Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzen- böck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Schne- ckenreither (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. a Patricia Dirisamer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, ** B*, vertreten durch Korn&Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch C*, ** der Landesstelle **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. März 2026, Cgs*-45, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1. August 2024 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Bei der klagenden Partei liegt seit 1. August 2024 für voraussichtlich mindestens sechs Monate vorübergehende Invalidität vor. Die klagende Partei hat Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, wobei der weitere Verlauf der Therapie abzuwarten bleibt.
3. Die klagende Partei hat ab 1. August 2024 für die weitere Dauer ihrer vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.749,88 (darin enthalten EUR 291,64 USt.) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 10. September 2024 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 5. Juli 2024 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe und zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, womit der Kläger primär die Gewährung einer Invaliditätspension ab dem Stichtag (1. August 2024) anstrebt und eventualiter die Feststellung , dass ab dem Stichtag ein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß dem Grunde nach bestehe bzw eventualiter dazu die Feststellung , dass ein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe , begehrt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Kläger nach wie vor an einer bipolaren, affektiven Störung, gegenwärtig an einer manischen Episode ohne psychotische Symptome, an einer mittelgradigen depressiven Episode, an einer generalisierten Angststörung, an Zwangsgedanken und Zwangshandlungen sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeit leide und daher invalide sei.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, der Kläger habe insgesamt 18 Monate als ungelernter Arbeiter gearbeitet, weshalb kein Berufsschutz bestehe. Die psychischen Beschwerden bestünden bereits seit der Jugend des Klägers und seien daher nicht zu berücksichtigen. Das Leistungskalkül des Klägers reiche zudem aus, um die bisherige Tätigkeit oder diverse Verweisungstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf die Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Hauptbegehren ab und stellte in Stattgabe des ersten Eventualbegehrens fest, dass (für den Kläger) ab 1. August 2024 ein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß dem Grunde nach zu Rechtbestehe. Dazu traf das Erstgericht nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens-beide Gutachten wurden mehrfach ergänzt und mündlich erörtert-die auf den Urteilsseiten zwei bis fünf ersichtlichen und insbesondere auf den eingeholten Gutachten basierenden Sachverhaltsfeststellungen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind davon insbesondere noch nachstehende Feststellungen relevant (im Rahmen der Beweisrüge bekämpfte Sachverhaltsfeststellungen werden im Kursivdruck wiedergegeben):
Seit dem Stichtag weist der Kläger nachfolgendes leidensbedingt eingeschränktes Leistungskalkül auf: Er hat keine körperlichen Einschränkungen, Arbeiten können ohne Unterbrechungen im Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden und sind bei durchschnittlichem Zeitdruck möglich; Schichtarbeiten oder Akkordarbeiten sind nicht möglich. Arbeiten, die erhöhte Ansprüche an die Konzentrationsfähigkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder Entscheidungsfähigkeit stellen, sind nicht möglich. Die Teamfähigkeit ist eingeschränkt. Arbeiten bei vermehrten Menschenansammlungen oder die mit einem erhöhten Verletzungsrisiko einhergehen, sind nicht möglich. Es bestehen Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit, und zwar ist lediglich eine 20-Stunden-Woche, aufgeteilt auf fünf Arbeitstage zu je vier Stunden zumutbar. Durchschnittlich alle zwei Stunden sind zusätzliche Arbeitspausen für etwa 20-25 Minuten erforderlich. Die Arbeitspausen können eingearbeitet werden. Während der Arbeitspausen können gewisse Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ausgeführt werden, etwa Kontrollen einer Parkberechtigung oder als Museumsaufseher, die Beobachtung der anwesenden Besucher im Sitzen, ob sich diese regelkonform verhalten. Tätigkeiten wie beispielsweise Kopieren oder Scannen würden den Kläger-wenn diese während der Pausen erfolgen müssten-aber überfordern. Diese Pausennotwendigkeit bezieht sich auf einen vierstündigen Arbeitstag. Die Pausen sind auch notwendig, wenn kaum Kontakt zu anderen Menschen besteht. Öffentliche Verkehrsmittel können außerhalb der Stoßzeiten benützt werden. Von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich. Sonstige Einschränkungen des Anmarschweges bestehen nicht. Eine Wohnsitzverlegung oder Wochenpendeln sind nicht möglich. Tagespendeln in einem zeitlichen Ausmaß von 60 Minuten und einem räumlichen Ausmaß von 60 Kilometer pro Wegstrecke sind zumutbar. Leidensbedingte, jährlich wiederkehrende Krankenstände sind in einem Ausmaß von 4 Wochen im Jahr zu erwarten.
