W288 2294769-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 07.05.2024, Zl. XXXX , betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Vorhaben „ XXXX “ der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2025, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
a) Der Auflage I.3.4.1. wird folgender Satz angefügt:
„Als Nahbereich der Rodungsflächen gelten die Katastralgemeinden XXXX und XXXX . Die Ersatzaufforstungsfläche ist zudem in der Funktionsfläche 1 (Bezirk XXXX ) oder in der Funktionsfläche 27 (Bezirk XXXX anzulegen.“
b) Nach Auflage I.3.7.19. wird folgende Auflage I.3.7.19a. eingefügt:
„ Das Vorhaben ist entsprechend der Projektbeschreibung (zusammenfassend Spruchpunkt I.6.) sowie den Projektunterlagen, die mit einer Bezugsklausel versehen und auch im elektronischen Aktensystem als bezughabende Unterlagen zu diesem Bescheid dokumentiert sind, auszuführen und zu betreiben, wobei entsprechend der von der Projektwerberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bekanntgegebenen Projektmodifikation eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung im Sinne des § 123a LFG eingesetzt wird, sobald die Voraussetzungen dafür durch die Austro Control GmbH und den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur geschaffen worden sind.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zum Behördenverfahren:
Die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) beantragte mit Schriftsatz vom 10.08.2022 und Modifizierungen vom 29.03.2023 bei der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung der Genehmigung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ gemäß §§ 5 und 17 UVP-G 2000 und übermittelte die – in weiterer Folge bis April 2024 ergänzten - Projektunterlagen.
Mit Edikt vom 04.10.2023 erfolgte gemäß §§ 44a und 44b AVG in Verbindung mit §§ 9 und 9a UVP-G 2000 die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrages, der Umweltverträglichkeitserklärung sowie der Projektunterlagen im „Niederösterreichischen Kurier“, in der „Niederösterreichischen Krone“, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes und wurde zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) sowie im Internet kundgemacht. Der Genehmigungsantrag sowie die Projektunterlagen waren ab diesem Tag bei den Standortgemeinden und der UVP-Behörde bis einschließlich 17.11.2023 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass jedermann ab 04.10.2023 bis einschließlich 17.11.2023 zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen bzw. Einwendungen einbringen könne. Das Verfahren wurde als Großverfahren geführt.
Die Umweltorganisation XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sprach sich mit Schreiben vom 17.11.2023 gegen das Vorhaben aus. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass es sich dabei um ein „standardisiertes Vorbringen“ (Bescheid, S. 103) handelt, und „dass diese Vorhalte lediglich allgemein, ohne näheren Bezug auf das konkrete Vorhaben zu nehmen, gehalten, unbegründet und unsubstantiiert sind“ (Bescheid, S. 100).
Zur Beurteilung des Einreichprojektes erstellte die Behörde einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog an die Sachverständigen und beauftragte diese mit der Erstellung von Befund und Gutachten sowie der zusammenfassenden Bewertung gemäß § 12a UVP-G 2000.
Eine Verhandlung vor der belangten Behörde fand nicht statt, da laut der belangten Behörde „im Gegenstand die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 UVP-G 2000 zur obligatorischen Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorliegen und insoweit der Verzicht, eine solche im Verfahren abzuhalten, rechtskonform und richtig ist“ (Bescheid, S. 104).
2. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit Bescheid vom 07.05.2024, Zl. XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid), erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin die Genehmigung (Spruchpunkt I.) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der dem Bescheid zugrundeliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen (Spruchpunkt I.3.) und der Vorhabensbeschreibung (Spruchpunkt I.6.) sowie unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt I.3.). Die Behörde erteilte eine Ausnahmebewilligung nach dem Elektrotechnikgesetz 1992 (Spruchpunkt I.1.6), sprach über den forstrechtlichen Konsens ab (Spruchpunkt I.1.7), sprach über die im Behördenverfahren erhobenen Einwendungen ab, bestimmte die Kosten und bezughabenden Rechtsgrundlagen.
Mit Edikt vom 15.05.2024 wurden der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) in den Printmedien „Niederösterreichische Krone“ und „Niederösterreichischer Kurier“ und zusätzlich auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zwei Wochen nach Kundmachung, somit am 29.05.2024 zugestellt.
3. Zur Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit Schreiben vom 04.06.2024, eingelangt bei der Behörde am 05.06.2024, Beschwerde ein, in der im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht wurde:
Zum BVG Nachhaltigkeit:
- Es werde gegen die §§ 1, 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung verstoßen, da der Betrieb von Windindustrieanlagen (WIA) zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleistete, zahlreiche Tierarten höchst gefährde und einem umfassenden Umweltschutz entgegenwirke;
Themenbereich Landschaft und Landschaftsbild:
- Es komme durch die technogenen, überaus hohen WIA zu einer erheblichen (Immissions-)Belastung und Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes;
Themenbereich Lichtverschmutzung:
- Durch die Luftfahrt-Befeuerung der WIA käme es zu einer Lichtverschmutzung;
Themenbereich Biologische Vielfalt:
- Es würden für die Avi- und Fledermausfauna ein weiterer Lebensraumverlust und Störungen entstehen;
- Das gegenständliche Vorhaben stehe im Widerspruch zum UVP-G 2000, dem NÖ NSchG 2000 sowie zur europäischen FFH-RL und der europäischen Vogelschutz-RL;
Themenbereich Forst- und Jagdökologie:
- die Rodung von Wald sei für das Vorhaben nicht unbedingt erforderlich, da in der Umgebung des geplanten Windpark-Standortes genügend agrar- bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung stünden;
- das öffentliche Interesse an der Walderhaltung sei höher einzuschätzen als das öffentliche Interesse an der Rodung von Waldfläche zugunsten eines Windparks.
Themenbereich Brandschutz:
- Es gebe keine Löschmöglichkeit und brennende Rotorblätter könnten einige hundert Meter weggeschleudert werden.
Themenbereich Abfallwirtschaft-Nachsorgephase-Rückbau:
- Durch die Betonfundamente der Windkraftanlagen, die nach Stilllegung der Anlagen weitgehend im Boden verblieben, komme es zu einer erheblichen Bodenbeeinträchtigung bzw. zunehmenden Bodenversiegelung;
- Die Entsorgung der Rotorblätter sei problematisch;
Themenbereich Umwelthygiene:
- Aufgrund von Umwelteinflüssen seien die Rotorblätter von Windindustrieanlagen anfällig für Erosion (Abrieb von Mikroplastik-Kunststoffpartikeln und es komme dadurch zu einer erheblichen Belastung der Umwelt, des Bodens, der Luft sowie des Pflanzen- und Tierbestandes.
Themenbereich Treibhausgasemissionen:
- Es sei fraglich, ob es tatsächlich zu einer nennenswerten Senkung von Treibhausgasemissionen komme;
Zu einzelnen Auflagen unter Spruchpunkt I.3:
- Verschiedene – konkret angeführte – Auflagen seien unzureichend oder unbestimmt oder rechtswidrig. Zudem wurde eine fehlende „bedarfsgerechte Nachtbefeuerung“ moniert.
Es wurden im Wesentlichen die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und zu erkennen, dass das gegenständliche Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, verschiedene Rechtsfragen im Zuge von Vorabentscheidungsverfahren durch VwGH und EuGH klären zu lassen und im Beschwerdeverfahren ausschließlich Sachverständige heranzuziehen, die nicht schon im Behördenverfahren tätig waren.
4. Zum Beschwerdeverfahren:
Mit Vorlageschreiben vom 30.06.2024, eingelangt am 02.07.2024 (OZ 1), legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde und den Behördenakt in elektronischer Form vor.
Mit Schreiben vom 30.07.2024 (OZ 3) übermittelte das BVwG der Projektwerberin die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2024 (OZ 4), beim BVwG eingelangt am selben Tag, gab die Projektwerberin eine Stellungnahme zur Beschwerde ab, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentrat und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit (verfahrensleitendem) Beschluss vom 19.12.2024 (OZ 7) übermittelte das BVwG der Beschwerdeführerin die Beschwerdebeantwortung und setzte ihr gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von drei Wochen für eine allfällige Konkretisierung der Beschwerde und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Frist erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 (OZ 8) brachte die Beschwerdeführerin eine Konkretisierung der Beschwerde vor und beantragte, dass Auflagen des Bescheides rechtskonform abgeändert bzw. ergänzt werden sowie Sachverständige für diverse Fachbereiche, insbesondere Boden sowie Umwelthygiene, bestellt werden würden. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, das BVwG möge dem EuGH Vorlagefragen gemäß Art 267 AEUV vorlegen. Im Übrigen hielt die Beschwerdeführerin Anträge und Begehren gemäß der Beschwerde vom 04.06.2024 aufrecht.
Mit Beschluss vom 26.05.2025 (OZ 13) zog das BVwG Dipl.-Ing. XXXX als Amtssachverständigen für das Fachgebiet Forst- und Jagdökologie (im Folgenden: Forstsachverständiger) heran.
Die Beiziehung des Forstsachverständigen teilte das BVwG den Parteien mit Schreiben vom 26.05.2025 (OZ 14) mit.
Am 13.06.2025 fand am Hauptsitz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der der Forstsachverständige seine gutachterliche Stellungnahme zu den Fragen des Gerichts darstellte und die Parteien die Möglichkeit hatten, Vorbringen zu erstatten und den Forstsachverständigen zu den von diesem erstellten Gutachten zu befragen bzw. Gegenpositionen einzunehmen.
In der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für alle Fachbereiche geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerdeführerin, zur Beschwerde und zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G2000 anerkannte Umweltorganisation (Anerkennungsbescheid vom 02.04.2007, Zl. XXXX , Überprüfungsbescheide vom 22.11.2019, Zl. XXXX und vom 24.11.2022, Zl. XXXX ). Ihr Tätigkeitsbereich ist Österreich.
Die Beschwerdeführerin hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben.
Die Behörde erachtete die „bloß allgemein aufgezählten Beeinträchtigungen“ des gegenständlichen Vorhabens nicht als Einwendungen im Rechtssinn und als unzulässig. Demgemäß erübrige sich eine weiterführende Auseinandersetzung mit den anderen Zulässigkeitskriterien für Einwendungen und die nunmehrige Beschwerdeführerin sei in ihrer Parteistellung präkludiert (Bescheid, S. 103).
Den von der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Behördenverfahren gestellten Anträgen, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen, kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen, keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem … Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen – mit Ausnahme des Abbaues der sieben bestehenden WIA des „ XXXX “, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gefolgt.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 04.06.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.06.2024, Beschwerde erhoben.
1.2. Zum Vorhaben:
Beim Vorhaben handelt es sich um den Rückbau von 7 Windkraft- bzw. Windenergieanlagen (im Folgenden: WKA oder WEA), die auf dem Gemeindegebiet XXXX rückgebaut und durch acht modernere und leistungsstärkere WKA ersetzt werden. Die Gesamtleistung des zu repowernden Windparks beträgt 14 MW. Durch das gegenständliche Repowering-Vorhaben erhöht sich die Gesamtleistung um 39,3 MW auf 53,3 MW. Weitere Vorhabensbestandteile sind die erforderlichen Nebenanlagen und Maßnahmen.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:
- Abbau und Abtransport der sieben WKA des bestehenden Windparks
- Rückbau der Fundamente und Rekultivierung von nicht mehr benötigten Montageflächen und Stichwegen
- Errichtung und Betrieb von sieben WKA des Typs Nordex N163 mit einem Rotordurchmesser von 163 m, einer Nabenhöhe von 164 m und einer installierten Generatorleistung von 6,8 MW
- Errichtung und Betrieb einer WKA des Typs Nordex N149 mit einem Rotordurchmesser von 149 m, einer Nabenhöhe von 164 m und einer installierten Generatorleistung von 5,7 MW
- Errichtung bzw. Ertüchtigung der Zuwegung und des internen Windpark-Wegenetzes
- Errichtung von Kranstell- und Montageflächen
- Errichtung der windparkinternen 20 kV-Verkabelung und von zwei Schaltstationen
- Weiterverwendung der bestehenden 20 kV-Netzableitung in das Umspannwerk XXXX
- Errichtung einer zusätzlichen 20-kV Netzableitung in das Umspannwerk XXXX
- Errichtung von Eiswarn-Tafeln und Leuchten inkl. Verkabelung
Die Anlagestandorte berühren durch den Zufahrtsweg zum Windpark und die Netzableitung auch die Nachbargemeinde XXXX . Die Gemeinde XXXX wird in geringem Ausmaß von der Zuwegung berührt. Von den acht geplanten WKA befinden sich die Standorte von sieben WKA innerhalb der mit Verordnung LGBl. 8001/1-0 der NÖ Landesregierung ausgewiesenen Eignungszone WE 19. Der Standort der Anlage XXXX liegt außerhalb der Eignungszone auf einer bereits zuvor bestehenden Flächenwidmung, die über eine Bebauungseinschränkung mit einem maximal zulässigen Schall-Emissionspegel von 103 dBA verfügt.
Sämtliche als Wohngebiete gewidmeten Flächen in den Nachbargemeinden haben einen Abstand von mehr als 2000 m zu den geplanten WKA.
Die Bautätigkeiten sind mit etwa 72 Wochen angesetzt.
Das gesamte Vorhaben ist bis 31. Dezember 2025 fertigzustellen.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Projektwerberin – einer Forderung der beschwerdeführenden Partei folgend – das Projekt dahingehend modifiziert, dass eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung im Sinne des § 123a LFG eingesetzt wird, sobald die Voraussetzungen dafür durch die Austro Control GmbH und den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur geschaffen worden sind (vgl. Verhandlungsschrift, S. 8).
1.3. Zu Boden und Fläche:
Im Untersuchungsgebiet entfällt der Großteil der Flächennutzung auf Ackerflächen, wobei überwiegend Schwarzerde-Böden mit mittlerer bis hoher Wertigkeit vorliegen.
Durch das gegenständliche Projekt wird Boden vorübergehend während der Bauphase und dauerhaft für die Nutzungsdauer des Windparks verbraucht.
Es werden ca. 14,5 ha landwirtschaftliche Fläche während der Bauphase für Lager- und Montageflächen, Zuwegung, Kabeltrasse etc. temporär beansprucht. Nach Beendigung der Bauphase werden diese Flächen rückgebaut.
In der Betriebsphase sind ca. 2,1 ha für permanenten Zuwegung, Kranstellflächen und Fundamente erforderlich. Insgesamt werden daher Flächen im Ausmaß von ca. 2,1 ha dauerhaft in Anspruch genommen.
Im Weinviertel generell liegen durchschnittlich mehr als 2.000 Sonnenstunden/Jahr vor. Die durch die Windkraftanlagen hervorgerufenen Schattenstunden sind naturgemäß abhängig von der Entfernung der Anlage.
Für den Boden bzw. Untergrund bringt die Beschattung keinerlei Nachteile. Ein Nachteil wäre erst dann gegeben, wenn die Beschattung so weit ginge, dass ein Bewuchs nicht mehr möglich wäre, was keinesfalls zu erwarten ist.
Aus agrarfachlicher Sicht ist die gegenständliche Inanspruchnahme mit permanent ca. 2,1 ha vergleichsweise geringfügig und hinsichtlich der Auswirkung vernachlässigbar.
1.4. Zum Ortschafts- und Landschaftsbild sowie Energiewirtschaft:
Mit dem Repowering-Vorhaben werden sieben bestehende Altanlagen mit Gesamthöhen von 150 m abgebaut und abtransportiert. Im Anschluss werden acht neue Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von 245,5 m (sieben Anlagen) und 238,5 m (eine Anlage) errichtet und betrieben. Im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Anlagen befinden sich zudem drei Bestandsanlagen des Windparks XXXX mit Gesamthöhen von 150 m und zwei Bestandsanlagen des Windparks XXXX mit Gesamthöhen von 145 m.
Die acht geplanten Repowering-Anlagen liegen innerhalb der im Landesraumordnungsprogramm Windkraftnutzung vorgesehenen Zonen zur Windkraftnutzung (§ 20-Zonen).
Der Untersuchungsraum wird in 5 Teilräume gegliedert: XXXX (Vorhabensstandort, NWZ, MWZ, FWZ), XXXX (MWZ, FWZ), XXXX (MWZ, FWZ), XXXX (FWKZ), XXXX (FWZ).
Im Untersuchungsraum XXXX befinden sich die geplanten Anlagenstandorte, die Zuwegungen inkl. Wegneubauten/-ausbauten und die geplanten Erdkabelsysteme der Windparkverkabelungen.
1.4.1. Zum Ortschaftsbild:
Da das geplante Vorhaben abseits von Ortschaften bzw. Ortsteilen liegt, kommt es zu keinen Verlusten von ortsbildprägenden, charakteristischen Elementen des Ortsbildes und somit zu keinen Auswirkungen auf das Ortsbild durch Flächeninanspruchnahmen.
Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 3600 m Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen, die weitere Entfernung des Vorhabens zum Ortsgebiet, sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Repowering-Vorhabens (Gesamthöhen: 245,5 m und 238,5 m) auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.
Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 2000 m Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen, die Entfernung des Vorhabens zum Ortsgebiet, sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Repowering-Vorhabens (Gesamthöhen: 245,5 m und 238,5 m) auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.
Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 2400 m Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen, die Entfernung des Vorhabens zum Ortsgebiet, sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Repowering-Vorhabens (Gesamthöhen: 245,5 m und 238,5 m) auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.
Die Stadt XXXX befindet sich in über 3400 m Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen, die weitere Entfernung des Vorhabens zum Ortsgebiet, sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Repowering-Vorhabens (Gesamthöhen: 245,5 m und 238,5 m) auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.
Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1700 m Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen, die Entfernung des Vorhabens zum Ortsgebiet, sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Repowering-Vorhabens (Gesamthöhen: 245,5 m und 238,5 m) auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.
Die Waldsiedlung XXXX befindet sich in über 3200 m Entfernung zur nächstgelgenen Windkraftanlage. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen, die weitere Entfernung des Vorhabens zum Ortsgebiet, sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Repowering-Vorhabens (Gesamthöhen: 245,5 m und 238,5 m) auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.
Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 4200 m Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Zusammenfassend bleibt der Ortsbildcharakter erhalten. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen, die weitere Entfernung des Vorhabens zum Ortsgebiet, sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Repowering-Vorhabens (Gesamthöhen: 245,5 m und 238,5 m) auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer geringen Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer geringen Eingriffserheblichkeit und von geringen verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.
Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 2100 m Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen, die Entfernung des Vorhabens zum Ortsgebiet, sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Repowering-Vorhabens (Gesamthöhen: 245,5 m und 238,5 m) auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.
Die Ortschaft XXXX befindet sich in über 1400 m Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen, die Entfernung des Vorhabens zum Ortsgebiet, sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Repowering-Vorhabens (Gesamthöhen: 245,5 m und 238,5 m) auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaft, ist von einer mittleren Eingriffsintensität und somit unter Berücksichtigung der mäßigen Sensibilität der Ortschaft von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.
Maßgebliche optische Wechselwirkungen zwischen bedeutenden Elementen des Ortbildes (z.B. Kirchen und Schlösser) und dem geplanten Vorhaben sind aufgrund der Entfernung der geplanten Windkraftanlagen zu den Ortschaften und der Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen nicht zu erwarten. Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter der Ortschaften durch das Vorhaben nicht verloren.
Durch die Sichtverschattungen und die sehr eingeschränkte Sichtbarkeit innerhalb der Ortschaften, die Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen und den Abstand des geplanten Vorhabens zu den Ortschaften sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaften, ist insgesamt von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.
1.4.2. Landschaftsbild – Flächeninanspruchnahme:
Die Teilräume XXXX sind nicht durch vorhabensbedingte Flächeninanspruchnnahmen betroffen, wodurch es zu keinen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Flächeninanspruchnahme kommt.
Es kommt weiters zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastruktur. Auch der Erschließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Es kommt somit ebenfalls zu keinen Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft durch Flächeninanspruchnahme.
Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme werden insgesamt mit gering eingestuft.
1.4.3. Landschaftsbild – Zerschneidung der Landschaft:
In Bezug auf die Zerschneidung der Landschaft wird festgestellt, dass sich die Landschaftsteilräume abseits des Vorhabens befinden, wodurch es zu keiner Zerschneidung von homogen erlebbaren Raumgefügen in den Teilräumen oder zu einer Beeinträchtigung von bedeutsamen Sichtbeziehungen oder Sichtachsen mit hohem Erlebniswert kommt. Auch die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit wird nicht beeinträchtigt. Es kommt zu keiner Unterbrechung von erholungsrelevanten Bewegungslinien bzw. landschaftsgebundener Erholungsinfrastrukturen.
Die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Zerschneidung der Landschaft werden insgesamt mit gering eingestuft.
Es kommt weiters zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastuktur. Auch der Erschließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Es kommt somit ebenfalls zu keinen Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft durch Flächeninanspruchnahme.
Aufgrund der technischen Überprägung der Charakteristik der naturnahen Kulturlandschaft des Teilraums, Maßstabsbrüchen und Strukturverlusten, dem starken Verlust von Naturnähe, Eigenarts- und Identitätsverlusten, Blickfeldbelastungen und der Marginalisierung des Erholungswertes ergeben sich durch das Vorhaben unvertretbar nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft.
1.4.4. Landschaftsbild - Visuelle Störungen:
Mit dem Repowering-Vorhaben werden sieben bestehende Altanlagen mit Gesamthöhen von 150 m abgebaut und abtransportiert. Im Anschluss werden acht neue Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von 245,5 m (sieben Anlagen) und 238,5 m (eine Anlage) errichtet und betrieben. Im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Anlagen befinden sich zudem drei Bestandsanlagen des Windparks XXXX mit Gesamthöhen von 150 m und zwei Bestandsanlagen des Windparks XXXX mit Gesamthöhen von 145 m.
Im Untersuchungsraum (10 km Puffer um die geplanten Anlagen) werden folgende Landschaftsteilräume abgegrenzt: XXXX (Vorhabensstandort, NWZ, MWZ, FWZ), XXXX (MWZ, FWZ), XXXX (MWZ, FWZ), XXXX (FWZ), XXXX (FWZ).
Die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch visuelle Störungen erfolgt mit Hilfe von Fotomontagen und Sichtbarkeitsanalysen.
Die Eingriffserheblichkeit wird teilraumbezogen gemäß der Beurteilungsmethode der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung, welche auf der Methode der ökologischen Risikoanalyse basiert, durch die Verknüpfung der Sensibilität des Ist-Zustandes mit der Eingriffsintensität des Vorhabens ermittelt. Eine relevante Maßnahmenwirksamkeit wird nicht einberechnet, sodass die verbleibenden Auswirkungen den ermittelten Eingriffserheblichkeiten entsprechen. Insgesamt werden mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt.
Gemäß der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung sind mittlere verbleibende Auswirkungen im Sinne von Optische Veränderungen der Landschaft zu vermerken, die jedoch u.a. aufgrund folgender Faktoren vertretbar sind:
Die acht geplanten Repowering-Anlagen liegen innerhalb der im Landesraumordnungsprogramm Windkraftnutzung vorgesehenen Zonen zur Windkraftnutzung (§ 20-Zonen). Bei der Festlegung dieser Zonen für die Windkraftnutzung war insbesondere auf die im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 normierten Abstandsregelungen zu windkraftsensiblen Widmungsarten, auf die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die Netzinfrastruktur, auf die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windparks sowie auf eine regionale Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen. Gebiete mit wesentlichen Vorbehalten gegen die Windkraftnutzung wurden so ausgeschieden.
Das Vorhabensgebiet liegt in keinem Bereich, dem aus Sicht des Landschaftsbildschutzes eine besondere Bedeutung zukommt. Beim Vorhabensgebiet handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Repowering-Anlagen. Es befindet sich kein Landschaftsschutzgebiet im Untersuchungsraum.
Die Sichtbeziehungen auf den geplanten Windpark sind bereichsweise durch Bebauungen bzw. Gebäude, Wald- und Gehölzbestände und das Geländerelief eingeschränkt. Bei einer gegebenen Sichtbeziehung sind die Sichtachsen überwiegend durch die rückzubauenden Altanlagen und die Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Repowering-Anlagen vorbelastet.
In Abhängigkeit von der Entfernung zum Betrachter werden die geplanten Anlagen unterschiedlich dominant wahrgenommen. Besonders dominant wirkt der Eingriff im Nahbereich der geplanten Repwoering-Anlagen. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung. Die geplanten Anlagen werden in der Mittelwirkzone nicht mehr so dominant wahrgenommen. Von der Fernwirkzone werden die geplanten Anlagen aufgrund der weiten Entfernung nicht mehr dominant wahrgenommen. Auch bei gegebener Sichtbeziehung ist keine wesentliche Bildprägung mehr vorhanden.
Durch die acht geplanten Repowering-Anlagen werden höhenwirksame technogene Elemente in die Landschaft eingebracht, wobei die Fremdkörperwirkung durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen reduziert ist. Durch die Erhöhung der Anlagenzahl von 7 auf 8 Anlagen kommt es zu einer Verstärkung der technogenen Überprägung der Landschaft. Die höheren Repowering- Anlagen weisen zudem eine höhere Dominanzwirkung als die rückzubauenden Altanlagen auf. Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraums werden aufgrund der Vorbelastung allerdings nicht wesentlich verändert.
1.4.5. Energiewirtschaft:
An der Umsetzung des Vorhabens besteht ein sehr hohes energiewirtschaftliches Interesse. Es besteht in Österreich – nicht zuletzt aufgrund des Bestrebens, bis 2040 die Klimaneutralität Österreichs zu erreichen – ein erheblicher Bedarf nach Ausbau der Windenergie.
Mit dem gegenständlichen Windpark, der eine installierte Gesamtnennleistung von 53,3 MW aufweist, wird pro Jahr die umweltschonende Produktion von ungefähr 145.000 MWh elektrischer Energie ermöglicht, was einer Mehrproduktion von 107.000 MWh pro Jahr an erneuerbarer elektrischer Energie und Einsparungen von 31.755 t/Jahr an CO2-Emissionen entspricht.
Das Vorhaben leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Erfüllung der Energieziele des Landes. Die Ausführung des Vorhabens ist energiewirtschaftlich als effizient und geeignet einzustufen. Die Errichtung ist zur Zielerreichung im Sinne der neuen EU-Vorgaben, der nationalen Ziele und der Klima- und Energiestrategie erforderlich. Der Beitrag des gegenständlichen Vorhabens zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Energieversorgung sowie zur Anhebung des Anteiles an erneuerbaren Energiequellen und des Anteils an erneuerbarem Strom sowie zur Energieunabhängigkeit und Versorgungssicherheit ist wesentlich.
1.5. Biologische Vielfalt:
1.5.1. Pflanzen und ihre Lebensräume:
Aus Sicht der Pflanzen und ihrer Lebensräume betreffen die geplanten Eingriffe überwiegend naturschutzfachlich wenig wertvolle Lebensräume. Wertgebende Arten konnten bis auf Diantus pondederae und Centaurea stoebe ssp. australis im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden. Der bei weitem flächengrößte Teil der geplanten Eingriffe betrifft Intensiväcker, die in Österreich ungefährdet sind und in der Regel keine wertgebenden Pflanzenarten aufweisen. Ruderalfluren trockener Standorte, die laut Roter Liste in Österreich (ESSL EGGER, 2010) gefährdet sind (Sensibilität: mäßig), werden in der Bauphase im Ausmaß von 1007 m² tangiert; zudem wird der als mäßig sensibel eingestufte BT Unbefestigte Straße/Ruderaler Ackerrain im Ausmaß von 1381 m² sowie der als hoch sensibel eingestufte BT Nährstoffarmer Ackerrain im Ausmaß von 627 m² tangiert. In der Betriebsphase werden 255 m² des als mäßig sensibel eingestuften BT Unbefestige Freifläche beansprucht. Derselbe Biotoptyp wird im Ausmaß von 1483 m² im Rahmen der geplanten Demontage beansprucht. Die Flächen mit einer erheblichen Beanspruchung betragen insgesamt 4498 m², für die anderen Flächen ergeben sich keine Erheblichkeiten im Sinne der RVS 04.03.15. Als Ausgleichsmaßnahme ist im Projekt die Herstellung des BT Artenreiche Ackerbrache auf trockenem Standort im Ausmaß von 0,5 ha vorgesehen, die Maßnahmenwirkung mit hoch beurteilt. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahme verbleiben geringe Resterheblichkeiten.
Eine maßgebliche Beeinträchtigung oder Vernichtung des Lebensraums heimischer Pflanzenarten ist unter Berücksichtigung der im Projekt vorhandenen Maßnahmen und der Auflagenvorschläge nicht zu erwarten.
1.5.2. Zum Artenschutz:
Bei den Insekten wurden Tagfalter und Heuschrecken im Rahmen der UVE erhoben, wobei bei den Tagfaltern keine gefährdeten Arten und nur eine geschützte Art (Segelfalter Iphiclides podalirius) nachgewiesen wurde. Bei den Heuschrecken wurden hingegen einige Rote-Liste-Arten wie auch geschützte Arten festgestellt, und zwar Tessellana veyseli, Calliptamus italicus, Sphingonotus caeruleans, Ailopus thalassinus und Dociostaurus brevicollis. Ergänzend dazu wurden Nachweise folgender wertgebender Arten aus der Datenbank des Archivs Heuschrecken Österreichs für das UG festgestellt: Ruspolia nitidula, Pteronemobius heydenii, Omocestus haemorrhoidalis, Tettigonia caudata, Chorthippus albomarginatus.
Bei der Herpetofauna wurde im Rahmen der UVE-Erhebungen allein die Zauneidechse nachgewiesen, und zwar im Bereich der Stellfläche des WEA 1 sowie im Bereich des Bahndammes, der allerdings vom Vorhaben nicht beansprucht wird. Wechselkröte und Erdkröte wurden als potenziell im UG vorkommende Arten angeführt. Von Blindschleiche, Schlingnatter, Laubfrosch, Teichmolch, Ringelnatter, Teichfrosch und Springfrosch sind (meist ältere) Nachweise in der DB des Naturhist. Museums für das UG enthalten.
Aus tierökologischer Sicht sind die Eingriffe in die Lebensräume überwiegend als wenig relevant zu bezeichnen. Dies wird in erster Linie damit begründet, dass sich die Eingriffe auf die einzelnen WEA-Standorte verteilen und damit keine großen, zusammenhängenden Lebensräume betroffen sind. Weiters sind die einzelnen Eingriffsflächen vergleichsweise kleinflächig, sodass sich auch daraus für viele Tierarten keine Erheblichkeiten ergeben. Hinzu kommt, dass die meisten Eingriffe innerhalb intensiv landwirtschaftlich genutzter Ackerflächen stattfinden, welche für die vielen Tierarten eine geringe Lebensraumqualität aufweisen.
Im Hinblick auf die Herpetofauna werden nur verhältnismäßig kleinflächig potenzielle Lebensräume tangiert, so etwa im Bereich der WEA 1, wo die Zauneidechse nachgewiesen wurde. Nachweise weiterer Arten im Rahmen der Freilandkartierungen zur UVE erfolgten nicht. Eingriffe in Gewässer und damit in potenzielle Laich- und Entwicklungshabitate finden nicht statt, relevante Amphibienwanderstrecken sind nicht vorhanden. Es ergeben sich sowohl für die Bau- als auch die Betriebsphase und Demontage geringe Eingriffserheblichkeiten und verbleibende Auswirkungen im Sinne der RVS 04.03.15.
Aus Sicht der Säugetiere (exkl. Fledermäuse) sind die Lebensraumverluste sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase inkl. Demontage als gering zu beurteilen. Es wurden zudem keine geschützten Arten wie z.B. Feldhamster oder Ziesel, auf den Eingriffsflächen nachgewiesen, was als Hinweis gewertet wird, dass die Eingriffsflächen keine hochwertigen Lebensräume für diese Tiergruppe darstellen.
Die Tangierung von Lebensräumen mit Vorkommen wertgebender Heuschrecken in der Bauphase kann durch die im Projekt enthaltenen Rekultivierungsmaßnahmen weitgehend auf ein nicht erhebliches Ausmaß reduziert werden. Berücksichtigt wird hierbei auch die vergleichsweise kurze Bauzeit und die rasche Wiederbesiedelbarkeit der rekultivierten Flächen durch die vielfach mobilen Heuschreckenarten.
Es ist im gegenständlichen Fall eine bereits bestehende Vorbelastung durch den derzeit in Betrieb befindlichen Windpark zu berücksichtigen und alleine dadurch davon auszugehen, dass durch das geplanten Repowering keine erheblichen Auswirkungen durch Lärm zu erwarten sind. Während der Bauphase sind im Bereich der Baustellen sowie des unmittelbaren Umfelds einzelne Überlagerungseffekte von Vogelgesängen zu erwarten, welche jedoch nur temporär und nicht dauerhaft auftreten. Während der Betriebsphase sind unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes keine messbaren zusätzlichen negativen Auswirkungen auf Vögel sowie andere Tiere zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass hier bereits Gewöhnungseffekte eingetreten sind.
Wenngleich es zu einer Zunahme des Schattenwurfs aufgrund der geplanten Zunahme der Rotordurchmesser kommen wird, ist davon auszugehen, dass dadurch geringe Auswirkungen in Form von Störungen auf Tiere eintreten können. Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und deren Lebensräume sind durch diese Erhöhung des Schattenwurfs nicht zu erwarten.
Bei den Insekten (konkret: Tagfalter und Heuschrecken) ist eine maßgebliche Beeinträchtigung oder Vernichtung des Lebensraums heimischer Arten ebenso nicht zu erwarten. Dies v.a. deshalb, weil der Großteil des Vorhabens in Intensiväckern geplant ist, die für wertgebende Insekten keinen relevanten Lebensraum bieten. Zudem sind die im Projekt enthaltenen Maßnahmen und die ergänzenden Auflagenvorschläge (insbes. einer zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme) hierbei zu berücksichtigen.
Aus Sicht der Herpetofauna ist keine maßgebliche Beeinträchtigung bzw. Vernichtung von Lebensraum zu erwarten, da die Eingriffsflächen überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen betreffen, welche aus Sicht dieser Tiergruppe eine geringe Bedeutung aufweisen. Für die Zauneidechse sind spezielle Maßnahmen vorgesehen (siehe auch Auflagenvorschläge), sodass auch für diese Art keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Auch aus Sicht der Säugetiere (exkl. Fledermäuse) ist keine maßgebliche Vernichtung ebenfalls nicht zu erwarten. Im Wesentlichen liegt dies daran, dass die Eingriffsflächen überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen betreffen, welche aus Sicht dieser Tiergruppe meist eine geringe Lebensraumeignung aufweisen. Geschützte Säugetierarten sind zudem vom Vorhaben nicht betroffen.
Eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt hinsichtlich Zerschneidungs- bzw. Barriereeffekte ist weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erwarten.
