W104 2261227-1/156E
Schriftliche Ausfertigung des am 6.7.2023 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner im Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag der Energie Steiermark Green Power GmbH auf Genehmigung gem. § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Windpark Freiländeralm 2“ beschlossen:
A)
Herr XXXX hat dadurch, dass er in der mündlichen Verhandlung am 6.7.2023 trotz vorheriger Ermahnung das Wort ergriffen und sich geweigert hat, sich in den für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Verhandlungssaales zu begeben, die Verhandlung gestört.
Es wird über ihn gemäß § 34 AVG i.V.m. § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 726,- verhängt.
Die Ordnungsstrafe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Energie Steiermark Green Power GmbH (Projektwerberin) stellte am 21.12.2020 den Antrag auf Errichtung und Betrieb des Windparks „Freiländeralm 2“.
Von der Steiermärkischen Landesregierung wurde dazu ein Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt. In der sechswöchigen Einwendungsfrist nach Kundmachung des Vorhabens unter Mitanwendung von § 44a AVG erhob Herr XXXX keine Einwendungen. Erst viereinhalb Monate nach Ende der Einwendungsfrist erhob er Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Bescheid vom 30.8.2022, GZ.: ABT13-321652/2020-137, erteilte die Behörde die Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 und wies die Einwendungen als verspätet zurück.
2. Herr XXXX erhob dagegen am 8.9.2022 Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.11.2022, GZ W104 2261227-1/18Z, wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen. Die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.5.2023, GZ: Ra 2023/04/0048, zurückgewiesen.
3. Am Beginn der für 6. und 7.7.2023 angesetzten Verhandlung setzte sich Herr XXXX in den von der Verhandlungsleitung der Projektwerberin vorbehaltenen Bereich auf einen Sessel direkt vor dem Richtertisch. Der verfahrensleitende Richter wies zu Beginn der Verhandlung darauf hin, dass die Verhandlung zwar öffentlich ist, aber das Recht auf Gehör nur den Parteien zusteht.
Anschließend forderte der verfahrensleitende Richter den anwesenden Herrn XXXX auf, sich aus dem der Projektwerberin vorbehaltenen Bereich des Saales in den für die Öffentlichkeit vorgesehenen Bereich zu begeben. Herr XXXX verweigerte dies mit der Begründung, er sei Verfahrensbeteiligter. Der verfahrensleitende Richter belehrte daraufhin Herrn XXXX darüber, dass er nicht Verfahrensbeteiligter sei, weil seine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, und die entsprechende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dagegen zurückgewiesen bzw. abgewiesen wurden. Der verhandlungsleitende Richter ersuchte daher Herrn XXXX nochmals höflich, sich in die Sitzreihen zu begeben, die der Öffentlichkeit vorbehalten waren und machte ihn darauf aufmerksam, dass er im Falle des Zuwiderhandelns vom Sicherheitsdienst aus dem beschriebenen Bereich entfernt würde. Dieser verweigerte dies und versuchte, eine Stellungnahme vorzulesen. Der Richter drohte ihm nochmals die Entfernung und zusätzlich die Verhängung einer Ordnungsstrafe an, falls er sich nicht in die für die Öffentlichkeit vorgesehenen Bereiche begäbe. Anschließend ordnete er die Entfernung von Herrn XXXX aus dem Saal an und verhängte eine Ordnungsstrafe i.H.v. von 726 EUR.
4. Mit Eingabe vom 20.12.2023 beantragte Herr XXXX die schriftliche Ausfertigung dieses mündlich erlassenen Beschlusses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird hiermit als entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt, OZ 18 und 68, sowie insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom 6./7.7.2023, OZ 93.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
1. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis € 726,- verhängt werden.
Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Gemäß § 43 Abs. 2 AVG bestimmt der Verhandlungsleiter die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen.
Gemäß § 43 Abs. 3 AVG hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.
Gemäß § 25 Abs. 5 VwGVG eröffnet und leitet der Verhandlungsleiter die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei.
2. Herr XXXX hat dadurch, dass er in der mündlichen Verhandlung versuchte, das Wort zu ergreifen, ohne Verfahrenspartei zu sein, sich weiters in den ausschließlich einer bestimmten Verfahrenspartei vorbehaltenen Bereich begab und sich trotz Aufforderung weigerte, sich von dort zu entfernen, den weiteren Fortgang der Verhandlung blockiert.
Es war ihm auch bewusst, dass er nicht die Stellung einer Verfahrenspartei hatte, war die Revision gegen den entsprechenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts doch bereits geraume Zeit vor der Verhandlung zurückgewiesen worden. Auch auf mehrmalige Ermahnung durch den vorsitzenden Richter beendete Herr XXXX sein störendes Verhalten nicht.
Für das Gericht lag hier kein Verhalten aus Unwissenheit oder infolge einer Übermacht an Emotion, sondern die bewusste und planmäßige Störung einer Verhandlung vor, woraus sich die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ergibt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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