Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. a Aigner und Dr. in Berka in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , **, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Komm.Rat B* , **, vertreten durch Mag. Sebastian Klackl, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen EUR 29.380 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 34.380), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 14.8.2025, GZ **-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.531,42 (darin EUR 588,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hat als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Winterdienst, Schneeräumung und Verkehrsflächenreinigung im zu AZ ** beim Bezirksgericht Freistadt geführten Verfahren ein Gutachten erstattet (im Folgenden: „Vorprozess“).
Im Vorprozess begehrte die Klägerin von der C* GmbH die Zahlung von (letztlich) EUR 29.380 samt Zinsen sowie die Feststellung, dass diese für nicht vorhersehbare Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall am 5.2.2019 hafte. Dazu brachte sie vor, sie sei mangels zeitgerechter Streuung des südlichen Hotelausgangs mit einem geeigneten Auftaumittel oder Splitt und infolge fehlender sonstiger Vorkehrungen gegen Glatteisbildung beim Verlassen des Hotels auf einer nicht erkennbaren spiegelglatten Feinsteinoberfläche im Ein- und Ausgangsbereich zu Sturz gekommen, wobei sie sich schwer verletzt habe. Es habe kein Warnschild beim Ausgang gegeben, hätte es eines gegeben, hätte sie eine erhöhte Vorsicht an den Tag gelegt; beim Geländer an der Unfallstelle handle es sich um eine Absturzsicherung. Durch die Verlegung einer Gummimatte hätte der Unfall vermieden werden können.
Mit Urteil im Vorprozess vom 25.01.2023 wies das Bezirksgericht Freistadt im zweiten Rechtsgang sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren der Klägerin ab. Gegen das Urteil erhob die Klägerin kein Rechtsmittel, es erwuchs in Rechtskraft.
Die Aussagen des hier Beklagten als Gutachter im Vorprozess, ob die Streuweise und Streumenge um 07:00 Uhr bis zum Unfall gegen 10:30 Uhr genügt hätten, um weder die Streuwirkung nachkontrollieren noch neuerlich streuen zu müssen, waren nicht richtig. Hätte der Beklagte in seinem Gutachten dazu richtig ausgeführt, hätte das Bezirksgericht Freistadt festgestellt, dass das Streusalz bei den gegebenen Verhältnissen zu spät und in zu geringem Maß aufgebracht wurde, dass physisch noch einmal nachkontrolliert, gegebenenfalls erneut oder ergänzend gestreut hätte werden müssen, und dass ein anderes Streumittel wie Magnesiumchlorid oder Calciumchlorid oder ein abstumpfendes Streumittel zu verwenden gewesen wäre, um eine mögliche Vereisung zu beseitigen oder die Begehbarkeit zu gewährleisten. Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung im Vorprozess hätte das Bezirksgericht Freistadt die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die C* GmbH bejaht. Eine Bejahung der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten hätte jedoch für die Klägerin zu keinem für sie günstigeren Ergebnis geführt.
Auch wenn der Beklagte zur Frage, ob ausreichend gestreut wurde, zutreffend ausgeführt und das Bezirksgericht Freistadt in weiterer Folge die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die C* GmbH bejaht hätte, hätte das Bezirksgericht Freistadt unter Zugrundelegung der übrigen von ihm getroffenen (nicht die Frage der ausreichenden Streuung betreffenden) Feststellungen das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin das weitaus überwiegende Verschulden treffe, welches die Haftung der C* GmbH aufhebe.
Auch die übrigen von der Klägerin dem Beklagten vorgeworfenen Ausführungen oder Unterlassungen hätten nicht zu einem günstigeren Ergebnis für die Klägerin geführt.