Eine Besserung des Krankheitsbildes durch zumutbare Behandlungsmaßnahmen ist nicht auszuschließen. Der weitere Krankheitsverlauf bleibt abzuwarten. Regelmäßige psychiatrische Kontrollen und psychotherapeutische Maßnahmen werden bereits in Anspruch genommen. Eventuell wäre zur Optimierung der Therapie auch eine Aufnahme auf einer Fachabteilung zu überlegen. Mit einer Besserung ist frühestens in 12 Monaten zu rechnen.
Dass die genannten Einschränkungen bereits im Juni 2014, mithin zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in das Erwerbsleben, vorgelegen haben, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger verfügt über keine Berufsausbildung, hat jedoch die Matura als Externistenprüfung absolviert und war im Zeitraum von August 2009 bis einschließlich Juli 2024 insgesamt 18 Monate als Hilfsarbeiter erwerbstätig. Konkret war er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Kassierer, Hilfsarbeiter in unterschiedlichen Branchen und Funktionen oder als Gärtnerhelfer tätig.
Mit dem vorliegenden Leistungskalkül könnte der Kläger grundsätzlich noch Arbeitsleistungen als Hilfsarbeiter in unterschiedlichen Branchen und Funktionen, etwa als Bürohilfskraft im Backoffice-Bereich, Mitarbeiter in der Werbemittelbranche, Parkgaragenkassierer oder Portier erbringen.
Hilfsarbeitertätigkeiten wie Bürohilfstätigkeiten im Backofficebereich oder Tätigkeiten als Portier bedingen jedoch kaum oder gar keine mit dem Leistungskalkül des Klägers kompatiblen Kontroll- und Überwachungsfunktionen und muss der Kläger somit die Arbeit jedenfalls für 20 bis 25 Minuten unterbrechen. Arbeitsplätze, die die Möglichkeit bieten, bei einer vierstündigen Tätigkeit außerhalb der Stoßzeiten eine absolute Pause von 20 bis 25 Minuten durch Anhängen an die Arbeitszeit einzuarbeiten, sind am für den Kläger regional erreichbaren Arbeitsmarkt lediglich bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers oder für Menschen mit Beeinträchtigungen vorhanden, das heißt es handelt sich dabei um geförderte Arbeitsplätze.
Für Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Werbemittelbranche oder als Parkgaragenkassierer in Teilzeit zu 20 Wochenstunden ist auch abseits von den konkret dargestellten Einschränkungen ein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt nicht gegeben.
Es kann daher insgesamt keine mit dem Leistungskalkül des Klägers kompatible Tätigkeit mit ausreichenden Stellen am regional erreichbaren Arbeitsmarkt ausgemacht werden.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass beim Kläger Einschränkungen vorliegen würden, die ihn vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen bzw eine Einschränkung der Verweisbarkeit darstellten. Insbesondere aufgrund der Notwendigkeit besonders gelagerter Arbeitszeiten und der bei einer möglichen Tagesarbeitszeit von vier Stunden entgegen § 11 AZG dennoch erforderlichen Arbeitspause im festgestellten Umfang sei der Kläger auf ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen. Dies umso mehr als selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung in der Wirtschaft unter Verweis auf RS0084414 nur zusätzliche behinderungsbedingte Arbeitspausen in einer täglichen Gesamtdauer von bis zu 20 Minuten toleriert würden. Nach der zu RS0043613 ergangenen Rechtsprechung sei bei der Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur dann möglich, wenn entsprechende Arbeitsplätze auch tatsächlich vorhanden seien. Nach dem Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens sei der Kläger zwar in mehreren Verweisungstätigkeiten grundsätzlich beschränkt arbeitsfähig, allerdings gäbe es keine ausreichenden Stellen am für ihn regional erreichbaren Arbeitsmarkt, die mit der Notwendigkeit der besonderen Lage der Arbeitszeiten ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers vereinbar wären. Beim Kläger bestünde daher zum Stichtag-infolge der nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließenden Verbesserungsmöglichkeit des Leistungskalküls binnen 12 Monaten-vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten. Mangels dauerhafter Invalidität sei daher ein Anspruch auf Invaliditätspension zu verneinen und das darauf gerichtete Klagebegehren abzuweisen gewesen. Hingegen seien medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Klägers notwendig und zweckmäßig, weshalb ein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und Rehabilitationsgeld bestünde und daher dem (ersten) Eventualbegehren stattzugeben gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteiles an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Mängel- und Beweisrüge:
1.1 Die Berufungswerberin vertritt in der Mängelrüge zusammengefasst die Auffassung, das erstgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil vom Erstgericht die nicht nachvollziehbaren Ausführungen im berufskundlichen Sachverständigengutachten nicht ausreichend geklärt worden seien. Diese stünden insbesondere in mehreren Punkten im ausdrücklichen Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach der es hinlänglich bekannt sei, dass für die für den Kläger bestehenden beruflichen Alternativen, mithin für die für ihn noch möglichen Verweisungstätigkeiten in der Werbemittelbranche und (insbesondere) als Parkgaragenkassierer in Teilzeit (20 Wochenstunden) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl an Arbeitsplätzen vorhanden wäre. Bei allgemein gängigen Verweisungstätigkeiten bedürfe es keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze.
1.2 Auch zur Verweisungstätigkeit als Portier stünden die Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, weil nach dieser davon auszugehen sei, dass der Kläger dabei fast ausschließlich Kontroll- und Überwachungstätigkeiten auszuüben hätte, die der Kläger auch während der erforderlichen Pause ausüben könne, wie vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen dargetan worden sei.
1.3 Zudem sei auch nicht nachvollziehbar bzw nicht der Widerspruch ausgeräumt worden, wonach dem Kläger nach dem Ergänzungsgutachten der Sachverständigen für Berufskunde die Tätigkeit als Museumsaufseher zumutbar sei, weil der medizinische Sachverständige diesen Beruf nicht ausschließe und im Rahmen der Gutachtenserörterung auch ausgeführt hätte, dass dem Kläger während der Pausen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten möglich seien und dabei beispielhaft den Beruf des Museumsaufsehers genannt habe, der im Sitzen die anwesenden Besucher beobachten könne, ob sich diese regelkonform verhalten würden.
1.4 Aus all diesen Gründen sei das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht erkennen hätte müssen, dass die Ausführungen der Sachverständigen für Berufskunde im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stünden. Wäre diese Judikatur nicht außer Acht gelassen worden, wäre das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis gelangt, dass beim Kläger keine (vorübergehende) Invalidität vorliege mit der Folge einer gänzlichen Klagsabweisung.
2.1 Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die erstgerichtlichen Feststellungen zu den dem Kläger noch möglichen Verweisungstätigkeiten und dass insgesamt keine mit dem Leistungskalkül des Klägers kompatible Tätigkeit mit ausreichenden Stellen am regional erreichbaren Arbeitsmarkt mehr ausgemacht werden können, weil diese mit der vor dem Erstgericht von der beklagten Partei auch zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach es sich diesbezüglich um offenkundige Tatsachen handle, die daher keiner gesonderten Feststellungen bedürften, nicht im Einklang stünden.
2.1.1 Insbesondere der Verweisungsberuf des Museumsaufsehers sei dem Kläger nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in kleineren Museen noch zumutbar, weil es dort zu keinen vermehrten Menschenansammlungen komme.
2.1.2 Auch hinsichtlich der Bürohilfstätigkeiten sei auszuführen, dass diese Tätigkeit sehr wohl noch mit dem Leistungskalkül des Klägers vereinbar sei, weil nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unter Verweis auf 10 ObS 29/99h für zusätzliche Pausen, die-nach den vorliegenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen-im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit eingearbeitet werden könnten, kein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich sei.
