Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. A* , **, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 147.500,- s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 30.000,--; Gesamtstreitwert EUR 177.500,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.8.2025, GZ **-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.493,10 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 20.3.2021 wurde die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Bundesfinanzgerichts (BFG) gemäß § 207 Abs 2 RStDG iVm § 5 Abs 5 BFGG zur Besetzung ausgeschrieben.
Auf diese Stelle bewarben sich drei Personen, darunter die Klägerin und Dr. B*.
Nach der Abhaltung des - nach § 5 Abs 5 BFGG vorgesehenen - Hearings wurde die Klägerin von der nach § 5 Abs 5 BFGG eingerichteten Kommission als zweitbestgeeignete Kandidatin „ mit deutlichem Abstand“ hinter Dr. B* an die zweite Stelle der nach § 5 Abs 5 BFGG zu erstattenden Vorschlagsempfehlung gereiht (Beilage ./3).
Mit Wirkung vom 1.12.2021 wurde Dr. B* zum Präsidenten des BFG ernannt.
Mit der am 19.12.2024 eingelangten Klage begehrte die Klägerin, gestützt auf den Titel der Amtshaftung, EUR 147.500,-- näher aufgeschlüsselten Schadenersatz für erlittenen Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus ihrer unterbliebenen Ernennung auf den Arbeitsplatz der Präsidentin des BFG mit 1.12.2021.
Sie brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung – sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, sie sei entgegen dem Gutachten Beilage ./3 der Kommission die bestgeeignete Bewerberin um die Stelle der Präsidentin des BFG gewesen, und sei unter unsachlichen Gesichtspunkten ihrem weniger geeigneten Mitbewerber Dr. B* nachgereiht worden. Ihre Eignung und Qualifikation für die ausgeschriebene Position sei derart deutlich größer gewesen als jene des ernannten Mitbewerbers, dass ihre Nichtberücksichtigung unvertretbar gewesen sei und einen Ermessensexzess darstelle.
Die Beklagtewandte – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung – sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, der Besetzungsentscheidung sei kein Ermessensmissbrauch zugrundegelegen. In der schlussendlichen Empfehlung der nach § 5 Abs 5 BFGG eingerichteten Kommission seien die längste Berufserfahrung und die fachliche Expertise der Klägerin ausdrücklich hervorgehoben worden. Es sei aber ihr Gestaltungswille zur Bewältigung der Herausforderungen des BFG als wesentlich geringer ausgeprägt als bei Dr. B* erachtet worden. Die Klägerin habe die Kommission nicht in jenem Maße überzeugen können wie der Mitbewerber Dr. B*. Dessen Ernennung sei - näher ausgeführt - jedenfalls vertretbar und innerhalb des zuzugestehenden weiten Ermessensspielraums gelegen gewesen. Es werde bestritten, dass die Klägerin die Ernennungsvoraussetzungen im weit höheren Maße als Dr. B* erfüllt hätte. Sämtliche Qualifikationen der Klägerin seien von der Kommission - näher ausgeführt - hinreichend berücksichtigt und gewürdigt worden; dennoch sei bei ihr aber keine bessere Eignung vorgelegen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 1 – 3 und 6 – 10 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, die Beurteilung der Kommission sei nachvollziehbar. Da es gerade für den Präsidenten eines großen Gerichts ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit sei, in der Öffentlichkeit selbstbewusst aufzutreten, sei nachvollziehbar, dass eine Kandidatin, die das Repräsentieren in der Öffentlichkeit als „nicht ihre Kernkompetenz“ bezeichne, hier nicht punkten könne. Die dazu sodann im Amtshaftungsprozess vorgebrachte Erklärung, dass sie dies nur auf Fälle ihrer notwendigen Vertretung im Einzelfall bezogen habe, werde durch ihre im Protokoll des Hearings (Beilage ./3) festgehaltene Aussage nicht bestätigt.