Mit Klage vom 27.2.2024 begehrte die Klägerin EUR 29.380 an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige kausale Schäden aus dem Unfall vom 5.2.2019 auf dem Hotelgelände der C* GmbH. Beim Zahlungsbegehren handle es sich um ihren im Vorprozess geltend gemachten und dort abgewiesenen Schmerzengeldanspruch. Sie brachte vor, das vom Beklagten im Vorprozess erstattete Gutachten weise wesentliche inhaltliche Mängel auf. Nur aufgrund seines unrichtigen Gutachtens sei das Bezirksgericht Freistadt zum Schluss gekommen, dass die C* GmbH keine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Hätte er ein richtiges Gutachten abgeliefert, hätte das Bezirksgericht Freistadt dem Klagebegehren im Vorprozess vollinhaltlich stattgegeben, zumindest aber wäre es zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen. Der Beklagte hätte die Einholung eines meteorologischen Gutachtens anregen müssen, welches ergeben hätte, dass die Glätte für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei. Der Beklagte sei unzulässigerweise fachüberschreitend in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, dass sich die Klägerin am Brückengeländer hätte festhalten können und dadurch, so das Bezirksgericht Freistadt, den Sturz hätte vermeiden können.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte neben Unschlüssigkeit ein, er habe ein richtiges Gutachten erstattet. Darüber hinaus sei das Bezirksgericht Freistadt in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Klägerin selbst unter Annahme einer Verkehrspflichtverletzung ein weitaus überwiegendes Verschulden am Sturz anzulasten sei, welches die Haftung der C* GmbH ohnehin aufhebe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei traf es die auf den Seiten 1 bis 14 und 16 bis 18 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die eingangs auszugsweise wiedergegebenen wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst und, soweit für das Berufungsverfahren relevant, aus, ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgebe, hafte den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden sei, sei danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. Das Urteil des Gerichts im Vorprozess sei nicht dahin zu überprüfen, wie es rechtlich richtig zu lauten gehabt hätte; es sei lediglich zu beurteilen, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten auf die Entscheidung gehabt hätte, ob also der gleiche Erfolg auch eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte. Ob dieser natürliche Kausalzusammenhang vorliege, sei nach ständiger Rechtsprechung eine reine Tatsachenfrage. Der Klägerin als beweisbelasteten Partei sei der Nachweis, dass die festgestellte Pflichtverletzung des Beklagten zu einem für sie ungünstigeren Prozessausgang geführt habe, nicht gelungen, da sich das Bezirksgericht Freistadt in seiner abweisenden Entscheidung im Vorprozess nicht bloß auf das Fehlen einer Verkehrspflichtverletzung, sondern unabhängig davon auf ein – nach Ansicht des Bezirksgerichts – weitaus überwiegendes, haftungsaufhebendes Verschulden der Klägerin gestützt habe. Eine Kausalität zwischen den unrichtigen Ausführungen des Beklagten und der abweisenden Entscheidung habe nicht festgestellt werden können. Die rechtliche Beurteilung des Bezirksgerichts Freistadt im Urteil des Vorprozesses sei keiner Überprüfung zu unterziehen; ob dieses zutreffend von einem weitaus überwiegenden Verschulden der Klägerin ausgegangen sei, könne und müsse im Lichte der ständigen Rechtsprechung zur Sachverständigenhaftung dahingestellt bleiben.
Dem angesichts ihrer Beweisanträge offenkundigen Ansinnen der Klägerin nach einer Neuaufrollung des Vorprozesses sei nicht nachzukommen gewesen, weshalb ihre Anträge auf ihre Einvernahme und auf jene von bereits im Vorprozess einvernommenen Zeugen mangels rechtlicher Erheblichkeit abzuweisen gewesen seien. Gleiches gelte für die Anträge auf abermalige Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Bauwesen und Medizin. Auch eine Befundaufnahme des Sachverständigen vor Ort (im Beisein der Klägerin) zur Frage, ob sie das Geländer am Unfallort hätte erreichen können, sei nicht durchzuführen gewesen, weil das Bezirksgericht Freistadt diese Frage nach den Feststellungen in diesem Verfahren unabhängig von den Ausführungen des Beklagten bejaht habe. Die Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens habe ebenfalls unterbleiben können, da die Klägern nicht behauptet habe, wie ein solches zum Wegfall der entscheidungsrelevanten Feststellung im Vorprozess, wonach für die Klägerin erkennbar gewesen sei, dass der Boden zumindest nass gewesen sei, geführt hätte.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Verfahrensrüge
1.Voranzustellen ist, dass eine unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe (RIS-Justiz RS0041851) nicht schadet, sofern die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen. Die als „sekundäre“ Verfahrensmängel behaupteten Verfahrensfehler werden daher der Verfahrensrüge zugeordnet.
2. Die Berufungswerberin rügt das Unterbleiben der Einholung des von ihr beantragten meteorologischen Sachverständigengutachtens. Aus einem solchen hätte sich ergeben, dass für die Klägerin eine Rutschgefahr durch Vereisung und/oder Nässe nicht erkennbar gewesen sei; damit könnte der Klägerin auch kein Mitverschulden am Unfall angelastet werden, was zu einem anderen Verfahrensergebnis im Vorprozess geführt hätte.
