW)
Das FDM-BAT Dokument sieht im Anhang in Tabelle 1 einen chemischen Sauerstoffbedarf (angegeben als CSB) als Konzentrationswert für den Tagesmittelwert 25 – 100mg/l vor.
Das CWW-BAT Dokument sieht im Anhang in Tabelle 1 einen CSB als Konzentrationswert für den Tagesmittelwert von 30 – 100 mg/l vor.
Nach den vorliegenden Dokumenten und deren fachlicher Prüfung betreffend das Werk der mitbeteiligten Parteien in XXXX kann davon ausgegangen werden, dass die Anlage derzeit mit einem ungefähren CSB-Wert von 138 mg/l betrieben wird, wobei nach dem Stand der Technik im Sinne des BAT-Standards ein Rahmen zwischen 30 und 100mg/l ist. Der absolute Spitzenwert wäre somit zulässigerweise 100 mg/l.
So gesehen verwundert es ganz besonders, dass in den nunmehr vorliegenden Antragsunterlagen offensichtlich eine Auseinandersetzung mit den in Betracht kommenden BAT-Dokumenten nicht ausreichend erfolgt ist.
Noch verwunderlicher ist allerdings, dass der Sachverständige als Auflage einen CSB-Wert bis 150 mg/l vorschreibt, wobei doch aufgrund der zwingenden Regelung der BAT-Dokumente ein Rahmen zwischen 30 und 100 mg/l zulässig wäre.
Es stellt sich die Frage, wie es möglich sein kann, dass bei einer Neuanlage den IPPC-Standard um ein Drittel bzw. das Doppelte überschreiten werden darf.
Zur komplexen Rechtsfrage der IPPC Pflicht und der anzuwendenden BAT Dokumente haben die Revisionswerber Folgendes vorgebracht:
Die alleinige Anwendung des BAT Dokumentes für die Zitronensäureherstellung als Nahrungsmittelerzeugnis setzt allerdings voraus, dass der ausschließliche Verkaufszweck der Zitronensäure als Nahrungsmittelerzeugnis in der Nahrungsmittelindustrie erfolgt.
Wie aus einer Broschüre mit dem Namen „Unsere Produkte“ XXXX aus dem Jahr 2020 der erst mitbeteiligten Partei ersichtlich ist, wird Zitronensäure nicht nur als Nahrungsmittelerzeugnis verwendet, sondern wird auch in der Arzneimittelzubereitung und in der Waschmittelerzeugung verwendet, daraus ist ersichtlich, dass die Verbindung Zitronensäure als organische Säure nicht nur im Nahrungsmittelbereich verwendet wird.
Insoweit ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, warum das BVwG zur Ansicht gelangt, dass es sich bei der gegenständlichen Erzeugung ausschließlich um Zitronensäure als Nahrungsmittelerzeugnis handelt. Daher ist auch die Zuordnung aus Punkt 16.6, Citric acid produktion, des öffentlich zugänglichen Dokuments Best Available Tehniques (BAT) Reference Document for the Food, Drink and Milk Industries Industrial Emissions Directive 2010/75/EU Integrated Pollution Prevention and Control nicht eindeutig ableitbar. Die Ausführungen des BVwG unter Punkt 3.11.8 in dem angefochtenen Erkenntnis sind daher nicht nachvollziehbar.
Dies ist von entscheidender Relevanz, da durch die unterschiedlichen Schwellenwerte in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 diese Anlage jedenfalls als IPPC einzustufen wäre.
Damit ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Revision unabdingbar, weil es das BVwG unterlassen hat, sämtliche in den BAT Dokumenten geforderten Anforderungen betreffend den Stand der Technik auf das gegenständliche Genehmigungsprojekt anzuwenden. Dies betrifft Verfahrenstechnik, Emissionsbegrenzung für Luftschadstoffe und insbesondere auch die Grenzwerte für Abwasser, wobei bereits in der ersten Instanz vorgebracht wurde, dass Stand der Abwassertechnik einen CSB Wert von 30 bis 100mg vorweisen muss.
Der Abwassersachverständige wollte einen überhöhten CSB für Abwasserleitung in die Donau von 150 mg. Völlig überraschend hat die Behörde allerdings einen CSB Wert von 300 mg pro Liter vorgeschrieben und damit den im BAT Dokument vorgesehenen Grenzwert um 100% überschritten. Das BVwG hat dies bestätigt.
Warum der Sachverständige einen CSB Wert von 150 mg vorgeschlagen hat und das BVwG diese Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen, sondern den von der belangten Behörde festgelegten Wert von 300mg bestätigt hat, bleibt offen. Auch die Schutzbehauptung, dass die Homepage die gesamte Unternehmensgruppe darstelle vermag nicht zu überzeugen, dan die mitbeteiligte Partei jedenfalls Arzneiprodukte herstellen kann.
