W118 2252460-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Silvia KRASA sowie MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerden von
1. XXXX und
2. XXXX
gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ zu Recht:
A) Die Beschwerden werden abgewiesen. Das geplante Vorhaben kann unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom XXXX ( XXXX gemäß Schriftsatz, XXXX ) sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ( XXXX , Verhandlungsschrift XXXX zur Verhandlungsschrift) vorgenommenen Projektmodifikationen errichtet und betrieben werden. Nach Maßgabe der angeführten Projektmodifikationen kann die Auflage XXXX entfallen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch XXXX , die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).
2. Die XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) führte unter Einbindung einer Mehrzahl an Sachverständigen eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durch. Die Einreichunterlagen wurden von den beigezogenen Sachverständigen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
2.1. Am XXXX legte die Projektwerberin nach mehreren Verbesserungsaufträgen konsolidierte Projektunterlagen vor.
2.2. Das Verfahren wurde mit Edikt vom XXXX kundgemacht. Der Genehmigungsantrag, die erforderlichen Unterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung wurden vom XXXX beim Amt der XXXX Landesregierung sowie bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Das Edikt wurde im Amtsblatt der Wiener Zeitung, in der Kronenzeitung, im Kurier sowie in den XXXX Amtlichen Nachrichten veröffentlicht. Das Vorhaben wurde auch im Internet kundgemacht.
2.3. In der Folge wurden u.a. von den Beschwerdeführerinnen Einwendungen erhoben.
2.4. Mit Datum vom XXXX übermittelte die belangte Behörde die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen sowie die Teilgutachten an die Parteien des Verfahrens. Den Parteien wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bis zum XXXX eingeräumt.
In der Folge nahmen u.a. die Beschwerdeführerinnen zur zusammenfassenden Bewertung Stellung.
2.5. Mit Datum vom XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, der die Zweitbeschwerdeführerin beiwohnte. Die Erstbeschwerdeführerin war bei der mündlichen Verhandlung trotz persönlicher Ladung nicht vertreten.
2.6. Am XXXX wurde den Parteien die ergänzende Stellungnahme des für den Fachbereich Grundwasserhydrologie bestellten Sachverständigen nach Abhaltung eines Ortsaugenscheins in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Projektwerberin unter Festsetzung einer Vielzahl von Auflagen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ nach dem UVP-G 2000 erteilt.
4. Mit Schreiben vom XXXX erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und machte im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte geltend:
Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin sei nicht hinreichend eingegangen worden. Insbesondere seien die im behördlichen Verfahren an die Parteien übermittelten Teilgutachten unvollständig gewesen und hätten diese ergänzt werden müssen. Erst nach Ergänzung der Gutachten hätte eine mündliche Verhandlung stattfinden sollen, eine Ergänzung sei jedoch unterblieben, weshalb ein erheblicher Verfahrensfehler vorliege.
Die Bewilligung der Rodungen sei gesetzwidrig. Rodungen seien nicht erforderlich, da in der Umgebung des geplanten Windpark-Standorts genügend landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung stünden. Eine Alternativenprüfung im Sinn des Erkenntnisses des VwGH vom 29.02.2012, 2010/10/0130, sei nicht erfolgt. Die Wälder in XXXX seien wegen des Borkenkäfer-Befalls in Gefahr (mit Verweis auf diverse Presseaussendungen). Es bestehe kein hinreichendes öffentliches Interesse an den Rodungen.
Die Auflagen im Hinblick auf die Rodungen seien zu unbestimmt. Die Verortung der Ersatzaufforstungen sei zu unbestimmt. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 sei bei Ausgleichsmaßnahmen der Maßnahmenraum bereits in der UVE zu beschreiben.
Entsprechendes gelte für die Verortung der Brachflächen für die Deckung, Äsung und als Wanderkorridor für Wildtiere ( XXXX ).
Die Baugrundgutachten und die Detailplanung der Fundamente hätten vor Bescheiderlassung erstellt werden müssen.
Der Sachverständige für den Fachbereich „Landschaftsbild/Raumordnung“ sei von der Beschwerdeführerin wegen Befangenheit und mangels Fachkunde abgelehnt worden. Die von diesem vorgesehene Auflage [„Werbeaufschriften oder ähnlich auffällige Farbmuster an Masten und Rotorblättern sind zu unterlassen, sofern diese nicht durch andere Auflagen (zB Tagesmarkierungen) vorgeschrieben sind.“] sei vollkommen unzureichend, um die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinn des § 7 Abs. 2 XXXX NSchG 2000 weitgehend auszuschließen. Durch die Errichtung elf weiterer Windenergieanlagen (WEA) werde die technogen bereits vorbelastete Landschaft hässlich und unansehnlich. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds stellten auch Immissionen iSd UVP-G 2000 dar.
Die betroffenen Sachgüter hätten bereits vor Bescheiderlassung erhoben und bestimmt werden müssen. Eine Erhebung erst vor Baubeginn sei unzureichend.
Durch die Auflagen iZm der Luftfahrttechnik komme es zu einer Lichtverschmutzung sowie zu zusätzlichen Emissionen und Immissionen auf die Landschaft. Das gleiche gelte für die Auflagen betreffend Tagesmarkierung und die Auflagen betreffend Markierung von Kränen während der Errichtungsphase. Diesbezüglich seien keine Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen vorgesehen worden.
Die Auflagen betreffend Feldhamster und Ziesel seien zu unbestimmt. Feldhamster und Ziesel seien streng geschützte Tierarten gemäß europäischer Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL). Es liege ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor (mit Verweis auf EuGH C-477/19 und C-357/20).
Das Detailkonzept für die Anlage von Nahrungsflächen für den Wespenbussard hätte bereits vor der Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens der Behörde vorgelegt werden müssen.
Die Auswirkungen auf die Insektenfauna (Insektenschlag) seien im Verfahren nicht behandelt worden (Hinweis auf Studie „Interference of Flying Insects and Wind Parks“). Die Autoren könnten selbst die Auswirkungen von WEA auf die Insektenpopulation nicht beurteilen. Im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge sei es nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 notwendig, entsprechende Studien und Gutachten vor Genehmigungen von Windparks einzufordern.
Es bestehe kein öffentliches Interesse. Die Behörde habe lediglich auf nicht näher bezeichnete überregionale allgemeine Planungsakte verwiesen. Der gesamte Strombedarf von XXXX werde bereits zu 100 % aus erneuerbarem Strom bereitgestellt. Somit seien die im Bescheid verwiesenen Ziele des „Klima- und Energiefahrplans 2020-2030“ bereits erreicht. Umgekehrt seien die Wälder in XXXX wegen des Borkenkäfer-Befalls in Gefahr (mit Verweis auf diverse Presseaussendungen). Es sei auch fraglich, ob der vom gegenständlichen Windpark-Vorhaben erzeugte Strom tatsächlich zur Abdeckung des Energieverbrauches in XXXX zur Verfügung gestellt werde.
Es sei unklar, ob die Fundamente der abzubauenden WEA tatsächlich vollständig abgebaut und komplett entfernt oder nur abgeschremmt werden. Es sei unklar, was mit den Fundamenten, den anfallenden Rotorblättern und sonstigen Bestandteilen des Windparks nach dessen Stilllegung passieren solle. Im Bescheid fehlten Auflagen für die Stilllegungs- und Nachsorgephase, um den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 gerecht zu werden.
Abschließend wurde u.a. ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Darüber hinaus wurde eine Vorabentscheidung durch den VwGH und EuGH beantragt, ob die Energiegewinnung durch WEA in einem höheren öffentlichen Interesse liege als die Erhaltung von Wald und Waldboden, wenn andere Flächen (z.B. landwirtschaftlich genutzte Flächen) zur Verfügung stehen. Die von der Beschwerdeführerin abgelehnten Sachverständigen sollten durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ersetzt werden. Es sollte für den Fall der Stilllegung die vollständige Entfernung aller Anlagenteile vorgeschrieben werden. Andernfalls liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z 2 b UVP-G 2000 bzw. § 1 XXXX BSG vor. Zu diesem Zweck habe die Projektwerberin finanziell Vorsorge zu tragen, wobei die monetären Mittel schon vor Baubeginn bereit- und sicherzustellen seien. Überdies sei der Bescheid mit Auflagen zur Stilllegungs- und Nachsorgephase zu ergänzen, um auch den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 gerecht zu werden.
5. Mit Datum vom XXXX legte die belangte Behörde dem BVwG den Verfahrensakt vor und führte im Wesentlichen aus, detailliertes Vorbringen, das rechtlich relevant und mit Beweisen untermauert sei, werde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Sie ergehe sich vielmehr in Pauschalbehauptungen und trete den Ausführungen im Bescheid nicht substantiiert entgegen. Die eingeholten Gutachten seien vollständig, schlüssig sowie widerspruchsfrei und das Erfordernis der Widerlegung der von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten könne daher nur auf gleicher fachlicher Ebene erfolgen. Im Zuge des gesamten Verfahrens seien von der Beschwerdeführerin keine Gegengutachten von fachlich einschlägig gebildeten Personen vorgelegt worden.
Im Folgenden trat die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen detailliert entgegen.
6. Mit Schreiben des BVwG vom XXXX erfolgte die Beschwerdemitteilung.
7. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin vor. Im Wesentlichen lassen sich die darin angeführten Beschwerdepunkte wie folgt zusammenfassen:
Die Zweitbeschwerdeführerin halte ihre Einwendungen aus dem behördlichen Verfahren aufrecht, da auf diese nicht hinreichend eingegangen worden sei und ergänze diese mit dem Beschwerdevorbringen.
Betreffend Lärmschutztechnik und Umwelthygiene verwies die Zweitbeschwerdeführerin auf die Richtlinien des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (im Folgenden: ÖAL). Durch wechselnde Wind- und Wetterlagen könnten unterschiedliche Höreindrücke gewonnen werden, je nach Wetter Differenzen bis zu 15 Dezibel. Der im behördlichen Verfahren für den Fachbereich Umwelthygiene bestellte Sachverständige habe einen Ortsaugenschein mit Hörprobe ohne Angabe von Windrichtung und Windstärke durchgeführt. Im Bescheid sei zudem auf eine schon im Zeitpunkt der Erlassung ungültige ÖNORM (61400-11:2013) verwiesen worden.
Die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin betreffend Einflüsse des Projektes auf die Grundwasserhydrologie seien im Bescheid unter anderem damit zurückgewiesen worden, dass sie nicht Wasserberechtigte betreffend die Wasserquellen sei und sie daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen könne. Dem sei entgegenzuhalten, dass das Wasserrechtsgesetz (WRG) ein für ganz Österreich geltendes Bundesgesetz sei und keine Bewilligung für Grundeigentümer vorgesehen sei. Nach § 3 Abs. 1 WRG stelle das unter ihrem Grundstück liegende Grundwasser ein Privatgewässer dar und gehöre daher ihr.
Durch die im Punkt I.6.8. des Bescheides erteilten Auflagen komme es zu einer Lichtverschmutzung sowie zu einer Verschandelung des Landschaftsbildes. Die belangte Behörde habe keine Maßnahmen vorgeschrieben, damit diese Auswirkungen verhindert oder verringert werden.
Zum Thema Eisabfall verwies die Beschwerdeführerin auf das Papier „R. Ice - Risikoanalysen für Folgen der Eisbildung an Windkraftanlagen“.
Im angefochtenen Bescheid sei nicht auf den Brut- und Lebensraum des Schwarzstorchs eingegangen worden, obwohl dieser noch in der Verhandlungsschrift angeführt werde. Schwarzstorch, Wespenbussard und Rotmilan seien streng geschützte Tierarten gemäß FFH-RL. Es liege ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor (mit Verweis auf EuGH C-477/19 und C-357/20).
Abschließend stellte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Verfahrensfehlern aufheben und/oder eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung aller Sachverständigen abhalten. Zudem solle das Gericht prüfen, welche Auswirkungen das Vorhaben auf den Wasserhaushalt der Quellen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin habe und ob es durch die Errichtung sowie den Betrieb des Windparks zu einer Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Schwarzstorches komme.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die Projektwerberin eine Beschwerdebeantwortung, in der sie im Wesentlichen wie folgt auf das Beschwerdevorbringen einging:
Beim Vorgehen der Erstbeschwerdeführerin handle es sich um mutwillige Prozessführung und bei ihrem Vorbringen um notorisch bekannte „Mustereinwendungen“, es liege kein fachlich fundiertes Vorbringen vor. Insbesondere sei die Erstbeschwerdeführerin in ihren Beschwerdeausführungen nicht einmal auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung eingegangen und habe lediglich gänzlich unsubstantiiertes Vorbringen erstattet, ohne auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Gegengutachten einzuholen.
Die Auffassung der Erstbeschwerdeführerin, dass Ersatzaufforstungen bereits in den Einreichunterlagen oder durch Nebenbestimmungen genau anzugeben seien, sei – wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden sei – falsch, da Ersatzaufforstungsflächen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht „genehmigungsrelevant“ seien. Dies treffe auch auf das Baugrundgutachten und die Detailplanung der Fundamente zu, die laut dem Beschwerdevorbringen ebenso schon vor Bescheiderlassung vorliegen sollten.
Betreffend die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin zu Forst- und Jagdökologie verwies die Projektwerberin auf Seite 15 und 16 der Verhandlungsschrift, hier sei das Vorbringen ausreichend widerlegt worden.
Die nach der Nebenbestimmung XXXX für die Anlagen XXXX und XXXX zu schaffende Brachfläche werde auf dem Grundstück GSt-Nr XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , mit einer Größe von 1,3 ha umgesetzt und sei daher genau bestimmt.
Zum Fachbereich Landschaftsbild/Raumordnung werde ebenso auf die Ausführungen in der Verhandlungsschrift (Seite 12-13) sowie auf die rechtlichen Ausführungen betreffend diese Fachbereiche im BVwG-Erkenntnis zum XXXX verwiesen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei auch ohne Durchführung einer Interessensabwägung zu erteilen.
Im Zusammenhang mit den von der Erstbeschwerdeführerin angesprochenen Lebensstätten für Feldhamster und/oder Ziesel sei festzuhalten, dass sich solche im Projektgebiet nicht befänden und dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung besprochen worden sei. Im Bereich des Artenschutzes treffe es im Gegensatz zum Gebietsschutz nicht zu, dass mögliche Risiken zu einer Versagung der Bewilligung führen würden, es werde unter anderem auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, verwiesen.
Die XXXX betreffend Nahrungsflächen für den Wespenbussard sei entgegen der Meinung der Erstbeschwerdeführerin im Sinn der Rechtsprechung (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074) hinreichend bestimmt, die Flächen seien auch in der mündlichen Verhandlung präzisiert worden. Ebenso werde hier die genehmigungsrelevante fachliche Beurteilung nicht unzulässiger Weise auf einen Zeitpunkt verschoben, der erst nach Abschluss des UVP-Verfahrens liege.