Besonders aber habe die Klägerin die als Hauptaufgabe des schwer belastenden BFG zu beurteilende Abarbeitung der dort teilweise bereits mehr als zehn Jahre anhängigen Aktenrückstände keinesfalls glaubwürdig darstellen können - insbesondere deshalb, weil nach den beim Hearing hervorgekommenen Umständen auch ihre eigene Abteilung von diesem Problem merklich betroffen gewesen sei, zumal sie selbst angegeben habe, ihre eigene Abteilung, die sie schon seit den Zeiten des UFS betreue, sei bereits vor der Etablierung des UFS - und auch seither - von als Rückständen mitgeschleppten Altakten betroffen gewesen. Offenbar sei es ihr somit seit 2003 – also seit 18 Jahren vor dem Hearing 2021, als sie ihre Tätigkeit beim UFS aufgenommen habe – bis zum Zeitpunkt des Hearings, nicht gelungen, dieser Rückstände Herr zu werden; mindestens einer der der Kommission von der Klägerin als neue Erledigung vorgelegten Akten habe nämlich selbst aus dem Jahr 2012/2013 datiert, und die von ihr dazu angegebene Begründung, sie sei von 2018 bis 2021 durch einen schweren Unfall in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, sei ungeeignet gewesen, das Thema befriedigend zu klären, weil offengeblieben sei, weshalb dieser Akt bereits vor dem Unfall 6 Jahre lang nicht erledigt habe werden können. Vor dem Hintergrund des damals (2021) aktuellen Rechnungshofberichts, und dem damaligen Ausmaß des Problems teilweise bereits Jahrzehnte alter Aktenrückstände beim BFG, sei die Beurteilung der Kommission, die Klägerin sei möglicherweise nicht die geeignetste Kandidatin zur Beseitigung der drängenden Missstände, durchaus nachvollziehbar.
Insgesamt sei dem Hearing Dris. B* ein deutlich höheres Problembewusstsein und ein merklich stärkerer Antrieb zu entnehmen gewesen, Änderungen durchzusetzen, und auch seine ausgezeichnete fachliche Darstellung bei der Diskussion der der Kommission von ihm vorgelegten Akten habe im Vergleich zur Klägerin einen weit überlegenen Eindruck gemacht, zumal die Klägerin zu den in ihren vorgelegten Akten gelösten Rechtsproblemen faktisch nichts beitragen habe können.
Die von der Klägerin als wesentliches Argument geltend gemachte Länge ihrer Erfahrungen in der Rechtsprechung am BFG und dessen Vorgängerinstitutionen habe nachvollziehbar nicht zu überzeugen vermocht, weil die Klägerin gerade deshalb den Eindruck erweckt habe, dass es ihr zur Änderung der von ihr jahrelang mitgetragenen problematischen Arbeitsstrukturen am BFG an Innovationskraft mangle. Es bewege sich innerhalb des bei der Beurteilung der Eignung von Kandidaten bestehenden Ermessensspielraums, dass in Anbetracht der konkreten Umstände beim BFG die längere Führungserfahrung sowie die besseren Kenntnisse des Dienstrechts der Klägerin nach Ansicht der Kommission in den Hintergrund getreten seien.
Der Klägerin sei es im Amtshaftungsprozess nicht gelungen, ihre deutlich bessere Eignung gegenüber dem ernannten Bewerber - und damit eine unvertretbare Ermessensausübung - zu beweisen, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Die Berufung (Berufung Seiten 2 - 3) kritisiert nachstehende Feststellung:
„ Festzustellen ist zusätzlich, dass die Klägerin nach dem Protokoll bis auf ihren Einstiegsvortrag in ihren Antworten einen teilweise inhaltlich relativ unvorbereiteten Eindruck erweckte. Dies gilt besonders für die inhaltlichen Fragen zu den von ihr vorgelegten Akten. “
Ersatzweise wird folgende Feststellung gefordert:
„ Die vorgelegten Entscheidungen der Klägerin waren gut gearbeitet, jedoch konnte sie auf Nachfrage keine konkreten Angaben mehr dazu machen. “
Die gewünschte Ersatzfeststellung steht allerdings in keinem inhaltlichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung. Eine Tatsachenrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen handelt es sich bei der gewünschten Ersatzfeststellung um ein teilweises wörtliches Zitat aus der in Beilage ./3 formulierten Gesamtbeurteilung der Klägerin durch die Empfehlungskommission (Seite 5 der Beilage ./3), deren gesamter Text zwischen den Parteien ohnehin unstrittig blieb. Die Tatsachenrüge geht daher ins Leere.