1.5.3. Zu den Auswirkungen auf Fluginsekten (Insektenschlag):
Unter Berücksichtigung der im Projekt enthaltenen Maßnahmen, der ergänzenden Auflagenvorschläge (insbes. einer zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme), der guten Mobilität der Arten und der Tatsache, dass der Großteil des Vorhabens in Intensiväckern geplant ist, ist für die Insektenfauna (konkret: Tagfalter und Heuschrecken) nicht zu erwarten, dass Bestand und Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Arten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet werden.
Bei den Insekten (konkret: Tagfalter und Heuschrecken) ist eine maßgebliche Beeinträchtigung oder Vernichtung des Lebensraums heimischer Arten ebenso nicht zu erwarten. Dies v.a. deshalb, weil der Großteil des Vorhabens in Intensiväckern geplant ist, die für wertgebende Insekten keinen relevanten Lebensraum bieten. Zudem sind die im Projekt enthaltenen Maßnahmen und die ergänzenden Auflagenvorschläge (insbes. einer zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme) hierbei zu berücksichtigen.
Auf Grundlage des gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes hat das Vorhaben weder für sich alleine noch in einer kumulativen Betrachtung der Windkraftnutzung in Österreich wesentliche Auswirkungen auf die in Österreich lebenden oder durch Österreich durchziehenden Populationen von Fluginsekten.
1.5.4. Zu Europaschutzgebieten:
Das Vorhaben befindet sich weder innerhalb noch in unmittelbarer Nähe bestehender Europaschutzgebiete (ESG). Die nächstgelegenen ESG sind lt. FB Tiere, Pflanzen Lebensräume das in rd. 4,4 km Entfernung befindliche XXXX und XXXX und das rd. 6,5 km entfernte FFH-Gebiet XXXX . Das Vogelschutz- und FFH-Gebiet „ XXXX “ befindet sich rd. 12 km vom Vorhaben entfernt.
Zusammenfassend kann hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die im 10 km Umkreis befindlichen ESG und dessen Schutzgüter sowie -ziele aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass erhebliche Auswirkungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass sich im Zuge des Repowering-Vorhabens die Distanz zwischen einzelnen WEA und den Schutzgebieten nicht ändert und mit zumindest vier Kilometern bereits groß ist, dass sich einzelne WEA von anderen WP in geringerer Distanz zu den Schutzgebieten befinden und sich die Gesamtzahl der WEAs lediglich um eine WEA erhöht. Aus fachlicher Sicht ist damit keine detaillierte Verträglichkeitsprüfung (NVP) erforderlich (EK, 2021b).
1.6. Zu Lichtverschmutzung und Luftfahrt-Befeuerung:
Die Errichtung des Vorhabens stellt einen Hinderniszuwachs im Luftraum dar und ergibt somit eine flugbetriebliche Beeinträchtigung im Sinne einer Reduktion der Sicherheit der Luftfahrt.
In Bezug auf das Luftfahrtgesetz und auf flugbetrieblich relevante Einrichtungen wird festgestellt, dass es sich bei dem vorliegenden Projekt um Hindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 Z 1 LFG (Anlagen/Bauten wenn ihre Höhe 100 m über die Erdoberfläche steigt) handeln.
Die WKAs bilden keine Hindernisse im Sinne des § 35 Zivilflugplatz-Verordnung, da Schutzbereiche von Flugplätzen nicht berührt werden. Weiter werden Grenzflächen einer Sicherheitszone gemäß § 86 LFG nicht durchragt.
Durch die vom Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen, die durch die Luftfahrt-Befeuerung hervorgerufen werden, sind bei Berücksichtigung der im Spruch der gegenständlichen Entscheidung zusätzlich vorgeschriebenen Auflage keine erhebliche Lichtverschmutzung und keine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft bzw. des Landschaftsbildes zu erwarten.
1.7. Zu Forst- und Jagdökologie:
Für die Windenergieanlagen-Standorte wird kein Wald im Sinne des ForstG 1975 in Anspruch genommen.
Für die Errichtung des Vorhabens „ XXXX “ ist lediglich eine Rodung für die Querung einer Kabeltrasse durch einen Windschutzgürtel notwendig. Bei einer Trassenbreite von einem Meter ergibt sich eine permanente Rodungsfläche von 7 m2. Temporär wird eine Rodungsfläche von 20 m2 in Anspruch genommen.
Der Rodungszweck ist spätestens bis zum 31.12.2025 zu realisieren, anderenfalls erlischt die Rodungsbewilligung.
In Anbetracht der hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodenden Waldflächen sind als Ausgleichsmaßnahme Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), das sind zumindest 21 m2, an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen notwendig.
Als Nahbereich der Rodungsflächen gelten die Katastralgemeinden XXXX und XXXX . Die Ersatzaufforstungsfläche ist zudem in der Funktionsfläche 1 (Bezirk XXXX ) oder in der Funktionsfläche 27 (Bezirk XXXX ) anzulegen.
Die Ersatzaufforstung ist spätestens im Folgejahr nach Baubeginn durchzuführen.
Die rodungsgegenständlichen Waldflächen liegen in einem Bereich, für welche im gültigen Waldentwicklungsplan (WEP Teilplan für XXXX und XXXX , Amt der Landesregierung, genehmigt durch BMLFUW im Oktober 2008) eine erhöhte Bewertung hinsichtlich ihrer Schutz- und auch ihrer Wohlfahrtsfunktion ausgewiesen wurde.
Die Schutzfunktion der Waldflächen im verfahrensgegenständlichen Bereich liegt insbesondere in der Windbremsung, Klimaausgleich und im Bodenschutz.
Die Waldausstattung beträgt laut Waldflächenbilanz 2013 - 2022 in der Gemeinde XXXX 3,4 % (52,58 ha). Aufgrund von Aufforstungstätigkeiten ist die Waldflächenbilanz im Betrachtungszeitraum von 2013 bis 2022 positiv. Es handelt sich um einen kleinflächigen Eingriff, wobei bei der Verlegung des Erdkabels mittels Spühlbohrung kein Gehölz entfernt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass die Funktion der Windschutzanlage beeinträchtigt wird.
Eine Beeinträchtigung der Forstwirtschaft in der Bau- und Betriebsphase ist unter Berücksichtigung der gegebenen Schattenwurfdauer aus forstfachlicher Sicht nicht zu erwarten. Durch die Errichtung der gegenständlichen WEA kommt es nicht zu einer Zerschneidung der Landschaft im Sinne einer linienförmigen Durchtrennung der Barrierewirkung, wie beispielsweise beim übergeordneten Straßenbau, der ganze Waldkomplexe voneinander abschneiden bzw. unzugänglich machen kann. Die freie Zugänglichkeit der umliegenden Bestände wird durch das Vorhaben nicht eingeschränkt.
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Umstände überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Energiegewinnung das hohe öffentliche Interesse an der Walderhaltung.
Gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes des gegenständlichen Windparks bestehen bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen und in der gegenständlichen Entscheidung ergänzten Auflagen aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken.
Die Beeinträchtigungen des Waldbodens durch Schattenwurf werden aus forstfachlicher Sicht unter Berücksichtigung der gegebenen Schattenwurfdauer als vernachlässigbar bewertet.
Eine Beeinträchtigung der Forstwirtschaft durch Schattenwurf in der Bau- und Betriebsphase ist unter Berücksichtigung der gegebenen Schattenwurfdauer aus forstfachlicher Sicht nicht zu erwarten.
Aus forstfachlicher Sicht kommt es zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der Forstökologie und Forstwirtschaft durch Zerschneidung der Landschaft.
Aus jagdfachlicher Sicht werden während der Bauphase durch Lärm und Bauarbeiten das jagdbare Wild und somit auch die Jagdwirtschaft in Abhängigkeit von der Entfernung der zu errichtenden WEA bzw. der Zufahrtswege in unterschiedlichem Ausmaß beeinträchtigt. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Lärmimmission aus jagdfachlicher Sicht lediglich untergeordnet höher sein als sie ohnehin derzeit durch Wetterphänomene (Wind, Niederschlag) sowie land- und forstwirtschaftlichen bzw. außerland- und forstwirtschaftlichen Verkehr inklusive Freizeitnutzung gegeben ist.
Da der Schattenwurf größtenteils außerhalb der für die Jagdwirtschaft besonders interessanten Dämmerungsphasen stattfindet, werden die Beeinträchtigungen des zu diesen Zeiten verstärkt auftretenden Wildes und der Jagdwirtschaft durch den Schattenwurf aus jagdfachlicher Sicht als gering bis vernachlässigbar bewertet.
Die Beeinträchtigung der Jagdwirtschaft und der jagdbaren Wildarten durch die Flächeninanspruchnahme ist als gering bis vernachlässigbar zu beurteilen.
Die tatsächliche dauerhafte Flächeninanspruchnahme durch das Vorhaben ist in Bezug auf die Jagdwirtschaft als gering zu werten, da sowohl im Bereich der WEA-Fundamente als auch im Bereich der Zuwegung (Ertüchtigung bestehender Erschließung) inkl. Kabeltrasse ein oberflächlich wahrnehmbarer Flächenverlust nur teilweise in Erscheinung tritt und somit diese Flächen jagdwirtschaftlich weiterhin nutzbar bleiben. In Relation zur jeweiligen Jagdgebietsfläche ist der dauerhafte Flächenverlust von untergeordneter Bedeutung. In Hinblick auf die notwendige Erschließung wird auf bestehende Wege zurückgegriffen und es werden diese den logistischen Bedürfnissen entsprechend adaptiert bzw. ergänzt.
Zusammengefasst ist die Beeinträchtigung der Forst- und Jagdökologie bei Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen und in der gegenständlichen Entscheidung ergänzten Auflagen als gering zu beurteilen.
1.8. Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau:
Die geplante technisch-wirtschaftliche Lebensdauer der Anlagen wird mit 20 Jahren kalkuliert (Angabe des Herstellers). Nach dieser Zeitspanne erfolgt eine statische Prüfung, von der abhängt, ob eine Anlage weiter betrieben werden kann oder z.B. durch eine baugleiche Anlage ersetzt wird.
Die Windkraftanlage wird nach dauerhafter Außerbetriebnahme des Windparks völlig rückstandslos demontiert. Nach der Demontage von Rotor, Generator, Maschinenhaus und des Turms, wird das Fundament vollständig abgeschremmt und die Bodenlücke mit enstprechendem Bodenmaterial aufgefüllt. Befestigte Flächen und Teilstücke der Zuwegung, welche nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke beansprucht werden, werden anschließend wieder rekultiviert.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter durch Abfälle sind aus fachlicher Sicht unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Maßnahmen für die Betriebs- und Bauphase sowie für den Störfall und auch insgesamt als geringfügig (vernachlässigbare bis gering nachteilige Auswirkungen) einzustufen.
1.9. Zu Umwelthygiene:
Die zeitliche Begrenztheit der Einwirkung der Lärmbelastung, die (absolute) Höhe der einwirkenden Schallpegel und die Tatsache, dass sich die Lärmquellen durchwegs in weiterer Entfernung zu den Wohnbebauungen befinden, lassen den Schluss zu, dass der Baulärm als nicht besonders störend zu charakterisieren ist.
Der gegenständlich zu erwartende Baulärm ist während der Betriebsphase als nicht erheblich belästigend zu beurteilen. Eine Gefahr für die Gesundheit besteht nicht.
Auch der zu erwartende Betriebslärm des Windparks unterschreitet bzw. hält den Basisspiegel der windbedingten Umgebungsgeräuschsituation ein, eine besondere Auffälligkeit des gegenständlichen Betriebslärms ist daher nicht zu erwarten. Eine Wahrnehmbarkeit leiser windparkspezifischer Geräusche ist im Bereich der dem Windpark am nächsten liegenden Immissionspunkten in ruhigen Abend- und Nachtstunden möglich. Eine Gefahr für die Gesundheit der nächsten Wohnnachbarn besteht nicht, auch erheblich belästigende Einwirkungen sind nicht zu befürchten.
Das Leben und die Gesundheit der Nachbarn in bestehenden Siedlungsgebieten wird durch die zu erwartenden Lärmimmissionen aus dem Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die vom Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionsbelastungen werden möglichst gering gehalten und es werden Immissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn gefährden bzw. zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn führen. Die als verbindlich anerkannten Richtwerte werden im konkreten Fall nicht überschritten.
Aus Sicht des Fachbereichs Umwelthygiene sind keine über die schalltechnischen Auflagen hinausgehenden Auflagen erforderlich.
Unter Berücksichtigung der Auflagen für Schattenwurf wird es zu keinen Überschreitungen des Grenzwerts kommen und damit auch zu keinen als erheblich zu beurteilenden Belästigungen. Eine Gefahr für die Gesundheit ist auszuschließen.
Insgesamt sind zum Schutz der menschlichen Gesundheit keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
1.10. Zum Schattenwurf:
Das Leben und die Gesundheit der Nachbarn in bestehenden Siedlungsgebieten wird durch Schattenwurf nicht beeinträchtigt. Aus technischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
1.11. Zu weiteren in der Beschwerde als unbestimmt kritisierten Nebenbestimmungen:
1.11.1. Baugrundgutachten, Detailplanung der Fundamente (Auflagen I.3.1.2., I.3.1.3.):
Aus agrarfachlicher Sicht ist die gegenständliche Inanspruchnahme mit permanent ca. 2,1 ha vergleichsweise geringfügig und hinsichtlich der Auswirkungen vernachlässigbar (siehe auch Feststellungen zu Boden und Fläche, Punkt 1.3.).
Gemäß Baugrundgutachten sind für die geplanten WKA-Standorte Flachfundamente wie auch Tiefgrundungen vorgesehen. In der Bauphase zum gegenständlichen Vorhaben durch die Errichtung der Flachfundamente kommt es zu keinen Eingriffen in das Grundwasser, lediglich die Tiefgrundungen greifen punktuell in das Grundwasser ein, bewirken jedoch keine qualitative und quantitative Beeinträchtigung darauf. Das Antreffen von Grund- und Schichtwasser ist in den Baugruben, wie auch in den Künetten der Energieableitungen nicht zu erwarten. Demgemäß sind erforderliche Wasserhaltungen im Zuge der Anlagenfundamentierung nicht zu erwarten. In den Baugruben anfallende Niederschlagswasser werden lokal versickert. Durch die Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist eine Grundwassergefährdungdurch wassergefährdende Baustoffe sowie aus Baumaschinen und Bauhilfsstoffe nicht zu erwarten. Eine merkliche nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers durch vorhabensbedingte Abwasser oder belastete Sickerwasser ist auszuschließen.
1.11.2. Notfallplan, Brandschutzkonzept (Auflage I.3.1.11., I.3.1.13.):
Das Vorhaben entspricht dem Stand der Technik; alle anzuwendenden Normen und Richtlinien werden eingehalten.
Bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ist nach dem Stand der Technik zu erwarten, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen, um Brände der WEA zu vermeiden oder im Brandfall die Auswirkungen eines Brandes möglichst gering zu halten, sind getroffen bzw. vorgeschrieben worden.
1.11.3. Sachgüter (Auflage I.3.9.1.):
Gemäß RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung (2017) sind relevante Sachgüter „überregionale, regionale und kommunale, öffentlichen Bedürfnissen dienenden Infrastrukturen“. Gemäß dem UVE-Leitfaden des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT 2019) sind Sachgüter „gesellschaftliche Werte, die eine hohe funktionale Bedeutung hatten oder haben, wie z. B. Brücken, Gebäude und Türme. Hierzu gehören insbesondere auch Einrichtungen der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben ggf. baulich verändert werden und daher z. B. eine Abbruch-, Bau- oder Betriebsbewilligung nach sonstigen Rechtsvorschriften erfordern.“ Als relevante Sachgüter werden nur jene Objekte betrachtet, die sich nicht im Eigentum des Konsenswerbers befinden.
Im Vorhabensgebiet befinden sich folgende Sachgüter:
Zwei Nichtwohngebäude (ein landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude (Halle) und ein Nichtwohngebäude innerhalb eines aufgelassenen Kiesabbaus im Gewann „Ödes Dorf“
Zwei 110 kV Freileitungen der XXXX
Eine 380 kV Freileitung (Weinviertelleitung) der XXXX
Einbauten der XXXX
Anlagen und Einbauten der XXXX
Eine Wasserleitung der XXXX
Eine Datenleitung der XXXX
Bergrechte Kies und Sand
Bergrechte Kohlenwasserstoffe
Die beiden Nichtwohngebäude sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Gemäß Einreichoperat, Einlage D1.01., liegen die geplanten wie auch die zur Demontage vorgesehenen Windkraftanlagen in Gewinnungs- und Aufsuchungsgebieten für Kohlenwasserstoffe. Gemäß UVE werden durch die Errichtung der Windkraftanlagen wie auch durch den Rückbau der bestehenden Anlagen keine Einschränkungen erwartet.
Die geplanten Anlagenstandorte XXXX bis XXXX liegen innerhalb einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies des Regionalen Raumordnungsprogrammes XXXX . Abbaufelder sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Bei der Verlegung wird entsprechend den Vorgaben der Norm OVE E 8120 eine Verlegetiefe von mindestens 80 cm auf Wegen und 100 cm auf Landwirtschaftsflächen eingehalten. Soweit die Bodenverhältnisse es zulassen, wird das Kabelsystem eingepflügt.