Dass – wie von der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde angeführt – am Vorhaben der Projektwerberin kein öffentliches Interesse bestehe, widerspreche den Ermittlungsergebnissen, der jüngsten Judikatur des BVwG ( XXXX ) und der Rechtsprechung des VwGH. Zugleich sei das öffentliche Interesse am raschen Ausbau von erneuerbarer Energie aufgrund aktueller Umstände bzw. des Weltgeschehens offenkundig. Weiters sei zur Hervorhebung des bestehenden öffentlichen Interesses auf die Klima- und Energiestrategie der österreichischen Bundesregierung, den Energie- und Klimaplan für Österreich sowie die Novellierung des Ökostromgesetzes vom Oktober 2019 zu verweisen.
Auf die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Nachsorgephase sei nicht einzugehen, da § 18 XXXX EIWG 2005 ein Auflassungsverfahren sowie die zwingende Entfernung der oberirdischen Teile vorsehe. Verwiesen werde diesbezüglich auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .
Die Zweitbeschwerdeführerin habe wie schon im behördlichen Verfahren hauptsächlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a) und c) UVP-G 2000 geltend gemacht, sondern spreche bloß Themen wie Natur-, Arten- und Klimaschutz sowie das Landschaftsbild an. Dies treffe auch auf ihr Vorbringen betreffend ein unterstelltes Versiegeln der Quellen auf ihrem Grundstück zu, da sie – wie von der belangten Behörde festgestellt – keine Wasserberechtigte sei, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen sei.
Betreffend Gesundheits-, Belästigungs- und Eigentumsschutz spreche die Zweitbeschwerdeführerin zwar tatsächlich subjektiv-öffentliche Recht an, doch handle es sich dabei um pauschale und unsubstantiierte Aussagen. Da sie keine Einwendungen gegen die Schlüssigkeit bzw. Vollständigkeit der Gutachten erhoben und kein Gegengutachten eingeholt habe, seien mit Hinblick auf die Rechtsprechung (ua. Verweis auf VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021) ihre Beschwerdeausführungen nicht dazu geeignet, die fachlich fundierten Ermittlungsergebnisse zu erschüttern.
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage rege die Projektwerberin an, das BVwG solle die beantragte mündliche Verhandlung durchführen, die Beschwerden als unbegründet abweisen und aussprechen, dass Revisionen unzulässig seien.
9. Mit Beschluss vom XXXX wurden vom BVwG nichtamtliche Sachverständige für die Fachbereiche Landschaftsbild, Erholungswirkung, Ortsbild und Raumordnung, Naturschutz/Ornithologie, Eisabfall und Schattenwurf sowie Lärmtechnik bestellt und zugleich Amtssachverständige für die Fachbereiche Forst- und Jagdökologie sowie Humanmedizin beigezogen.
10. Mit E-Mail vom XXXX beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Ablehnung der nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Landschaftsbild und Erholungswirkung, Ortsbild und Raumordnung sowie Naturschutz/Ornithologie. Die Sachverständigen seien nicht allgemein beeidet oder gerichtlich zertifiziert und würden daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene agieren; darüber hinaus hätten sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt. Der Sachverständige für Landschaftsbild sei zudem für die Windindustrie tätig, er habe im Auftrag der Interessensgemeinschaft Windkraft Gutachten erstellt und sei daher befangen. Der Sachverständige für Naturschutz/Ornithologie werde abgelehnt, weil höchste Zweifel an seiner Fachkunde bestünden, diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom XXXX verwiesen.
11. Die Sachverständigen nahmen schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen Stellung.
12. Mit Ladungen vom XXXX wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG für den XXXX anberaumt. In der Ladung wurden die Parteien aufgefordert, allfälliges Vorbringen binnen zwei Wochen vor der Verhandlung zu erstatten.
13. Mit Schreiben vom XXXX brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die WEA 3 liege nicht zur Gänze in der XXXX gemäß § 20 Abs. 3 b XXXX ROG 2014. Der Rotor überstreiche die Zonengrenze um bis zu 59,7 Meter. lm Gestattungsvertrag zwischen der Gemeinde XXXX und der XXXX über die Errichtung des XXXX sei u.a. vereinbart worden, die Befeuerungsanlage (rotes Licht) werde nur bei sich annäherden Kleinflugzeugen aktiviert. Dieser Sachverhalt stünde den Ausführungen des Genehmigungsbescheids entgegen.
14. Mit Schreiben vom XXXX wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen zu den Themen „Landschaftsbild“ und „öffentliches Interesse“.
15. Mit Datum vom XXXX und vom XXXX fanden mündliche Verhandlungen vor dem BVwG statt, in deren Rahmen die Sach- und Rechtslage im Beisein der angeführten Sachverständigen erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Allgemeines:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem Verfahren vor dem BVwG.
1.2. Entscheidungswesentliche Vorhabensteile:
Die Projektwerberin plant auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde XXXX (Bezirk XXXX ) die Errichtung von insgesamt 11 Windenergieanlagen. In unmittelbarer Nähe befinden sich die XXXX sowie die XXXX . Die XXXX werden abgebaut.
Weitere Bestandteile des Vorhabens sind:
• Rückbau von 3 bestehenden Anlagen ( XXXX “): Die Anlagen werden vollständig abgebaut, der ursprüngliche Zustand wird wiederhergestellt.
• Netzanbindung mittels 30 kV-Erdkabel-Systeme
• Netzanschlusspunkt Umspannwerk XXXX
• IT- bzw. SCADA-Anlagen
• Errichtung von Hinweistafeln betreffend Eisansatz (inkl. Warnleuchten und Verkabelung)
• Errichtung von Kranstellflächen, (Vor-)Montageflächen und Lagerflächen sowie Errichtung und Adaptierung der notwendigen Anlagenzufahrten;
Kenndaten des Vorhabens:
Genehmigungswerber XXXX
Anzahl der Windkraftanlagen 11 (3 WEAs werden dafür abgebaut/repowered)
Windkraftanlage a) 9 Vestas V150-5,6 MW, Rotordurchmesser 150m,
Nabenhöhe 148m
b) 2 Vestas V150-5,6 MW, Rotordurchmesser 150m, Nabenhöhe 166m
Gesamtleistung 61,6 MW
Netzanbindung 30 kV-Erdkabelsystem
Netzanschlusspunkt Umspannwerk XXXX
Bundesland XXXX
Verwaltungsbezirk XXXX
Standortgemeinden XXXX nur bezüglich Eisfall-
Hinweistafel und deren Verkabelung
Katastralgemeinden XXXX
Vorhabensumfang:
Das Vorhaben „ XXXX “ umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:
a) Errichtung und Betrieb von 11 Windenergieanlagen (WEAs):
Das Windparkprojekt besteht aus 11 WEAs in folgender Konstellation: 9 Vestas V150-5,6 MW mit einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nabenhöhe von 148 m sowie 2 Vestas V150-5,6 MW mit einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nabenhöhe von 166 m. Jede einzelne der geplanten WEAs weist eine Nennleistung von 5,6 MW auf, die Gesamtleistung des XXXX beträgt somit 61,6 MW.
b) Abbau von 3 Windenergieanlagen (WEAs) Vestas V80:
Für die Errichtung und Inbetriebnahme der neuen Anlagen werden drei der (noch) sechs bestehenden Vestas V80-Anlagen des XXXX abgebaut und zwar jene, welche auf Gemeindegebiet XXXX situiert sind. Dabei werden die Anlagen vollständig abgebaut und der ursprüngliche Zustand wird wiederhergestellt. Ebenso werden die vorhandenen Kranstell- und Montageflächen, welche für den gegenständlichen Windpark nicht benötigt werden, wieder rückgebaut und es erfolgt eine Rekultivierung der zuvor beanspruchten Flächen.
Flächenbedarf:
a) Flächenbedarf für Anlagen und Infrastruktur:
Die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen und den nachfolgend angeführten, notwendigen Infrastruktureinrichtungen benötigten Gesamtflächen werden wie folgt zusammenfassend dargestellt:
b) Flächenbedarf für Waldflächen:
Für die Windpark-Infrastruktur und die Netzableitung ins UW, werden Waldflächen dauerhaft beansprucht. Dafür sind Rodungen erforderlich. Die erforderlichen Rodungsflächen sind wie folgt aufgelistet:
Alle Grundstücke befinden sich in der KG XXXX :
Lage:
Der geplante XXXX befindet sich in der XXXX . Lediglich zwei Eisfall-Hinweistafeln und Teile der Verkabelung dazu befinden sich in der benachbarten XXXX .
Das Projektgebiet liegt im südlichen Gemeindegebiet von XXXX , im Wesentlichen zwischen den Orten XXXX im XXXX und XXXX im XXXX . Südlich des Windparkareals befindet sich der XXXX , ein relativ großes Waldgebiet im östlichen XXXX .
Das Windparkareal wird durch die Landesstraße XXXX , welche XXXX und XXXX verkehrstechnisch verbindet, in einen West- und einen Ostteil geteilt. Der Westteil besteht aus vier Anlagen, den XXXX , der Ostteil aus den restlichen sieben Anlagen, den XXXX . Im Westteil fügen sich die geplanten Anlagen in ein aus mehreren Windparks bestehendes, größeres Windparkareal ein, der Ostteil erweitert dieses.
Abgesehen von den beiden Ortschaften XXXX im XXXX und XXXX im XXXX sind die nächstgelegenen Orte XXXX und XXXX im XXXX sowie XXXX .
Die Landschaft im Windparkareal ist sanft hügelig, gelegentlich ist die Reliefenergie auch etwas höher und selten ist es flach. Die einzelnen Windenergieanlagen-Standorte liegen auf Seehöhen zwischen ungefähr 200 m bis 248 m ü NN.
Das Planungsgebiet ist von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung geprägt, insbesondere von großflurigen Ackerflächen sowie vom Weinbau. Benachbart zu diesen Landwirtschaftsflächen finden sich oft kleinere oder größere Waldflächen. Richtung Nordwesten kommen zu den benachbarten Windenergieanlagen vermehrt auch Anlagen zur Förderung von Erdöl oder Erdgas als technische Elemente der Landschaft hinzu.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der gewählte Windpark-Standort bezüglich des Windangebots sehr gut für die nachhaltige, risikoarme und klimaschonende Erzeugung elektrischer Energie durch die Nutzung der Windenergie geeignet ist.
Lageplan:
Lage in Relation zu Siedlungen und Wohngebäuden:
Die Standorte der geplanten Windenergieanlagen sind so gewählt, dass durch die eingehaltenen Abstände zu den nächstgelegenen Siedlungen und Wohnhäusern potenzielle Beeinträchtigungen durch Schall und Schattenwurf entsprechend geringgehalten werden.
Die Tabelle zeigt die Abstände der jeweils nächstgelegenen Anlage des XXXX zu ausgewählten Siedlungsgebieten des näheren Umfeldes:
Lage außerhalb von Schutzgebieten:
Die Standorte der Windenergieanlagen, die windparkinterne Verkabelung, die Netzanbindung sowie die Infrastruktureinrichtungen der Zufahrt sind nicht in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten geplant, insbesondere nicht in einem Kategorie A-Gebiet gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000.
Die nachfolgende Tabelle stellt die nächstgelegenen naturschutzrechtlich relevanten Schutzgebiete unterschiedlicher Kategorien in XXXX dar:
Alle übrigen naturschutzfachlich relevanten Schutzgebiete befinden sich in einer Entfernung von über 10 km zu den geplanten Windenergieanlagen.
Windenergieanlagen und andere Vorhabensbestandteile sind zudem weder auf (Teil-)Flächen weiterer nationaler Schutzgebiete geplant (Naturpark, geschützter Landschaftsteil, Naturdenkmal, Pflanzenschutzgebiet und Ruhegebiet) noch auf Flächen internationaler Schutzgebiete der Kategorien Ramsar Gebiet, Biosphärenreservat und Biogenetisches Reservat. Weiterhin sind keine Naturdenkmäler betroffen.
Zusammengefasst ist das Areal, auf dem die WEAs geplant sind, weder in seiner Gesamtheit noch in Teilen naturschutzrechtlich geschützt und es besitzt auch keinen ähnlich gearteten Schutzstatus.
Flächenwidmung:
Die Errichtung der Windenergieanlagen ist bzw. die Fundamente der WEAs sind ausschließlich auf Flächen geplant, für welche die Umwidmung in „Grünland Windkraftanlage“ seitens der Gemeinde beschlossen wurde.
Gemäß Sektoralem Raumordnungsprogramm liegen alle WEAs des XXXX innerhalb der Zone XXXX des Programms.
Benachbarte Windparks:
In einem Umkreis von ca. 10 km um die geplanten WEAs befinden sich folgende Windparks:
Technische Angaben:
Anlagenbezogene Kenndaten:
Kenndaten Rotor:
Fundament:
Bauart kreisringförmiges Stahlbetonfundament mit Pfählen (Tiefgründung) - Durchmesser voraussichtlich max. 23m bzw. 24m (abhängig von der Nabenhöhe).
Eiserkennungssystem:
Erkennung von Eisansatz:
Zur Erkennung von Eisansatz sowohl im Trudelbetrieb als auch im Produktionsbetrieb ist primär geplant, das „ XXXX zu verwenden, welches auf das System „ XXXX “ der Fa XXXX basiert.
„ XXXX “ bzw. XXXX ist ein System zur Überwachung der Eigenfrequenz der Rotorblätter und wird im Hinblick auf Personensicherheit als einziges System zur Erkennung von Eisansatz an den gegenständlichen WEAs eingesetzt.
Dieses System wird ausfallsicher („fail-safe“) ausgeführt bzw. in die Steuerung eingebunden. Das bedeutet, dass ein Fehler oder Defekt im Eiserkennungssystem bei entsprechender Temperatur immer zu einer Abschaltung der jeweiligen WEA führt.
Das System erkennt auch, wenn die Rotorblätter wieder eisfrei sind.
Abgesehen von XXXX bzw. XXXX kann Eisansatz durch folgende zwei Systeme erkannt werden, wobei diese Systeme beim gegenständlichen Vorhaben primär auf den Schutz der WEA und nicht auf den Schutz von Personen abzielen:
Vergleich der Soll- und Istleistung der WEA
Schwingungs- und Unwuchtsensoren
Risikominimierende Maßnahmen bei Eisansatz:
Zur Vermeidung und Verminderung des Risikos infolge von Eisansatz sind folgende Maßnahmen geplant:
Ausschalten der WEA bei Eisansatz und Schutz vor Wiedereinschalten: Nach dem Erkennen von Eisansatz an den gegenständlich geplanten Windenergieanlagen werden die (jeweiligen) WEAs automatisch abgeschaltet. Die Rotorblätter gehen in Fahnenstellung und der Rotor wird aerodynamisch abgebremst, bis die WEA vom Produktionsbetrieb in den Trudelbetrieb übergeht.