1.2. Weiters bekämpft die Berufung (Berufung Seiten 3 - 4) folgende Feststellung:
„ Hinsichtlich der möglichen Aufgaben für einen ihr als Präsidentin zur Seite gestellten Vizepräsidenten hielt sie unter anderem fest: Es gibt Sachen, wo ich nicht so die Kernkompetenzen habe, zB repräsentative Aufgaben zu übernehmen, das würde durchaus in das Profil eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin von mir passen (Beilage ./3, Seite 18 des Protokolls). “
Ersatzweise soll stattdessen festgestellt werden:
„ Die Kernkompetenzen der Klägerin liegen ihrer Erfahrung entsprechend auf den Gebieten des Dienstrechts, der Mitarbeiterführung, der Justizverwaltung, der Initiative und Gestaltung sowie der Zukunftsorientierung. Als Präsidentin würde die Klägerin zudem Repräsentationsaufgaben wahrnehmen, jedoch können diese auch von einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin übernommen werden. “
Wie sich bereits aus dem Klammerzitat des Erstgerichts ergibt, handelt es sich bei der beanstandeten Feststellung um ein wörtliches Zitat aus der Beurteilung der Kommission Beilage ./3, deren Text zwischen den Streitteilen unstrittig geblieben, und der rechtlichen Beurteilung somit ohne weiteres zugrundezulegen ist. Die Richtigkeit der in Beilage ./3 enthaltenen Protokollierung wurde von der Klägerin ausdrücklich nicht bestritten (Seite 2 im Protokoll ON 7). Die Tatsachenrüge geht daher ins Leere.
2. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
2.1. Als wesentlichen Verfahrensmangel rügt die Berufung (Berufung Seiten 4 - 6) eine unterbliebene Erörterung des Umstands, dass es die Klägerin seit dem Jahr 2003 nicht schaffe, ihrer Rückstände Herr zu werden, und 6 Jahre für ihre Entscheidungen benötige, wie das Erstgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung (Seite 13 der Urteilsausfertigung) konstatiert habe.
Dieser Umstand war allerdings schon allein deshalb nicht erörterungsbedürftig, weil das Thema der sehr langen Verfahrensdauer von bei der Klägerin persönlich anhängigen Verfahren bereits im Hearing und in der Gesamtbeurteilung vom 26.8.2021 (Seite 5, 8, 19 in Beilage ./3) eingehend zur Sprache kam, und auch von der Beklagten – auf Seite 7 ihres Schriftsatzes ON 3 – vorgebracht wurde. Das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Erörterung von Tatsachen könnte aber überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn zu einer rechtlich relevanten Tatsache kein Parteienvorbringen erstattet werde.
Bei seiner – schlussfolgernden – Konstatierung ging das Erstgericht im Übrigen eindeutig von dem im Protokoll des Hearings, Beilage ./3, enthaltenen Vorhalt gegenüber der Klägerin aus, sie habe der Kommission eigene Rechtsmittelerledigungen des Jahres 2021 vorgelegt, bei denen die Berufung bereits im Jahr 2012/2013 erhoben worden sei (Seiten 18, 19 in Beilage ./3). Die Richtigkeit der in Beilage ./3 enthaltenen Protokollierung wurde von der Klägerin ausdrücklich nicht bestritten (Seite 2 im Protokoll ON 7). Im Übrigen ist anzumerken, dass das Gericht im Amtshaftungsprozess für seine rechtliche Beurteilung (hier: ob die Ermessensentscheidung des Jahres 2021 vertretbar war) stets von jener Sachlage bzw. Entscheidungsgrundlage auszugehen hat, wie sie sich den damalsentscheidenden Organen (hier: den Mitgliedern der Kommission nach § 5 Abs 5 BFGG) in deren damaligem Entscheidungszeitpunkt (hier: 26.8.2021 [Beilage ./3]) dargestellt hat.