2.1.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049).
2.2. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Der im Verfahren beauftragte Sachverständige D* gab zwar zunächst auf Befragen des Klagevertreters, ob zur Frage der Vereisung und Erkennbarkeit und Art der Vereisung ein meteorologisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, an, dass dies korrekt sei (ON 38.4, 10). Im Hinblick auf die von der Klägerin (in der Tagsatzung vom 14.5.2025) vorgebrachte Relevanz des meteorologischen Gutachtens zum Thema der Glatteisbildung und Erkennbarkeit einer allfälligen Glatteisbildung präzisierte der Sachverständige dies – worauf auch schon das Erstgericht im bekämpften Urteil hinwies – in der Folge aber dahingehend, dass die „Glätteart“ das einzige Ergebnis wäre, das ein meteorologisches Gutachten bringen könnte, und diese nichts zum Vorfall beitragen würde; darüber hinaus wäre, auch wenn Eis vorgelegen hätte, nicht von Relevanz, welche Temperatur damals geherrscht habe (ON 38.4, 12).
Damit ist aber die Frage der „Erkennbarkeit“ nicht aus einem meteorolgischen Gutachten ableitbar; dieses könnte allenfalls Auskunft darüber geben, ob zum Unfallzeitpunkt „nur“ Nässe oder Glatteis geherrscht hat.
Im Vorprozess ging der Beklagte bei seinen gutachterlichen Angaben zur Erkennbarkeit davon aus, dass es am Unfalltag zumindest Nässe, wahrscheinlich sogar eine recht dünne Glatteisschicht gegeben habe; man könne dort, wo nasse Flächen, gefrorene Flächen oder Matschflächen durch Streusalz vorhanden seien, natürlich ausrutschen; die Mischung zwischen Nässe und gefrorener Nässe sei optisch nicht immer gleich trennbar, aber es sei erkennbar, dass da irgendwas sei, das nicht normal sei (Beilage ./C, 6ff). Der Beklagte kam im Vorprozess also zum Ergebnis, dass – egal ob Nässe oder Glatteis vorlag – eine Erkennbarkeit einer Anormalität gegeben war. Die meteorologische Frage, ob nur Nässe oder auch Glatteis vorlag, hat im Hinblick darauf auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkung.
2.3. Das Erstgericht des Vorprozesses traf die in der Berufung angeführte Feststellung zur Erkennbarkeit einer Gefahr, nämlich dahingehend, „dass der Boden zumindest nass war“ , unter Zitierung des Gutachtens des Beklagten in Klammern . Es stützte die Feststellung zur Erkennbarkeit aber nicht allein auf das Gutachten des Beklagten, sondern darüber hinaus auch auf das Gutachten des Sachverständigen E*, der es ebenfalls für möglich hielt, dass die Klägerin aufgrund eines (bloß) nassen (und nicht eisglatten) Belages stürzte, und der zum Schluss kam, sie hätte den nassen Zustand des Bodens erkennen können (Beilage ./F, 8; vgl auch die auszugsweise Wiedergabe des Gutachtens E* im hier bekämpften Urteil auf Seite 21).
Schließlich begründete das Erstgericht des Vorprozesses die Feststellungen zur Erkennbarkeit auch damit, dass die Klägerin den Zustand der Brücke bei Nässe und winterlichen Verhältnissen kannte und weiters darauf, dass am Vorfallstag – für die Passanten ersichtlich - im Bereich des Ein- bzw Ausgangs ein Schild angebracht war, auf dem Warnhinweise bezüglich einer zu beachtenden Rutschgefahr angeführt waren.
Die Einholung eines meteorologischen Gutachtens hätte auch im Hinblick darauf keine Auswirkung auf das Verfahren zur Frage der Erkennbarkeit, weshalb die Nichteinholung eines solchen Gutachtens keinen Verfahrensmangel begründet.
3. Die Klägerin releviert, auch die weiteren von ihr beantragten und zurückgewiesenen Beweise, insbesondere ihre Vernehmung, die zeugenschaftlichen Einvernahmen und das Gutachten aus dem Bauwesen seien für das gegenständliche Verfahren von Relevanz, da das angerufene Gericht nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses am Bezirksgericht Freistadt gebunden sei.