Durch die Verwendung von XXXX bzw. XXXX ist (aufgrund der entsprechenden Eignung dieses Systems) ein automatisches Wiederanfahren bei den gegenständlichen WEAs geplant, sobald das System die Eisfreiheit der Rotorblätter erkennt. Das System verhindert so das Wiedereinschalten bzw. Wiederanfahren der WEA bei Eisansatz. Eiswurf, also das Wegschleudern von Eisstücken im normalen Produktionsbetrieb, wird damit ausgeschlossen.
Warnung vor Gefahren durch Eisfall:
Eine wesentliche Maßnahme zur Verbesserung des Personenschutzes im Hinblick auf mögliche Gefahren durch Eisfall ist die Warnung vor der Gefahr durch Eisfall.
Die Warnung erfolgt (ausschließlich zwischen 15. Oktober und 15. April) anhand folgender Methoden:
Warnung mittels Hinweisschilder und
Warnung mittels Warnleuchten, welche beim Erkennen von Eisansatz eingeschaltet werden.
Die Hinweisschilder werden im Wesentlichen an allen Wegen aufgestellt, welche vom Eisfall-Hinweisbereich der gegenständlichen WEAs betroffen sind und zwar in einem ausreichenden Abstand zur jeweiligen WEA, dass vor Eintritt in den Hinweisbereich ein derartiges Schild passiert werden muss. Auf den Hinweisschildern wird auf die Gefahr durch Eisfall hingewiesen und zwar durch einen entsprechenden Text, der beispielsweise wie folgt lautet: „Achtung möglicher Eisfall! Bei Warnlicht Lebensgefahr!“.
Die Hinweistafeln werden zu Zeiten ohne Eisfallgefahr bei Bedarf entfernt, um mögliche Beeinträchtigungen von land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu minimieren.
Die Warnleuchten (Blinklichter) werden an bzw. bei den Hinweisschildern angebracht.
Einhaltung von Mindestabständen zu Straßen:
Die gegenständlichen WEAs halten im Minimum folgende Distanz zur nachfolgend genannten Straße ein:
Abstand zur XXXX : 400 m
Diese Distanz entspricht bzw. übertrifft im Hinblick auf die Gesamthöhe der gegenständlichen Windenergieanlagen und im Hinblick auf das Abschalten der WEAs bei Eisansatz den aktuell üblichen Mindestabständen von WEAs zu Landesstraßen und Autobahnen. Andere Landesstraßen sind deutlich weiter von den WEAs entfernt, ebenso Autobahnen oder Bahnstrecken. Eine Gefährdung des Verkehrs auf diesen öffentlichen Straßen (etc.) ist gemäß bisheriger Erkenntnisse und Erfahrungen auf Grund der gegebenen Abstände nicht zu erwarten.
Temporäre Errichtung von Eisfall-Hinweisschildern:
Um vor der Gefahr von Eisstücken zu warnen, welche von den Windenergieanlagen fallen können, werden Hinweistafeln aufgestellt, welche mit Warnleuchten versehen sind, die bei detektiertem Eisansatz aktiviert werden. Die Warntafeln werden verkabelt. Die Hinweistafeln werden zu Zeiten ohne Eisfallgefahr bei Bedarf entfernt, um mögliche Beeinträchtigungen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu minimieren.
Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen betreffend die gesamte Vorhabensbeschreibung gründen auf den in Vorlage gebrachten Vorhabensunterlagen der Projektwerberin. Diese Feststellungen legte auch die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde.
1.3. Energiewirtschaft - öffentliches Interesse:
Feststellungen:
Bei der 21. Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen im Dezember 2015 in Paris hat sich die Weltgemeinschaft auf ein gemeinsames Klimaschutzabkommen geeinigt. Kernaussage der Übereinkunft (Pariser Klimaschutzabkommen) ist das Ziel, die globale mittlere Temperaturerhöhung auf maximal 2°C im Vergleich mit der vorindustriellen Zeit zu beschränken. Um die Risiken des Klimawandels weiter zu mindern, soll die Temperaturerhöhung sogar mit 1,5°C begrenzt werden.
Die EU hat sich ursprünglich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 % und bis 2030 um 40 % gegenüber dem Stand 1990 zu reduzieren. Die Europäische Kommission arbeitet mittlerweile an der Umsetzung des „European Green Deal“, wonach die EU bis 2050 klimaneutral werden will. Dazu sollen die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 nicht um 40 %, sondern um 55 % gegenüber 1990 gesenkt werden.
Die österreichische Bundesregierung hat das Ziel angekündigt, dass Österreich eine Vorreiterrolle in Europa übernehmen soll und bereits bis 2040 klimaneutral werden will. Nach der Klima- und Energiestrategie der österreichischen Bundesregierung („Österreichische Klima- und Energiestrategie - #mission2030“) sowie dem Energie- und Klimaplan für Österreich vom 18.12.2019 kommt dem Ausbau der Windkraft eine zentrale Rolle zu. In der Klima- und Energiestrategie wird unter anderem festgehalten: „Ein Ziel ist es, im Jahre 2030 Strom in dem Ausmaß zu erzeugen, dass der Gesamtstromverbrauch zu 100 % (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt ist. Wasserkraft, Windkraft und Photovoltaik werden Motor dieses Ausbaus sein.“ Zugleich wird im Energie- und Klimaplan ausgeführt, dass der Anteil erneuerbarer Energie bis 2030 auf 45 - 50 % gesteigert werden soll. Für das Jahr 2030 wurde das nationale Ziel in der Klima- und Energiestrategie sowie auch im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan mit minus 36 % Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand 2005 im Nicht-Emissionshandelsbereich festgelegt.
Im XXXX Klima- und Energiefahrplan 2030 hat sich das Land XXXX unter anderem die Ziele gesetzt, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 36% zu reduzieren, 2.000 GWh Photovoltaik und 7.000 GWh Windkraft zu erzeugen, 30.000 neue Haushalte mit grüner Wärme aus Biomasse und erneuerbarem Gas zu versorgen sowie 10.000 neue Jobs durch „grüne Technologien“ zu schaffen. Auch wird festgehalten, dass insbesondere Photovoltaik- und Windkraftanlagen erheblich ausgebaut werden sollen, um ein zukunftsfähiges Energiesystem und eine Abkehr von fossilen Energiequellen zu schaffen.
Mit dem XXXX Klima- und Energieprogramm 2030 (2021-2025, Maßnahmenperiode 1) werden die im XXXX Klima- und Energiefahrplan 2030 gesteckten Ziele konkretisiert. Ein wesentlicher Teil des Programms ist unter anderem die Schaffung von Maßnahmen für den naturverträglichen Ausbau von erneuerbaren Energieträgern. So sollen die Bewilligung und Errichtung von Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie sowie dazugehöriger Netze vereinfacht und beschleunigt werden. Ziel ist ein zügiger Ausbau erneuerbarer Energiequellen wie Strom, Wärme und Kälte, wobei etwaige widersprüchliche Ziele wie Wahrung des Landschaftsbildes, Naturschutz, Ausbau erneuerbarer Energiequellen und Umweltschutz bestmöglich in Einklang zu bringen seien.
In einem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 14.07.2021 zur Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001, COM(2021) 557 final, wurde angeregt, den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Endenergieverbrauch bis 2030 von 32 % auf 40 % anzuheben.
In einer Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen (REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie vom 08.03.2022, COM (2022) 108 final) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ihr Anschluss an das Netz und das entsprechende Netz selbst als im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegend angesehen werden und für das günstigste Planungs- und Genehmigungsverfahren in Betracht kommen sollen.
Die Mitteilung vom 08.03.2022 wurde ergänzt durch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie (COM(2022) 108 final) vom 18.05.2022.
Mit selbem Datum legte die Europäische Kommission neueste Empfehlungen vor, rasch und umfassend auf erneuerbare Energieträger zu setzen (Empfehlung der Kommission zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträge, ABl. L 146/132 vom 25.05.2022). Unter anderem wird den Mitgliedstaaten empfohlen sicherzustellen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ihr Anschluss an das Strom-, Gas-, und Wärmenetz sowie die Speicheranlagen für die günstigste ihrer Planungs- und Genehmigungsverfahren infrage kommen. Zudem soll seitens der Mitgliedstaaten davon ausgegangen werden, dass die Förderung von erneuerbaren Energiequellen im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegen.
Entsprechende Festlegungen finden sich im Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, 18.5.2022, COM(2022) 222 final. Laut Vorschlag soll der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 nunmehr auf 45 % angehoben werden.
Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen beruhen auf den angeführten öffentlich zugänglichen Dokumenten, die teilweise bereits Eingang in den Antrag der Projektwerberin sowie in den angefochtenen Bescheid gefunden haben.
1.4. Zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild:
Feststellungen:
Die landschaftsbildfachliche Sachverständige hat in ihrem Teilgutachten zur Sensibilitätseinstufung des Landschaftsbildes den Untersuchungsraum in fünf Landschaftsteilräume ( XXXX ) gegliedert.
Zu den Teilräumen XXXX :
Flächenbeanspruchung:
Die Errichtung des Windparks ist mit kleinflächigen Verlusten an Landschaftselementen untergeordneter Bedeutung für das Landschaftsbild verbunden. Da vorwiegend Ackerflächen betroffen sind, nur geringfügig dauerhafte Rodungen mit Ersatzaufforstungen vorgesehen sind und es demnach nur zu maximal geringen (punktuellen) Verlusten von positiv wirksamen, landschaftsbildprägenden Strukturelementen, Dominanzpunkten, -linien und -flächen kommt, wird die Eingriffsintensität durch Flächeninanspruchnahme auf einer vierstufigen Skala (gering-mäßig-hoch-sehr hoch) mit gering eingestuft.
Veränderung Erscheinungsbild:
Die Sichtbarkeitsanalyse, welche Sichtverschattungen durch das Geländerelief, nicht jedoch durch Bebauung und Vegetation berücksichtigt, zeigt, dass die Windenergieanlagen großräumig sichtbar sein werden. Teilweise ergeben sich Sichtverschattungen durch das hügelige Geländerelief. Zusätzlich ist zu erwarten, dass die Sichtbeziehungen im Siedlungsbereich aufgrund der Bebauung stark eingeschränkt sind. Darüber hinaus sind Sichtverschattungen durch vorgelagerte Gehölzbestände bzw. Waldflächen zu erwarten. Waldflächen bzw. Gehölzbestände stellen vor allem im Nahbereich der Betrachter eine Sichtverschattung des Windparks dar. Aus den Waldflächen sind ebenfalls keine Sichtbeziehungen zum Windpark zu erwarten.
In Abhängigkeit von der Entfernung zum Betrachter werden die visuellen Auswirkungen der geplanten Anlagen unterschiedlich dominant wahrgenommen. Besonders dominant wirkt der Eingriff im Nahbereich der Anlage. Für Blickpunkte in der Nahwirkzone (z.B. von Feldwegen im Bereich der intensiv genutzten Agrarlandschaft) ist eine hohe Dominanzwirkung zu erwarten. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Für Blickpunkte in der Mittel- und Fernwirkzone ist die Dominanzwirkung des Vorhabens bereits (stark) vermindert. Von der Fernwirkzone werden die geplanten Anlagen aufgrund der großen Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden.
Durch die geplanten Windenergieanlagen werden höhenwirksame technogene Elemente (Gesamthöhen: 223 m (9x) bzw. 241 m (2x)) in die Landschaft eingebracht, wobei die Fremdkörperwirkung durch die Windenergieanlagen im Nahbereich der vier geplanten Anlagen im westlichen Windparkareal reduziert ist. Die vier geplanten Windenergieanlagen reihen sich in diesem Bereich in ein bestehendes größeres Windparkareal ein und es kommt lediglich zu einer Fortführung bzw. zu einer Verstärkung/Verdichtung der technogenen Überprägung der Landschaft. Das bestehende Windparkareal im Westen wird durch den Ostteil des gegenständlichen Vorhabens mit sieben geplanten Anlagen erweitert. Mit dem östlichen Windparkareal kommt es zu einer Neubelastung von vormals unbeeinflussten Sichträumen. Aufgrund des zusätzlichen Einbringens von Windenergieanlagen in den Landschaftsraum kommt es zu einer Erhöhung der Technisierung des Landschaftsraumes; der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild der bestehenden Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen werden jedoch nicht wesentlich verändert, weshalb die Eingriffsintensität auf einer vierstufigen Skala (gering-mäßig-hoch-sehr hoch) insgesamt mit mäßig eingestuft wird.
Veränderung Funktionszusammenhänge:
Durch die geplanten Windenergieanlagen entsteht keine nennenswerte Linienstruktur, wie zum Beispiel bei Hochspannungsleitungen und Straßentrassen. Eine Zerschneidung der Landschaft, wie es Hochspannungsleitungen und Straßentrassen mit sich bringen, wird durch den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen nicht festgestellt. Die Windenergieanlagen queren nicht kilometerlang die Landschaft und zerschneiden diese auch nicht. Die optische Barrierewirkung von Windenergieanlagen ist im Vergleich zu technischen Bauwerken wie Brücken, Dämmen oder Lärmschutzwänden auf Grund des vergleichsweise geringen Mastdurchmessers und der schlanken Rotorblätter generell wesentlich geringer. Das Vorhaben bildet demnach auch im Zusammenwirken mit den bestehenden und genehmigten Anlagen keine Sichtbarriere für bedeutende Sichtachsen. Die unmittelbare Zufahrt zu den WEA-Standorten erfolgt weitgehend über das bestehende Wegenetz. Die Kabeltrasse wird als Erdleitung ausgeführt. Die Eingriffsintensität wird dementsprechend auf einer vierstufigen Skala (gering-mäßig-hoch-sehr hoch) mit gering eingestuft.
Zu den Teilräumen XXXX wird festgestellt:
Flächenbeanspruchung:
Der Baustellenbetrieb findet zur Gänze außerhalb der Teilräume statt. Da sich die Landschaftsteilräume abseits des Vorhabens in der Fernwirkzone befinden, kommt es auch im Betrieb zu keinem Verlust landschaftsbildprägender, charakteristischer bzw. naturnaher Landschaftselemente. Die Eingriffsintensität wird dementsprechend auf einer vierstufigen Skala (gering-mäßig-hoch-sehr hoch) mit gering eingestuft.
Veränderung Erscheinungsbild:
Das Vorhaben ist von den Landschaftsteilräumen teilweise sichtbar. Bei einer Sichtbarkeit ist die Dominanzwirkung des Vorhabens aufgrund der großen Entfernung bereits stark vermindert. Zudem sind die Sichtachsen bereits durch die Windenergieanlagen im Nahbereich der vier geplanten Anlagen im westlichen Windparkareal technogen vorbelastet. Aufgrund der weiten Entfernung der Landschaftsteilräume zu den geplanten Windenergieanlagen, der technogenen Vorbelastungen im Nahbereich der geplanten Anlagen und der bereichsweisen Sichtverschattungen werden der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild der Landschaftsteilräume nicht verändert. Die Eingriffsintensität wird dementsprechend auf einer vierstufigen Skala (gering-mäßig-hoch-sehr hoch) insgesamt mit gering eingestuft.