Von einem Begründungsmangel des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 272 ZPO kann daher keine Rede sein.
2.2. Soweit die Berufung (Berufung Seite 6) Feststellungen zu Umständen, die für die Bessereignung der Klägerin sprächen, und dazu, ob Dr. B* die Ausschreibungskriterien erfüllt habe, vermisst, bringt sie keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Darstellung. Der Berufungsgrund ist hier nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.3.Dasselbe gilt auch, soweit die Berufung (Berufung Seite 7) geltend macht, das Erstgericht habe das von der Klägerin im Hearing vorgelegte - in Beilage ./3 enthaltene - Konzept nicht in Relation zur Power-Point-Präsentation des Mitbewerbers Dr. B* gesetzt. Die Beurteilung und Gewichtung der festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der Frage einer besseren Eignung für die ausgeschriebene Planstelle ist nämlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0102403 [T11]).
2.4. Soweit die Berufung (Berufung Seite 7) eine Feststellung, wonach die Klägerin mit den durchschnittlichen Erledigungszahlen zufrieden sei, als „unrichtig“ kritisiert, führt sie weder einen wesentlichen Verfahrensmangel noch eine Tatsachenrüge gesetzmäßig aus.
2.5. Schließlich führt die Berufung (Berufung Seite 7) als wesentlichen Verfahrensmangel ins Treffen, das Erstgericht habe ein Vorbringen der Klägerin unbeachtet gelassen, wonach „ein Mitglied der Begutachtungskommission eine berufliche Nahebeziehung zu Dr. B* aufgewiesen“ habe.
Mit diesen Ausführungen macht die Berufung allerdings keinen Verstoß gegen im Amtshaftungsprozess anzuwendende Verfahrensvorschriften geltend, weshalb der Rechtsmittelgrund des Verfahrensmangels nicht zur Darstellung gebracht wird. Die Behauptung dieses Berufungsgrundes geht ins Leere.
Wie die Berufungsbeantwortung (dort Seite 6) im Übrigen zutreffend ausführt, blieb die diesbezügliche Behauptung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch derart pauschal und unsubstanziiert, dass dazu ohnehin keine konkreten Tatsachenfeststellungen zu treffen waren.
3. Zur Aktenwidrigkeit:
Als „aktenwidrig“ rügt die Berufung (Berufung Seite 8) die Konstatierung, die Klägerin habe nach dem Protokoll (Beilage ./3, Anmerkung des Berufungsgerichts ) bis auf ihren Einstiegsvortrag in ihren Antworten einen teilweise inhaltlich relativ unvorbereiteten Eindruck erweckt; dies gelte besonders für die inhaltlichen Fragen zu den von ihr vorgelegten Akten (Seite 7 der Urteilsausfertigung). Die Berufung kritisiert, eine derartige Feststellung sei weder aus dem Protokoll Beilage ./3, noch aus anderen Beweismitteln ableitbar.
Bei der beanstandeten Konstatierung handelt es sich allerdings um eine aus dem unstrittig gebliebenen Text der Beilage ./3 gezogene Schlussfolgerung, nicht aber um eine bloße Wiedergabe (Zitat) des Inhalts (Textes) der Beilage ./3, weshalb hier allein schon deshalb keine Aktenwidrigkeit zur Darstellung gebracht wird (vgl RS004347, RS0043256).