Für die Verlegung des 20 kV-Windparknetzes werden zahlreiche Leitungen und Erdkabel diverser Einbautenträger gequert, wobei die genaue Lage der Einbauten den Trägern derzeit nur teilweise bekannt ist und im Zuge der Ausführungsplanung erhoben werden soll. Gemäß Einreichoperat, Einlage B1.01, wurde mit den Einbautenträgern vereinbart, die tatsächliche Position und Art bzw. Nutzung der betroffenen Einbauten im Vorfeld der Errichtung durch Felduntersuchungen festzustellen. Gemäß dem UVP-Teilgutachten Elektrotechnik wird das gegenständliche Windparkgelände von drei Hochspannungsfreileitungen gequert. Hinsichtlich Festlegung von Mindestabständen zwischen Freileitungen und Windkraftanlagen ist in der Elektrotechnikverordnung ETV 2020 die OVE EN 50341-2-1:2020-08-01 in Anhang II kundgemacht. Somit ist bei deren Anwendung von der Einhaltung der Schutzziele des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 (Betriebssicherheit, Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen) auszugehen. Die Entfernung zwischen WEA XXXX und der 110-kV-Hochspannnungsfreileitung der XXXX unterschreitet im Gegensatz zu allen anderen WEAs diesen Mindestabstand.
Das Normengremium des Österreichischen Verbands für Elektrotechnik (OVE) hat die betreffende Norm mittlerweile überarbeitet und OVE EN 50341-2-1:2023-01-01 publiziert. Es wurde im gegenständlichen Projekt nach dieser anerkannten Regel der Technik als aktuelle Empfehlung des OVE der zu berücksichtigenden Mindestabstände zwischen Windkraftanlagen und Hochspannungsfreileitungen projektiert. Dabei ist wie bei allen anderen WEAs auch der Mindestabstand zwischen WEA XXXX und der 110-kV-Hochspannnungsfreileitung der XXXX eingehalten. Gemäß § 4 ETV 2020 ist bei Unterschreitung der gemäß OVE EN 50341-2-1:2020-08-01 geforderten Mindestabstände und somit nicht vollständiger Anwendung dieser Norm eine dokumentierte Risikobeurteilung zu erstellen, woraus ersichtlich ist, dass die Schutzziele des ETG 1992 für die Freileitung gewährleistet sind.
Weiters kann in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass durch die Behörde von den betroffenen Fachgutachtern im Zuge des gegenständlichen Verfahrens eine Aussage zu einer Störfallbetrachtung abverlangt wird. Diese Störfallbetrachtung beschäftigt sich analog der Risikobeurteilung gemäß § 4 ETV 2020 gem. Rücksprache mit der Behörde mit vorhersehbaren Ereignissen, die Gefährdungen darstellen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass bei positiver Beurteilung der Fragestellung durch die Fachgutachter auch die (primär nicht elektrotechnischen Gefährdungen, zB Brand, Ma empfohlen, ihre Fragestellung zur Störfallbetrachtung hinsichtlich Berücksichtigung der Hochspannungsfreileitungen als Infrastruktureinrichtungen im überwiegenden öffentlichen Interesse zu konkretisieren.
Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass - sofern durch gutachterliche Stellungnahmen aus den jeweils betroffenen Fachgebieten (zB Bautechnik, Maschinenbau, Brandschutz) belegt ist, dass die Freileitungen in ihrem Betrieb bzw. ihrer Funktion bei Störfällen im Zuge der Errichtung, des Betriebes, beim Abbau der Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt werden - die Projektierung hinsichtlich der Abstandsfestlegungen zwischen Windkraftanlagen und Freileitungen als tolerierbar erachtet werden kann. Gemäß den gesetzlichen Anforderungen ist eine dokumentierte Risikobeurteilung gemäß § 4 ETV 2020 zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG 1992 vor Baubeginn zu erstellen.
Zusätzlich zu den im Fachbereich Elektrotechnik vorgeschlagenen Maßnahmen wurde im Gutachten für Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild der Vorschlag für Auflage I.3.9.1. formuliert. Unter Berücksichtigung der Ausführungen und Maßnahmen im Einreichoperat und der zusätzlichen Auflagenvorschläge in den entsprechenden UVP-Teilgutachten können die verbleibenden Auswirkungen auf Sachgüter in der Errichtungs- und Betriebsphase als gering eingestuft werden.
1.11.4. Bauliche (und archäologische) Kulturgüter (Auflage I.3.9.2.):
Gemäß dem „Leitfaden für die Behandlung von Kulturgütern/Denkmalen in (teil)konzentrierten Verfahren“ des Bundesdenkmalamts (BDA, 2019) umfasst das Schutzgut Kulturgüter im Sinne des UVP-G 2000 unter Denkmalschutz stehende Denkmale nach dem DMSG, potentielle Denkmale wie archäologische Fundstellen, UNESCO Welterbestätten sowie Naturdenkmäler aufgrund der „kulturellen“ Bedeutung (wie z.B. lt. Stmk NSCHG). „Neben den durch gesetzlich festgeschriebene Kriterien eindeutig als Schutzgut anzusprechenden Kulturgütern bzw. Denkmalen sind auch jene Objekte und Situationen in die gutachterlichen Überlegungen einzubeziehen, die von zuständigen Behörden (z. B. Nennung „denkmalwürdiger“ Objekte durch das Bundesdenkmalamt), der Fachwelt, von Interessensgruppen (z. B. NGOS) oder von der (unter Umständen auch nur regionalen) Bevölkerung als Kulturgüter betrachtet oder empfunden werden“, wie z.B. Sakralbauten sowie Klein- und Flurdenkmäler.
Gemäß dem UVE-Leitfaden des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT 2019) sind Kulturgüter „Objekte historischer, künstlerischer oder kultureller Bedeutung aus allen Epochen menschlicher Zivilisation (Ur- und Frühgeschichte, Antike, Mittelalter, Neuzeit). Sie können insbesondere folgende Formen aufweisen:
Punktförmig: Sakralbauten (Kirchen, Kapellen, Klöster), Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Kleindenkmäler (Bildstöcke, Meilensteine, Gedenkstätten)
Linear: Wege (Römerstraßen, Wallfahrtswege), Alleen, Mühlbäche, Wallanlagen, Siedlungsränder, Silhouetten
Flächig: Siedlungen (Siedlungsform, Ortsbild, Ensembles), Bodendenkmäler, Flurformen, bauliche Anlagen und ihre Gärten (Schlösser, Burgen, Stifte, Klöster), Friedhöfe, historische Gärten.“
Im Nahbereich der Zuwegung finden sich folgende Kleindenkmäler als bauliche Kulturgüter: XXXX und das XXXX . Die Kleindenkmäler werden als gering sensibel eingestuft. Unter Berücksichtigung des Auflagenvorschlages können die verbleibenden Auswirkungen auf bauliche Kulturgüter mit gering eingestuft werden.
Im Rahmen der archäologischen Prospektion wurden sieben archäologische Verdachtsflächen definiert. Die archäologischen Verdachtsflächen werden als hoch sensibel eingestuft.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang folgt aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Behördenakts und des Gerichtsakts. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt und dem Gerichtsakt, im Besonderen aus dem Einreichprojekt, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, den Stellungnahmen im Behörden- und im Beschwerdeverfahren, den Gutachten im Behörden- und im Beschwerdeverfahren sowie der Verhandlung vor dem BVwG.
Der Status der Beschwerdeführerin als gemäß § 19 Abs.7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, die Daten des Anerkennungsbescheides und der Überprüfungsbescheide sowie der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin folgen aus der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen, vom vormaligen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geführten „Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Absatz 7 UVP-G 2000“ und blieb dies unbestritten.
Die Feststellungen zum Vorhaben unter 1.2. folgen bereits aus dem angefochtenen Bescheid, im Besonderen aus der Vorhabensbeschreibung (Pkt. I.6) und den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen, und sind unstrittig.
Die Feststellungen zu Boden und Fläche ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Teilgutachten „Agrartechnik/Boden“ des Behördenverfahrens, dem die beschwerdeführende Partei weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt.
Die Feststellungen zu Landschaft und Landschaftsbild sowie Energiewirtschaft folgen aus dem angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 99 f.) und dem Gutachten für Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild (S. 122); die Feststellungen zur Energiewirtschaft ergeben sich überdies aus den Projektunterlagen (WSt1-UG-41/011-2022, S. 90 und Klima- und Energiekonzept, S. 3 sowie 38). Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem genannten Teilgutachten nicht ausreichend konkret auseinandergesetzt, geschweige denn, dass sie näher ausgeführt oder begründet hätte, welche Gutachtensergebnisse ihrer Ansicht nach aus welchen Gründen unschlüssig oder unrichtig wären. Sie setzt sich nicht mit konkreten Befunden oder nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Gutachtens auseinander. Stattdessen beschränkt sie sich auf die pauschale Behauptung, das Landschaftsbild werde durch das gegenständliche Windparkvorhaben erheblich beeinträchtigt (Beschwerde, S. 4), ohne dabei auf das betreffende Teilgutachten konkret einzugehen. Daher sieht das BVwG keine Veranlassung, an der Fachkunde des Sachverständigen für „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ im behördlichen Verfahren oder an der Schlüssigkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln.
Im Übrigen bleibt – wie in anderen Verfahren vor dem BVwG (vgl. jüngst BVwG, 18.04.2025, W248 2300557-1, Pillichsdorf III) hingewiesen wurde – festzuhalten, dass XXXX zwar – wie sich aus der öffentlichen SDG-Liste Sachverständige ergibt – aktuell Sachverständiger unter anderem für das Fachgebiet 06.05 Landschaftsgestaltung, Landschaftspflege, Landschaftsökologie ist. Nichtsdestotrotz enthebt ihn seine nachgewiesene allgemeine Fachkunde aber nicht der Pflicht, konkretes Vorbringen zu erstatten, das es dem BVwG ermöglicht, die Schlüssigkeit bzw. Richtigkeit der von ihm bezweifelten Gutachtensergebnisse nachzuprüfen. Bloße Pauschalbehauptungen, die jeglicher Auseinandersetzung mit dem bekämpften Gutachten entbehren, vermögen dafür auch unter Berücksichtigung des formal nachgewiesenen Sachverstandes von XXXX nicht zu genügen.
Die Feststellungen zu Biologischer Vielfalt ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem behördlich eingeholten Teilgutachten Biologische Vielfalt (Gutachten Biologische Vielfalt, S. 17ff; S. 46), dem die Beschwerde ebenso nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt und dessen Schlüssigkeit sie mit ihren dahingehenden pauschal und allgemein gebliebenen Ausführungen auch nicht zu erschüttern vermag.
Die Feststellungen zu Forst- und Jagdökologie ergeben sich schlüssig aus S. 22 der Zusammenfassenden Bewertung sowie aus dem Teilgutachten Forst- und Jagdökologie (S. 10). Dass die Katastralgemeinden XXXX und XXXX als Nahbereich der Rodungsflächen gelten, folgt aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie, dem die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem BVwG nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellungen zu Abfallwirtschaft, Rückbau und Nachsorgephase ergeben sich aus den Einreichunterlagen der Projektwerberin und aus dem angefochtenen Bescheid (S. 51) und werden auch nicht vom Sachverständigen im Teilgutachten Grundwasserhydrologie/Wasserbautechnik/Gewässerschutz des behördlichen UVP-Verfahrens (S. 14ff.) angezweifelt. Insbesondere wird aus der Einsicht in die Projektunterlagen, wie der Vorhabensbeschreibung (B1_20220809, S. 60), des Bescheids (S. 51) sowie C3_16_Maßnahmen_Betriebseinstellung (S. 5), ersichtlich, dass das Vorhaben einen gänzlichen Rückbau durch vollständiges Abschremmen vorsieht.
Die Feststellungen zum Brandschutz ergeben sich aus den Verfahrensergebnissen im Behördenverfahren und aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. insbesondere Teilgutachten Bautechnik, S. 11). Diese Verfahrensergebnisse wurden von der Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise oder auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zu archäologischen und baulichen Kulturgütern sowie Sachgütern folgen aus dem Teilgutachten Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild (S. 48-50), das die Behörde im UVP-Verfahren eingeholt hat, welchen ebenfalls nicht substantiiert oder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur Umwelthygiene erschließen sich aus dem behördlichen UVP-Teilgutachten Umwelthygiene (S. 19-20), dem weder inhaltlich substantiiert noch fachlich widersprochen wurde.
Die Feststellungen zum Schattenwurf ergeben sich aus dem Teilgutachten Umwelthygiene (S. 33-34).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Beschwerdeführerin und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben und so gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 am UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist daher berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2025 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in den Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der Beschwerdelegitimation gedeckt waren, berücksichtigt und auch einer umfassenden Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL 2011/92/EU, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten). Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten (Etwa § 40 Abs. 1 UVP-G 2000).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg. cit., da der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Der angefochtene Bescheid wurde per Edikt am 15.05.2024 verlautbart. Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung gilt der Bescheid als zugestellt. Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid sohin am 29.05.2024 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 04.06.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.06.2024, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist folglich rechtzeitig.
Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde im Übrigen von der Projektwerberin nicht in Zweifel gezogen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Rechtzeitigkeit bzw. sonstigen Zulässigkeit der Beschwerde zweifeln ließen.
Zu beachten ist dabei auch, dass, was der Verwaltungsgerichtshof aus § 10 VwGVG ableitet, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein Neuerungsverbot besteht, also neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote (Beweisanträge) erstattet als auch neue rechtliche Argumente vorgetragen werden können (vgl. idZ etwa VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0238, Rn. 14; VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0125). Bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erstattete Vorbringen (Anträge) werden grundsätzlich in Behandlung zu nehmen sein, sofern nicht etwa Tatsachen oder Beweise wegen des erklärten Schlusses des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG unzulässig sind (vgl. etwa – übertragbar auf die geltende Rechtslage – VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441, mwN, zur Ergänzung einer Berufung vor der berufungsbehördlichen Entscheidung).
Abweichend von der dargestellten Rechtslage ermöglicht § 40 Abs. 5 UVP-G 2000, dass Fristen, insbesondere zur Ergänzung der Beschwerde („Beschwerdekonkretisierung“), gesetzt werden können. Danach erstattete Vorbringen sind grundsätzlich unzulässig (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Pkt. 3.3.).
3.3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden allfällige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrens-, sowie Begründungs- und Feststellungsmängel durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046; vgl. VwGH 29.10.2021, Ra 2019/06/0014; 27.05.2011, 2008/02/0049). Mit anderen Worten können (tatsächliche oder behauptete) Mängel des Verfahrens erster Instanz durch die Möglichkeit zur Beschwerde und Mitsprache im Beschwerdeverfahren heilen oder im Beschwerdeverfahren saniert werden (z.B. VwGH 27.05.2011, 2008/02/0049; BVwG 04.10.2022, W102 2242510-1 S 34 Traisental Schnellstraße – Landesvollziehung; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 40 Rz 43 [Stand 01.07.2024, rdb.at]).
Das Unterbleiben einer Verhandlung im Behördenverfahren, da nach der Auffassung der belangten Behörde „die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 UVP-G 2000 zur obligatorischen Durchführung einer mündlichen Verhandlungen nicht vorliegen und insoweit der Verzicht, eine solche im Verfahren abzuhalten, rechtskonform und richtig ist“ (Bescheid, S. 104), wird daher jedenfalls durch die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, im Zuge derer der Beschwerdeführerin eine Mitsprachemöglichkeit gegeben wurde, saniert.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit hatte, sowohl in der Beschwerde als auch in deren Konkretisierung ihre Einwendungen und Gründe schriftlich vorzubringen, wovon die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht hat.
Grundsätzlich hat die Behörde nach dem Grundsatz der arbiträren Ordnung festzulegen, welche Tatsachen zu beweisen sind (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/13/0152; 18.02.2003, 2001/01/0455 u.a.). Durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.11.2023 sah sich die belangte Behörde offenbar mangels Projektbezuges und mangels Konkretisierung der bloß allgemein behaupteten Rechtsverletzungen (siehe dazu angefochtener Bescheid, S. 102 - 103) nicht veranlasst, Beweise aufzunehmen, da die Behörde das Schreiben der Beschwerdeführerin als allgemeines Protestschreiben und nicht als rechtserhebliche Einwendung im Rechtssinn qualifizierte.
Gemäß § 43 Abs. 2 und 4 AVG können die Parteien Beweisanträge stellen und Beweise vorlegen, wobei ein ordnungsgemäßer Beweisantrag sowohl das Beweisthema als auch die Benennung der Beweismittel beinhalten muss (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/08/0237; 13.12.2019, Ra 2019/02/0004; 27.08.2002, 99/10/0039; 21.06.2013, 2012/02/0144; in diesem Sinne auch schon VwGH 28.01.1970, 1853/68; 22.10.1984, 83/10/0112). Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (VwGH 15.09.2004, 2002/09/0200). Beweisanträge im beschriebenen Sinn hat die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 17.11.2023 nicht gestellt, sondern sich darauf beschränkt, zu beantragen, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen, kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen, keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem oben genannten Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen – mit Ausnahme des Abbaues der sieben bestehenden WIA des „Windparks XXXX “ (vgl. Bescheid, S. 59 sowie Behördenakt).
Hat es eine Partei unterlassen, den Behörden des Verwaltungsverfahrens entsprechende Unterlagen als Beweismittel vorzulegen, dann kann sie aus dem Unterbleiben der diesbezüglichen Beweisaufnahmen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht ableiten (VwGH 24.04.1990, 89/08/0237). Insofern kann auch der Behörde zugestanden werden, dass keine begründeten Einwendungen erhoben wurden und eine mündliche Verhandlung im behördlichen Verfahren gem. § 16 Abs. 1 dritter Satz UVP-G 2000 daher entfallen konnte.
Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich in ihrer Beschwerde an das BVwG bzw. in ihrer Beschwerdekonkretisierung mit den Sachverständigengutachten des Behördenverfahrens auseinanderzusetzen und ihre Unrichtigkeit bzw. Unschlüssigkeit aufzuzeigen, was die Beschwerdeführerin jedoch gänzlich unterlassen hat. Der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie hätte im Behördenverfahren keine Fragen an die Sachverständigen richten können, geht daher ins Leere.