Veränderung Funktionszusammenhänge:
Da sich die Landschaftsteilräume abseits des Vorhabens in Fernwirkzone befinden, kommt es zu keiner Zerschneidung von erlebbaren, zusammenhängenden Raumgefügen in den Teilräumen. Durch die geplanten Windenergieanlagen kommt es auch zu keiner Einschränkung von bedeutenden Sichtachsen zu Objekten, Strukturen und Teilräumen mit hohem Erlebniswert. Die Eingriffsintensität wird auf einer vierstufigen Skala (gering-mäßig-hoch-sehr hoch) mit gering eingestuft.
Gesamtbewertung:
Das Vorhaben liegt innerhalb der im Landesraumordnungsprogramm Windkraftnutzung vorgesehenen Zonen zur Windkraftnutzung (§ 20-Zonen). Bei der Festlegung dieser Zonen für die Windkraftnutzung war insbesondere auf die im XXXX Raumordnungsgesetz 1976 normierten Abstandsregelungen zu windkraftsensiblen Widmungsarten, auf die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die Netzinfrastruktur, auf die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windparks sowie auf eine regionale Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen. Gebiete mit wesentlichen Vorbehalten gegen die Windkraftnutzung wurden so ausgeschieden.
Das Vorhabensgebiet liegt in keinem Bereich, dem aus Sicht des Landschaftsbildschutzes eine besondere Bedeutung zukommt. Beim Vorhabensgebiet handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen durch Windenergieanlagen im Nahbereich der vier geplanten Anlagen im westlichen Windparkareal. Die geplanten Windenergieanlagen kommen auf intensiv bewirtschafteten Ackerflächen zu liegen. Der Untersuchungsraum ist bereits durch Hochspannungsleitungen, Straßen, Eisenbahnlinien, Öl- und Gasförderanlagen, Betriebsgebiete, Materialgewinnungsstätten, die OMV Deponie und Wind-energieanlagen technogen vorbelastet. Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet XXXX befindet sich bereits in der Fernwirkzone in mind. 7 km Entfernung.
Durch die geplanten Windenergieanlagen werden höhenwirksame technogene Elemente (Gesamthöhen: 223 m (9x) bzw. 241 m (2x)) in die Landschaft eingebracht, wobei die Fremdkörperwirkung durch die Windenergieanlagen im Nahbereich der vier geplanten Anlagen im westlichen Windparkareal reduziert ist. Die vier geplanten Windenergieanlagen reihen sich in diesem Bereich in ein bestehendes größeres Windparkareal ein und es kommt lediglich zu einer Fortführung bzw. zu einer Verstärkung/Verdichtung der technogenen Überprägung der Landschaft. Das bestehende Windparkareal im Westen wird lediglich durch den Ostteil des gegenständlichen Vorhabens mit sieben geplanten Anlagen erweitert.
Die Sichtbeziehungen auf den geplanten Windpark sind bereichsweise durch Bebauungen bzw. Gebäude, Wald- und Gehölzbestände und das hügelige Geländerelief eingeschränkt. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die visuelle Dominanz der Windkraftanlagen. Das Vorhaben bildet zudem keine Sichtbarriere für bedeutende Sichtachsen.
Die Auswirkungen des Vorhabens („Eingriffserheblichkeit“) auf die Teilräume XXXX sind auf einer fünfstufigen Skala (sehr gering/gering/mittel/hoch/sehr hoch) als mittel, jene auf die Teilräume XXXX und XXXX als gering einzustufen.
Beweiswürdigung:
Die vorangegangenen Feststellungen zum Landschaftsbild konnten aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen für Landschaftsbild getroffen werden, die in deren Gutachten auch durch anschauliche Fotomontagen illustriert sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX hat die Sachverständige bzw. deren Vertreterin, ihre Ausführungen im Gutachten schlüssig erläutert.
1.5. Zu den Auswirkungen im Bereich Naturschutz:
Feststellungen:
Das Projektgebiet liegt in keinem ausgewiesenen Schutzgebiet.
Im Projektgebiet wurde keine in der XXXX Artenschutzverordnung angeführte Pflanzenart festgestellt. Das Projektgebiet besteht aus Intensivackerland mit Brachen und Weingärten, Waldrand und Wirtschaftswald, sensible Biotoptypen wie Trockenrasen, Feuchtwiesen oder Sonderstandorte sind nicht betroffen. Die Auslösung eines naturschutzrechtlichen Verbotstatbestandes ist daher auszuschließen.
Das Kollisionsrisiko für Fledermäuse wird auf dem Stand der Technik und des Wissens durch Abschaltung der Anlagen zu kritischen Zeiten bei kritischen Verhältnissen (Abschaltalgorithmus) auf ein Maß herabgesetzt, das das allgemeine Lebensrisiko (vergleichbar dem Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind) nicht überschreitet.
Für Vögel wird das Kollisionsrisiko durch Lenkungsmaßnahmen herabgesetzt (Anlage von Brachen oder Wiesen als Nahrungsflächen). Für den Wespenbussard und den Rotmilan sind Lenkungsflächen außerhalb des Auswirkungsbereiches des Vorhabens vorgesehen, deren Wirksamkeit für diese Arten und für zahlreiche weitere Vogelarten - darunter Greifvogelarten wie Mäusebussard, Turmfalke, Baumfalke, Kaiseradler, Rohrweihe und durchziehende Greifvögel - grundsätzlich erwiesen ist. Die Erhöhung des Kollisionsrisikos und damit des Tötungsrisikos durch die Erweiterung des Windparkgebiets nördlich vom XXXX wird somit insgesamt unter Berücksichtigung der Maßnahmen als gering erheblich und das allgemeine Lebensrisiko in der Kulturlandschaft als nicht überschreitend eingestuft.
Eine Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie eine absichtliche Störung oder das Inkaufnehmen derselben von geschützten Tierarten während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungszeit ist für keine der in der XXXX Artenschutzverordnung angeführten Arten zu erwarten, weil durch die Standorte der Anlagen und ihre Zuwegungen sowie die Energieableitung keine dauernden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beansprucht werden. An einem Waldrand werden potentiell jährlich erneuerte Fortpflanzungsstätten, nämlich potentielle Niststandorte von häufigen und verbreiteten Vogelarten durch Herstellung einer Zuwegung am Waldrand beansprucht. Da es sich dabei um jährlich erneuerte Fortpflanzungsstätten häufiger und verbreiteter Vogelarten vergleichbar der forstlichen Nutzung handelt, wird der Verbotstatbestand nicht ausgelöst.
Zum Schwarzstorch: Über dem XXXX wurde der Schwarzstorch während der Untersuchungen für die UVE besonders im Jahr 2014 häufig festgestellt, was auf einen Horst 2014 hinweist (Traxler 2015, UVE und Traxler 2015 b,c). Die Beobachtungen konzentrierten sich auf den zentralen XXXX , wo das Waldgebiet deutlich großflächiger ist, aber auch über dem westlichen Teil liegen Beobachtungen kreisender Schwarzstörche vor. Der XXXX wurde aber bereits mehrmals auf Schwarzstorchhorste abgesucht (s. Traxler 2012, Wichmann Denner 2013, Zuna-Kratky 2014, Traxler 2015, Kollar et al. 2016, Friedel Pech 2019 a, hier Traxler 2020). Im Jahr 2013 wurde ein wahrscheinlich besetzter Horst festgestellt (Wichmann Denner 2013), für 2014 bestand aufgrund häufiger Flugbeobachtungen Brutverdacht im zentralen XXXX (Traxler 2015b), seither wurde kein besetzter Horst mehr gefunden. Der alte unbesetzte Horst, der bei der Horstkartierung 2018 für die UVE zum XXXX gefunden wurde, ist wohl der altbekannte aus 2013. Auch in den Untersuchungen 2018 zum Vorhaben XXXX wurde der Schwarzstorch über dem XXXX gesehen, es wurde aber wieder kein Horst gefunden. Über dem Projektgebiet, das selbst keine Ressourcen für den Schwarzstorch enthält, wie Gewässer, Feuchtwiesen oder geeignete Horstbäume, ist der Schwarzstorch überfliegend zu erwarten, sowohl über dem Ostteil als auch über dem Westteil.
Zu den Insekten: Laut Modellrechnungen des DLR-Instituts für Technische Thermodynamik kommen an allen deutschen Windkraftanlagen während der warmen Jahreszeit (200 Tage von April bis Oktober) 5 – 6 Milliarden Insekten pro Tag um (Trieb 2018). Die täglichen Verluste summieren sich zu jährlichen Gesamtverlusten von 1.200 Tonnen Insektenbiomasse in Deutschland. In einer Studie in England (Hu et al. 2016) bestand der Großteil dieser Insektenopfer aus flugaktiven Insekten wie Blattläuse, Fliegen (Schwebfliegen) und Mücken. Diese Mengen stehen in keinem Verhältnis zu natürlichen Insektenverlusten, weil Waldvögel z.B. nach Nyffeler et al. 2018 etwa 40 kg Insekten pro ha und Jahr fressen. Rechnet man das nur auf die gesamte Waldfläche Deutschlands hoch, verzehren alleine Vögel in den Wäldern Deutschlands pro Jahr mehr als 450.000 Tonnen Insekten. Demgegenüber sind 1.200 Tonnen Verluste an Windkraftanlagen vergleichsweise gering und überschreiten nicht das natürliche Mortalitätsrisiko. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die lebensraumverbessernden Flächen, die bei Windparks und auch beim gegenständlichen Vorhaben als Lenkungsflächen für Vögel vorgesehen sind, mit Sicherheit einen deutlichen Zuwachs an Insektenbiomasse einschließlich flugaktiver Insekten erwarten lassen. Im Fall des XXXX trifft dies besonders auf die für den Wespenbussard vorgesehenen Nahrungsflächen zu.
Die biologische Vielfalt, besonders Tiere und deren Lebensräume, werden durch Lärmimmissionen geringfügig beeinflusst, da zwar Dauerlärmempfindlichkeit besonders bei bestimmten Vogelarten bekannt ist, die als wirksam angesehenen Immissionsstärken aber nicht erreicht werden, und Auswirkungen anhand von Folgestudien nicht festgestellt wurden. Die biologische Vielfalt wird durch geringe Lärmimmissionen aus dem Vorhaben beeinflusst. Es sind keine lärmbedingten nachteiligen Auswirkungen auf Brutvorkommen, Fortpflanzungserfolg oder den Erhaltungszustand von geschützten Arten zu erwarten.
Tiere und Pflanzen und somit die biologische Vielfalt werden durch den Schattenwurf in geringem Ausmaß beeinflusst.
Als Beleuchtung ist gemäß Vorhabensbeschreibung in der UVE keine Dauerbeleuchtung, sondern horizontal blinkendes Rotlicht zur Flugsicherung vorgesehen (Luftfahrtbodenfeuer). Nachteilige Auswirkungen dieser behördlich vorgeschriebenen Beleuchtung sind nicht bekannt. Da es sich nicht um weißes Dauerlicht handelt, das als anziehend für Insekten bekannt ist, sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch Anlockung von Insekten und in der Folge Kollisionsrisiko durch die Rotoren für Fledermäuse zu erwarten.
Zusammenfassung: Bei Umsetzung der zur Minderung nachteiliger Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen sind durch die Verwirklichung des Vorhabens nur gering erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Schutzgüter von Vogelschutzgebieten oder Europaschutzgebieten von außen zu erwarten, da keine Arten in Schutzgebieten im Auswirkungsbereich des Vorhabens vorkommen und das Projektgebiet keine bedeutenden Ressourcen für Arten aus einem Schutzgebiet enthält. Auch nachteilige Auswirkungen auf übrige Vogelarten aus Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie regelmäßig durchziehende Vogelarten sind auszuschließen, da keine Brutgebiete und keine Ressourcen und keine Durchzugsräume der Arten betroffen sind oder erheblich beeinträchtigt werden. Das Vorhaben ist demnach im Hinblick auf die Schutzgüter bei Umsetzung der Maßnahmen als umweltverträglich einzustufen.
Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den nachvollziehbaren Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen im Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie vom XXXX (zu den Pflanzen vgl. S. 68, zum Tötungsverbot vgl. S. 70, zum Störungsverbot vgl. S. 70 f., zum Lärm vgl. S. 18, zum Schattenwurf vgl. S. 21, zur Wirkung der Signalanlagen vgl. S. 67, zur Zusammenfassung vgl. S. 76). Die angeführten Schlussfolgerungen wurden vom naturschutzfachlichen Sachverständigen im Rahmen des Gutachtens nachvollziehbar erläutert. Den Ausführungen wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert entgegengetreten.
Soweit in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von den Beschwerdeführerinnen eine Störung des Lebensraums von Ziesel und Feldhamster sowie die Zerstörung von Bauten behauptet wurde, wurde vom naturschutzfachlichen Sachverständigen – zum wiederholten Mal - nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorkommen von Hamster und Ziesel auf vom Vorhaben beanspruchten Grund unwahrscheinlich ist, da es sich überwiegend um Intensivackerland und Feldwege handelt und bei bisherigen Erhebungen im Gebiet die Arten auch nicht festgestellt wurden (VHS vom XXXX , S. 15). Auch nach Rückfrage konnten von den Beschwerdeführerinnen keine konkreten gegenteiligen Nachweise vorgelegt werden. Insbesondere konnten keine Baue dokumentiert werden, die durch das Vorhaben zerstört werden könnten (vgl. VHS vom XXXX , S. 15, Absätze 2 bis 6).
Die Ausführungen zum Schwarzstorch ergeben sich aus dem Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie vom XXXX , S. 28.
Die Ausführungen des Sachverständigen wurden in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde in Zweifel gezogen. Nachweise für einen besetzten Schwarzstorch-Horst im Projektgebiet konnten jedoch nicht vorgelegt werden.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden – trotz gegenlautender Aufforderung in der Ladung – erst in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Fotografien zum Nachweis eines Brutquartiers des Schwarzstorchs im Projektgebiet vorgelegt. Auf den Fotografien sind zwar einzelne unverortete, teilweise mit Jungvögeln besetzte Horste zu erkennen. Um Schwarzstorch-Jungtiere handelt es sich dabei jedoch nicht. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat das Projektgebiet zuletzt am XXXX aufgesucht, um zu verifizieren, ob der im Behördenverfahren ins Treffen geführte Horst von einem Schwarzstorch angenommen wurde. Der Sachverständige konnte keine Spuren einer Nutzung durch den Schwarzstorch feststellen (vgl. VHS vom XXXX S. 18) und konnte auch aus dem vorgelegten Bildmaterial keinen Nachweis für einen Brutnachweis des Schwarzstorchs im Projektgebiet ableiten (VHS vom XXXX , S. 20). Daran ändern auch die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Video-Aufnahmen eines Schwarzstorchs nichts. Die Wahrnehmungen des Sachverständigen decken sich mit den Erhebungen der Projektwerberin im Rahmen ihres Zwischenberichts zur Horstkartierung. Auch aus dem Schreiben von BirdLifeÖsterreich vom XXXX ergibt sich nichts Gegenteiliges, sondern wird lediglich angenommen, dass der Horst in der Vergangenheit genutzt wurde.
