JudikaturVwGH

Ro 2020/05/0022 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2022

Im Zusammenhang mit der Lagerung von Abfall hat der EuGH bereits festgehalten, dass die Lagerung in der Abfallrahmen-Richtlinie in den Definitionen sowohl der Beseitigungs- als auch der Verwertungsverfahren ausdrücklich erwähnt wird (vgl. EuGH 25.6.1998, C-192/96, Beside BV und I.M. Besselsen). Dabei ist zwischen der "zeitweiligen Lagerung" und der "Zwischenlagerung" zu unterscheiden. Die Zwischenlagerung ist Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hiervon ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. EuGH 5.10.1999, C-175/98 ua, Lirussi und Bizzaro; vgl. auch VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Die Zwischenlagerung ist potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht. Sie ist somit vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage iSd UVP-Richtlinie umfasst.

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