Die die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung haben sich aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst zu ergeben. Zulässig ist aber ein (eindeutiger) Verweis auf die Entscheidungsgründe (bzw. Teile der Entscheidungsgründe) des Bescheides der belangten Behörde (VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081 bis 0087, mwN). Wo das der Kürze und der Übersichtlichkeit der gegenständlichen Entscheidung dient, wird daher in eindeutiger Weise auf die – zum überwiegenden Teil vom BVwG nicht zu beanstandenden – Entscheidungsgründe im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175).
Allgemein ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und der Beschwerdekonkretisierung auf das Vorhaben, die von der belangten Behörde durchgeführten Untersuchungen und die Ergebnisse des Behördenverfahrens bis auf einzelne Stellen nicht gezielt eingeht, sondern es weitgehend dabei bewenden lässt, allgemeine bzw. ins Grundsätzliche gehende Behauptungen aufzustellen, ohne diese durch Privatgutachten oder sonstige Beweismittel unter Beweis zu stellen.
Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf – von der Beschwerdeführerin regelmäßig in vergleichbaren Beschwerdeverfahren erstattetes – rechtliches Vorbringen; fachliche Themen werden weitestgehend nur allgemein angeschnitten, ohne jedoch auf das individuelle Vorhaben einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen konkret und substantiiert einzelne Auflagen gerügt hat, wird auf dieses Vorbringen in der gegenständlichen Entscheidung im Einzelnen eingegangen. So hat die Beschwerdeführerin etwa erfolgreich die Präzisierung von Auflage I.3.4.1. (siehe sogleich) erwirkt; ebenso ist – wie bereits in vergleichbaren Beschwerdeverfahren (vgl. BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1, Windpark Pillichsdorf III, S. 46; BVwG 14.12.2024, W104 2291393-1, Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 53). – dem Vorbringen zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung gemäß § 123a LFG im Grundsatz zu folgen, sodass sich die Projektwerberin zu einer diesbezüglichen Projektmodifikation veranlasst gesehen hat.
Das Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie empfiehlt inhaltlich eine Präzisierung von Auflage I.3.4.1. des angefochtenen Bescheides (S. 2) und entspricht damit einem Beschwerdevorbringen (S. 11-12). Die Begründung, weshalb anderen Beschwerdevorbringen (S. 13), insbesondere eine Präzisierung der Auflage I.3.4.2. bzw. eine parzellenscharfe Abgrenzung der Ersatzaufforstung, nicht zu folgen ist, ist kurz und allgemein verständlich. Das Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie musste der Beschwerdeführerin, der es im Übrigen freigestanden wäre, sich eines eigenen Forstsachverständigen zu bedienen und/oder Akteneinsicht in den Gerichtsakt zu nehmen, aus all diesen Gründen nicht gesondert vor der mündlichen Verhandlung übermittelt werden, zumal sie in der Ladung (vom 26.05.2025) auch darauf hingewiesen wurde, dass das BVwG ein forst- und jagdökologisches Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben hat.
Gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 kann das BVwG für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann.
Mit diesen Regelungen soll der Verfahrensverzögerung durch ständig neue Ergänzungen der Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens und umfangreiches Vorbringen kurz vor oder während einer mündlichen Verhandlung entgegengewirkt werden. Dem BVwG werden wirksame Instrumente an die Hand gegeben, das Verfahren klar zu strukturieren. Insbesondere hat das BVwG die Möglichkeit, das Verfahren nach der mündlichen Verhandlung rasch abzuschließen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 40 Rz 55 [Stand 01.07.2024, rdb.at]).
Mit Beschluss vom 19.12.2024 hat das BVwG der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von drei Wochen für eine allfällige Konkretisierung der Beschwerde und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge gesetzt mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Frist erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
Wie erörtert, geht die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Beschwerdekonkretisierung auf die im Behördenverfahren eingeholten Sachverständigengutachten gezielt ein; sie kritisiert diese auch nicht substantiiert und tritt ihnen – mit Ausnahme des Themenbereichs „Landschaft und Landschaftsbild“ – auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Auch das in der Beschwerdeverhandlung nach Schluss des Ermittlungsverfahrens erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches im Wesentlichen lediglich eine weitere Wiederholung des Vorbringens aus Beschwerde und Beschwerdekonkretisierung ohne nähere Begründung darstellte (vgl. etwa Verhandlungsschrift, S. 11-13) ist im dargestellten Sinne unbeachtlich. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, aufzuzeigen, dass – über die vom BVwG ohnehin vorgenommenen Ermittlungen hinaus – weiterer Ermittlungsbedarf bestünde, hat sie doch auch in der Verhandlung weder Unschlüssigkeiten der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten nachgewiesen, noch ist sie diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, die Verhandlung unter Beiziehung aller Sachverständigen des Behördenverfahrens fortzusetzen, war schon deshalb nicht zu folgen. Zu verweisen ist diesbezüglich zudem abermals auf die Rechtswirkung des Beschlusses gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000, wonach das weitere Vorbringen in der Verhandlung unberücksichtigt zu bleiben hat, sowie auf § 39 Abs. 3 AVG und die damit verbundenen Wirkungen des Schlusses des Ermittlungsverfahrens (siehe obige Ausführungen).
3.4. Genehmigungsvoraussetzungen (in der geltenden Fassung und auszugsweise, soweit in diesem Beschwerdeverfahren relevant):
§ 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 lautet:
„Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. […]
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
[…]
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
[…]
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt
werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf
der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
[…]“
§ 17 und § 18 ForstG 1975 lauten:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind. (2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.
(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
[…]“
§§ 11 und 12 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 – ElWG 2005 lauten:
„§ 11
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
1. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden,
2. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden,
3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird,
5. kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und
6. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 17 beizubringen war.
(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des § 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
§ 12
Erteilung der Genehmigung
(1) Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(1a) Hat sich im Verfahren ergeben, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Genehmigungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 23 noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 1 als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Erzeugungsanlage geltend gemacht werden.
(2) Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.
(3) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen.
(4) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.
[…]“
§ 7 NÖ Starkstromwegegesetz lautet:
„Bau- und Betriebsbewilligung
§ 7
(1) Die Bau- und Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde erforderlichenfalls durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören, soweit sie durch die Leitungsanlage betroffen werden.
(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.
(3) Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist die Bau- und Betriebsbewilligung nur unter der Auflage zu erteilen, daß eine entsprechende Ausnahmebewilligung des Bundesministeriums für Bauten und Technik für die geplante Abweichung erlangt wird.“
Die §§ 4, 7 und 18 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NSchG 2000 lauten:
„§ 4
Anwendungsbereich
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.
[…]
§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
[…]
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
1. das Landschaftsbild,
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
- die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
- der Erlag einer Sicherheitsleistung,
- die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie
- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
[…]
§ 18
Artenschutz
(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege
1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,
2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,
3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder
4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft
erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.
(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die
1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,
2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder
3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;
2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie
4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.“
3.5. Zum behaupteten Verstoß gegen das BVG Nachhaltigkeit:
Die Beschwerdeführerin moniert einen Verstoß gegen §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit, da mit der Errichtung und dem Betrieb von WEA zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleistet werde; im Gegenteil komme es zum Verlust natürlicher bzw. naturnaher Landschaften (und deren Landschaftsbilder), Verlust von Teilen der Biodiversität, Lärm, Infraschall, Lichtverschmutzung etc. (Beschwerde, S. 3f.).
Mit Betrieb von WIA seien zahlreiche Tierarten in ihrem Bestand und Fortkommen höchst gefährdet. Außerdem wirke der Betrieb von WIA einem umfassenden Umweltschutz entgegen und beeinträchtige die natürliche Umwelt (als Lebensgrundlage des Menschen) durch Lärm, unnatürlichen Schattenwurf, Infraschall sowie Versiegelung von Böden etc.
In der Beschwerdekonkretisierung beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre Ansicht mit Verweis auf § 2 zu wiederholen, dass das gegenständliche Vorhaben den Zielen des „BVG Nachhaltigkeit“ widerspreche (Stellungnahme, S. 2) und „der Staat und seine Organe – so wohl auch Behörden und Gerichte“ – dafür Sorge tragen, dass die Bestimmungen und Ziele dieses Gesetzes befolgt werden.
Zur besseren Einordnung des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die behauptete Verletzung des BVG Nachhaltigkeit kein spezifisches Merkmal des gegenständlichen Verfahrens darstellt, sondern ein wiederkehrendes Argument ist, das die Beschwerdeführerin bereits in mehreren vergleichbaren – meist rechtskräftig abgeschlossenen – Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen in ähnlicher Weise geltend gemacht hat (vgl. z.B. jüngst nur BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1/18E, Windpark Pillichsdorf III, S. 63; BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1/107E Freiländeralm 2, S. 9 und 106 f.; VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 10; BVwG 14.12.2024, W104 2291393-1, Windpark Großkrut-Poysdorf, Rz 2.5.). Daher sieht sich das BVwG nicht veranlasst, von der in den zitierten Entscheidungen dargelegten Rechtsansicht abzugehen, welche sich wie folgt darstellt:
Bei den im BVG Nachhaltigkeit (BGBl. I Nr. 111/2013 idgF BGBl. I Nr. 82/2019) normierten Bestimmungen handelt es sich um Staatszielbestimmungen (vgl. Sander/Schlatter, Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, in Baumgartner [Hrsg], Jahrbuch Öffentliches Recht [2014], 237), wie sich etwa auch aus dem Ausschussbericht zum BVG Nachhaltigkeit ergibt (AB 2383 BlgNR XXIV. GP 1-2).
Der Verfassungsgerichtshof bejaht in seiner Rechtsprechung die normative Maßstabsfunktion einzelner Staatszielbestimmungen in Bezug auf die Gesetzgebung (VfSlg 11.572/1987, 12.497/1990, 16.625/2002, 19.809/2013).
Es ist nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich geboten, den umfassenden Umweltschutz sowohl bei der Interpretation der näher in Betracht kommenden abwägungsrelevanten Interessen, die nach dem UVP-G 2000 und den anzuwendenden Interessen wahrzunehmen sind, als auch bei der nachfolgenden Gewichtung dieser Interessen mit einzubeziehen (VfSlg 20.185/2017). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass das BVG Nachhaltigkeit als Auslegungsmaßstab für dem Umweltschutz dienende Bestimmungen herangezogen werden kann (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).
In der Literatur gehen die Ansichten zur normativen Qualität von Staatszielbestimmungen teils auseinander; Einigkeit besteht jedoch darüber, dass diese keine subjektiven Rechte normieren und dass sie dem Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Verwirklichung einen weiten Gestaltungsspielraum einräumen. Staatszielbestimmungen treffen im Übrigen keinerlei Aussage darüber, wie und mit welchen Mitteln die gesetzten Ziele zu erreichen sind (Zahrl, Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung am Beispiel von Staatszielbestimmungen, ZfV 2021/29, S. 172 f.).
Bereits im Erkenntnis vom 28.09.2023, W104 2261227-1 Freiländeralm 2, sprach das BVwG aus, dass die schon dort von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Behauptung eines Widerspruches zwischen dem Genehmigungsbescheid und den §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit nicht nachvollziehbar sei; vielmehr würden die Interessen der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und des umfassenden Umweltschutzes im UVP-G 2000 durch die umfassende Darlegungspflicht in Form der Beibringung einer Umweltverträglichkeitserklärung, die integrative Prüfung der Behörde in Form eines Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung und die zusätzlichen Genehmigungskriterien einschließlich der Abwägungsklauseln des § 17 UVP-G 2000 umfassend berücksichtigt (BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1 Freiländeralm 2, S. 107; vgl. VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 10). Darauf verweist auch die Beschwerdebeantwortung (S. 4) zutreffend unter Bezugnahme von BVwG 05.02.2024, W155 2270934-1. Im Übrigen kann auch der Argumentation der Beschwerdebeantwortung, dass es sich beim Vorhaben um einen dem BVG Nachhaltigkeit nicht widersprechenden, sondern vielmehr eingebetteten Beitrag für eine ressourcenschonende, nachhaltige Energiegewinnung handelt, kann ebenso gefolgt werden.
Der behauptete Verstoß gegen das BVG Nachhaltigkeit liegt somit nicht vor.
3.6. Zu Landschaft und Landschaftsbild:
Auch dieses Vorbringen wurde nahezu wortgleich in bisherigen Verfahren vor dem BVwG erstattet (jüngst BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1/19E, Windpark Pillichsdorf III, S. 66; BVwG 14.12.2024, W104 2291393-1, Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 36). Auch hier sieht sich das BVwG nicht veranlasst, von der bisherigen rechtlichen Erörterung abzugehen, die wie folgt lautet:
Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert oder die ökologische Funktionstüchtigkeit der Landschaft erheblich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 ist die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, bewilligungspflichtig. Gemäß § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014 sind Gebäude oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Eine Windkraftanlage ist daher kein Gebäude und daher gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 bewilligungspflichtig, wovon auch der angefochtene Bescheid ausgeht („Im Sinn von § 7 Abs 1 stellt das geplante Repowering sowohl eine genehmigungspflichtige wesentliche Änderung, als auch Neuerrichtung von zu Gebäuden unterscheidbaren Bauwerken dar“, S. 107, vgl. auch Bescheid, S. 8 Spruchpunkt I.1.4.).
Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert oder die ökologische Funktionstüchtigkeit der Landschaft erheblich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, kommt nach dieser Bestimmung a priori nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage (vgl. aber auch § 4 NÖ NSchG 2000).
Mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ hat sich das BVwG im Erkenntnis vom 05.01.2021, W104 2234617-1 (Windpark Paasdorf), bei dem die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde geführt hat, ausführlich auseinandergesetzt. Demnach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dann vor, wenn eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklichen Bezug der Gesetzesmaterialien auf den Begriff der Erheblichkeit in § 10 desselben Gesetzes.
Insgesamt werden mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. Mittlere verbleibende Auswirkungen werden vom Sachverständigen im Behördenverfahren im Sinne von „vertretbaren“ Auswirkungen gemäß RVS 04.01.11. als generell nicht erheblich eingestuft (vgl. Teilgutachten Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild, S. 95) wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Frage, ob das Vorhaben eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes nach dem NÖ NSchG 2000 darstellt, eine Rechtsfrage ist, die vom BVwG abschließend zu beurteilen ist.
Ob – entgegen der fachlichen Beurteilung des Sachverständigen im Behördenverfahren – aus rechtlicher Sicht eine „erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ nach dem NÖ NSchG 2000 vorliegt, kann an dieser Stelle dahinstehen (vgl. hierzu auch BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1, Windpark Pillichsdorf III, S. 67 sowie BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1 Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 37). Denn obgleich bei einer „erheblichen Beeinträchtigung“ die Genehmigung nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG zu versagen wäre, bestimmt § 4 NÖ NSchG 2000, dass bei Anwendung des NÖ NSchG 2000 kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Errichtung eines Windparks dient der Gewinnung von Energie (Elektrizität), wofür eine Kompetenz des Bundes besteht (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG).
Ungeachtet der Befugnisse des Landesgesetzgebers im Rahmen des Naturschutzes bedarf es für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raumes (vgl. dazu auch VfSlg 15552/1999). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Bundes mit den Naturschutzinteressen abzuwägen (zur Interessenabwägung vgl. VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).
Dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Windparks besteht, kann schon aus den in den Feststellungen angeführten Strategiepapieren der EU und Österreichs zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur Forcierung des Ausbaus von erneuerbaren Energiequellen abgeleitet werden. Die EU hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand 1990 zu reduzieren und bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Für Österreich wurde im Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) das Ziel festgelegt, die Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand 2005 im Nicht-Emissionshandelsbereich um 48% zu reduzieren. Entsprechende Bemühungen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energieträger sind dem NÖ Klima- und Energieprogramm 2030 zu entnehmen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In § 4 EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Abs. 2 angegebenen Zielwerten bewirken sollen.
Ferner wurde die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 09.07.2021, 1, kundgemacht. Gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung müssen die im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau in der EU bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. treffen die zuständigen Organe der EU und die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Abs. 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen. Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der EU bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der EU um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990. Ergänzend soll die Europäische Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 ein unionsweites Klimaziel für 2040 festlegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg. cit. sorgen zudem die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Art. 7 des Übereinkommens von Paris.
Schließlich wird den Mitgliedstaaten im Rahmen der Initiative REPowerEU seitens der Europäischen Kommission vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Klima- sowie der Ukraine-Krise empfohlen, davon auszugehen, dass die Förderung von erneuerbaren Energiequellen im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegt. Im Rahmen ihres Vorschlags für eine Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001 schlägt die Kommission vor, die Ambitionen der EU beim Ausbau erneuerbarer Energieträger noch einmal nachzuschärfen und den Anteil erneuerbarer Energieträger bereits bis 2030 auf 45 % zu erhöhen.
Zu verweisen ist auch auf die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III), die in ihrem Artikel 16f festlegt, dass „Die Mitgliedstaaten [...] bis spätestens 21. Februar 2024 sicher[stellen], dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen [...]“. Eine Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III in innerstaatliches Recht ist bislang nicht erfolgt, sodass angesichts des eindeutig festgelegten Termins („bis spätestens 21. Februar 2024“) und der klaren Determinierung von einer unmittelbaren Anwendbarkeit auszugehen ist. Erneuerbare-Energien-Anlagen (einschließlich Netz) und damit auch das gegenständliche Vorhaben liegen daher auch aufgrund unionsrechtlicher Anordnung im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
In Österreich hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits vor den angeführten Entwicklungen der jüngeren und jüngsten Vergangenheit bestätigt, dass der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern unzweifelhaft im öffentliches Interesse erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.09.2002, 2000/10/0065, sowie 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (siehe VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281, mwN).