An diesen Ausführungen ändert auch die von der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung am XXXX – trotz bereits erfolgten Schlusses des Ermittlungsverfahrens – vorgelegte Fragenbeantwortung durch das Amt der XXXX Landesregierung vom XXXX nichts. Die Feststellungen zu den Insekten ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen in der Verhandlung vor der belangten Behörde und konnten von der Erstbeschwerdeführerin nicht erschüttert werden.
1.6. Zu den Auswirkungen im Bereich Forstökologie:
Feststellungen:
Für die Errichtung des XXXX sind laut Einreichoperat (Rev. 0) temporäre und dauerhafte Rodungen für die Zuwegung und Kabeltrasse erforderlich. Die Rodungsflächen befinden sich in der politischen Gemeinde XXXX Das Ausmaß beträgt gemäß Vorhabensbeschreibung Rev. 0 (Einlage B1_1) für temporäre Rodungen 1.693 m², für dauerhafte Rodungen 257 m² (sh. Tabelle 4).
Die rodungsgegenständlichen Waldflächen liegen in einem Bereich, für den im gültigen Waldentwicklungsplan (WEP-Teilplan für XXXX - Amt der XXXX Landesregierung, genehmigt durch BMLFUW im XXXX ) eine mittlere und erhöhte Bewertung hinsichtlich ihrer Schutz- und Wohlfahrtsfunktion ausgewiesen wurde.
Die Schutzfunktion der Waldflächen im verfahrensgegenständlichen Bereich liegt insbesondere in der Windbremsung, im Klimaausgleich und im Bodenschutz. Die betroffenen Waldflächen haben einen mittleren und hohen klimatischen Einfluss auf die benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen. Dies wird durch die WEP-Kennzahlen 221 (betroffene Rodungen: LWL SPA-II-4, T07, T012, T013 und T014) und 331 (betroffene Rodungen: Kabel SPA-IV-4, LWL SPA-II-4, T06 und W6) für die betreffenden Funktionsflächen 8 (Leitfunktion: Nutzfunktion) und 1 (Leitfunktion: Schutzfunktion) ausgedrückt.
Die Schutzfunktion bezieht sich überwiegend auf den Schutz vor Winderosion. Die Wohlfahrtsfunktion ergibt sich aus der Filterwirkung sowie einer Verbesserung des lokalen Klimas vor allem für angrenzend landwirtschaftlich genutzte Flächen. Insbesondere während Hitzeperioden sorgen vor allem Wälder durch ihre Verdunstung für eine Dämpfung der Extreme.
Die Waldausstattung beträgt laut WEP in der KG XXXX 21,1% (413 ha). Aufgrund von Aufforstungstätigkeiten ist die Waldflächenbilanz im Betrachtungszeitraum 1990 bis 2004 positiv.
Für die Betrachtung des vom Windpark betroffenen Gebietes ist es noch aussagekräftiger, die Funktionsfläche im Waldentwicklungsplan zu betrachten. Die Funktionsfläche 1, in der 88% der permanenten Rodungsflächen liegen, weist eine Wertziffer von 331 und einen Bewaldungsprozentsatz von lediglich 4,25% auf. Die Funktionsfläche ist gekennzeichnet durch Waldarmut und weist eine starke Erosionsgefährdung durch Wind auf.
In Anbetracht der hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodenden Waldflächen sind als Ausgleichsmaßnahme Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), das sind zumindest 771 m², an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen notwendig. Diese Ersatzaufforstung ist darüber hinaus in der Funktionsfläche 1 laut Waldentwicklungsplan durchzuführen.
Die von der Projektwerberin vorgeschlagenen Ersatzaufforstungsflächen erfüllen die fachlichen Voraussetzungen für den Ausgleich der dauerhaften Rodungen.
Der Schattenwurf, der durch die Rotoren oder die Masten von Windenergieanlagen verursacht wird, hat für die überwiegend vorkommenden heimischen Wildarten (Haarwild) keine maßgeblichen Auswirkungen. Diesbezüglich ist auch mit keinen maßgeblichen kumulativen Wirkungen zu rechnen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Teilgutachten Forst- und Jagdökologie vom XXXX (S. 7 ff.) sowie aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX , die von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert bestritten wurden.
Die Feststellung, dass die von der Projektwerberin vorgeschlagenen Aufforstungsflächen geeignet sind, sowie die vernachlässigbaren Auswirkungen des Schattenwurfs auf den Wildbestand ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen in der Verhandlung vor dem BVwG (VHS vom XXXX , S. 10 f.).
1.7. Zur Hydrogeologie:
Feststellungen:
Trotz der unterdurchschnittlichen Niederschlagsmengen im Winter und Frühjahr 2020/21 und der nahezu niederschlagsfreien Periode in den vorangegangenen Wochen waren bei den Quellen der Zweitbeschwerdeführerin eindeutig Grundwasseraustritte mit Wasserführungen, Vernässungen und Wasseransammlungen erkennbar.
Das zu erwartende Einzugsgebiet der Schichtgrundwässer liegt in südöstlicher bis nordöstlicher Richtung. Es handelt sich um einsickernde Niederschlagswässer, die sich in sandig-kiesigen Schichten verlagern und letztlich frei austreten. Es handelt sich dabei um kein großräumig zusammenhängendes Grundwasservorkommen.
Die Quellen der Zweitbeschwerdeführerin sind nicht baulich gefasst oder genutzt und bilden lokale Feuchtbereiche. Bei einem ins Treffen geführten Teich handelt es sich um eine lokale Wasseransammlung von mehreren Quadratmetern.
Eine Wasserversorgung für höherwertige Zwecke (z.B. Trinkwassergewinnung) ist aus diesen Quellen aufgrund der geringen Schüttung und des landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebietes nicht möglich.
Eine Beweissicherung durch Schüttungsmessungen wäre nur möglich, wenn die Quellen zumindest provisorisch gefasst und über ein Wehr geführt werden würden. Dies wäre aufgrund der geringen Schüttung und der nicht punktuellen Austritte allerdings nur bedingt aussagekräftig und es würde die Charakteristik der natürlichen Quellaustritte dabei zerstört werden.
Die geplanten WEA liegen teilweise in einem möglichen hydrologischen Einzugsgebiet der genannten Quellen, wobei die nächstgelegene WEA allerdings bereits mehr als 250m entfernt liegt. Allein aufgrund der Entfernung und des Höhenunterschiedes kann daher eine Beeinträchtigung der Quellen ausgeschlossen werden.
Die erforderlichen Bohrpfähle für die Errichtung der Windkraftanlagen werden nach Herstellung dicht verschlossen, sodass keine Grundwässer unkontrolliert aufsteigen oder sich lokal unterschiedliche, getrennte Grundwasserhorizonte über die Bohrung dauerhaft miteinander verbinden können. Auch aufgrund dieses Sachverhaltes kann eine dauernde Beeinträchtigung von Grundwasserführungen ausgeschlossen werden.
Auf eine dem Stand der Technik entsprechende Bohrung, Abdichtung und Dokumentation dieser Bohrpfähle ist unabhängig davon zu achten.
Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des hydrogeologischen Sachverständigen, dem von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
1.8. Zu den Auswirkungen im Bereich Lärm:
Feststellungen:
Für die kumulierten Gesamtimmissionen wurden die in der Checkliste Schall [N10] definierten medizinischen Grenzwerte wie folgt herangezogen:

Auf Grundlage der Immissionen des gegenständlichen Windparks und der Immissionen der benachbarten Anlagen errechnen sich die folgenden Gesamtimmissionen.

Eine Überprüfung der betriebskausalen Immissionen mit den festgelegten medizinischen Grenzwerten (Tabelle 38) zeigt Folgendes:

Werte mit negativen Vorzeichen bedeuten, dass die festgelegten medizinischen Grenzwerte unterschritten werden. Das Feld mit den geringsten Grenzwert-Unterschreitungen wurde „gelb“ hinterlegt.
Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die - durch die Sachverständigen der Fachbereiche Lärmschutz und Umwelthygiene für die Betriebsphase - einvernehmlich formulierten Schutzziele nachts eingehalten werden. Bei Einhaltung der Schutzziele in den Nachtstunden ist auch zur Tages- und Abendzeit mit keinen relevanten Immissionseinträgen zu rechnen. Dies ergibt sich aus den in diesen Beurteilungszeiträumen naturgemäß höheren Umgebungsgeräuschen. Dieses Ergebnis ist an die beantragten Emissionen gebunden. Angemerkt wird, dass die prognostizierten, betriebskausalen Immissionen überdies mit einem 3-dB-Sicherheitszuschlag behaftet sind.
Unter Zugrundelegung der nach einschlägigen technischen Richtlinien und Normen durchgeführten Untersuchungen ist davon auszugehen, dass in der Betriebsphase, bei Einhaltung der formulierten Auflagen, bei der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft keine relevanten Immissionen einwirken.
Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des schalltechnischen Sachverständigen im Teilgutachten Lärmschutz aus dem XXXX (S. 44 ff. und S. 56). Diese schlüssigen Ausführungen konnten von den Beschwerdeführerinnen nicht widerlegt werden.
Zur Überprüfung der Ergebnisse führte der schalltechnische Sachverständige – teilweise in Begleitung des humanmedizinischen Sachverständigen – eine ergänzende Nacht-Begehung mit Hörprobe durch und stellte dabei fest, dass die im Verfahren herangezogene Hintergrundsituation auch in den Nachtstunden als repräsentativ für das windinduzierte Hintergrundgeräusch angesehen werden kann. Dabei zeigte sich, dass im Bereich der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin in den ruhigsten Nachtstunden – bei vergleichsweise geringen Windgeschwindigkeiten – häufig Basispegel in einer Größenordnung von 19 dB aufgetreten sind. Subjektiv konnte der Sachverständige in den frühen Morgenstunden keine Immissionen von Windenergieanlagen zuordnen, bei den am Vorabend ergänzend und in geringerem Abstand zu den Windenergieanlagen durchgeführten Hörproben konnte das Anlagengeräusch der umliegenden Windenergieanlagen schwach wahrgenommen werden (VHS vom XXXX , S. 4).
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung die Durchführung von Messungen durch den Sachverständigen am XXXX in Zweifel gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass es für den erkennenden Senat keinen Grund gibt, an den übereinstimmenden Angaben des schalltechnischen und des humanmedizinischen Sachverständigen zu zweifeln (vgl. VHS XXXX , S. 6).
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin auf Hördifferenzen je nach Wetterlage verweist, ist anzuführen, dass der Einfluss der Meteorologie im Gutachten Berücksichtigung fand (vgl. Teilgutachten Lärmschutz, S. 37). Auch im Übrigen konnte nicht nachgewiesen werden, dass sich der Sachverständige untauglicher Grundlagen bedient hätte (vgl. XXXX , S. 5).
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Thema Infraschall auf eine Studie „Gesundheitsgefahr durch die Anwendung überholter Normen“ verwiesen hat, hat sich in der Verhandlung vor dem BVwG herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht die aktuelle Version der Studie, sondern eine fehlerbehaftete Vorgängerversion vorgelegt hat. Im Übrigen hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich zu dieser Frage Stellung genommen.
Soweit von der Zweitbeschwerdeführerin die Plausibilität und Vollständigkeit der Angaben in der UVE in Frage gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben vom lärmtechnischen Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft wurden (vgl. Teilgutachten Lärmschutz, S. 35).
Insgesamt konnte die Zweitbeschwerdeführerin den Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Die Zweitbeschwerdeführerin zweifelt offensichtlich gesamthaft die zugrundegelegten Werte, die im Bescheid vorgesehenen Vorkehrungen (vgl. insbesondere Pkt. I.6.7.5 der Auflagen zu den maximal zulässigen Emissionen sowie Pkt. I.6.7.6 der Auflagen zu den erforderlichen messtechnischen Überprüfungen) und auch die Tätigkeit der Behörden an (VHS vom XXXX , S. 10). Das BVwG muss bei seiner Beurteilung aber davon ausgehen, dass die vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
1.9. Eisabfall:
Die Auftreffwahrscheinlichkeit von abfallenden Eisfragmenten nimmt mit zunehmender Distanz von der Windkraftanlage ab.
Da an den Zufahrten zum Windpark Hinweisschilder mit Signalleuchten angebracht sind, welche vor einer akuten Gefährdung durch Eisabfall warnen und dadurch bei einer Freizeitnutzung von einer Vermeidungsmöglichkeit im Falle eines Eisansatzes ausgegangen werden kann, ist eine unzulässige Gefährdung durch Eisabfall für die Freizeitnutzung der umliegenden Wirtschaftswege nicht zu unterstellen. Die Abstände der Hinweisschilder zu den Windkraftanlagen gemäß Plandarstellung B.2.6 wurden stichprobenartig geprüft und berücksichtigen den ermittelten potenziellen Gefahrenbereich.
Für einen Vergleich des resultierenden Risikos mit Werten des allgemein akzeptierten Risikos ist der Wert der Auftreffwahrscheinlichkeit mit der Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Personen innerhalb des Gefährdungsbereiches zu verschneiden und liegt unter Berücksichtigung der Hinweisschilder bei Werten unter 10-6.
Unter Berücksichtigung der angeführten Maßnahmen und der vorgeschlagenen Auflagen kann das Risiko der Gefährdung eines Wegbenutzers im Umkreis der geplanten Windkraftanlagen durch Eisabfall als akzeptabel betrachtet werden.
Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen für die Fachbereiche Eisabfall und Schattenwurf im Teilgutachten vom XXXX (S. 14). In der Verhandlung vor der belangten Behörde wurde den Bedenken der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die Bewirtschaftung ihres Weingartens Rechnung getragen und die Installation einer weiteren Warnleuchte zugesagt.
1.10. Humanmedizin:
Die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen werden möglichst geringgehalten und es werden jedenfalls Immissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn gefährden. Die Immissionen liegen unter oder im Bereich des Basispegels der windbedingten Umgebungsgeräusche, es ist daher davon auszugehen, dass es zu keinen erheblichen und damit als unzumutbar zu beurteilenden Belästigungen kommen wird. Dort, wo der Basispegel überschritten wird, bewegen sich die Einwirkungen in einer Höhe, die als nicht besonders störend anzusehen ist. Erhebliche Belästigungen sind daher auch dort nicht zu erwarten. Die Vorgaben der Checkliste Schall werden eingehalten.
Das gegenständlich geplante Projekt bewirkt an einem Immissionspunkt Schattenwurf im Bereich der nächsten Nachbarn. Dabei kann es im Zusammenspiel mit bereits bestehenden Windkraftanlagen zu Überschreitungen der in Österreich zur Anwendung kommenden Grenzwerte kommen. Abschaltungen im Rahmen der im Fachbereich Schattenwurf vorgesehenen Auflagen stellen sicher, dass diese Grenzwerte eingehalten werden. Erhebliche Belästigungen sind daher auszuschließen. Eine Gefahr für die Gesundheit besteht nicht.
Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des humanmedizinischen Sachverständigen im Teilgutachten Humanmedizin vom XXXX (S. 33 ff.). Die Ausführungen bauen auf den ebenfalls schlüssigen Gutachten der Sachverständigen in den Fachbereichen Lärmschutz und Schattenwurf sowie deren Auflagen-Vorschlägen, die von der belangten Behörde übernommen wurden, auf. Die Ausführungen des humanmedizinischen Sachverständigen konnten von den Beschwerdeführerinnen nicht erschüttert werden. Weder im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX noch jener am XXXX haben sich Änderungen in der Beurteilung ergeben.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2.2. Für die Beurteilung maßgebliche Rechtsgrundlagen des UVP-G 2000:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der für den vorliegenden Beschwerdefall geltenden Fassung:
Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
[…].
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
[…]. “ „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und
8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.
(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
[…].
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
[…].“
„Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7.
[…].
(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 16 Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.
(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.“
Anhang 1 lautet auszugsweise:
2.3. Zum Verfahren:
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 ist für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhangs 1 UVP-G 2000 angeführt sind, das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Das vorliegende Vorhaben überschreitet die in Spalte 2 Z 6 lit. a) des Anhangs 1 UVP-G 2000 festgelegte elektrische Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.
Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen:
Erstbeschwerdeführerin:
Die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX , als Umweltorganisation anerkannt. Darüber hinaus wurde die Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid der BMNT vom XXXX gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 einer Überprüfung unterzogen (vgl. die Liste unter https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/betrieblich_umweltschutz/uvp/anerkennung_org.html).
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 haben anerkannte Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 ist eine anerkannte Umweltorganisation berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erweist sich sohin als zulässig und auch als rechtzeitig.
Zweitbeschwerdeführerin:
Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Nachbarin iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens potentiell gefährdet oder belästigt werden kann.
Ihre Beschwerde erweist sich auch als rechtzeitig. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich ein großer Teil ihres Beschwerdevorbringens auf objektives Recht bezieht. Nachbarn haben jedoch lediglich ein Recht darauf, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit, ihres Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte, oder wenn eine unzumutbare Belästigung ihrer Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierte - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind; VwGH 21.06.2021, Ra 2018/04/0078.
Zu den Verfahrensrügen:
Soweit in den Beschwerden ein mangelhaftes Verfahren vor der belangten Behörde gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass – soweit der Vorwurf überhaupt verfängt – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. etwa VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057). Die Beschwerdeführerinnen hatten im Verfahren vor dem BVwG Gelegenheit, sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern, und haben von dieser Möglichkeit auch umfangreich Gebrauch gemacht. Seitens des BVwG wurde auf Basis der vorgelegten Beschwerden eine Reihe von ergänzenden Gutachten eingeholt. Die Gutachten wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin geltend macht, dass ihr die Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht zugestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der Akteneinsicht die Möglichkeit gehabt hätte, in die Verhandlungsschrift Einsicht zu nehmen.
2.4. Zur inhaltlichen Beurteilung:
Zum Landschaftsbild:
Die §§ 4 und 7 XXXX Naturschutzgesetz 2000 - NSchG 2000 lauten auszugsweise:
„§ 4
Anwendungsbereich
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.
[…].
§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind; […].
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
1. das Landschaftsbild,
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
- die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
- der Erlag einer Sicherheitsleistung,
- die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie
- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
[…].“
Gemäß § 7 Abs. 2 XXXX NSchG 2000 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert oder die ökologische Funktionstüchtigkeit der Landschaft erheblich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Gemäß § 7 Abs. 1 XXXX NSchG 2000 ist die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind, bewilligungspflichtig. Gemäß § 4 Z 15 XXXX Bauordnung 2014 sind Gebäude oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Eine Windkraftanlage ist daher kein Gebäude und daher gemäß § 7 XXXX NSchG 2000 bewilligungspflichtig, wovon auch der angefochtene Bescheid ausgeht.
Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 XXXX NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, kommt nach dieser Bestimmung a priori nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage (vgl. aber auch § 4 XXXX NSchG 2000).
Mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom XXXX , W104 XXXX ( XXXX ), ausführlich auseinandergesetzt.
Demnach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dann vor, wenn eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklichen Bezug der Gesetzesmaterialien auf den Begriff der Erheblichkeit in § 10 desselben Gesetzes.
Wie bereits den Feststellungen zu entnehmen ist, werden die Teilräume XXXX und XXXX bei geringer Eingriffsintensität mit einer geringen Eingriffserheblichkeit beurteilt. Letzteres entspricht der zweiten Stufe auf einer fünfstufigen Skala. Hingegen liegt bei den Teilräumen XXXX , XXXX die Eingriffserheblichkeit auf der dritten Stufe („mittel“) bei geringer bzw. mäßiger (Veränderung des Erscheinungsbildes) Eingriffsintensität.
Darauf aufbauend stufte die Sachverständige für Landschaftsbild die Auswirkungen des Projektvorhabens auf das Schutzgut Landschaftsbild insgesamt als vertretbar und nicht erheblich ein. Weiters führte die Sachverständige aus, dass dementsprechend auch keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes im Sinne des XXXX NSchG 2000 abzuleiten seien.
Die Frage, ob das Projektvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung in Bezug auf das Landschaftsbild nach dem XXXX NSchG 2000 darstellt, ist jedoch eine Rechtsfrage, die vom BVwG zu beurteilen ist.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Windenergieanlagen großräumig sichtbar sein werden, auch wenn sich teilweise Sichtverschattungen durch das hügelige Geländerelief sowie vorgelagerte Gehölzbestände bzw. Waldflächen ergeben und die Sichtbeziehungen im Siedlungsbereich aufgrund der Bebauung stark eingeschränkt sind. Für Blickpunkte in der Nahwirkzone - wie zum Beispiel von Feldwegen im Bereich der intensiv genutzten Agrarlandschaft - ist eine hohe Dominanzwirkung zu erwarten, die sich mit zunehmender Entfernung verringert.
Mit dem Vorhaben werden höhenwirksame technogene Elemente (Gesamthöhen: 9x 223m bzw. 2x 241m) in die Landschaft eingebracht, wobei die Fremdkörperwirkung durch die Windenergieanlagen im Nahbereich der vier geplanten Anlagen im westlichen Windparkareal reduziert ist. Die vier geplanten Windenergieanlagen reihen sich in diesem Bereich in ein bestehendes größeres Windparkareal ein und es kommt zu einer Verdichtung der technogenen Überprägung der Landschaft. Das bereits bestehende Windparkareal im Westen wird durch den Ostteil des gegenständlichen Vorhabens mit sieben geplanten Anlagen erweitert, womit es zu einer Neubelastung von vormals unbeeinflussten Sichträumen kommt. Aufgrund des zusätzlichen Einbringens von Windenergieanlagen in den Landschaftsraum kommt es zu einer Erhöhung der Technisierung des Landschaftsraumes, auch wenn der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild der bestehenden Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen nicht wesentlich verändert wird.
Mit diesen Auswirkungen des Vorhabens auf das Erscheinungsbild des Teiluntersuchungsraumes erfolgt entgegen der fachlichen Beurteilung der Sachverständigen aus rechtlicher Sicht sehr wohl eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht. In der zuvor angeführten Entscheidung betreffend den XXXX ist das BVwG in einem ähnlich gelagerten Fall davon ausgegangen, dass bei mittleren - Stufe 3 auf einer fünfteiligen Skala - verbleibenden Auswirkungen (geringe bis mäßige Sensibilität, mäßige bis hohe Eingriffsintensität beim Erscheinungsbild, hohe Dominanzwirkung in der Nahwirkzone) von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen werden muss. Im gegenständlichen Fall erscheint es ebenfalls geboten, die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild aufgrund der mittleren Eingriffserheblichkeit sowie der mäßigen Eingriffsintensität beim Erscheinungsbild in den Teilräumen XXXX aus rechtlicher Sicht als erheblich zu beurteilen.
Unter Berücksichtigung der sachverständigen Beurteilung und auf Grundlage des Auslegungsergebnisses des BVwG im Erkenntnis zum XXXX kommt das Bundesverwaltungsgericht damit zum Schluss, dass das Vorhaben das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung kann auch nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden.
Deshalb wäre die Genehmigung nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 XXXX NSchG 2000 zu versagen. Doch wie das BVwG bereits in seinem Erkenntnis zum XXXX erläuterte, bestimmt § 4 des XXXX NSchG 2000, dass bei Anwendung dieses Gesetzes kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Errichtung eines Windparks dient der Gewinnung von Energie (Elektrizität), wofür eine Kompetenz des Bundes besteht (vgl. Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG).
Darauf aufbauend kam das BVwG beim XXXX zur Ansicht, dass ungeachtet der Befugnisse des Landesgesetzgebers im Rahmen des Naturschutzes für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein muss (vgl. dazu auch VfSlg 15552/1999). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Bundes mit den Naturschutzinteressen abzuwägen (zur Interessenabwägung vgl. VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).
Dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Windparks besteht, kann schon aus den in den Feststellungen angeführten Strategiepapieren der EU und Österreichs zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur Forcierung des Ausbaus von erneuerbaren Energiequellen abgeleitet werden. Die EU hat sich – wie angeführt – das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 % und bis 2030 um 40 % gegenüber dem Stand 1990 zu reduzieren. Für Österreich wurde das nationale Ziel in der Klima- und Energiestrategie (#mission2030) mit minus 36 % Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand 2005 im Nicht-Emissionshandelsbereich festgelegt. Mittlerweile möchte die EU im Rahmen des „European Green Deal“ bis 2050 klimaneutral werden; dazu sollen die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 nicht um 40 %, sondern um 50 bis 55 % gegenüber 1990 gesenkt werden. Die aktuelle österreichische Bundesregierung hat das Ziel angekündigt, dass Österreich bereits bis 2040 klimaneutral werden will. Entsprechende Bemühungen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energieträger sind dem XXXX Klima- und Energieprogramm 2030 zu entnehmen.
Mit dem Ökostromgesetz 2012 wurde darüber hinaus in Österreich erstmals eine langfristige Perspektive für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien geschaffen. Im Juli 2017 wurde die „kleine“ Ökostromnovelle verabschiedet, deren Bestimmungen u.a. einen rascheren Ausbau der Windkraft ermöglichen sollten (Stöger, Die (nicht so) „Kleine Ökostromnovelle“ 2017, ÖZW 2018, 8).
Darüber hinaus wurde in Österreich jüngst das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, kundgemacht (vgl. Ennser, Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, RdU-UT 2021/21). Gemäß § 4 Abs. 2 EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In § 4 EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Abs. 2 angegebenen Zielwerten bewirken sollen.
Ferner wurde in der Zwischenzeit die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 09.07.2021, 1, kundgemacht. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Europäisches Klimagesetz müssen die im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau in der EU bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. treffen die zuständigen Organe der EU und die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Abs. 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen. Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der EU bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der EU um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990. Ergänzend soll die Europäische Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 Europäisches Klimaschutzgesetz ein unionsweites Klimaziel für 2040 festlegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Europäisches Klimaschutzgesetz sorgen zudem die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Art. 7 des Übereinkommens von Paris.
Schließlich wird den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jüngsten Initiative REPowerEU seitens der Europäischen Kommission vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Klima- sowie der Ukraine-Krise empfohlen, davon auszugehen, dass die Förderung von erneuerbaren Energiequellen im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegt. Im Rahmen ihres Vorschlags für eine Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001 schlägt die Kommission vor, die Ambitionen der EU beim Ausbau erneuerbarer Energieträger noch einmal nachzuschärfen und den Anteil erneuerbarer Energieträger bereits bis 2030 auf 45 % zu erhöhen.
In Österreich hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits vor den angeführten Entwicklungen der jüngeren und jüngsten Vergangenheit bestätigt, dass der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern unzweifelhaft im öffentliches Interesse erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.09.2002, 2000/10/0065, sowie 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (siehe VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281, mwN).
Mit dem XXXX , der eine installierte Gesamtnennleistung von 61,6 MW aufweist, wird pro Jahr die umweltschonende Produktion von ungefähr 172 Mio. kWh elektrischer Energie ermöglicht. Die erzeugte Energie wird über Mittelspannungs-Erdkabel abgeführt und im XXXX in das öffentliche Netz eingespeist. In Anbetracht der angeführten Energie- und Klimaziele der EU, der Republik Österreich und des Landes XXXX würde das vorliegende Vorhaben einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung dieser Ziele liefern. Damit besteht an der Errichtung des XXXX aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein öffentliches Interesse.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben - wie festgestellt - in einer Zone liegt, die gemäß XXXX Sektoralem Raumordnungsprogramm (ROP) Windkraft für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehen ist. Für dieses ROP Windkraft wurde eine Strategische Umweltprüfung zur Bestimmung geeigneter Zonen und von Ausschlusszonen durchgeführt. Dabei wurden XXXX Zonen festgelegt, in denen zukünftig die Neufestlegung einer Widmung „Grünland-Windkraftanlage“ durch die Gemeinde möglich sein soll. Neben der Berücksichtigung der einzelnen Zielvorgaben des Raumordnungsgesetzes wurde eine Balance zwischen den Vorgaben des XXXX Energiefahrplans 2030 und einem Schutz der hohen Qualität der XXXX Landschaftsräume angestrebt.
Dem hohen öffentlichen Interesse an der Errichtung des vorliegenden Vorhabens sind die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüberzustellen. Wie oben beschrieben, überschreiten die Einwirkungen auf das Landschaftsbild zwar die Erheblichkeitsschwelle nach § 7 XXXX NSchG, es wird jedoch nur ein Teilraum des Untersuchungsgebiets mäßig beeinträchtigt.
Zwar soll der Schutz des Landschaftsbildes nicht geringgeschätzt werden, doch muss vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbildes klar überwiegen.
Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in gleicher Weise als negativ empfinden. Windparks können auch wieder rückgebaut und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes damit rückgängig gemacht werden. Demgegenüber gilt es, zur Einschränkung des Klimawandels jetzt tätig zu werden und können seine Folgen - wenn einmal eingetreten - wohl nur schwer wieder rückgängig gemacht werden (so schon BVwG 04.10.2021, W118 2197944).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in XXXX selbst der Versorgungsgrad mit erneuerbaren Energien bereits sehr hoch ist. XXXX hat sich in seinem Energiefahrplan dessen ungeachtet klar für einen konsequenten Ausbau (auch) der Windenergie ausgesprochen.
Zum Naturschutz:
Die § 18 XXXX Naturschutzgesetz 2000 - NSchG 2000 lautet:
„§ 18
Artenschutz
(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des XXXX Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege
1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,
2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,
3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder
4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.
(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die
1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,
2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder
3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;
2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie
4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.“ Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält § 3 XXXX JagdG 1974 für das Feder- und Haarwild.
Durch die Bestimmungen des § 18 XXXX NSchG 2000 und des § 3 XXXX JagdG 1974 werden Art. 12, 13 und 16 der Richtline 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) zum Artenschutz in nationales Recht umgesetzt und darüber hinaus spezifische artenschutzrechtliche Tatbestände geschaffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden jüngst BVwG XXXX , W104 XXXX XXXX ).