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären (RS0043039). Dem wird die Mängelrüge der Klägerin nicht gerecht, da sie nicht angibt, welche konkreten Tatsachenfeststellungen das Erstgericht bei Aufnahme der unterbliebenen Beweise getroffen hätte. Insoweit ist die Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Auch bei einem Verweis auf ihr Prozessvorbringen in erster Instanz – der hier aber ohnehin nicht erfolgte – wäre der Berufungsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, da es nicht zulässig ist, sich bei der Ausführung eines Rechtsmittels mit einem Hinweis auf erstinstanzliche Ausführungen zu begnügen (RS0043616).
4. Schließlich rügt die Klägerin die Unterlassung der dem Sachverständigen D* mit Beschluss vom 18.11.2024 (ON 26) aufgetragenen Befundaufnahme am Unfallort.
Zum einen sei das Erstgericht an seinen Beschluss ON 26 gebunden und wäre daher die Befundaufnahme durchzuführen gewesen. Zum anderen habe die Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2025 (ON 38.4, 11) eine Befundaufnahme im Beisein der Klägerin zum Beweis dafür beantragt, dass es für die Klägerin unmöglich gewesen wäre, das Geländer zu erreichen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige D* diese Frage nicht habe beantworten können.
Bei der Befundaufnahme hätte sich nicht nur herausgestellt, dass eine Glätte durch Vereisung und/oder Glätte für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei, sondern auch, dass sie die Absturzsicherung beim Sturz auch dann nicht erlangen hätte können, wenn sie beide Hände frei gehabt hätte.
4.1. Zur Frage der Erkennbarkeit von Glätte war die Befundaufnahme schon deshalb nicht geeignet, weil durch einen nunmehr sechs Jahre nach dem Vorfall durchgeführten Befund keine weiteren Erkenntnisse dahin gewonnen werden könnten, wie sich die Situation am 5.2.2019 konkret dargestellt hat. Selbst eine – wie von der Klägerin im Verfahren erster Instanz beantragte – Befundaufnahme im gleichen Monat (und zur gleichen Uhrzeit) könnte nur Erkenntnisse für den Tag der Befundaufnahme, aber keine gesicherten für den Vorfallstag liefern, weil die damals vorherrschenden Umweltbedingungen nicht simulierbar wären.
Nach dem in Punkt 2.1. dargestellten Grundsatz liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens bezogen auf die Frage der Erkennbarkeit damit nicht vor.
4.2. Zur Möglichkeit, sich bei der vorhandenen Absturzsicherung festzuhalten, stellte das Erstgericht (unbekämpft) fest, dass die Angabe des Beklagten im Vorprozess, „Also kann es sich im Bereich des Sturzes auch noch halbwegs ausgehen, sich festzuhalten oder auch nicht natürlich“ , nicht ursächlich für folgende „Feststellung 5“ oder ähnliche (dislozierte) Feststellungen im Urteil des Vorprozesses war: „Hätte die Klägerin bei den winterlichen Verhältnissen die entsprechende Vorsicht aufgebracht, etwa auf den Boden geachtet, wintergerechte Schuhe angehabt oder zumindest eine Hand frei gehabt und sich mit dieser bei der vorhanden(en) Absturzsicherung festgehalten, so hätte sie den Sturz vermeiden können“. Auch stellte das Erstgericht (unbekämpft) fest, dass es im Vorprozess zu keinem günstigeren Ergebnis für die Klägerin gekommen wäre, wenn der Beklagte die Fragen zum Festhalten am Geländer nicht beantwortet oder erklärt hätte, dass diese nicht in seinen Kompetenzbereich fallen.
Im Hinblick auf diesen unbekämpften Sachverhalt ist die Frage, ob sich die Klägerin bei der Absturzsicherung hätte anhalten können, für die Beurteilung der Haftung des Beklagten nicht von Bedeutung. Ein Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
II. Zur Rechtsrüge
Das Berufungsgericht erachtet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, soweit sie die hier maßgebliche Frage der Haftung eines Sachverständigen für ein in einem Gerichtsverfahren erstattetes Gutachten betrifft, für zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Den Berufungsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
1. Die Berufungswerberin argumentiert, es sei bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Beklagten auf die Entscheidung gehabt hätte; es komme somit darauf an, wie der Vorprozess „richtigerweise hätte entschieden werden müssen“.