2.1.3 Auch die Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen, wonach für Mitarbeiter in der Werbemittelbranche oder als Parkgaragenkassierer unabhängig von den übrigen Einschränkungen im Leistungskalkül kein ausreichender Teilzeitarbeitsmarkt vorhanden sei, wären nicht nachvollziehbar und stünden mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Widerspruch, weil demnach bei diesen offenkundigen Verweisungsberufen eine Prüfung der am Arbeitsmarkt vorhandenen (besetzten und unbesetzten) Stellen nicht notwendig sei, da offenkundig und gerichtsnotorisch sei, dass diese in einer ausreichenden Anzahl vorhanden wären. Außerdem wäre die Anzahl der in Frage kommenden Berufe zusammenzuzählen.
2.2 Unter Berücksichtigung des Vorbringens der beklagten Partei sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, seien die Nachvollziehbarkeit der den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegten Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen nicht gegeben, weshalb diese als Grundlage für die Entscheidung nicht hätten herangezogen werden dürfen und statt dessen nachfolgende Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre:
2.2.1 Da Tätigkeiten als Portier fast ausschließlich Kontroll- und Überwachungstätigkeiten beinhalten, sind diese trotz des Pausenerfordernisses dem Kläger zumutbar, da dieser während der Pausen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ausüben kann. Es handelt sich demnach um relative Pausen. Selbst unter der Annahme eines absoluten Pausenerfordernisses besteht beim Kläger die Möglichkeit, diese Pause am Ende der Arbeitszeit einzuarbeiten, wofür auch kein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers notwendig ist, sodass der Kläger mit seinem medizinischen Leistungskalkül auf Tätigkeiten wie Bürohilfskraft im Backoffice-Bereich oder Mitarbeiter in der Werbemittelbranche, Parkgaragenkassier, Portier und Museumsaufseher verweisbar ist. Auch ein ausreichender Arbeitsmarkt ist für diese Verweisungstätigkeiten jedenfalls offenkundig.
Zu diesen Ausführungen zur Mängel- und Beweisrüge ist insgesamt wie folgt Stellung zu nehmen:
3.1 Soweit-wie vorliegend in einem Verfahren zur Geltendmachung der Ansprüche wegen geminderter Arbeitsfähigkeit-die Leistungsfähigkeit des Versicherten entscheidend ist, ist auf der Grundlage der eingeholten Gutachten durch einen der medizinischen Sachverständigen ein zusammenfassendes Leistungskalkül zu erstellen. Die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen ist vor allem bei eher unüblichen Berufen und bei wesentlichen Einschränkungen im Leistungskalkül erforderlich. Seine Aufgabe ist es festzustellen, welche Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich sind und welche Anforderungen in einem bestimmten Beruf gestellt werden. Sind beispielsweise die Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen offenkundig, weil diese vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, bedarf es keiner solchen Beweisaufnahme. Bei zweifelhafter Offenkundigkeit muss allerdings den Parteien die Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 10 [Stand 1.4.2025, rdb.at] mwN).
3.2 Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, stellt eine nicht revisible Tatfrage dar, die durch die Gerichte erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (RS0084399 [insb T11]). Die zu den Anforderungen im herangezogenen Verweisungsberuf und den Tätigkeiten, welche der Versicherte auf Grund seines Leidenszustands noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen gehören ebenso wie die Feststellung, dass in dem Verweisungsberuf am relevanten Arbeitsmarkt noch ausreichend Arbeitsplätze vorhanden sind, allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RS0084399 [insb T8]).
3.2.1 Generell gilt, dass solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, diese in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden muss, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden (RS0040215). Als Verweisungstätigkeiten kommen nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, dass von einem „Arbeitsmarkt“ gar nicht mehr gesprochen werden kann, wobei hiezu, vom Fall der Offenkundigkeit abgesehen, entsprechende Feststellungen notwendig sind (RS0084857). Für die berechtigte Annahme eines Arbeitsmarkts kommt es im Allgemeinen auf die Anzahl der dem eingeschränkt leistungsfähigen Versicherten in seinem Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an. Aus dem Verweisungsfeld sind jedoch Tätigkeiten auszuscheiden, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, in denen die Anzahl der Arbeitsplätze aber so gering ist, dass sie praktisch die Arbeitsmöglichkeiten für den Versicherten nicht vermehren (RS0124116).