Nunmehr wird in dem angefochtenen Erkenntnis jedoch der im BAT Dokument vorgesehene Grenzwert um 100% überschritten, wodurch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für die Revisionswerber vorliegt. Sollte der Revision keine aufschiebende Wirkung zukommen und die mitbeteiligten Parteien das Vorhaben umsetzen, könnte es zu irreversiblen Schäden kommen, weil die Revisionswerber den Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt wären. Die Grenzwerte könnte, mangels derzeitiger Anwendung der BAT Dokumente, überschritten werden. Sollte das Erkenntnis aufgehoben werden, könnten jene gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welchen die Revisionswerber bis dahin ausgesetzt waren, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Interesse der Revisionswerber überwiegt daher offensichtlich. Es bedarf der Klärung, ob es sich bei der Anlage der mitbeteiligten Parteien um eine IPPC-Anlage handelt oder nicht, damit die einzuhaltenden Grenzwerte geklärt und Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden werden können. […]“
1.2. Die von den Revisionswerbern angeführten Vorbringen entsprechen jenen, die im Verfahren bereits geprüft worden sind. Auch die Ausführungen in der außerordentlichen Revision entsprechen jenen, welche bereits im Verfahren vorgebracht wurden.
Auf diese Vorbringen ist im Erkenntnis vom 23.10.2024, Zl. 2238815-1/188E, unter der Zugrundelegung der im gerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten, ausführlich eingegangen worden.
Zudem wurden keine neuen Bescheinigungsmittel vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung unter Punkt II.1.1. ergibst sich aus dem Schriftsatz der Revisionswerber vom 19.11.2024 (OZ 190).
Die Feststellung unter Punkt II.1.2. ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 23.10.2024, Zl. 2238815-1/188E, und dem Schriftsatz der Revisionswerber vom 19.11.2024 (OZ 190).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGG lauten:
„Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“ Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. […]
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) […]
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
3.2. Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt einer Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 30 Abs. 2 VwGG stellt für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Vorlage der Revision ab, ohne zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision zu unterscheiden. Auch im Fall einer außerordentlichen Revision bleibt das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß § 30a Abs. 7 erster Satz VwGG sind die Abs. 1 bis 6 dieser Bestimmung nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht (wie im gegenständlichen Fall) in seinem Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
§ 30a Abs. 7 VwGG bedeutet aber nicht, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer außerordentlichen Revision nicht entscheiden dürfte (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).
Somit ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den gegenständlichen Aufschiebungsantrag zuständig (so auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 30 VwGG Rz 4).
3.3. Neue Bescheinigungsmittel wurden gegenständlich von den Revisionswerbern nicht vorgelegt, sodass für die Zwecke des gegenständlichen Provisorialverfahrens die Beweisergebnisse des Beschwerdeverfahrens heranzuziehen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, sondern es geht einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (VwGH 29.03.2016, Ro 2015/06/0011). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 09.01.2015, Ra 2014/07/0076). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wird vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Revision zu prüfen sein (VwGH 08.10.2019, Ro 2019/04/0021).
Ist das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen (VwGH 21.03.2024, Ra 2024/11/0044). Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (VwGH 08.10.2019, Ro 2019/04/0021).
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch klargestellt, dass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde (des Verwaltungsgerichts) belastet würde (VwGH 14.04.2014, Ra 2014/04/0004).
Ein solcherart evidenter Fehler des Bundesverwaltungsgerichts wird aber durch die Revisionswerber nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, da, wie bereits oben festgestellt, die vorgebachten Punkte im Erkenntnis vom 23.10.2024, Zl. 2238815-1/188E, ausführlich – unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten – behandelt wurden und neue Bescheinigungsmittel nicht vorgelegt worden sind.
3.4. Selbst wenn der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden (kann gegenständlich dahingestellt bleiben), wäre mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerber kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Der aus dem Vollzug der in Revision gezogenen Entscheidung erwachsende unverhältnismäßige Nachteil ist vom Revisionswerber schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren (VwGH 10.07.2015, Ro 2015/08/0017). Die Anforderungen an die Konkretisierung sind streng (VwGH 04.02.2019, Ra 2018/04/0179), und der Revisionswerber hat konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (VwGH 05.03.2019, Ra 2019/08/0041).
Als unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber wird es regelmäßig angesehen, dass der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar ist (VwGH 29.03.2016, Ro 2015/06/0011). Eine bloße Minderung des Vermögens bildet grundsätzlich keinen „unverhältnismäßigen Nachteil“ (z.B. VwGH 05.07.2017, Ra 2017/17/0466, mwN; vgl. zur Existenzgefährdung aber z.B. VwGH 07.03.2018, Ra 2018/10/0049; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG Rz 9).
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Im Fall des Obsiegens der Revisionswerber hat allein der Projektwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/06/0148)
Die Revisionswerber machen gegenständlich als „unverhältnismäßigen Nachteil“ gesundheitliche Auswirkungen geltend, die sich ihrer Ansicht nach aus dem Betrieb des Vorhabens ergeben.
Wie aber bereits im Erkenntnis vom 23.10.2024, Zl. 2238815-1/188E, ausführlich dargelegt wurde, sind die diesbezüglichen Befürchtungen nicht berechtigt.
Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass die von den Revisionswerbern zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung befürchteten Auswirkungen des Vorhabens erst nach Inbetriebnahme der Produktion überhaupt denkbar wären, sodass diese Auswirkungen selbst dann, wenn die Befürchtungen der Revisionswerber entgegen den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens gerechtfertigt wären, erst in geraumer Zeit eintreten könnten.
Auf Grundlage der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ist das Bundesverwaltungsgericht daher nach Würdigung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erteilung der beantragten Bewilligung keine Genehmigungshindernisse entgegenstehen und die von den Revisionswerbern in ihrem Aufschiebungsantrag geltend gemachten Nachteile während des Revisionsverfahrens nicht drohen.
Daher war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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