Hätte der Beklagte ein richtiges Gutachten erstattet, hätte das Erstgericht des Vorprozesses die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die C* GmbH bejaht. Dem Klagebegehren wäre damit im Vorprozess stattzugeben gewesen, da ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin allein schon deswegen in den Hintergrund getreten wäre, weil es der C* GmbH als weit schwereres Verschulden anzulasten gewesen wäre, den Zugang zum Raucherbereich nicht ordentlich gestreut bzw. kontrolliert zu haben.
Die „dislozierte rechtliche Beurteilung“ des Erstgerichts, wonach eine Bejahung der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten für die Klägerin zu keinem für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte, sei daher unrichtig.
2.Dem ist zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass im Haftungsprozess des Sachverständigen gerade nicht zu prüfen ist, wie die in Frage stehende, unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung „richtig“ zu lauten gehabt hätte (RS0026360 [insbes T21]= 1 Ob 132/23b mit zahlreichen weiteren Verweisen). Entscheidend ist allein die auf Tatsachenebene zu klärende Frage, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte.
Die von der Klägerin in der Berufung für ihren Rechts-standpunkt ins Treffen geführten Rechtssätze (RS0022706; RS0115755) bezogen sich - bis auf die Entscheidung 8 Ob 35/23i - jeweils auf die Haftung eines Rechtsanwalts für ihm im Verfahren bei der Vertretung einer Partei unterlaufene Fehler und sind für die hier zu beurteilende Frage der Haftung eines Gerichtssachverständigen nicht einschlägig. Zu der Entscheidung 8 Ob 35/23i führte der Oberste Gerichtshof aus, dass diese vereinzelt blieb und sich nicht mit der ständigen Rechtsprechung zur Haftung von Sachverständigen auseinandersetzte (vgl 1 Ob 132/23b).
Das Berufungsgericht sieht sich im Hinblick darauf nicht veranlasst, von der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen.
Die Frage, ob einer Prozesspartei durch ein schuldhaft unrichtiges Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist somit danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte (RS0026360). Diesem Rechtssatz folgend ist bei der Bemessung des vom Beklagten zu ersetzenden Schadens der hypothetische Prozessausgang des Vorprozesses bei Vorliegen eines richtigen Gutachtens zugrundezulegen (7 Ob 69/10p; 3 Ob 165/25y [Rz 16]; 2 Ob 7/23b [Rz 14]).
3. Entgegen der in der Berufung geäußerten Rechtsansicht handelt es sich bei den erstgerichtlichen Feststellungen zu den Auswirkungen des Gutachtens des Beklagten auf den Verfahrensausgang im Vorprozess nicht um eine „dislozierte rechtliche Beurteilung“.
Denn bei der Lösung der Frage, ob die Unrichtigkeit des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen maßgebend für die die Prozesspartei beschwerende gerichtliche Entscheidung war, ob also das Gericht dann, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte, eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, handelt es sich – wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte – um die Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. Es ist nur zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Sachverständigen einen bestimmten Schaden herbeiführte oder ob der gleiche Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte. Ob aber der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist nach ständiger Rechtsprechung eine reine Tatsachenfrage (1 Ob 263/02m; RS0026360; RS0022582 [T1]).
4. Nach den hier maßgeblichen Feststellungen war das Gutachten des Beklagten zur Streuweise und Streumenge objektiv unrichtig und hätte das Bezirksgericht Freistadt bei einem richtigen Gutachten die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die C* GmbH bejaht. Weiters steht aber auch fest, dass eine Bejahung der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten deshalb zu keinem günstigeren Ergebnis geführt hätte, weil das Bezirksgericht Freistadt unter Zugrundelegung der übrigen, nicht die Streuweise betreffenden Feststellungen, die Klage zur Gänze mit der Begründung des weitaus überwiegenden Verschuldens der Klägerin abgewiesen hätte. Für diese Beurteilung des überwiegenden Verschuldens der Klägerin durch das Erstgericht im Vorprozess waren nach dem unbekämpften Sachverhalt die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten aber entweder nicht ursächlich (Verhalten zur Vermeidung des Unfalls und Festhalten am Geländer) oder sie waren ohnehin richtig (Erkennbarkeit der Gefahr). Damit ist die Alternativbeurteilung des (im Ergebnis) Alleinverschuldens der Klägerin durch das Bezirksgericht Freistadt nicht auf das Sachverständigengutachten zurückzuführen.
