JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0068 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2025

Soweit der Landes- bzw. Bundesgesetzgeber einer Umweltorganisation nicht ausdrücklich auf Grundlage des Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht auf die Erhebung einer Revision an den VwGH einräumt, ist im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage anzunehmen, dass einer Umweltorganisation ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung jener nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie der unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union, zukommt, sodass sie in diesem Umfang gestützt auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG Revision erheben können (so bereits im Ergebnis VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058, Rn. 37, zum Wasserrechtsgesetz 1959 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu [nunmehr] § 3 Abs. 9 UVP-G 2000, beginnend mit VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, Rn. 14 bis 17; vgl. weiters VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101; vgl. schließlich zur Einräumung eines subjektiven Rechtes auf "Einhaltung von Umweltschutzvorschriften" beispielsweise § 19 Abs. 4 UVP-G 2000). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die betreffende Umweltorganisation - etwa aufgrund einer ihr ausdrücklich eingeräumten oder unionsrechtlich begründeten Beschwerdeberechtigung - dem Verfahren vor dem VwG als Partei tatsächlich zugezogen worden war (vgl. die zu § 26 Abs. 2 VwGG ergangene Rechtsprechung, etwa VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007, mwN). Die vom VwGH im Beschluss vom 9. August 2021, Ra 2021/03/0128, zur Revisionslegitimation einer Umweltorganisation vertretene gegenteilige Rechtsansicht ist damit als überholt anzusehen. Schon weil dieser Beschluss zu einer früheren Rechtslage (dem inzwischen außer Kraft getretenen Oö. Jagdgesetz [1964]) ergangen ist, liegt hier auch kein Fall des § 13 VwGG vor (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0447, und 4.12.2003, 2002/16/0246, mwN, im Hinblick auf das Vorliegen eines formell neuen Gesetzes, selbst bei inhaltlicher Übereinstimmung).

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