Wie festgestellt, wird mit dem gegenständlichen Windpark, der eine installierte Gesamtnennleistung von 53,3 MW aufweist, pro Jahr die umweltschonende Produktion von ungefähr 145.000 MWh elektrischer Energie ermöglicht, was einer Mehrproduktion von 107.000 MWh pro Jahr an erneuerbarer elektrischer Energie und Einsparungen von 31.755 t/Jahr an CO2-Emissionen entspricht.
Die erzeugte Energie wird über 20 kV-Erdkabeltrassen abgeführt und im Umspannwerk XXXX in das öffentliche Netz eingespeist. In Anbetracht der angeführten Energie- und Klimaziele der EU, der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich würde das vorliegende Vorhaben einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung dieser Ziele liefern. Damit besteht an der Errichtung des repowerten Windparks XXXX aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein öffentliches Interesse.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben - wie festgestellt - in einer Zone liegt, die gemäß NÖ Sektoralem Raumordnungsprogramm (ROP) Windkraft zur Windkraftnutzung (§ 20-Zonen) vorgesehen ist. Bei der Festlegung dieser Zonen für die Windkraftnutzung war insbesondere auf die im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 normierten Abstandsregelungen zu windkraftsensiblen Widmungsarten, auf die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die Netzinfrastruktur, auf die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windparks sowie auf eine regionale Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen. Das Vorhabensgebiet liegt in keinem Bereich, dem aus Sicht des Landschaftsbildschutzes eine besondere Bedeutung zukommt. Beim Vorhabensgebiet handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Repowering-Anlagen. Es befindet sich kein Landschaftsschutzgebiet im Untersuchungsraum. Gebiete mit wesentlichen Vorbehalten gegen die Windkraftnutzung wurden so ausgeschieden (Zusammenfassende Bewertung, S. 52).
Dem hohen öffentlichen Interesse an der Errichtung des vorliegenden Vorhabens sind die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüberzustellen. Wie oben beschrieben, werden insgesamt nur mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt (Zusammenfassende Bewertung, S. 51 sowie Teilgutachten Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild, S. 95).
Zwar soll der Schutz des Landschaftsbildes nicht geringgeschätzt werden, doch muss vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbildes klar überwiegen. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in gleicher Weise als negativ empfinden. Windparks können auch wieder rückgebaut und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes damit rückgängig gemacht werden, im gegenständlichen Fall ist ein vollständiger Rückbau mit anschließender Rekultivierung ohnedies vorgesehen (vgl. diesbezüglich auch die Feststellungen, Punkt 1.8. sowie die rechtliche Beurteilung, Punkt 3.10.). Demgegenüber gilt es, zur Einschränkung des Klimawandels jetzt tätig zu werden und können seine Folgen - wenn einmal eingetreten - wohl nur schwer wieder rückgängig gemacht werden (so schon BVwG 04.10.2021, W118 2197944/182E, Windpark Stubalm).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Niederösterreich selbst der Versorgungsgrad mit erneuerbaren Energien bereits sehr hoch ist. Niederösterreich hat sich in seinem Energiefahrplan dessen ungeachtet klar für einen konsequenten Ausbau (auch) der Windenergie ausgesprochen.
Bei diesem Ergebnis der (naturschutzrechtlichen) Interessenabwägung braucht nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Gewichtungsregel des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000, die durch die UVP-G-Novelle 2023 eingefügt wurde, dass nämlich Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse liegend gelten, nur bei der Gesamtbewertung gem. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zum Tragen kommt (idS Baumgartner, Die UVP-G-Novelle 2023 [Teil I], RdU 2023/58, 92 [94]; Handig/Rahtmayer, UVP-G-Novelle 2023: grüner und schneller Richtung Energiewende? Ecolex 2023/329, 536; Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38, 58 [62]) oder auf sämtliche Interessenabwägungen auch nach den Materiengesetzen durchschlägt (so Adler/Furherr, Die Beschleunigungseffekte der UVP-G-Novelle 2023, ÖZW 2023, 45 [49]; Ennöckl/Sander, Die Berücksichtigung von Aspekten des Klimaschutzes im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, ÖZW 2023, 38 [44]).
3.7. Zu Lichtverschmutzung durch Luftfahrt-Befeuerung:
Zur Luftfahrtbefeuerung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass seit Jahren eine bedarfsgerechte Nachtbefeuerung „Stand der Technik“ sei. Aus anderen Genehmigungsverfahren ist gerichtsbekannt, dass ein derartiges Verfahren bereits technisch möglich und dessen Funktionsweise auch erprobt und erwiesen ist. Die Projektwerberin erwiderte in der Beschwerdebeantwortung (S. 5), dass diese die bedarfsgerechte Luftfahrtbefeuerung einsetzen möchten, sobald dies technisch möglich sei.
Des Weiteren hat die Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift, S. 8: „Es wird eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung im Sinn des § 123a LFG eingesetzt, sobald die Voraussetzungen dafür durch die ACG und den zuständigen Bundesminister geschaffen worden sind.“) ihren Genehmigungsantrag dahingehend modifiziert, dass – wie bereits in der Beschwerdebeantwortung (S. 13) angekündigt – nunmehr als Vorhabensbestandteil eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung iSd. § 123a LFG eingesetzt wird, sobald die Voraussetzungen dafür durch die Austro Control GmbH und den Bundesminister geschaffen worden sind. Durch diese Projektmodifikation – die, wie aus anderen UVP-Beschwerdeverfahren gerichtsbekannt ist, technisch möglich ist und deren Funktionsweise bereits erprobt und erwiesen ist – werden die Lichtemissionen möglichst geringgehalten.
Damit wird dem Begehren der Beschwerdeführerin, es sei „eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung gemäß der Novellierung BGBl. I Nr. 40/2024 des Luftfahrtgesetzes (LFG) umzusetzen“ (Beschwerdekonkretisierung, S. 3), voll entsprochen, ohne dass – neben der spruchgemäßen Projektmodifikation – noch die Vorschreibung einer dahingehenden Auflage, wie das die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 12) gefordert hat, durch das BVwG nötig oder rechtlich möglich wäre. Inhaltlich besteht zwischen der gegenständlichen Projektmodifikation zu der vom BVwG in vergleichbaren Beschwerdeverfahren vorgeschriebenen Auflage zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung [vgl. etwa BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1 Windpark Soboth-Eibiswald, Spruchpunkt A) I.] – auf deren Vorschreibung die Beschwerdeführerin regelmäßig zu Recht hinwirkt – insoweit keine Abweichung.
3.8. Zu Biologische Vielfalt (insb. Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma):
Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Titel „Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma – Biologische Vielfalt – Wasser“ vor, dass WEA „ganz allgemein betrachtet“ eine große Gefahr für die Vogel-, Fledermaus- und Insektenfauna darstellen würden. Vom Vorhaben seien „zahlreiche Avifauna- und Fledermaus-Arten sowie deren Lebensräume“ betroffen. Das Vorhaben bedeute für die im Vorhabensgebiet lebenden Avi- und Fledermausarten einen weiteren Lebensraumverlust. Ferner verortet die Beschwerdeführerin Widersprüche zu den nicht näher konkretisierten „Bestimmungen des UVP-G 2000 und des NÖ NSchG 2000“ sowie „den Bestimmungen der europäischen FFH-RL und der europäischen Vogelschutz-RL“ (Beschwerde, S. 5).
Die Beschwerdeführerin ist auch hier zunächst daran zu erinnern, dass bei Umweltschutzvorschriften nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern vielmehr die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm maßgeblich ist (vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 73f., Pürgy in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 141).
Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin - nahezu wortgleich – in anderen hg. Verfahren erstattet und wurde jeweils rechtlich gewürdigt (siehe jüngst BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1/18E, Windpark Pillichsdorf III, S. 73; BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1/18E, Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 42-44).
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch auch diesmal nicht, Zweifel an der Schlüssigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Sachverständigengutachten, welche die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat, zu wecken. Dies gründet sich einerseits darin, dass ein konkreter, hinreichend substantiierter Bezug zum gegenständlichen Vorhaben fehlt, was sich beispielsweise schon aus der Formulierung „ganz allgemein betrachtet“ erschließt.
Andererseits äußert sich die Beschwerdeführerin im Fachbereich „Biologische Vielfalt“ nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie der dafür im Behördenverfahren herangezogene Sachverständige, hinsichtlich dessen umfassender und nachvollziehbarer fachlicher Beurteilung im Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ das BVwG keine Bedenken hegt. Mangels substantiierter Auseinandersetzung mit dem Gutachten oder Vorlage eines Gegengutachtens gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Schlüssigkeit des Gutachtens aus Sicht des BVwG in Frage zu stellen. Zu den einzelnen als zu unbestimmt bzw. unzureichend gerügten Auflagen aus dem Fachbereich Biologische Vielfalt siehe im Detail Pkt. 3.13. dieses Erkenntnisses.
3.9. Zum Brandschutz:
Die Beschwerdeführerin bringt – wortgleich wie bei vergleichbaren Vorhaben (vgl. BVwG 28.9.2023, W104 2261227-1/107E Freiländeralm 2, S. 94 f.; BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1/18E, Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 46) – vor, sollte die Gondel oder ein Rotorblatt einer WEA zu brennen beginnen, gebe es aufgrund deren immenser Höhe kaum Löschmöglichkeiten. Im Ernstfall könne die Feuerwehr, sofern sie überhaupt rechtzeitig an Ort und Stelle sei, die brennende WEA nur absichern und kontrolliert abbrennen lassen. Von anderen Windparks sei bekannt, dass brennende Rotorblätter bis zu einige hundert Meter weggeschleudert werden könnten.
Bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit nach dem UVP-G 2000 ist zwischen der (Normal-)Errichtungsphase, dem (Normal-)Betrieb, Störfällen, die nach vernünftiger Einschätzung charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstyp sind, und außergewöhnlichen Ereignissen, die zwar denkmöglich, aber nicht typisch für ein Vorhaben sind, zu unterscheiden.
Jene Störfälle, die charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstyp sind und regelmäßig und vorhersehbar auftreten, sind jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVwG 18.05.2018, W104 2108274-1 S1 Wiener Außenring Schnellstraße Abschnitt Schwechat-Süßenbrunn, S. 150 f., mwN). Dies regelt das UVP-G 2000 ausdrücklich, wenn in dessen § 6 Abs. 1 Z 4 auf die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens infolge des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels abgestellt wird. Nach den diesbezüglichen Erläuterungen sind nur Unfalls- und Katastrophenfolgen zu berücksichtigen, die nach einschlägiger Erfahrung für das Vorhaben relevant sind und mit einer gewissen (wenn auch geringen) Wahrscheinlichkeit auftreten können. (RV 275 Blg NR 16. GP zu § 6 Abs. 1 und 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 sind Erzeugungsanlagen unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage sowie voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden.
Da alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, um Brände der WEA zu vermeiden oder im Brandfall die Auswirkungen eines Brandes möglichst gering zu halten (vgl. Pkt. 1.11.2. der Feststellungen), sind die angeführten Voraussetzungen erfüllt und ist das Vorhaben auch in dieser Hinsicht genehmigungsfähig.
3.10. Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau:
Die Beschwerdeführerin moniert unter dem Titel Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau, sei eine vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile (inkl. Fundamente) technisch möglich und die Entfernung des gesamten Fundaments nach Stilllegung somit Stand der Technik. Ähnlich problematisch stehe es mit der Entsorgung der aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehenden Rotorblätter (Beschwerde, S. 6). Auf S. 13 Ihrer Beschwerde fordert die Beschwerdeführerin Auflagen betreffend Rückbau, Nachsorgephase und Abfallwirtschaft sowie eine Prüfung, ob die Fundamente „nicht nur oberflächlich, rund 1 bis 2 m unter Geländeoberkante“ oder völlig rückstandlos demontiert und entfernt werden.
Hier ist der Beschwerdeführerin sogleich entgegenzuhalten, dass – im Gegensatz zu anderen Windparks – im gegenständlichen Vorhaben ein vollständiger Rückbau vorgesehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der UVE vom 06.07.2023 (S. 36, Punkt 2.10) „Rückbau- und Nachsorgephase“, wonach Windkraftanlagen „nach Beendigung der Nutzungsdauer vollständig abbaubar“ sind und keine „nachhaltigen Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftshaushaltes“ beinhalten. Nach Stilllegung „kann die Anlage völlig rückstandslos demontiert werden.“
Auch der Beschwerdebeantwortung der Projektwerber vom 14.08.2024 kann entnommen werden, dass ohnehin ein vollständiger Rückbau der Fundamente vorhabensgegenständlich ist und die WEA „nach Beendigung der Nutzungsdauer vollständig abgebaut“ werden. Ferner wird nach der Demontage von Rotor, Generator, Maschinenhaus und des Turms „das Fundament vollständig abgeschremmt und die Bodenlücke mit entsprechendem Bodenmaterial aufgefüllt.“ Zudem werden befestigte Flächen und Teilstücke der Zuwegung, die nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke beansprucht werden, „anschließend wieder rekultiviert“ (Beschwerdebeantwortung, S. 7).
Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin bedarf es diesbezüglich keiner von ihr geforderten weiteren Auflagen bzw. eine „dezidierte Festhaltung“ im Bescheid (vgl. Beschwerde, S. 13; Beschwerdekonkretisierung, S. 4 sowie S. 6), als es insofern an der Erforderlichkeit einer Auflage fehlt (VwGH 24. 06. 2009, 2007/05/0101; VwGH 26. 04. 2006, 2001/04/0207). Nebenbestimmungen dürfen – und müssen – nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie erforderlich sind, die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie sind dann nicht erforderlich, wenn die Maßnahmen bereits Bestandteil des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens – also der Vorhabensbeschreibung – sind. (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 2.00 § 17 (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz 199).
Im Übrigen findet sich eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik bereits im angefochtenen Bescheid (S. 112), wonach eine andere Partei im Behördenverfahren eine diesbezügliche Auflage urgierte. Die belangte Behörde hat jedoch auch dort zutreffend festgehalten, dass „das gegenständliche Vorhaben im Zusammenhang mit dem Ab- und Rückbau sowie der Nachsorge die vollständige Entfernung der Anlagenfundamente vorsieht (vgl. Vorhabensbeschreibung unter Punkt I.6) und insoweit es dieser Auflagenvorschreibung nicht bedarf“.
Selbst ohne den projektgegenständlichen rückstandslosen Rückbau als Bestandteil des Vorhabens ließe sich mit diesem Einwand für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 sind allfällige Nachsorgemaßnahmen in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c sind Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die beim Bau und beim Abbau der Anlagen anfallenden Abfälle und Reststoffe werden gesammelt und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgt. Das Vorhaben enthält aber auch spezifische Maßnahmen zur Nachsorge nach endgültiger Einstellung des Betriebs. Diese lassen nach Ansicht des Gerichts eine Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 erwarten.
Darüber hinaus ordnet § 18 NÖ ElWG 2005 an, dass der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage bei einer Auflassung oder Unterbrechung des Betriebes der Anlage die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung zu treffen hat. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Gegebenenfalls hat die Behörde zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz auch öffentlicher Interessen vorzuschreiben. Im Fall der Auflassung einer WEA hat die Behörde jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen.
Im Übrigen gilt zum Stand der Technik: Der Begriff des Standes der Technik wird im UVP-G 2000 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er in § 71a GewO 1994, § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002, § 109 Abs. 3 MinroG definiert wird (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua.; 06.07.2010, 2008/05/0115; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 17 UVP-G Rz 100 ff., mwN). Demnach versteht man unter dem Stand der Technik den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind.
Das Tatbestandsmerkmal „erprobt und erwiesen“ ist der entscheidende Ansatz im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes Stand der Technik (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua., mwN). Klarzustellen ist, dass der Stand der Technik im Verfahren nicht (neu) festgelegt, sondern angewendet und das jeweils verfahrensgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit dem Stand der Technik überprüft wird. Dementsprechend ist es aufgrund der klaren Anordnungen des § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 (und des § 24f Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) unzulässig, vom Stand der Technik abzuweichen und Nebenbestimmungen vorzuschreiben, die im Gesetz keine Deckung finden.
Im Begriff Stand der Technik ist die Verhältnismäßigkeit der Kosten in Relation zum Nutzen eingeschlossen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass bestimmte technische Maßnahmen anlagengrößenabhängig sind und bei Großanlagen gefordert und bei kleinen oder mittleren Anlagengrößen nicht gefordert werden können (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 6 UVP-G Rz 58 (Stand 1.7.2011, rdb.at), mwN).
Im Lichte dieser Grundsätze wird deutlich, dass die Gleichsetzung der Beschwerdeführerin „technisch möglich – und somit Stand der Technik“ (Beschwerde, S. 6) zu kurz greift. Zweifel am im Verfahren angewendeten und vom BVwG anzuwendenden Stand der Technik hat die Beschwerdeführerin mit ihren nicht weiter belegten und insbesondere nicht sachverständig gestützten Behauptungen („wie […] zu vernehmen ist“) beim BVwG nicht erfolgreich erweckt.
Zur Frage der Entsorgung der Rotorblätter ist auf die entsprechenden Feststellungen zu verweisen, denen zufolge die anfallende Abfälle nach dem Stand der Technik verwertet bzw. falls erforderlich ordnungsgemäß entsorgt werden können. Den diesbezüglichen bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen ist die Beschwerdeführerin – auch nicht mit ihrem Zitat von der Seite „blackout-news.de“ (Beschwerde, S. 7) – im Beschwerdeverfahren nicht weiter entgegengetreten. Wörtlich führt sie dazu aus: „Konkrete Angaben und behördliche Auflagen dazu gibt es in den UVP-Verfahren kaum. Meistens heißt es dazu nur lapidar: ‚Die Bestandteile werden einem befugten Entsorger übergeben.‘ – oder: ‚Für die Entsorgung gibt es noch keinen genauen Ablaufplan.‘“ (Beschwerde, S. 7).