Die Richtigkeit der von den Gerichten im Vorprozess angewandten rechtlichen Methoden ist im Schadenersatzverfahren gegen den Sachverständigen aber nicht zu prüfen, da dieser nicht für etwaige Gerichtsfehler zu haften hat (8 Ob 27/15a).
5. In erster Instanz wandte der Beklagte ein, das Bezirksgericht Freistadt sei auch unter der Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung von einem weitaus überwiegenden Verschulden der Klägerin ausgegangen. D ie Klägerin brachte, auch nach ausdrücklicher Erörterung der sie treffenden Behauptungs- und Beweislast durch das Erstgericht (ON 38.4, 2), nur vor, das Gutachten hätte Einfluss auf die Entscheidung erster Instanz (des Vorprozesses) insofern gehabt, als das Bezirksgericht Freistadt bei einem richtigen Gutachten das Alleinverschulden oder zumindest das überwiegende Verschulden des dort beklagten Gesundheitsresorts bejaht hätte.
Das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen, die Rechtsmeinung des Bezirksgerichts Freistadt (zur Alternativbegründung des Alleinverschulden der Klägerin) sei unrichtig gewesen und die Klägerin hätte diese unrichtige Rechtsmeinung erfolgreich mit einer Berufung bekämpft, wenn dieses eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bejaht hätte, was aufgrund des unrichtigen Gutachtens des Beklagten nicht geschehen sei, verstößt damit gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO und ist daher unbeachtlich. Auf sich daraus allfällig ergebende Fragen einer kumulativen Kausalität (RS0022729; RS0022703) war nicht weiter einzugehen.
6.Die Feststellungen des Erstgerichts zur fehlenden Auswirkung der unrichtigen Angaben des Beklagten in seinem im Vorprozess erstatteten Gutachten auf die gerichtliche Entscheidung im Vorprozess blieben unbekämpft (eine Beweisrüge wurde nicht erhoben). Indem sich die Berufung von diesen Feststellungen entfernt, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0041585; RS0043603 [T2, T8]; RS0043312 [T12]).
7. Die Berufungswerberin rügt als sekundären Feststellungsmangel, das Erstgericht habe keine Feststellung zur Unrichtigkeit der vom Beklagten im Gutachten des Vorprozesses geäußerten Ansicht, wonach am Unfallstag keine Gummimatte auf der zur Vereisung neigenden Brücke zu verlegen gewesen wäre, getroffen. Es hätte ferner auch feststellen müssen, dass das Erstgericht im Vorprozess, ausgehend von einem diesbezüglich richtigen Gutachten, eine weitere Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die C* GmbH bejaht hätte.
Auch hier geht die Berufung wiederum unzutreffend davon aus, es handle sich bei nachstehender Feststellung des Erstgerichts (auf US 18) um eine „rechtliche Beurteilung“:
„Auch wenn der Beklagte anstelle der obigen Ausführungen in seinem Gutachten empfohlen hätte, am Ort der Unfallörtlichkeit eine Matte aufzulegen, […] hätte das Bezirksgericht Freistadt unter Zugrundelegung der übrigen von ihm getroffenen (nicht die Frage der ausreichenden Streuung betreffenden) Feststellungen die Klage mit der oben wiedergegebenen Begründung abgewiesen, dass die Klägerin das weitaus überwiegende Verschulden treffe, welches die Haftung der C* GmbH aufhebe.“
Wie bereits zu Punkt 3. dargelegt, traf das Erstgericht damit auf Tatsachenebene eine Feststellung zur natürlichen Kausalität.
Da infolge der eben zitierten (mangels Erhebung einer Beweisrüge unbekämpften) Feststellung die Frage, ob die Aussage des Beklagten in seinem Gutachten zur Notwendigkeit des Auflegens einer Gummimatte auch richtig war, auf den Ausgang des Vorprozesses keine Auswirkung gehabt hätte, bedarf es der begehrten Zusatzfeststellungen nicht. Denn die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).
8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Erstgericht auf (unbekämpfter) Sachverhaltsebene davon ausging, ein objektiv richtiges Gutachten des Beklagten im Vorprozess hätte keine andere, für die Klägerin jedenfalls günstigere Entscheidung des Erstgerichts im Vorprozess bewirkt. Damit fehlt es aber am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem (teilweise) objektiv unrichtigen Gutachten des Beklagten und dem von der Klägerin erlittenen Schaden. Wenn das Erstgericht aufgrunddessen eine Haftung des Beklagten verneinte, kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
III.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 lit b ZPO orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
IV.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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