Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Kalteis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aKreil, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2026, Zl. W288 2315040-1/6E, betreffend eine Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. o GmbH und 2. Ö GmbH, beide vertreten durch die ONZ&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) vom 20. Mai 2025 wurde der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 15. November 2023 auf eine Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) ihres Vorhabens „Windpark Breitensee Repowering“ auf der Grundlage von § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde statt, hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss zulässig sei.
3 Es begründete diesen Beschluss im Wesentlichen damit, dass die von der belangten Behörde angenommenen Genehmigungshindernisse nicht bestünden, sodass sie ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht wesentliche Ermittlungsschritte, insbesondere die Vornahme einer zusammenfassenden Bewertung iSd § 12a UVP-G 2000 und deren Auflage zur öffentlichen Einsicht unterlassen habe. Dem Verwaltungsgericht sei aus näher dargestellten Erwägungen im Beschwerdeverfahren eine erstmalige Erstellung der zusammenfassenden Bewertung sowie deren öffentliche Auflage verwehrt. Überdies habe das Verwaltungsgericht im Falle einer Abweisung nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung vorgelegen seien. Sei dies-wie hier-nicht der Fall, so sei die Entscheidung (der Behörde) zu beheben, zumal das Verwaltungsgericht keine eigene Genehmigungsentscheidung treffen könne. Schließlich drohte bei einer erstmaligen Genehmigungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen der durch die Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) eingeräumten Rechte der betroffenen Öffentlichkeit auf Beteiligung und Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren bzw. wäre deren Wahrnehmung (zumindest) wesentlich erschwert.
4 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass seine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme: Die Frage, ob-wie im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht angenommen-bei Fehlen wesentlicher Ermittlungen eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes) geboten sei, um dem Rechtsschutzinteresse der betroffenen Öffentlichkeit (Art. 11 Abs. 1 UVP-RL) gerecht zu werden, da andernfalls das Verwaltungsgericht in der Rolle der Behörde erstmalig eine Genehmigungsentscheidung treffen müsste, ohne dabei die betroffene Öffentlichkeit hinzuziehen zu können, wodurch diese um ihre Beteiligungs-und Rechtsschutzinteressen gebracht bzw. deren Wahrnehmung wesentlich erschwert würden, sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher noch nicht beantwortet worden.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.
6 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragten.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0006 und 0007, mwN).
11 Die Revisionswerberin gibt zwar die o.a. Begründung des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision wieder, kommt in den Gründen jedoch nicht mehr auf die darin angesprochene Rechtsfrage zurück:
12 So bestreitet sie im Wesentlichen (näher begründet) die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, dass die von der Revisionswerberin im bekämpften Bescheid angenommenen Genehmigungshindernisse nicht bestünden. Ausgehend davon lägen auch keine Ermittlungsmängel vor, sondern seien vielmehr die Voraussetzungen für eine Abweisung des Antrags nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 gegeben gewesen. In Ansehung dessen erübrige sich-so die Revision-eine tiefreichende Erörterung, wieweit die bezeichneten nicht ausgeführten Ermittlungsschritte realiter einen „wesentlichen“ Ermittlungsmangel darstellten. Überdies behaupte das Verwaltungsgericht bloß Verfahrens-, aber keine Feststellungsmängel, sodass gar kein Fall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorläge.
13 Weil sich die Revisionswerberin damit nicht gegen die Lösung der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage wendet, kann mit dieser die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden (vgl. VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0006 und 0007, Rn. 37, mwN).
14 Weil in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht gesondert dargetan wird, inwiefern die Lösung des Falls von einer anderen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.9.2020, Ro 2020/07/0008, mwN).
15 Weiters war der auf Leistung von Aufwandersatz durch „die Rw“ (also die Revisionswerberin) gerichtete Antrag der mitbeteiligten Parteien abzuweisen:
16 Gemäß § 47 Abs. 3 VwGG haben Mitbeteiligte im Fall der Abweisung der Revision (bzw. gemäß § 47 Abs. 3 iVm § 51 VwGG im Fall der Zurückweisung) einen Anspruch auf Aufwandersatz. Zu leisten ist der Aufwandersatz an sich vom Revisionswerber. Da die Revisionswerberin im vorliegenden Fall aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, wäre der Aufwandersatz an die mitbeteiligten Parteien im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem-dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen-Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Da dies im vorliegenden Fall das Land Niederösterreich wäre (vgl. Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG), jedoch der Antrag auf Aufwandersatz ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der Amtsrevisionswerberin gerichtet ist, konnte ihm nicht stattgegeben werden (vgl. VwGH 28.11.2025, Ra 2024/03/0058, mwN).
Wien, am 11. Juni 2026
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