(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 1 VwFormV · VwFormV · Verwaltungsformularverordnung
§ 1
…Vernehmung von Sachverständigen, Dolmetschern/Dolmetscherinnen) – Formular 13 zu §§ 14 und 44 AVG (Verhandlungsschrift) – Formular 14 zu § 45 AVG (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) – Formular 15 zu § 39 AVG (Verständigung von der Schließung des Ermittlungsverfahrens) – Formular 16 zu…
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