3.2.2 Steht einem Pensionswerber-wie hier dem Kläger-nur der regionale Arbeitsmarkt offen, müssen auf dem von ihm erreichbaren Teilarbeitsmarkt nach der Rechtsprechung nicht mindestens 100 für ihn geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, sondern genügt es, wenn es in der betreffenden Region für zumutbare Verweisungstätigkeiten eine solche Zahl von offenen oder besetzten Stellen gibt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Arbeitsfähiger einen solchen Arbeitsplatz auch erlangen kann (RS0084415). Die Grenze wird von der Rechtsprechung bei etwa 30 Arbeitsplätzen gezogen (RS0084415 [T9]). Stehen einem Versicherten in 2 Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze, insgesamt somit 30 Arbeitsplätze, zur Verfügung, die mit Tagespendeln erreichbar sind, ist vom Bestehen eines für eine Verweisung ausreichenden regionalen Arbeitsmarkts auszugehen (RS0124116).
3.2.3 Das Gericht ist immer befugt, dem Gutachten zu folgen, wenn ihm die Darlegungen schlüssig und überzeugend erscheinen durften. Nur dann, wenn das Gutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig ist, besteht die Verpflichtung, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 362 ZPO E 16 [Stand 1.9.2018, rdb.at]).
3.3 Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachen- bzw Beweisrüge erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (vgl RI0100145).
Daraus folgt:
4.1 Beim Kläger bestehen insgesamt wesentliche Einschränkungen des Leistungskalküls, die-wie durch das Erstgericht auch zutreffend erfolgt-die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen erforderlich gemacht haben. Die Frage der dem Kläger noch möglichen Verweisungstätigkeiten sowie die Frage der für ihn unter den bestehenden Einschränkungen am erreichbaren regionalen Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehenden Anzahl an Arbeitsplätzen stellen daher keine offenkundigen Tatsachen dar, wozu es keiner näheren Feststellungen durch das Erstgericht bedurft hätte.
4.2 Darüber hinaus ist es dem Berufungsgericht aber auch verwehrt, von Feststellungen des Erstgerichts über Anforderungen an Verweisungsberufe und die unter Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungskalküls des Klägers noch am (regionalen) Arbeitsmarkt vorhandene Anzahl von Arbeitsplätzen, die dieses auf Basis eines hierüber abgeführten Sachverständigenbeweises getroffen hat, „aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung“ oder weil es sich dabei um offenkundige Tatsachen handeln würde, abzugehen. Dies würde den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzen und einen Verfahrensmangel verwirklichen (vgl RS0040046 [insb T8 und T9]). Der Mängelrüge muss daher allein schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
4.2.1 Die Berufung zeigt aber auch keinerlei Umstände auf, warum insbesondere das vorliegende berufskundliche Sachverständigengutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig sein soll. Eine von der Sachverständigen vorgenommene und ihrem Gutachten zugrunde gelegte konkrete Prüfung der Gegebenheiten am vorliegend relevanten regionalen Arbeitsmarkt kann allein durch von der Rechtsprechung mitunter ohne konkrete Prüfung angenommene offenkundige Tatsachen nicht widerlegt werden.
4.3 Zu sämtlichen in der Berufung angesprochenen Verweisungstätigkeiten bzw -berufen-ausgenommen jenen des Museumsaufsehers-hat das Erstgericht auf Basis der eingeholten Sachverständigengutachten und unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen der beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen ausdrückliche Feststellungen dahingehend getroffen, dass diese mit dem Leistungskalkül des Klägers kaum oder gar nicht vereinbar sind (Bürohilfstätigkeiten im Backofficebereich sowie Portier) bzw der Kläger aufgrund der ihm nur außerhalb der Stoßzeiten möglichen vierstündigen Tätigkeiten und dem zusätzlich bestehenden Pausenerfordernisses von 20 bis 25 Minuten nach zwei Stunden auf ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen ist, weshalb nur geförderte Arbeitsplätze außerhalb des allgemeinen regionalen Arbeitsmarktes bestehen bzw diesbezüglich generell kein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt besteht. Diese Feststellungen wurden vom Erstgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung auch nachvollziehbar begründet. Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich die vorliegende Beweisrüge mit ihrem bloßen Verweis auf die zu den relevanten Tatfragen bestehende oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Offenkundigkeit von Tatsachen jedoch inhaltlich nicht auseinander und ist sie daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine zwar (medizinisch) zumutbare Einarbeitung des Pausenerfordernisses scheitert generell an der hierarchisch niederen Einordnung und Wertigkeit der dem Kläger noch möglichen Tätigkeiten, bei denen eine flexible Ausgestaltung des Dienstverhältnisses daher unüblich ist (vgl zuletzt die Erörterung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens, Streitverhandlungsprotokoll vom 13. März 2026, ON 43.2, Seite 7).
