Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W104 2261227-1/118E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Revision des XXXX , gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2023 Zl. W104 2261227-1/107E, beschlossen:
Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung: I. Verfahrensgang:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2022, Zl. W104 2261227-1/18Z wurde über die Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen entschieden; die Beschwerde wurde wegen fehlender Parteistellung und Beschwerdelegitimation zurückgewiesen, die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Darin wurde ausgeführt, dass Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben können, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten und dies nur auf jene Personen zutreffen kann, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt. Da der Beschwerdeführer seine Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren verloren hatte und auch eine Parteistellung des Beschwerdeführers kraft Unionsrecht als Mitglied einer Agrargemeinschaft im Streit um eine zivilrechtliche Erlaubnis zur Benutzung von Grund und Boden nicht erkannt werden konnte, traf das Bundesverwaltungsgericht die angeführte Entscheidung.
Die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.5.2023, GZ: Ra 2023/04/0048, zurückgewiesen.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2023, W104 2261227-1/107E, in der Sache wurde der nunmehrigen revisionswerbenden Partei nicht mehr zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.11.2023 erhob der nunmehrige Revisionswerber jedoch Revision gegen dieses Erkenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 VwGG ist Partei im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) u.a. der Revisionswerber. Wem aer die Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, ergibt sich aus Art. 133 Abs. 6 B-VG. Gemäß dessen Z 1 kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit derjenige Revision erheben, der durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Revision nur erheben kann, wer im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung hatte (vgl. dazu und zu möglichen Ausnahmefällen ausführlich Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) Artikel 133 B-VG Rz 110).
Auch § 26 Abs. 2 VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, vermittelt der revisionswerbenden Partei keine Revisionslegitimation. Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages (vgl. etwa VwGH 09.11.2016, Ro 2016/10/0031, mwN; 21.12.2017, Ro 2015/06/0019).
Über die Parteistellung des Revisionswerbers wurde, wie im Verfahrensgang dargelegt, jedoch bereits rechtskräftig entschieden und diese verneint. Eine Revisionsbefugnis ist bereits aus diesem Grund nicht gegeben.
Da es dem Revisionswerber an der Berechtigung zur Erhebung der Revision mangelt, war seine Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen und im Übrigen war über den in der Revision gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden