Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Doshi Akman&Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 30.689,50 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 5.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche des Klägers aus einem Schiunfall am 4.3.2023 in C*, bei welchem der Kläger verletzt wurde.
Das Alleinverschulden der Beklagten am Zustandekommen dieses Schiunfalls und damit die Haftung der Beklagten dem Grunde nach einschließlich der Berechtigung des Feststellungsbegehrens sind im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Die vom Erstgericht erfolgte Ausmittlung bzw. Schadensfeststellung der Schadenspositionen Pflegebedarf, Haushaltshilfe, Schikarte, pauschale Unkosten, Fahrtkosten, abgetretener Schaden aus Entgeltfortzahlung und Selbstbehalte werden im Berufungsverfahren ebenfalls nicht in Anfechtung gezogen. Streitpunkt im Berufungsverfahrens (in der Hauptsache) bildet lediglich noch die Höhe des Schmerzengelds.
Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von EUR 30.689,50 s.A. (bestehend aus EUR 20.000,-- Schmerzengeld sowie den weiteren, im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Positionen) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche (künftige) Schäden und Folgen aus dem Schiunfall.
Er brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren relevant – vor, die von ihm erlittenen Verletzungen, die langwierigen bisherigen und die künftigen Beschwerden sowie das psychische Unbill würden das geltend gemachte Schmerzengeld jedenfalls rechtfertigen.
Die Beklagte wendete dagegen ein, das Schmerzengeld sei global zu bemessen. Der geltend gemachte Schmerzengeldbetrag sei deutlich überhöht.
Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger einen Schadenersatz von EUR 17.368,88 s.A. zu (Spruchpunkt 1.), wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 13.320,62 s.A. ab (Spruchpunkt 2.) und gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt (Spruchpunkt 3.) Darüber hinaus verpflichtete es die Beklagte zum Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 16.956,49 (Spruchpunkt 4.).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 2 und 6 bis 10 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis im Berufungsverfahren werden daraus folgende Sachverhaltsannahmen – teilweise verkürzt und nicht immer wörtlich – wiedergegeben:
Der Kläger kam zu Sturz und zog sich einen unverschobenen 3-Teile-Oberarmkopf-Bruch rechts zu. Er wurde nach Abklärung im Skigebiet mit nachfolgendem Hubschraubertransport in eine Privatklinik schlussendlich konservativ behandelt. Ein Schultergurt wurde angelegt. Gefäß- oder Nervenschäden lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Die konservative Weiterbehandlung erfolgte am Heimatort. Dort wurde der Bruch am 18.4.2023 als knöchern geheilt beschrieben. Physiotherapie wurde empfohlen. Darunter kam es zu einer Verbesserung der Beweglichkeit, bis diese nur mehr endlagig eingeschränkt war.
Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung zeigte sich der Bruch knöchern stabil geheilt. Es besteht weiterhin eine endlagige Bewegungseinschränkung, wobei der Griff zum Rücken am schwersten beeinträchtigt ist. Weitere Folgen aus dem Unfall für den Kläger in der Zukunft sind nicht auszuschließen.
Rein körperliche Schmerzen und Beschwerden hat der Kläger in komprimierter Form wie folgt eingeschätzt erlitten:
Schmerzen starken Grads als dauernde 2 – 3 Tage
Schmerzen mittelstarken Grads als dauernde 10 Tage
Schmerzen leichten Grads als dauernde 6 Wochen
Für die Zukunft werden 5 Tage leichte Schmerzen pro Jahr unter Berücksichtigung einer Adaptierung des Verhaltens und der Belastung eingeschätzt.
In seiner rechtlichen Beurteilung erachtete das Erstgericht in zutreffender Anwendung österreichischen materiellen Rechts und unter Zugrundelegung des Alleinverschuldens der Beklagten ein globales Schmerzengeld von EUR 10.000,-- angemessen.
Im Rahmen seiner auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO gestützten Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, die Kosten für die Übernachtung des Klagsvertreters von 19. bis 20.2.2024 und von 20. bis 21.2.2024 seien nicht zuzusprechen, weil sowohl für die Befundaufnahme in C* am 20.2.2024 als auch für die Verhandlung vom 21.2.2024 jeweils der doppelte Einheitssatz verzeichnet worden sei.
Das Urteil erwuchs in seinem klagsstattgebenden Teil (Spruchpunkte 1. und 3.) und im Umfang einer Abweisung von EUR 8.320,62 s.A. in Teilrechtskraft.
Gegen die Abweisung von EUR 5.000,-- an Schmerzengeld richtet sich die Berufung des Klägers . Er strebt – unter Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung im Sinn des Zuspruchs weiterer EUR 5.000,-- s.A. an.