Daraus erhellt sich, dass die Beschwerdeführerin sich (auch) in diesem Punkt – keine der von ihr zitierten Formulierungen findet sich im angefochtenen Bescheid – nicht individuell gegen das gegenständliche Vorhaben wendet, sondern dort, wo sie andere Ansichten vertritt als die von Behörde und Gericht herangezogenen Sachverständigen, eine Grundsatzdiskussion zu führen wünscht. Wenn es in „den UVP-Verfahren kaum“ die Beschwerdeführerin zufriedenstellende Feststellungen bzw. Auflagen gibt, weil die Beschwerdeführerin (ohne Heranziehung von Privatsachverständigen) von einem anderen Stand der Technik ausgehen möchte als die von Behörde und Gericht herangezogenen Sachverständigen, so wird damit kein Fehler der Behördenentscheidung (auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene) im konkreten Fall aufgezeigt, der vom BVwG aufzugreifen wäre.
Insgesamt ist für das BVwG auch von Amts wegen bei Berücksichtigung der (bloßen) Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die Auflagen zur Nachsorgephase unzureichend wären oder dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu diesem Thema unschlüssig, unvollständig oder widersprüchlich wären.
3.11. Zu Umwelthygiene:
Die Beschwerdeführerin kritisiert hier die Aussage zum Fachbereich Umwelthygiene, dass keine zusätzlichen Auflagen erforderlich seien und auf die Auflagenvorschläge der Sachverständigen für Lärmschutz, Schattenwurf und Eisabfall verwiesen werde. Dem setzt die Beschwerdeführerin die Behauptung entgegen, „aufgrund der Umwelteinflüsse wie UV-Strahlung, Wind und Temperaturwechsel sind Rotorblätter von Windindustrieanlagen anfällig für Erosion (Abrieb von Mikroplastik-Kunststoffpartikel)“ (Beschwerde, S. 7). Durch den Abrieb und die darauffolgende Verteilung von Mikroplastik-Kunststoffpartikel komme es zu einer erheblichen Belastung der Umwelt, insbesondere des Bodens, der Luft sowie der Pflanzen und des Tierbestandes. Dem stehe auch § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 entgegen. Es sei daher nicht klar, wie mit Kunststoffen (Mikroplastik) umgegangen werde, die durch diese Erosion freigesetzt werden (Beschwerde, S. 7).
Die Feststellungen aus dem Fachbereich „Umwelthygiene“ lassen keine Schlüsse auf etwaige Immissionen zu, die das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn gefährden bzw. zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn führen würden („Die vom Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionsbelastungen werden möglichst gering gehalten und es werden Immissionen vermieden, die das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn gefährden bzw. zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn führen. Die als verbindlich anerkannten Richtwerte werden im konkreten Fall nicht überschritten.“), sodass aus „Sicht des Fachbereichs Umwelthygiene […] keine zusätzlichen Auflagen erforderlich“ erschienen (Teilgutachten Umwelthygiene, S. 29).
Dieses Ergebnis kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht erschüttern; vielmehr tritt die Beschwerdeführerin den gutachterlichen Äußerungen aus dem Fachbereich „Umwelthygiene“, die dem Bescheid zugrunde liegen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Ferner wäre es der Beschwerdeführerin jederzeit freigestanden, ein Privatgutachten vorzulegen, das in diesem Zusammenhang zu würdigen wäre und das geeignet wäre, die Aussagen im Teilgutachten „Umwelthygiene“ in Frage zu stellen.
Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin wortgleich jene Behauptungen, die sie bereits wiederholt in hg. Verfahren (vgl. BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1/18E, Pillichsdorf III, S. 80f.; BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1/18E, Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 54) vorgebracht hat, ohne neue Tatsachen oder substantiierte Begründungen vorzulegen.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte „wirksame Umweltvorsorge“ nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000, ist festzuhalten, dass es sich bei dieser nicht um ein eigenständiges Genehmigungskriterium handelt, sondern dass damit das Motiv für die Festlegung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zum Ausdruck gebracht wird (BVwG 02.08.2024, W270 2264528-1/55E Windpark Gruberkogel, S. 141, mwN).
Sofern die Beschwerdeführerin – wie jüngst auch in BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1/18E, Pillichsdorf III, S. 88 – in der Beschwerdekonkretisierung (S. 6) „zwecks wirksamer Umweltvorsorge‘“ gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 beantragt, „auf fachlicher Grundlage durch einen unabhängigen, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen feststellen zu lassen, wieviel Kilogramm bzw. Tonnen Mikroplastik-Kunststoffpartikeln sich aufgrund von Umwelteinflüssen (UV-Strahlung, Wind, Regen, Hitze, Kälte etc.) von den Rotorblättern der WIA des gegenständlichen Vorhabens im Laufe des Betriebes bis zu dessen Stilllegung lösen werden und in die Umwelt gelangen“, muss auch an dieser Stelle daran erinnert werden, dass es sich hierbei um einen Erkundungsbeweis handelt, der nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern; sondern vielmehr die Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens erst ermöglicht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443, mwN). Zur Entsprechung eines derartigen Beweisantrages ist das Verwaltungsgericht gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG nicht verpflichtet (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0120; ferner VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0162; Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16 [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Ein – wie das gegenständliche – allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht mithin nicht verpflichtet ist (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332, mwN).
3.12. Senkung der Treibhausgasemissionen:
Unter dem Titel „Senkung der Treibhausgasemissionen“ bringt die Beschwerde allgemein gehalten vor, dass das Vorhaben keinen wesentlichen „Beitrag zur Senkung der globalen (weltweiten), anthropogenen Treibhausgasemissionen“ leiste (Beschwerde, S. 7).
Auch diese Argumentation hat die Beschwerdeführerin – nahezu wortgleich – bereits in mehreren, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sowie schon im Behördenverfahren erstattet; das BVwG hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es rechtlich gewürdigt (jüngst BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1/18E, Pillichsdorf III, S. 90-91.; BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1/18E, Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 60-61; BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1/37E Windpark Soboth-Eibiswald, S. 93-95). Das BVwG hält an der bisherigen rechtlichen Erörterung fest und kann daher betreffend des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Reduzierung von Treibhausgasimmissionen auf das bereits unter Punkt 3.6. wiedergegebene verwiesen werden. Im Übrigen gilt hierzu Folgendes:
Es ist abermals daran zu erinnern, dass allein mit der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens pro Jahr die umweltschonende Produktion von ungefähr 145.000 MWh elektrischer Energie ermöglicht wird, was einer Mehrproduktion von 107.000 MWh pro Jahr an erneuerbarer elektrischer Energie und Einsparungen von 31.755 t/Jahr an CO2-Emissionen entspricht.
Die Beschwerdeführerin hat diese energiewirtschaftlichen Ermittlungsergebnisse im Behördenverfahren auch nicht bestritten; vielmehr wendet sich die Beschwerdeführerin lediglich, aufgrund der aus ihrer Sicht geringen Bedeutung bei einem weltweiten Betrachtungshorizont („Denn wenn das gegenständliche Windpark-Vorhaben nicht einmal im hundertsel Prozent-Bereich einen Beitrag zur Senkung der globalen, weltweiten, antrhopogenen Treibhausemissionen leistet“, Beschwerde, S. 8) gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass die festgestellte Senkung der Treibhausgasemissionen das öffentliche Interesse an der Vorhabensverwirklichung mitbegründet.
Die belangte Behörde hat sich – wenngleich knapp - mit dem öffentlichen Interesse an der Vorhabensverwirklichung auseinandergesetzt (vgl. Bescheid, S. 104) und beurteilt, dass es sich beim Gegenstand um eine Einrichtung zum Zweck der Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen (§ 5 Abs. 1 Z 3 leg. cit. EAG – Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) handelt und diese Einrichtung den gesetzlichen Ausbauzielen entspricht (§ 4 leg. cit. EAG). Insoweit als Anlage der Energiewende klassifiziert wird, komme dieser „Einrichtung ex lege ein hohes öffentliches Interesse“ zu.
Der Verfahrensgegenstand im UVP-Beschwerde-Verfahren besteht lediglich in der Genehmigung für das konkret eingereichte Vorhaben; die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat dieses konkret eingereichte Vorhaben zu prüfen und, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu genehmigen. Dabei sind unter anderem unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter haben hat oder haben kann (§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000). Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vorzunehmenden Gesamtbewertung ist auf die öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen. Hingegen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut, noch den Materialien, noch sonstigen Rechtserkenntnisquellen entnehmen, dass Auswirkungen bzw. öffentliche Interessen in einem weltweiten Betrachtungshorizont zu beurteilen wären.
Daher ist auch der Beschwerdebeantwortung (S. 8) zu folgen, wenn sie zutreffend auf EU-Verordnungen und Richtlinien sowie auf die angestrebte Transformation des Energiesystems auf Erneuerbare Energien verweist, zu deren Umsetzung Österreich sowie die einzelnen Bundesländer nach nationalem, europäischem und internationalem Recht verpflichtet sind (vgl. BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1/18E, Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 60-61). Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher unbegründet.
Im Übrigen läuft auch das Begehren, „auf fachlicher Grundlage den Beweis zu erbringen, dass das gegenständliche Windpark-Vorhaben tatsächlich zur Reduktion der globalen, anthropogenen Treibhausgasemissionen beiträgt“ (Beschwerdekonkretisierung, S. 6) auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332, mwN), dem vom BVwG nicht zu entsprechen ist, worauf die Beschwerdeführerin auch in anderen hg. Verfahren (jüngst BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1/18E, Pillichsdorf III, S. 92) bereits hingewiesen wurde.
3.13. Zu den als unzureichend bzw. unbestimmt gerügten Auflagen:
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Bescheid durch unzureichende bzw. unbestimmte Auflagen mit Rechtswidrigkeit behaftet sei (Beschwerde, S. 8 ff.).
Auflagen dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie zur Zielerreichung, das heißt für die Einhaltung der Genehmigungskriterien, erforderlich sind (vgl. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 12 UVP-G Rz 41 f.; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, § 12 UVP-G Rz 16) oder iSd § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitragen. Sie müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd § 59 Abs. 1 AVG sein (z.B. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097).
Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2020/06/0098; 28.05.2020, Ra 2019/07/0081). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie die Projektwerberin den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081; Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, § 105 WRG Rz 13). Es genügt, wenn der Bescheidadressat unter Beiziehung eines Fachmanns den Inhalt der Auflage objektiv erkennen kann; die Auflage muss sohin für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich sein (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; vgl. BVwG 20.11.2015, W102 2009977-2 Semmering-Basistunnel neu). Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn der Inhalt der Bestimmung selbst unter Beiziehung eines Fachmannes nicht klar ermittelt werden kann. Dies gilt nicht bloß für die durch die Auflage belastete Projektwerberin, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; 20.11.2014, 2011/07/0244). Nebenbestimmungen sind dann ausreichend bestimmt, wenn sie das gebotene Verhalten bei verständiger Auslegung zweifelsfrei erkennen lassen und damit die Einhaltung der Auflage ermöglichen. Die Erforderlichkeit einer näheren Konkretisierung ist im Lichte „einer zweck- und sachgemäßen Regelung der sich im Alltag ergebenden Lebenssachverhalte“ zu beurteilen (VwGH 22.04.2002, 2000/10/0110). Die Festlegung, mit welchen Mitteln der (End-)Zustand erreicht werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eindeutigen Umschreibung jedoch nicht notwendig (VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).
Zu beachten ist auch, dass Auflagen aufgrund ihres Eingriffscharakters dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 36, mwN; N. Raschauer in Altenburger/N. Raschauer, § 4 BStG Rz 32; Lindner/Zankl in Altenburger/N. Raschauer, § 18 Forstgesetz Rz 2) und sich daher auf erforderliche Maßnahmen zu beschränken haben.
Baugrundgutachten und Detailplanung – Auflagen I.3.1.2. und I.3.1.3.:
Wie den Feststellungen in Pkt. 1.3. und Pkt. 1.11.1. zu entnehmen ist, erlauben die vorgelegten Projektunterlagen den einschlägigen Sachverständigen aus den Fachbereichen Boden, Bautechnik und Grundwasser eindeutige Aussagen darüber, dass auf den Boden nur vernachlässigbare Auswirkungen zu erwarten sind und auf das Grundwasser keine Beeinflussung feststellbar sein werden. Für den Bereich Bautechnik konnte die Aussage getroffen werden, dass die Projektierungsgrundlagen nachvollzogen werden können und mit den Regeln der Technik im Einklang stehen.
Die in den Auflagen I.3.1.2. und I.3.1.3. vorgeschriebene Bereitstellung eines Baugrundgutachtens sowie eines Gutachtens zur Detailplanung der Fundamente zur Einsicht für die Behörde bewegt sich in diesem Rahmen. Nicht sämtliche Planungsdetails müssen Teil des Genehmigungsantrags sein, sofern die Angaben hinreichend detailliert sind, um eine Überprüfung der Genehmigungstatbestände und der Umweltauswirkungen zu ermöglichen. Dass dies im vorliegenden Zusammenhang nicht der Fall gewesen wäre, wurde nicht dargelegt. Für das BVwG ergibt sich keine Notwendigkeit einer Änderung dieser Auflagen.
Brandschutzkonzept – Auflage I.3.1.13.:
Die Auflage I.4.2.13. schreibt dessen Fortschreibung und Abstimmung mit den zuständigen Feuerwehren vor und dessen Vorlage an die Behörde vor Baubeginn. Da die Vorlage des so aktualisierten Brandschutzkonzepts für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht Voraussetzung ist, kann diese Auflage unverändert bleiben (vgl. in diesem Sinne auch BVwG, 11.12.2024, W104 2291393-1/18E, Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 74).
Abbruchkonzept und Abfallnachweiskonzept – Auflage I.3.1.18. und fachgerechte Entsorgung:
Auch diese Auflagen lassen keine Unbestimmtheit oder Rechtswidrigkeit erkennen. Vielmehr trat die Beschwerdeführerin mangels jeglicher Begründung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Geeignete Standorte von Nelken etc. – Auflage I.3.2.6.:
Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2020/06/0098; 28.05.2020, Ra 2019/07/0081).
Bei Auflage I.3.2.6. besteht keine erkennbare Notwendigkeit einer weiteren Präzisierung. Der Wortlaut der Auflage gestattet jeden Standort, der – unter Berücksichtigung der Eignung – für die Pflanzenarten Dianthus pontederae und Centaurea stoebe ssp. australis außerhalb der Baufelder in Frage kommt. Für einen Fachmann ist der Inhalt somit objektiv eindeutig zu beurteilen. Aus diesem Grund sah sich das BVwG nicht veranlasst, die Auflage inhaltlich zu modifizieren.
Ackerbrache - Auflage I.3.2.7.:
Für das BVwG ist ebenso wenig erkennbar, inwiefern Auflage I.3.2.7. unbestimmt sein könnte.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Bescheid enthalte keine hinreichend bestimmte Festlegung der betroffenen Ackerfläche (vgl. Beschwerde, S. 10), ist dem entgegenzuhalten, dass sich die maßgeblichen Anhaltspunkte für die Auswahl und Eignung der Ausgleichsfläche eindeutig aus den Projektunterlagen ergeben. Namentlich wird auf das Gutachten zur biologischen Vielfalt (S. 62) sowie auf die UVE der Projektwerberin (S. 138) verwiesen, in denen sowohl die Zielgebiete für die geplanten Ausgleichsmaßnahmen als auch die maßgeblichen Standortkriterien beschrieben werden.
Darüber hinaus erlaubt bereits der im Bescheid gewählte Begriff einer „trockenen“ und „ökologisch geringwertigen Ackerfläche“ eine ausreichende fachliche Eingrenzung. Diese Formulierung stellt eine typische, im Bereich naturschutzfachlicher Beurteilungen übliche Umschreibung dar, die für einen sachkundigen Projektträger und insbesondere für beigezogene Sachverständige hinreichend bestimmt ist, um eine geeignete Fläche im Rahmen der Umsetzung zu identifizieren.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035) eine Auflage nicht zwingend jede technische Einzelheit festlegen muss, solange sie in ihrer Zielrichtung klar und vollziehbar ist. Ein gewisser fachlicher Gestaltungsspielraum des Projektwerbers ist nicht nur zulässig, sondern im Fall fachlich fundierter Maßnahmen wie der Festlegung von Ausgleichsflächen sachlich geboten. Die Beschwerdeführerin ist ebenso daran zu erinnern, dass es nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren ist, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Im Übrigen fehlt der Beschwerdeführerin die Sachkunde im Fachbereich „Biologische Vielfalt“, um die Eignung dieser Auflage selbst auf gleicher fachlicher Ebene wie der im Behördenverfahren herangezogene Sachverständigen zu beurteilen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist besonderes Augenmerk auf die Kritik an der Auflage I.3.2.7. zweiter Absatz zu legen. Diese sieht vor, dass im Hinblick auf die Entwicklungs- und Erhaltungspflege spätestens zwei Monate vor Baubeginn ein Detailkonzept zu erarbeiten und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Beschwerdeführerin relativiert diesbezüglich, dass „das Detailkonzept schon vor dem Genehmigungsverfahren“ erstellt hätte und der Behörde sowie den Parteien vorgelegt werden müssen (Beschwerde, S. 10). Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend. Eine derartige Rechtspflicht lässt sich den von der Beschwerdeführerin angeführten §§ 5 und 6 UVP-G 2000 nicht entnehmen (vgl. hierzu auch BVwG, W248 2300557-1, Windpark Pillichsdorf III, S. 74).
