Die in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 (anders als nach § 66 Abs. 2 AVG) ausdrücklich ausgesprochene Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden. Folgerichtig kann eine Verfahrenspartei durch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des VwG nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 (unter anderem) insoweit in Rechten verletzt werden, als darin eine für die betroffene Partei nachteilige, jedoch für das weitere Verfahren bindende unrichtige Rechtsansicht vertreten wird (vgl. E 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034; E 17. November 2015, Ra 2015/22/0076). In einem solchen Fall ist die Partei zur Bekämpfung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses berechtigt.
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