Darüber hinaus bekämpft der Kläger das Urteil auch im Kostenpunkt und beantragt einen zusätzlichen Kostenersatz von EUR 369,--.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel insgesamt einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Berufung in der Hauptsache:
Der Kläger argumentiert, er sei bis zum Unfall in bester Gesundheit gewesen. Wie gravierend die unfallkausalen Verletzungen gewesen seien, zeige sich schon am Umstand, dass er 16 Wochen lang in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen sei. Dementsprechend sei er natürlich auch sonst im Alltag stark eingeschränkt gewesen und habe er Schmerzen gehabt. Er werde sich nie ganz vom Unfall erholen und sei durch den Unfall gezwungen, sein Verhalten zu ändern (Schonhaltung). Für die Zukunft seien 5 Tage leichte Schmerzen pro Jahr unter Berücksichtigung einer Adaptierung des Verhaltens und der Belastung eingeschätzt worden. Diesen bleibenden Einschränkungen und zukünftigen Beschwerden sei vom Erstgericht nicht genügend Rechnung getragen worden. Gerade im Hinblick auf die gestiegene Lebenserwartung und die sonstige sehr gute Konstitution des Klägers sei noch mit jahrelangen Beschwerden und Schmerzen zu rechnen, weshalb ein Schmerzengeld in Höhe von zumindest EUR 15.000,-- gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die Grundlagen der Schmerzengeldbemessungrichtig zur Darstellung gebracht, weshalb hierauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
2. Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungenzu der vom Kläger erlittenen Verletzung, den damit einhergehenden (bisherigen und künftigen) Schmerzperioden sowie zum gesamten Heilungsverlauf und den Restbeschwerden erscheint das vom Erstgericht mit EUR 10.000,-- ausgemittelte Schmerzengeld angemessen und nicht korrekturbedürftig. Allein der Umstand, dass der Kläger insgesamt – in abgestuftem Ausmaß – für 16 Wochen auf Haushaltshilfe angewiesen war, vermag eine Erhöhung des zuerkannten Schmerzengelds nicht zu rechtfertigen, hat doch der Kläger hiefür ohnedies Haushaltshilfe angesprochen und auch zuerkannt erhalten. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Bruch des Klägers, bei welchem es sich um seine einzige kausale Verletzung handelte, konservativ behandelbar war und knöchern stabil verheilt ist, wobei die knöcherne Heilung bereits am 18.4.2023 beschrieben wurde. Als Unfallfolge verblieben ist dem Kläger (nur) eine endlagige Bewegungseinschränkung, insbesondere beim Griff zum Rücken. Dass der im Unfallzeitpunkt 65 Jahre alte Kläger künftig noch 5 Tage leichte Schmerzen pro zu Jahr erleiden haben wird und weitere Unfallfolgen in Zukunft nicht auszuschließen sind, erscheint bei einer Gesamtbetrachtung in dem vom Erstgericht global und gemäß § 273 ZPO zuerkannten Betrag bereits ausreichend berücksichtigt. Eine Überschreitung des dem Erstgericht zustehenden Ermessens liegt nicht vor.
3. Die Berufung in der Hauptsache ist somit nicht berechtigt.
II. Zur Berufung im Kostenpunkt:
In seiner Kostenrüge wendet sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Übernachtungskosten des Klagsvertreters für die Übernachtung in C* von 19. auf 20.2.2024 (EUR 230,--) und in ** von 20. auf 21.2.2024 (EUR 156,--). Übernachtungskosten seien etwas anderes als Reisekosten und damit nicht vom doppelten Einheitssatz umfasst, weil mit diesem nur die Reisekosten und die durch die An- und Abreise bedingte Zeitversäumnis abgegolten werde. Richtigerweise seien daher die Übernachtungskosten von gesamt EUR 369,-- zusätzlich zuzusprechen.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs 5 RATG ist unter anderem für Leistungen, die – wie hier die Befundaufnahme in C* am 20.2.2024 und die Tagsatzung vom 21.2.2024 – unter die TP 3A Abschnitt II und III fallen, der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.
Der Rechtsanwalt hat demgemäß ein Wahlrecht, ob er den doppelten Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG oder den einfachen Einheitssatz zuzüglich Reisespesen und Zeitversäumnis nach TP 9 RATG geltend macht (1 Ob 43/17f; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.16; vgl Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht Rz 1216). Bei Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes gebührt demgemäß keine zusätzliche Abgeltung nach TP 9 RATG ( Obermaier aaO Rz 3.18; Thiele , Anwaltskosten 4Rz 31; vgl 2 Ob 164/11y).
2. NachTP 9 RATG gebühren bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Orts, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwalts befindet, außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäfts folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis , wenn der Ort des Geschäfts vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwalts befindet, mehr als 2 km entfernt ist:
1. als Reisekosten […]:
2. als Verpflegungskosten […];
3. als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnorts des Rechtsanwalts notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
4. als Entschädigung für Zeitversäumnis […].
Der in § 23 Abs 5 RATG verwendete Begriff „Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis“ stellt, wie aus dem Einleitungssatz in TP 9 RATG folgt, einen Überbegrifffür die in TP 9 RATG aufgezählten Kosten, welche sich aus Reisekosten (Z 1), Verpflegungskosten (Z 2), Übernachtungskosten (Z 3) und der Entschädigung für Zeitversäumnis (Z 4) zusammensetzen, dar. Schon nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik ist daher davon auszugehen, dass § 23 Abs 5 RATG insgesamt und zur Gänze auf die in TP 9 RATG geregelten Kosten verweist.
3.Im vorliegenden Fall hat der Kläger sowohl für die Befundaufnahme vom 20.2.2024 als auch für die Tagsatzung vom 21.2.2024 jeweils den doppelten Einheitssatz verzeichnet. Der zusätzliche Zuspruch der Übernachtungskosten des Klagsvertreters kommt sohin gemäß § 23 Abs 5 RATG iVm TP 9 RATG nicht in Betracht (vgl Obermaier aaO Rz 3.18; vgl Thiele aaO Rz 113).
4. Die Kostenrüge erweist sich daher ebenfalls als nicht berechtigt.
III. Der Berufung des Klägers war damit insgesamt ein Erfolg zu versagen .
IV. Verfahrensrechtliches:
1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet in §§ 41, 50 ZPO. Da der Kläger mit seiner Berufung erfolglos blieb, hat er der Beklagten deren tarifgemäß verzeichnete Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2.Von einem Bewertungsausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 ZPO war abzusehen, weil der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren ausschließlich in einem Geldbetrag besteht.
3.Die Revision ist im Hinblick auf das Berufungsinteresse gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs im Kostenpunkt ergibt sich schon aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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