Rückverweise
Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt oder einer bestimmten Rechtsnorm fehlt, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Hinweis B vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).