5. Wenn zur allenfalls relevanten Verweisungstätigkeit eines Museumsaufsehers vom Erstgericht keine gesonderten Feststellungen getroffen wurden, sondern im Ergebnis auch dazu allgemein festgestellt wurde, dass insgesamt keine mit dem Leistungskalkül des Klägers kompatible Tätigkeit mit ausreichenden Stellen am regional erreichbaren Arbeitsmarkt ausgemacht werden kann, ist allein daraus für die Berufungswerberin nichts gewonnen.
5.1 Vielmehr findet diese Feststellung in den vorliegenden Beweisergebnissen hinreichende Deckung, weil den Kläger nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen (vgl insbesondere ON 32, Seite 3) Arbeiten mit Menschenansammlungen, beispielsweise bei großen Reisegruppen, überfordern würden. Ihm wären letztlich nur fünf bis zehn Personen in einem Raum (ca 50 m²) zumutbar. Bedenkt man dabei, dass bei größeren Museen, in denen üblicherweise auch angestellte Museumsaufseher zum Einsatz kommen, ein Andrang von größeren Reise- und insbesondere auch Schüler:innengruppen nicht ausgeschlossen werden kann, demgegenüber der gesonderte Einsatz von angestellten Museumsaufsehern in kleineren Museen mit eingeschränktem Besucherandrang jedoch nicht üblich ist, ist die Annahme der impliziten Geltung der Feststellung, dass keine mit dem Leistungskalkül des Klägers kompatible Tätigkeit mit ausreichenden Stellen am regional erreichbaren Arbeitsmarkt ausgemacht werden könne, auch für die Verweisungstätigkeit eines Museumsaufsehers zutreffend und nicht zu beanstanden.
5.2 In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger unter den gegebenen Rahmenbedingungen eine Verweisung auf den Großraum der Stadt D* nicht zugemutet werden kann, weil dafür bei Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine Fahrzeit von mehr als 40 Minuten in eine Richtung zu veranschlagen ist, wobei die Stadt D* ab 9.00 Uhr frühestens kurz nach 10.00 Uhr erreicht werden könnte. Berücksichtigt man das Erfordernis der Rückreise in den Heimatort bis 14.00 Uhr mit etwa gleich langer Reisedauer, so verbleibt kein vierstündiger Arbeitstag mehr (vgl Routenplaner Google-Maps für öffentliche Verkehrsmittel von B* nach D* ab 9.00 Uhr), und zwar unabhängig davon, ob zusätzlich die erforderliche Pause auch noch eingearbeitet werden könnte.
6. Der Mängel- und Beweisrüge kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu und es hat bei den erstgerichtlichen Feststellungen zu bleiben.
Zur Rechtsrüge:
7. Die Rechtsrüge unterstellt-abweichend von den erstgerichtlichen Feststellungen-dem Kläger mögliche Verweisungstätigkeiten sowie einen diesbezüglich hinreichend vorhandenen regionalen Arbeitsmarkt und negiert damit beharrlich die gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts.
8. Eine Rechtsrüge, die nicht von dem konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und einer weiteren Behandlung durch das Berufungsgericht nicht zugänglich (RS0043603).
Ergebnis:
9. Es hat daher im Ergebnis beim erstgerichtlichen Urteil zu bleiben, dies jedoch mit der Maßgabe der amtswegigen Anwendung von § 367 Abs 4 ASVG durch das Sozialgericht (vgl. Sonntag in Sonntag, ASVG 17 § 256 Rz 34).
10. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
11. Der Unzulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 502 Abs 1 ZPO, weil die vorliegende Berufungsentscheidung lediglich von nicht revisiblen Mängel- und Tatfragen abhängig war.
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