Zur Interpretation dieser Bestimmungen ist daher auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den umgesetzten Bestimmungen der genannten Richtlinien anzuwenden.
Es war zu untersuchen, ob es im Licht dieser Judikatur durch das Vorhaben zu einer Verwirklichung einer oder mehrerer Tatbestände des § 18 Abs. 4 Z 2 bis 4 oder des § 3 Abs. 4 und 5 XXXX JagdG 1974 kommt.
Vorwegzunehmen ist, dass die angeführten Verbotstatbestände nach der rezenten Rechtsprechung des EuGH unabhängig vom Erhaltungszustand der jeweiligen Art gelten (EuGH verb. Rs. C-473/19 und C-474/19, Föreningen Skydda Skogen, Rz. 57).
Zu § 18 Abs. 4 Z 2 XXXX NSchG 2000, § 3 Abs. 4 und 5, jeweils Z 1, XXXX JagdG 1974 – absichtliches Töten, Verletzen, Beunruhigen, Fangen von Tieren:
Dieses Verbot bezieht sich auf Einzelexemplare. Danach erfüllt jede absichtliche Tötungs- oder Verletzungshandlung in Bezug auf Einzelexemplare den Tatbestand, wobei auch jedes Inkaufnehmen als absichtliche Handlung gilt (EuGH 10.11.2016, C-504/14 Kyparissia; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 XXXX ). Allerdings ist der Bezug auf das Individuum nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts – angelehnt an das deutsche Bundesverwaltungsgericht – dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen (vgl. etwa BVwG XXXX ; vgl. auch Hintermayr in Wiener Naturschutzrecht, § 10 Wr. NSchG Rz 7). Diese Sichtweise wurde inzwischen vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, der das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet hält, um zu beurteilen, wann von einem „in Kauf nehmen“ gesprochen werden kann und nicht beanstandet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken - etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 XXXX , Rz. 502).
Zu einer absichtlichen Tötung oder Verletzung kommt es in diesem Sinn nach Maßgabe der oben angeführten Feststellungen weder in der Bau- noch in der Betriebsphase, da durch Maßnahmen sichergestellt wird, dass das Risiko für einzelne Tiere, getötet zu werden, das allgemeine Tötungsrisiko nicht übersteigt.
Projektgemäß werden keine Tiere gefangen.
Zu § 18 Abs. 4 Z 4 XXXX NSchG 2000, § 3 Abs. 4 und 5, jeweils Z 2, XXXX JagdG 1974 – Absichtliche Störung:
Das Störungsverbot bezieht sich nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 XXXX , Rz. 506). Um eine Störung zu bewerten, sind ihre Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art auf Populationsebene und biogeografischer Ebene in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen. So liegt eine „Störung“ im Sinn von Art. 12 FFH-Richtlinie vor, wenn sich durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art vermindern oder diese Handlung zu einer Verringerung des Verbreitungsgebiets führen kann (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 XXXX , Rz. 511, mit Verweis auf Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2007, Rz. 39; vgl. auch EuGH verb. Rs. C-473/19 und C-474/19, Föreningen Skydda Skogen, Rz. 55 f.).
Wie in den Feststellungen dargelegt, werden derartige Störungen durch das Vorhaben nicht bewirkt. Dieser Verbotstatbestand ist daher nicht erfüllt.
Zu § 18 Abs. 4 Z 3 XXXX NSchG 2000, § 3 Abs. 4 und 5, jeweils Z 3, XXXX JagdG 1974 – Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:
Mit dem Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden bestimmte Lebensstätten geschützt. Das Verbot bezieht sich auf konkrete Stätten, die wiederum durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck ist somit die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 XXXX , Rz. 512).
Wie in den Feststellungen dargelegt, werden auch solche Zerstörungen durch das Vorhaben nicht bewirkt. Dieser Verbotstatbestand ist daher nicht erfüllt.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Auflagen betreffend Hamster und Ziesel ins Treffen führt, es liege ein Verstoß gegen einen Verbotstatbestand vor, und dabei auf die Urteile des EuGH Rs. C-477/19 und C-357/20 (Feldhamster I und II) verweist, ist festzuhalten, dass sich im Projektgebiet feststellungsgemäß keine Baue von Feldhamstern und Zieseln befinden. Die monierten Auflagen I.6.10.1 und I.6.10.2 wurden lediglich für den Fall formuliert, dass sich Feldhamster oder Ziesel künftig ansiedeln. Damit erweisen sich die angeführten Urteile aber auch nicht als einschlägig. Zugleich erweisen sich die vorgeschriebenen Auflagen als ausreichend und auch als ausreichend konkret, um den Anforderungen des europäischen Artenschutzrechts gerecht zu werden (sofern sie nicht sogar überschießend sind; vgl. VHS vom XXXX , S. 15 f.).
Soweit die Erstbeschwerdeführerin moniert, die Auflage I.6.10.5 (Nahrungsflächen für den Wespenbussard) sei nicht hinreichend konkret, ist darauf zu verweisen, dass der naturschutzfachliche Sachverständige in der Verhandlung vor dem BVwG bestätigt hat, dass für einen Fachmann hinreichend klar ist, was Inhalt der Auflage ist (vgl. VHS vom XXXX , S. 13; vgl. aus der Rsp etwa VwGH 26.04.2007, 2006/07/0049). Die Vorlage eines Detailkonzepts kann einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben.
Ergebnis:
Es kommt nicht zur Erfüllung eines Verbotstatbestandes des § 18 Abs. 4 XXXX NSchG 2000 oder des § 3 Abs. 4 und 5 XXXX JagdG 1974.
Zu den erforderlichen Rodungen:
Die §§ 17 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 56/2016, lauten auszugsweise wie folgt:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
[…].
Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach 1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, 2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder 3. Maßnahmen vorzuschreiben, die a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.
(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.
(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.
(6) Zur Sicherung 1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder 2. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4
kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
[…].“
Eine Rodungsbewilligung kann gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 nur erteilt werden, wenn der Rodung kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegensteht. Ein derartiges öffentliches Interesse ist anzunehmen, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukommt [mwN Lindner/Weigel, ForstG, in: Altenburger (Hrsg.), Kommentar zum Umweltrecht2 (2019), § 17 Rz. 5; Jäger, Forstrecht3 (2003), 115].
Wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald vorliegt, ist gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Aufzählung der in § 17 Abs. 4 Frostgesetz 1975 genannten öffentlichen Interessen ist demonstrativ und kann daher durch andere öffentliche Interessen ergänzt werden [vgl. Lindner/Weigel, ForstG, in: Altenburger (Hrsg.), Kommentar zum Umweltrecht2 (2019), § 17 Rz. 8]. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden (etwa unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung) nicht aus; VwGH 27.03.2019, Ra 2018/10/0135.
An der Errichtung von Kraftwerken, die im Sinn der Zielsetzungen des Ökostromgesetzes (vgl. § 4 ÖkostromG 2002) geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse iSd § 17 Abs. 4 ForstG 1975. Dieses ist mit dem sich aus den Umständen des konkreten Falles ergebenden Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung der betroffenen Flächen gegenüberzustellen; VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113.
Eine Ersatzaufforstung kommt nicht als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung, sondern nur als deren Nebenbestimmung, wenn jene zulässig ist und erteilt wird, in Betracht und ist daher nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen. Das Angebot einer Ersatzaufforstung ist für die Prüfung der Berechtigung des Antrags auf Rodungsbewilligung auch nicht wesentlich, da die Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 ForstG 1975 erst für den Fall der Rodung Bedeutung zukommt; vgl. mwN VwGH 27.09.2018, Ra 2015/06/0057. Die Vorschreibung einer Ersatzleistung bei Erteilung einer Rodungsbewilligung ist nicht obligatorisch. Eine Ersatzleistung ist nur vorzuschreiben, wenn dies zum Ausgleich des Verlusts der zur Rodung bewilligten Waldfläche notwendig ist [Jäger, Forstrecht3 (2003), 159].
Der Amtssachverständige im Behördenverfahren attestierte den für die Rodung bewilligten Flächen nach Maßgabe des gültigen Waldentwicklungsplans eine mittlere und erhöhte Bewertung hinsichtlich ihrer Schutz- und Wohlfahrtsfunktion (vgl. Teilgutachten Forst- und Jagdökologie, S. 7).
Diesem hohen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung stellte die belangte Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung das hohe öffentliche Interesse an der Energiegewinnung gegenüber und kam zu dem Schluss, dass das Interesse an der Walderhaltung nicht überwiegt (vgl. angefochtener Bescheid S. 173 ff.).
Diese Interessenabwägung erweist sich als nachvollziehbar. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen beim Punkt Landschaftsbild verwiesen werden. Dem steht gegenüber, dass die Gesamtfläche der dauerhaften Rodungen lediglich 257 m2 beträgt. Vor diesem Hintergrund kann auch die von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführte Gefährdung der Wälder in XXXX durch den Borkenkäfer das Ergebnis der Interessenabwägung nicht erschüttern.
In Anbetracht der hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodenden Waldflächen wurde seitens der belangten Behörde allerdings angeordnet, Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), konkret 771 m², an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen in der Funktionsfläche 1 laut Waldentwicklungsplan durchzuführen (vgl. Pkt. I.6.4.1 der Auflagen zum Bescheid).
Die Erstbeschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, die Ersatzaufforstungen seien von der belangten Behörde nicht verortet worden.
Die Projektwerberin führte dazu in der Beschwerdebeantwortung aus, auf eine Verortung komme es nicht an, da die Ersatzaufforstungsflächen nicht „genehmigungsrelevant“ seien; dessen ungeachtet legte die Projektwerberin eine Konkretisierung der Aufforstungsflächen vor (Beilage ./2 zum Schriftsatz vom XXXX ).
In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, führte der forstfachliche Sachverständige aus, bei den betreffenden Flächen handle es sich um geeignete Flächen. Auch der naturschutzfachliche Sachverständige bestätigte die Eignung der Flächen (VHS vom XXXX , S. 10 und 13).
Soweit die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.02.2012, 2010/10/0130, im Rahmen der Prüfung der Rodungsbewilligung eine Alternativenprüfung verlangt habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis vereinzelt geblieben ist und in der späteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen weiteren Niederschlag gefunden hat.
Zur Prüfung nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000:
Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge bei Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.
Zum einen sind gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Zum anderen ist – wie für den vorliegenden Fall von besonderem Interesse – die Immissionsbelastung gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, oder die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen.
Die in § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge „zusätzlich“, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. § 17 Abs. 2 UVP-G hat somit den Charakter eines Auffangregimes, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht; vgl. grundlegend zur Stellung des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 sowie zu Immissionen im Besonderen VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036 ( XXXX ), sowie die Anmerkungen zu diesem Erkenntnis von Romirer, XXXX : „Bleibende Schädigung“ der Natur bringt UVP-Genehmigung zu Fall, RdU 2/2019, 78.
§ 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Die Bestimmung ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichten Verringerung der Immissionsbelastung steht. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit. a) bis c) genannten Immissionen (vgl. mwN BVwG 31.03.2020, W104 2216410-1; oder jüngst VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040, Rz. 31). Mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, kann keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 aufgezeigt werden (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120).
Die den Nachbarn gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a) und c) UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen; die unzumutbaren Belästigungen sind im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken; VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115.
Die für die Genehmigung einer Betriebsanlage maßgebliche Zumutbarkeit einer Belästigung hängt nicht allein davon ab, in welchem Ausmaß der Ist-Zustand überschritten wird, sondern auch davon, wie hoch die bereits bestehenden Immissionsbelastungen sind. Die Zumutbarkeit einer Belästigung bestimmt sich anhand der - sich durch die neuen Immissionen ergebenden - Gesamtsituation; liegt das Ist-Maß bereits an der Grenze der Zumutbarkeit, dann wäre jede darüberhinausgehende Belästigung als unzumutbar anzusehen; VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0053.
Zu § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a) und c) (Gesundheitsgefährdung/unzumutbare Belästigung von Nachbarn):
Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12 (Umgebungslärm-RL) beinhaltet Regelungen zur Vermeidung der schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm.
Die Umsetzung dieser RL erfolgte in Österreich mit dem Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005).
Auf Basis dieses Gesetzes wurden Verordnungen erlassen, die für die Bereiche Straße, Schiene und Luftverkehr maximal zulässige Lärmbelastungen festsetzen (vgl. Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung, BGBl. II Nr. 215/2014; Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993; Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung, BGBl. II Nr. 364/2012; sowie die dazu ergangene Judikatur wie etwa VfGH 15.03.2017, V162/2015). Bei den Grenzwerten dieser Verordnungen handelt es sich um Mindeststandards, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann; vgl. etwa VwGH 09.09.2015, 2013/03/012022.
Im Hinblick auf die Erzeugung von Umgebungslärm sowie von Erschütterungen durch WEA liegen keine gesetzlich festgelegten Schwellenwerte vor.
Das Teilgutachten Lärmschutz aus dem Behördenverfahren dokumentiert, dass auch bei kumulativer Betrachtung mit anderen Windparks keine Richtwertüberschreitungen vorliegen (vgl. Teilgutachten Lärmschutz, S. 46 f.). Die durch die Sachverständigen der Fachbereiche Lärmschutz und Umwelthygiene für die Betriebsphase einvernehmlich formulierten Schutzziele werden eingehalten (vgl. Teilgutachten Lärmschutz, S. 47). Dabei wurden die prognostizierten, betriebskausalen Immissionen überdies mit einem 3-dB-Sicherheitszuschlag versehen.
Bei der durchgeführten Kumulationsbetrachtung aller benachbarten – im schalltechnischen Einflussbereich gelegenen, bestehenden und genehmigten – WEA mit den gegenständlich beantragten WEA wurde unterstellt, dass sich alle WEA gleichzeitig im Vollbetrieb befinden und jede WEA an jedem Immissionspunkt mit maximaler Immission einwirkt. Es zeigte sich, dass die festgelegten medizinischen Grenzwerte zur Kumulation – selbst unter Worst-Case-Bedingungen – deutlich unterschritten werden (Teilgutachten Lärmschutz, S. 48), sodass bei der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft keine relevanten Immissionen einwirken (Teilgutachten Lärmschutz, S. 56). Zu ergänzen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht zur nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zählt.
Dessen ungeachtet wurden seitens des schalltechnischen Sachverständigen im Rahmen von Auflagenvorschlägen, die von der belangten Behörde übernommen wurden, Kontrollmessungen der Schallemissionen vorgesehen, um sicherzustellen, dass die festgelegten Maximalwerte nicht überschritten werden.
Dementsprechend konnte auch vom humanmedizinischen Sachverständigen weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung von Menschen festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Maßstab für die Beurteilung ein gesundes normal empfindendes Kind bzw. ein gesunder normal empfindender Erwachsener ist (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).