Für das BVwG ergibt sich aus den diesbezüglich Konkretisierungen in den Projektunterlagen, insbesondere dem Fachbeitrag „Pflanzen, Tiere, Lebensräume“ (Version vom 20.02.2023, S. 52-53; 142) sowie der Umweltverträglichkeitserklärung (S. 138) im Übrigen, dass lediglich punktuelle „Ausführungsplanungen“ vorzunehmen sind. Soweit die Auflage daher von einem „Detailkonzept“ spricht, ist diese Begrifflichkeit zutreffend als „Pflegekonzept“ zu verstehen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen Bestandteil des Ermittlungsverfahrens, dessen positiver Abschluss Voraussetzung für die Bewilligung wäre und der in ein späteres Verfahren ohne Beteiligung der Genehmigungsverfahrensparteien ausgelagert werden müsste; vielmehr stellt das Pflegekonzept eine ergänzende Ausführungsunterlage dar, die nach erteilter Bewilligung im Rahmen der Umsetzung vorzulegen ist (vgl. BVwG, 06.02.2024, W248 2245552-1/71E, S. 58).
Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin in Ermangelung eines konkreten und substantiierten Vorbringens auch in diesem Zusammenhang nicht gelungen, dem Gutachten des Sachverständigen für Biologische Vielfalt auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten oder eine etwaige Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen.
Biologische Vielfalt – Ausgleichsflächen – Auflagen I.3.2.14, I.3.2.15. sowie I.3.2.16.:
Auch hier ist für das BVwG eine von der Beschwerdeführerin verortete Unbestimmtheit des Wortlautes „angelegten Insekten-Ausgleichsflächen“ nicht erkennbar, spricht die Auflage doch von „auf einer derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche im Umkreis von 6 Kilometer um den XXXX eine mind. 0,46 ha große Extensiv-Offenlandfläche, welche die Habitatbedingungen für die im Vorhaben tangierten xerothermophilen Heuschreckenarten erfüllt“, sodass die Parameter Fläche, Standort sowie Flächenanforderungen anhand des Wortlautes dieser Auflage problemlos bestimmt werden können.
Die Beschwerdeführerin ist abermals daran zu erinnern, dass es nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren ist, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Auch diesbezüglich konnte die Beschwerdeführerin dem Gutachten des Sachverständigen für Biologische Vielfalt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten oder eine etwaige Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzeigen.
Ebenso wenig ist der Beschwerdeführerin beizutreten, wenn sie eine Unbestimmtheit von Auflage I.3.2.15. und der Formulierung „auf einer derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche“ darin erblickt, dass der genaue Standort dieser Fläche festzuhalten sei. Hier ist auf Verfahren zu verweisen, in denen die Beschwerdeführerin ebenfalls Parteistellung hatte (BVwG, 11.12.2024, W104 2291393-1, Windpark Großkrut-Poysdorf; BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1/18E).
Die gleichen Ausführungen sind auch in Bezug auf die Auflage I.3.2.16. zu treffen, wenn die Beschwerdeführerin die Unbestimmtheit der Formulierung „im räumlich-funktionalen Nahbereich“ rügt. Vor diesem Hintergrund sind auch die konkretisierenden Aussagen der Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung zu berücksichtigen (vgl. Verhandlungsschrift, S. 12: „Die Auswahl erfolgt aufgrund der Nahelage zu dem ggst. Projekt [maximal 1000 m Abstand] und den gegebenen Begleitstrukturen zu den Potenzialflächen. Weiters wird ein gewisser Mindestabstand zu den geplanten WKA jedenfalls eingehalten, um ein Zurückwandern der Zauneidechsen auf die Bauflächen zu ermöglichen.“), sodass den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls entsprochen ist.
In Bezug auf die Formulierung „Detailplanung“ ist ebenso auf die Ausführungen zu Auflage I.3.2.7. und der Thematik der „Ausführungsplanung“ zu verweisen. Abermals ist daran zu erinnern, dass eine solche Rechtspflicht, das Detailkonzept schon vor Bescheiderlassung vorlegen zu müssen, sich den von der Beschwerdeführerin angeführten §§ 5 und 6 UVP-G 2000 nicht entnehmen lässt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Projektunterlagen auch hier eine weitgehende Konkretisierung bieten, insbesondere sei auf den Fachbericht Tiere, Pflanzen, Lebensräume (Version vom 20.02.2023, S. 89) verwiesen. Das „Detailkonzept“ ist in der Zusammenschau mit den schon vorhabensgegenständlichen Maßnahmen R1 (Naturschutzkonzept), R2 (Ökologische Baubegleitung) und R3 (Steinhaufen, extensive, insektenreiche Offenflächen) sowie Maßnahme R4 (Kontrolle aller Demontagestandorte) zu lesen. Auch der Sachverständige des Behördenverfahrens hat sich ausführlich mit den Zauneidechsen auseinandergesetzt; diese Auseinandersetzung lässt keine Gefährdung der Zauneidechsen befürchten (vgl. Teilgutachten Biologische Vielfalt, S. 45: Für die Zauneidechse sind spezielle Maßnahmen vorgesehen (siehe auch Auflagenvorschläge), sodass auch für diese Art keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist“).
Insoweit sind auch die Ausführungen der belangten Behörde in der Verhandlung nachvollziehbar, wenn diese ebenso auf Maßnahme R1 der Umweltverträglichkeitserklärung hinweist und von einer „konkreten Ausführungsplanung“ spricht (Verhandlungsschrift, S. 13: „Im Behördenverfahren haben sich die Ausführungen der beigezogenen naturschutzfachlichen SV als derart eindeutig ergeben, als der auf Maßnahmen, welche in der UVE dargestellt waren, bezogen hat [Maßnahme R1 laut UVE]. Insoweit erscheint es rechtlich unbedenklich, eine konkrete Ausführungsplanung zeitgerecht wie vorgeschrieben im Zusammenhang vorzunehmen.“).
In ihrer Gesamtheit betrachtet, vermag das BVwG auch bei diesen Auflagen somit keine Unbestimmtheit zu erkennen.
Der Vollständigkeit halber wird auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Ermangelung eines konkreten und substantiierten Vorbringens verabsäumt hat, dem Gutachten des Sachverständigen für Biologische Vielfalt auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten oder eine etwaige Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen.
Ersatzaufforstungen und –flächen – Auflagen I.3.4.1. und I.3.4.2.:
Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, die Ersatzaufforstungen seien von der belangten Behörde nicht verortet worden. Die Projektwerberin führte dazu in der Beschwerdebeantwortung aus, die Festlegung von Ersatzaufforstungsflächen vor Bescheiderlassung sei sinnwidrig.
In diesem Punkt geht die Beschwerdebeantwortung fehl, wenn sie der Auffassung ist, dass bereits aus der ursprünglichen Fassung von Auflage I.3.4.1., insbesondere der Formulierung „an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen“ klar sei, „welche Vorgaben die Ersatzaufforstungen einzuhalten haben und an welchen Standorten sie zulässig sind“ (S. 12). In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Auflage, wonach eine Ersatzaufforstungsfläche „im unmittelbaren Nahbereich der neuen Anlage“ liegen solle, wofür sich „beispielsweise“ die alte Lifttrasse anbiete, als nicht hinreichend bestimmt beurteilt (VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151; Bußjäger/Oberdanner, Bestimmtheitserfordernisse bei der Formulierung von Auflagen, JAP 2020/2021/3).
Diesbezüglich ist auch der im Beschwerdeverfahren vom BVwG beigezogene Forstsachverständige im Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie zu dem Schluss gekommen, dass diese Auflage dahingehend zu präzisieren ist, dass der in Spruchpunkt A) I. nunmehr vorgeschriebene] Satz („Als Nahbereich der Rodungsflächen gelten die Katastralgemeinden XXXX . Die Ersatzaufforstungsfläche ist zudem in der Funktionsfläche 1 (Bezirk XXXX ) oder in der Funktionsfläche 27 (Bezirk XXXX ) anzulegen“) zu ergänzen ist. Dieser schlüssigen und plausiblen Empfehlung ist das BVwG– im Sinne des in diesem Punkt zutreffenden Beschwerdevorbringens – gefolgt, sodass nunmehr eine dem § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b iVm Abs. 2 ForstG genügende Vorschreibung einer Ersatzleistung vorliegt.
Der Forstsachverständige ist im Ergänzungsgutachten Forst- und Jagdökologie aber auch in ebenso schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss gekommen, dass aus forstökologischer Sicht keine zusätzlichen Nebenbestimmungen notwendig sind und dass die parzellenscharfe Abgrenzung der Ersatzaufforstungsflächen zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht erforderlich ist (siehe forst- und jagdökologische Stellungnahme, S. 3 sowie Verhandlungschrift, S. 10; in diesem Sinne auch BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1/18E Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 46). Erforderlich ist lediglich, vor Umsetzung der technischen Rodung eine geeignete Ersatzaufforstungsfläche festzulegen und der Behörde mitzuteilen, was ohnedies bereits in der bestehenden Auflage I.3.4.2. festgehalten wurde.
Für das BVwG besteht kein Anlass, an der Schlüssigkeit und Richtigkeit dieser Ergebnisse zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin diesen auch nicht mehr überzeugend entgegengetreten ist.
Luftfahrttechnik und Tagesmarkierung – Auflage I.3.7.1. sowie I.3.7.20.:
Wenn die Beschwerdeführerin in der Formulierung der Auflage I.4.8.1., „Der Turm hat eine helle Farbgebung (weiß oder grau) aufzuweisen. Die Ausführung der Sockelzone, begrenzt mit max. 10 % der Turmhöhe, in grüner Farbe ist zulässig.“, eine Unbestimmtheit erkennt, weil nicht klar sei, welcher konkrete Farbton zu verwenden sei, so ist darin keine wie immer geartete Unbestimmtheit ersichtlich und diesbezüglich der Projektwerberin in ihrer Beschwerdebeantwortung (S. 13) beizupflichten: Die Auflage ermöglicht bei verständiger Auslegung zweifelsfrei jeden Weiß-, Grün- oder Grauton.
Dasselbe gilt für Auflage I.3.7.1. (Tagesmarkierung). Die Farbgebung der Rotorblätter ergibt sich schlüssig aus den Farbewerten rot RAL 3000 oder 3020 und weiß RAL 9010 in Auflage I.3.7.24., wonach die Farben rot und weiß zu sein haben. Wenn bei der Rotorspitze mit rot zu beginnen ist, so haben die Farben der weiteren Felder weiß, rot, weiß und rot zu sein.
Raumordnungs-, Landschafts- und Ortsbild - Geeignete Maßnahmen betroffene Eigentümer und Kulturgüter – Auflagen I.3.9.1. sowie I.3.9.2.:
Den behördlichen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Vorhaben bereits Maßnahmen sowohl zum Schutz baulicher Kulturgüter als auch Sachgüter vorsieht. Gegebenenfalls sind weitere Maßnahmen zu ergreifen, um deren unversehrte Erhaltung sicherzustellen.
Ferner lässt sich aus den Formulierungen der Auflagen für das BVwG keine Unbestimmtheit erkennen. Vielmehr ergibt sich aus dem Teilgutachten, dass unter „geeignete Maßnahmen“ alle Maßnahmen zu verstehen sind, die mit dem jeweiligen Maßnahmenziel vereinbar sind – zum einen Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Sachgütern oder Gefährdungen, zum anderen Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von baulichen Kulturgütern. Eine weitergehende Spezifizierung ist daher nicht erforderlich, sodass die Auflagen daher unverändert bestehen bleiben können.
Werbeaufschriften – Auflage I.3.9.4.:
Die Behauptung, die Auflage I.3.9.4. sei unzureichend, bleibt in der Beschwerde unsubstantiiert und durch keinerlei Nachweise untermauert; vielmehr äußert sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zur konkreten Auflage, sondern erhebt lediglich eine generelle Kritik an den Auflagen des Fachbereichs Landschaftsbild, dazu siehe auch die Ausführungen zu Pkt. 3.6.. Zumal die Beschwerdeführerin auch keinerlei alternative Maßnahmenvorschläge unterbreitet, kann die aus Sicht des BVwG ohnehin ausreichend bestimmte Auflage in der vorliegenden Form bestehen bleiben.
Zu Auflagen I.3.4.8. (Verlegung jagdlicher Reviereinrichtungen), Auflage I.3.1.11. (Notfallplan) sowie Auflagen I.3.3.25. und I.3.3.40. (Abstandsparameter sowie Risikoanalyse):
Für Verfahren nach dem UVP-G 2000 bestimmt § 19 Abs. 10 UVP-G 2000, dass eine anerkannte Umweltorganisation unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung hat und berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" ist grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2015/03/0058, Rechtssatz 11; Hinweis B vom 3. Oktober 2013, 2012/09/0075; E vom 21. November 2011, 2008/04/0212; E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0229). Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften" (VwGH 06.05.2024, Ra 2025/07/0024, Rechtssatz 6). Die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, 0130; VwGH 15.6.2023, Ra 2023/06/0029, 0030).
Bei der Auflage I.3.4.8. in Bezug auf die Verlegung jagdlicher Reviereinrichtungen stehen jedoch nicht Umweltschutzaspekte, insbesondere nicht die Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit oder den Schutz der Natur, im Mittelpunkt. Zwar könnte die Verlegung jagdlicher Reviereinrichtungen in einem weiteren Sinne ökologische Aspekte berühren, etwa hinsichtlich der räumlichen Steuerung von Wildbeständen oder jagdlicher Einflussnahmen auf die Waldökologie. Allerdings ist dieser Auflage nicht die Aufhebung oder Einschränkung jagdlicher Einrichtungen immanent, sondern lediglich deren örtliche Anpassung. Damit verfolgt die Maßnahme keinen vorrangig ökologischen, sondern vielmehr einen standortbezogenen, privatrechtlich determinierten Zweck. Ein unmittelbarer Bezug zu umweltbezogenen Schutzgütern oder eine (zumindest ausreichende) umweltrechtliche Relevanz dieser Bestimmung lassen sich daher nicht erblicken und wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht dargelegt.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin diesen Einwand vorbringen könnte, vermag das BVwG weder eine Unbestimmtheit noch eine Rechtswidrigkeit der Auflage zu erkennen. Darüber hinaus ist der Beschwerdebeantwortung beizupflichten, wenn sie darlegt, dass diese Auflage ausschließlich für den Fall einer allfälligen Entfernung oder Verlegung jagdlicher Reviereinrichtungen von Bedeutung ist (Beschwerdebeantwortung, S. 12).
Auch mit dem Vorbringen betreffend Auflage I.3.1.11. bezüglich des Notfallplans wurde – abgesehen vom Brandschutzplan – weder eine Verletzung einer Umweltschutzvorschrift noch ein (un)mittelbarer Bezug zu einer solchen dargelegt. Die Erstellung eines Notfallplanes, der über den Brandschutz hinausgeht (Rettungsplan, Sicherheitsplan, Fluchtwegplan) betrifft keine Umweltschutzvorschrift und kann daher von der Beschwerdeführerin als Umweltorganisation nicht geltend gemacht werden (vgl. BVwG, 11.12.2024, W104 2291393-1, Windpark Großkrut-Poysdorf, S. 82). Vielmehr handelt es sich bei dieser Auflage um eine Arbeitnehmerschutzvorschrift. Diesbezüglich ist auch auf den Genehmigungsbescheid (S. 13) hinzuweisen: „Auflage I.3.1.11 ist auch aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht geboten und vorzuschreiben“. Brandschutzvorschriften und sicherheitstechnische Aspekte iSd Objektschutzes sowie Arbeitnehmerschutzvorschriften zählen in der Regel nicht zu den Umweltschutzvorschriften (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 19 (Stand 1.7.2024, rdb.at, Rz 133; Altenburger/Berger, UVP-G2 § 19 Rz 32).
Dasselbe gilt für Auflagen I.3.3.25. sowie I.3.3.40. betreffend Abstandsparameter sowie Risikoanalyse aus dem Bereich Elektrotechnik. Auflagen aus dem Fachbereich Elektrotechnik betreffen keine Umweltschutzvorschriften und können daher von der BF als Umweltschutzorganisation nicht geltend gemacht werden (vgl. BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1/18E).
Da sich diese Einwendungen dahingehend als unzulässig erweisen, war auf diese Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Akt findet sich auch keine sonstigen Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungs-und Ermittlungspflicht gerecht wurde, insbesondere ob es seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt hat, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt wurden bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 14.11.2024, Ra 2024/01/0383).
Hält sich das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung an jene Grundsätze, wie sie in Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet wurden, kann der für den Revisionswerber ungünstige Umstand einer Beweiswürdigung –im vorliegenden Fall der Würdigung von Sachverständigenbeweisen–in eine bestimmte Richtung nicht mit Revision bekämpft werden (mwN VwGH 08.01.2015, Ra2014/08/0064; 16.06.2015, Ra2015/02/0105). Im Übrigen ist die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung (mwN VwGH 31.10.2023, Ra2023/19/0267). Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt – mit Ausnahme des Fachbereiches „Forst- und Jagdökologie“, zu dem ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde – im Behördenverfahren ausreichend ermittelt worden.
Dass Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig sind und dass das Verwaltungsgericht zur Entsprechung eines derartigen Beweisantrages nicht verpflichtet ist, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0120; 07.09.2022, Ra 2022/02/0162).
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Einsatz von Sachverständigen, die bereits im Behördenverfahren tätig waren, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (mwN VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).
Zu einschlägigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit WEA siehe ferner VwGH 21.12.2023, Ra2022/04/0132.
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