Ra 2014/22/0087 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus § 27 VwGVG 2014 kann sich nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das VwG, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben. Es ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die VwG gesetzlich festgelegt (Hinweis E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Die nach § 28 VwGVG 2014 von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E 27. August 2014, Ro 2014/05/0062; E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Wurden zur Begründung des angefochtenen Zurückverweisungsbeschlusses keine krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken der Behörde herangezogen, sondern sah sich das VwG lediglich aufgrund der Antragsformulierung im Beschwerdeschriftsatz nicht berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden, so wäre eine solche Aufhebung und Zurückverweisung jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 zulässig.