Nach Maßgabe der bereits im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Auflagen ist auch nicht mit Gesundheitsgefährdungen durch Eisfall zu rechnen (VwGH 27.01.2020, Ro 2018/04/0018).
Zu § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b) UVP-G 2000 (Beeinträchtigung der Umwelt durch Immissionen):
Unter § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b) UVP-G 2000 sind konkret zu erwartende, weder vermeidbare noch kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltauswirkungen zu subsumieren. Eine „bleibende Schädigung“ liegt dann vor, wenn solche Umweltauswirkungen weder vermieden noch kompensiert werden können und wenn sich die Schädigung als nachhaltig, d.h. sehr lange und einschneidend auf die Umwelt wirkend, darstellt. Die Kompensierbarkeit eines Eingriffs (z.B. durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen) steht einer Versagung der Genehmigung nach § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b) UVP-G 2000 entgegen; VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036 ( XXXX ).
Im vorliegenden Fall ist nach Maßgabe der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen mit keinen erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen, jedenfalls solchen, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, zu rechnen. Diesbezüglich kann auf die nicht substanziell bestrittenen sachverständigen Ausführungen zu den Fachbereichen Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie Jagd- und Wildökologie im Behördenverfahren verwiesen werden.
Einschub: Immissionen und Landschaftsbild:
Das BVwG hat sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, zum XXXX auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine Immission iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 darstellen kann. Das BVwG hat diese Frage mit ausführlicher Begründung verneint, aber jeweils die Revision zu dieser Frage zugelassen; vgl. BVwG 19.02.2020, W118 2224390-1, sowie BVwG 04.10.2021, W118 2197944-1. Revisionen sind beim VwGH anhängig. Für das BVwG haben sich in der Zwischenzeit allerdings keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes doch eine Immission iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 darstellen könnte.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in den angeführten Fällen die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds als unvertretbar eingestuft wurden. Nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall allerdings davon auszugehen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen kommt, die die beschriebene Schwelle überschreiten. Mäßige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in einem Teilbereich des Vorhabensgebietes stellen keine systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltwirkung iSd angeführten Bestimmung dar.
Zu § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 (Beeinträchtigung der Umwelt durch Abfälle/Nachsorge):
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 sind allfällige Nachsorgemaßnahmen in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c sind Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die beim Bau und beim Abbau der Anlagen anfallenden Abfälle und Reststoffe gesammelt und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgt. Im Übrigen enthält der Bescheid eine Wiederholung der gesetzlichen Anordnung, dass Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Das Vorhaben enthält aber auch spezifische Maßnahmen zur Nachsorge nach endgültiger Einstellung des Betriebs. Diese lassen nach Ansicht des Gerichts eine Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 erwarten.
Darüber hinaus ordnet § 18 XXXX Elektrizitätswesengesetz 2005 ( XXXX ElWG 2005) an, dass der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage bei einer Auflassung oder Unterbrechung des Betriebes der Anlage die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung zu treffen hat. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Gegebenenfalls hat die Behörde zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz auch öffentlicher Interessen vorzuschreiben. Im Fall der Auflassung einer WKA hat die Behörde jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen.
In einer Zusammenschau der angeführten Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen ist die abfallbezogene Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 erfüllt.
Eine Verpflichtung zur finanziellen Sicherstellung der Nachsorge kann den rechtlichen Grundlagen nicht entnommen werden.
Zu § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a) UVP-G 2000 (Substanzvernichtung):
Soweit von der Zweitbeschwerdeführerin befürchtet wird, dass bei Errichtung des Windparks ihre Grundstücke trockenfallen und damit eine Substanzvernichtung in den Raum gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz geltend machen. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche, bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen nicht bloß darzulegen, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist; vgl. mwN aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0094, sowie präzisierend VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0014 bis 0016-8. Dieser Konkretisierungspflicht ist die Zweitbeschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Die angesprochene Befürchtung erweist sich jedoch nach Maßgabe der Ausführungen des hydrogeologischen Sachverständigen im Behördenverfahren auch als unbegründet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom XXXX kann ein Versiegen der ganzjährig wasserführenden Quellen bei projektgemäßer Errichtung der WEA 5 und 6 bzw. verursacht durch das Einreichprojekt nämlich ausgeschlossen werden.
Prüfung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000:
Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
Die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d.h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinn dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage (etwa Belange der Raumordnung und des Klimaschutzes, Sach- und Kulturgüterschutz), andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu erwarten sind; vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 (Hochsonnberg), Rz. 73 f. sowie bereits zuvor VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 ( XXXX ), Rz. 188 ff.
Die Behörde hat auf Basis detaillierter Fragestellungen an die Sachverständigen die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Vorhabens umfassend geprüft. Die Fragen basieren auf einer Beeinflussungstabelle und einer Relevanzmatrix sowie auf den Genehmigungstatbeständen des UVP-G 2000 und der Materiengesetze. Die in der Relevanzmatrix und in der Beeinflussungstabelle dargestellten direkten und indirekten Umweltauswirkungen werden in der Folge als Risikofaktoren identifiziert. Die Fragen an die Sachverständigen erfolgten nach einem im Vorhinein festgelegten Muster bezogen auf alle Schutzgüter der UVP.
Auf diese Weise wurden die umweltrelevanten Auswirkungen des Projektes geprüft sowie die Maßnahmen zur Verhinderung von Auswirkungen und Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf das UVP-Gesetz 2000 erarbeitet. In der zusammenfassenden Bewertung wurden die wesentlichen Aussagen aus den Teilgutachten zusammengeführt und zusammenfassend konstatiert, dass unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und in den technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den beigezogenen Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes zu bejahen ist.
Diese Einschätzung erweist sich insofern als nachvollziehbar, als – nach Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen – in keinem Fachbereich relevante Auswirkungen festgestellt wurden, die – wenn auch nur im Zusammenwirken – die Umweltverträglichkeit des Projekts in Frage stellen würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Beurteilung des Eingriffs in das Landschaftsbild seitens des BVwG ein geringfügig abweichender Standpunt vertreten wird.
Sonstiges:
Zur behaupteten Unbestimmtheit der Auflage I.6.4.10 betreffend Brachflächen als Deckung, Äsung und als Wanderkorridor (Ausgleichsflächen für migrierende Wildtiere):
Diesbezüglich führte der forstökologische Sachverständige in der Verhandlung vor dem BVwG nachvollziehbar aus, dass die von der Projektwerberin vorgeschlagene Konkretisierung der Flächen aus fachlicher Sicht ausreichend ist (VHS vom XXXX , S. 12).
Zur Detailplanung der Baugrundgutachten/Fundamente:
Das BVwG teilt die Rechtsansicht der Projektwerberin, dass nicht sämtliche Planungsdetails Teil des Genehmigungsantrags sein müssen, sondern dass die Angaben hinreichend detailliert sein müssen, um eine Überprüfung der Genehmigungstatbestände und der Umweltauswirkungen zu ermöglichen. Dass dies im vorliegenden Zusammenhang nicht der Fall gewesen wäre, wurde nicht dargelegt.
Zur behaupteten unvollständigen Erhebung der Sachgüter:
Die Sachgüter wurden in der UVE erhoben, die Erhebung im Teilgutachten Landschaftsbild/Raumordnung/Ortsbild beschrieben und bewertet (S. 108 ff.). Nicht verortet wurden „einfache Leitungen, bei denen Auswirkungen sicher durch privatrechtliche Regelungen vermieden werden können“.
Zugleich wurde eine Auflage formuliert, wonach rechtzeitig vor Baubeginn die genaue Lage sämtlicher betroffener Sachgüter in Kooperation mit den Betreibern/Eigentümern zu bestimmen ist. Um Schäden an Sachgütern oder Gefährdungen zu vermeiden, sind rechtzeitig vor Baubeginn mit den betroffenen Betreibern/Eigentümern geeignete Maßnahmen festzulegen bzw. Vereinbarungen zu treffen.
Durch die genannte Auflage kommt es zu keiner Verlagerung des Behördenverfahrens in ein späteres Verfahren. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es im Hinblick auf diese Leitungen überhaupt einer behördlichen Festlegung bedarf. Insofern erscheint die definierte Auflage in jedem Fall als zureichend.
Zur zusätzlichen Lichtverschmutzung durch Auflagen iZm der Luftfahrttechnik:
Hier liegt ein Zielkonflikt vor, wobei den Interessen der Sicherheit der Luftfahrt der Vorrang einzuräumen ist. Die vorgeschriebenen Signaleinrichtungen entsprechen dem Stand der Technik der Luftfahrtsicherheit. Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen scheiden insofern aus. Die Signaleinrichtungen erweisen sich aber auch als naturverträglich (vgl. die Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen im Behördenverfahren, S. 67).
Berufung der Zweitbeschwerdeführerin auf Beschlüsse des Gemeinderats:
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin auf Beschlüsse des Gemeinderats verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfalten.
Zum behaupteten Trockenfallen der Grundstücke der Zweitbeschwerdeführerin:
Das BVwG teilt nicht die Ansicht der belangten Behörde und der Projektwerberin, wonach die Zweitbeschwerdeführerin nicht zum Bezug habenden Vorbringen legitimiert ist [vgl. dazu die Ausführungen in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 (Stand 15.7.2018, rdb.at), E15, E44 und E44 zu § 12 WRG].
Wie jedoch bereits oben zum Pkt. „Substanzvernichtung“ ausgeführt, erweisen sich die diesbezüglichen Befürchtungen als unbegründet.
Zum Argument, dass eine WEA nicht in der Eignungszone liegt:
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es aus Warte des BVwG auf die Lage des Mastfußes ankommt.
Gemäß § 2 der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in XXXX , LGBl. 8001/1-0, ist Ziel dieses Raumordnungsprogrammes die Festlegung von Zonen, die die Aufstellung einer genügenden Anzahl von Windkraftanlagen ermöglicht, um die Ziele des XXXX Energiefahrplanes 2030 zu erreichen.
Dafür, dass es bei der Aufstellung der Windkraftanlagen nicht auf die Lage des Mastfußes ankäme, gibt es weder in der angeführten Verordnung noch in den Erläuterungen Hinweise.
Zu weiterem Vorbringen:
Im Übrigen ist das Vorbringen so vage und unsubstantiiert geblieben, dass auf die Ergebnisse des Behördenverfahrens verwiesen werden kann.
Zur behaupteten Befangenheit von Sachverständigen:
Seitens der Erstbeschwerdeführerin wurde den vom BVwG bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Landschaftsbild, Erholungswirkung, Ortsbild sowie Raumordnung und Naturschutz/Ornithologie Befangenheit vorgeworfen.
Von Befangenheit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/11/0077). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat dabei konkrete Umstände aufzuzeigen, die die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/03/0076).
Als den Anschein einer Befangenheit erweckend wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs etwa das Tätigwerden eines Sachverständigen für eine mitbeteiligte Partei gewertet (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/11/0077). Gleiches gilt, wenn ein Sachverständiger auch als Vertreter der belangten Behörde in Erscheinung tritt (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018). Auch mangelnde Fachkunde begründet ein Ablehnungsrecht (VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016).
Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger in einem anderen Verfahren als Sachbearbeiter aufgetreten ist, bildet demgegenüber noch keinen Befangenheitsgrund (VwGH 13.12.2016, Ro 2014/05/0021). Auch in der bloßen Zugehörigkeit eines im Verfahren tätig werdenden Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde liegt kein Befangenheitsgrund (VwGH 24.09.2015, 2012/07/0167). Der bloße Umstand, dass ein Sachverständiger im Verwaltungsverfahren ein für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag ebenso wenig eine Befangenheit zu begründen (VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170).
Im vorliegenden Verfahren wurden von den Beschwerdeführerinnen keine konkreten Umstände aufgezeigt, die die Objektivität der Sachverständigen hätten in Frage stellen oder zumindest den Anschein hätten erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist.
Der Umstand, dass ein nichtamtlicher Sachverständiger im Jahr 2004 ein (einmalig gebliebenes) Gutachten („Bewertung des Landschaftsbildes von Windenergieanlagen anhand des Beispiels XXXX “) im Auftrag der Interessengemeinschaft Windkraft erstellt hat, zieht für sich genommen die Objektivität der Sachverständigen bzw. ihres Vertreters nicht in Zweifel.
Beide seitens der Erstbeschwerdeführerin abgelehnten nichtamtlichen Sachverständigen verfügen über anerkannte Expertise und langjährige Erfahrung, die von der Erstbeschwerdeführerin auch im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG nicht erschüttert werden konnte.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin moniert, der naturschutzfachliche Sachverständige habe das Projektgebiet nicht hinreichend erhoben, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nicht dazu verhalten war, umfassende Erhebungen durchzuführen, sondern die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einreichunterlagen zu überprüfen. Die Beurteilung des erforderlichen Aufwands obliegt dem Sachverständigen. Dass der Sachverständige die Verhältnisse vor Ort auf Basis der von ihm durchgeführten Begehungen sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten nicht hätte beurteilen können, wurde in keiner Weise dargelegt.
Dass die beiden abgelehnten Sachverständigen schon im behördlichen Verfahren bestellt wurden und in diesem Rahmen - für die Erstbeschwerdeführerin „ungünstige“ - Gutachten erstellt haben, kann nach der angeführten Rechtsprechung ebenso wenig eine Befangenheit begründen.
Schließlich ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Beschränkung der Sachverständigen auf gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige vorgesehen.
Es sind auch keine anderen Gründe hervorgekommen, die die Unabhängigkeit der Sachverständigen hätten in Zweifel ziehen und das BVwG zu einer weiteren Prüfung hätten veranlassen können.
Zur Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten:
Seitens der Erstbeschwerdeführerin wurde angeregt, den EuGH zu befragen, ob das geplante Vorhaben mit den Bestimmungen der FFH-RL vereinbar sei. Dieser Anregung wird nicht gefolgt, da der EuGH nicht zu konkreten Vorhaben befragt werden kann. Zu den aufgeworfenen Fragen im Bereich der FFH-RL liegt bereits eine Reihe von Entscheidungen des EuGH vor, auf die in der vorliegenden Entscheidung Bezug genommen wird.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den angesprochenen Rechtsfragen liegt die in der rechtlichen Würdigung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.
Die Erstbeschwerdeführerin weist darauf hin, dass seitens des BVwG in der Vergangenheit bei zwei Verfahren betreffend die Genehmigung von Windparks die ordentliche Revision zur Frage zugelassen wurde, ob Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds als Immissionen iSd § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b) UVP-G 2000 zu betrachten sind, weshalb die Revision auch im vorliegenden Fall zuzulassen sei. Wie jedoch bereits oben ausgeführt, kommt es im vorliegenden Fall nicht zu Beeinträchtigungen, die die Schwelle der zitierten Bestimmung überschreiten. Somit stellt die Frage, ob Einwirkungen auf das Landschaftsbild als Immissionen iSd § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b) UVP-G 2000 zu betrachten sind, im vorliegenden Fall eine hypothetische Rechtsfrage dar, die einer Revision nicht zugänglich ist; VwGH 10.09.2020, Ra 2020/09/0049.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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