Soweit die Berufung (Berufung Seite 8) geltend macht, aus Beilage ./3 lasse sich bloß ableiten, dass die Klägerin „in der Diskussion der Entscheidungen nicht überzeugen“ habe können, ist festzuhalten, dass der Text der Beilage ./3 zwischen den Streitteilen unstrittig geblieben ist, und der rechtlichen Beurteilung daher ohnehin ohne weiteres zugrundezulegen ist (RS0121557 [T3]).
Eine Aktenwidrigkeit wird somit nicht zur Darstellung gebracht.
4. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellung des Erstgerichts, und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
5. Zur Rechtsrüge:
5.1. Die Berufung (Berufung Seiten 8, 9) vermisst Feststellungen „ zum Thema Repräsentationsaufgaben und Schwerpunkte als Präsidentin “.
Rechtliche Feststellungsmängel liegen hier aber nicht vor, weil die Rechtssache auf Basis der getroffenen Feststellungen und des unstrittig gebliebenen Textes der Beilage ./3 rechtlich abschließend beurteilt werden kann.
Bloß der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass Gegenstand des Amtshaftungsprozesses nicht der „wirkliche Sachverhalt“ und/oder eine Neudurchführung bzw. Korrektur des Anlassverfahrens (hier: Erstellung einer Empfehlung nach § 5 Abs 5 BFGG) ist, sondern für eine Beurteilung der amtshaftungsrechtlichen Vertretbarkeit eines Organverhaltens ausschließlich von jenen Umständen auszugehen ist, die sich den Organen im damaligen Entscheidungszeitpunkt erkennbar darstellten.
5.2.1.Im Kern vertritt die Berufung (Berufung Seite 9 - 11) erkennbar den Standpunkt, die Empfehlungskommission nach § 5 Abs 5 BFGG habe in einer unvertretbaren Ermessensentscheidung eine bessere Eignung des Mitbewerbers Dr. B* gegenüber der Klägerin angenommen, und deshalb – in Beilage ./3 – unsachlich über die nach § 5 Abs 5 BFGG vorgesehene Empfehlung entschieden.
5.2.2. Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.
Im Wesentlichen ist dazu auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO).
5.2.3. Lediglich ergänzend ist den Berufungsausführungen Folgendes entgegenzuhalten:
Obwohl kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG dann begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht oder gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt (RS0102403). Räumt das Gesetz dem Organ einen Ermessensspielraum ein, liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt wird - etwa dann, wenn das zuständige Organ willkürlich, schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfährt (RS0049934). Eine unsachliche Besetzungsentscheidung liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn der zum Zug gekommene Kandidat in Teilbereichen gegenüber anderen Bewerbern nicht besser geeignet ist (1 Ob 218/14m). Welcher Kandidat als besser geeignet befunden wird, hängt nicht nur von einigermaßen vergleichbaren Kriterien wie der Ausbildung oder der Berufserfahrung ab, sondern wesentlich auch von nicht messbaren Faktoren wie der Fähigkeit zur Menschenführung, organisatorischen Fähigkeiten und persönlicher Zuverlässigkeit. Die Bewertung dieser anderen Faktoren muss aber innerhalb einer sachlich begründbaren Bandbreite dem Entscheidungsträger überlassen bleiben (1 Ob 218/14m). Die Beurteilung und Gewichtung der jeweiligen Eignungskriterien im Zusammenhang mit der Frage der besseren Eignung für die ausgeschriebene Planstelle ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (9 ObA 75/20z; Fellner / Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I 5.04§ 25 RStDG Rz 12, 12/1 mwN).
Das Gebot, den situativ bestgeeigneten Bewerber auszuwählen, ist ein Willkürverbot, das als solches auch abseits des § 4 Abs 3 BDG gilt ( Fellner / Nogratnig , aaO Rz 12).
Soweit die Berufung den Vorwurf erhebt, das Erstgericht habe sich ausschließlich auf die (Protokoll-)Mitschrift Beilage ./3 über das Hearing vom 26.8.2021 gestützt, das eine bloße „Momentaufnahme“ gewesen sei, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs 5 BFGG eben vorgesehen hat, dass die in dieser Bestimmung vorgegebene Kommission mit den Bewerbern ein Hearing abzuhalten, und sodann der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung an den Bundespräsidenten zu empfehlen hat. Diese Regelung kann sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass die in Rede stehende Kommission gesetzlich verpflichtet ist, eben auf Basis dieses Hearings über die Empfehlung – die rechtlich als Gutachten über die Eignung der Bewerber zu werten ist – zu entscheiden. Der Vorwurf der Berufung ist somit schon aus diesem Grund unberechtigt. Die langjährige Erfahrung der Klägerin in Rechtsprechung, Justizverwaltung und Standesvertretung fand dabei durchaus Eingang in die Überlegungen der Kommission, wie aus der „Gesamtbeurteilung“ auf Seite 4 der Beilage ./3 eindeutig hervorgeht. Es ist aber sachlich begründet und bei pflichtgemäßer Überlegung und Abwägung sehr wohl vertretbar, es als für eine Bewerberin um eine hohe Führungsposition an einem großen Gericht schwerwiegend nachteilig zu werten, wenn sie – wie es bei der Klägerin der Fall war – als Belege ihrer vorbildlichen bisherigen Tätigkeit an diesem Gericht der Kommission eigene Entscheidungen vorlegt, die bei ihr acht oder mehr Jahre unerledigt anhängig waren (vgl Seiten 5, 18, 19 der Beilage ./3), und noch dazu auf fachliche Diskussionen des Inhalts dieser der Kommission von ihr selbst vorgelegten Entscheidungen mit der Kommission nicht entsprechend vorbereitet gewesen zu sein. Wie das Erstgericht zutreffend darlegte, war die Skepsis der Kommissionsmitglieder über die bessere Eignung der Klägerin zur Führung des von zahlreichen jahrelangen Erledigungsrückständen schwer belasteten Gerichts angesichts der offenbarten eigenen, nicht befriedigt begründbaren langjährigen Erledigungsrückstände der Klägerin sachlich begründet und nachvollziehbar, zumal aus damaliger (2021) Sicht die dringendste Aufgabe des zukünftigen Gerichtspräsidenten das energische Hinwirken auf einen Abbau der auch bereits vom Rechnungshof kritisiert gewesenen langjährigen Erledigungsrückstände sein würde, und ihm in Ansehung eines solchen Abbaus wohl möglichst auch eine persönliche Vorbildwirkung und mit dieser einhergehende Glaubwürdigkeit zukommen sollte. Dass die Kommission ihrer Gesamtbeurteilung diese Aspekte ganz oben voranstelle (Seite 5 in Beilage ./3), und somit eindeutig als besonders schwerwiegend und entscheidend erachtete, ist als sachlich gerechtfertigt zu beurteilen.
Weiters ist dem Erstgericht auch darin zuzustimmen, dass die Beurteilung der Kommission, der Mitbewerber Dr. B* habe eine merkbar stärkere Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, die Probleme des BFG mit Erledigungsrückständen gezielt anzugehen und durch einschneidende (Personal-)Maßnahmen absehbar zu beseitigen, aufgrund seiner Darlegungen im Hearing bei pflichtgemäßer Überlegung durchaus vertretbar war. Dieser Ansicht vermag die Berufung nichts Substantielles entgegenzusetzen.
Mangels einer unsachlichen Vorgangsweise und mangels eines Ermessensmissbrauchs der tätig gewordenen Kommissionsmitglieder ist den Amtshaftungsansprüchen der Klägerin aus ihrer unterbliebenen Ernennung zur Präsidentin des BFG somit der Boden entzogen.
6. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands konnte entfallen, weil der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt (s. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 500 Rz 5).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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