Die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen nicht vor. Das VwG hat seinem Erkenntnis eine unrichtige Beurteilung der subjektiven Rechte zu Grunde gelegt, die den Nachbarn zustehen und sich im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergeben (vgl. VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002). Im vorliegenden Verfahren war nämlich auch zu klären, ob es durch Immissionen zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn im Sinne von § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c UVPG 2000 und § 77 Abs. 2 GewO 1994 kommt. § 77 Abs. 2 GewO 1994 verweist in diesem Zusammenhang auf § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Die Aufzählung der Immissionen in § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ist demonstrativ und können etwa auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein, die Nachbarn unzumutbar zu belästigen (vgl. VwGH 5.3.2014, 2012/05/0105).
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