Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Unger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. David Bergsmann (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Unternehmer, **, vertreten durch Mag. a Ingrid Nicoletti, MA, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei B* e.U. (FN **), **, vertreten durch Dr. Johann Bruckner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen (restlich) EUR 21.189,38 brutto und EUR 324,20 netto s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 19.010,77 brutto und EUR 290,86 netto) gegen das Endurteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom [richtig] 21. November 2025, Cga*-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
C* (in weiterer Folge: „der Beklagte“) betreibt ein eingetragenes Unternehmen für Verkauf und Montage von Sonnenschutz. Der Kläger war dort vom 1. November 2021 bis 23. Oktober 2024 als Angestellter beschäftigt und hatte die Aufgaben Kundenbesuche, Maßabnahme, Angebotslegung, Kalkulation, Verkauf, Objektabwicklung, Rechnungslegung und kleinere Servicearbeiten. Vereinbart waren ein Fixgehalt sowie Provisionen. Das Arbeitsverhältnis endete am 23. Oktober 2024 durch eine-im nunmehrigen Berufungsverfahren des zweiten Rechtsgangs nicht mehr strittige-berechtigte Entlassung des Klägers.
Der Kläger begehrt-nur dieser Teil bildet noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens-aufgrund einer mündlichen Provisionsvereinbarung und ausgehend von einer dafür relevanten Gesamtrechnungs- bzw -auftragssumme von EUR 271.582,50 netto offene Provisionen von 7 % daraus für eine näher bezeichnete Baustelle in **, mithin Provisionen von EUR 19.010,77 brutto zuzüglich 1,53 % bzw [richtig] EUR 290, 86 an darauf entfallenden Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse zuzüglich Zinsen. Dazu brachte er vor, diesem Auftrag sei eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen und der Beklagte habe unter vier Bietern den Zuschlag erhalten, wobei das Geschäft vom Kläger vermittelt und abgeschlossen sowie die gesamte damit verbundene Vorbereitung und Abwicklung durch ihn durchgeführt worden sei. Dies habe die Anbotserstellung, technische Abklärung, das Messen vor Ort und insbesondere auch die Bestellung der Ware beim Lieferanten umfasst bzw sei diese jedenfalls vom Kläger versucht worden, wobei vom Lieferanten von 214 Stück vom Auftrag umfassten Senkrecht-Markisen mit Handkurbel, die bei diesem nicht standardmäßig verfügbar gewesen seien und daher nicht über dessen Online-System bestellt hätten werden können, zwei Muster erstellt worden seien. Lediglich die finale Unterschrift habe aus formalen Gründen der Beklagte selbst geleistet, es jedoch nach dem Abschluss verabsäumt, die beim Lieferanten notwendigen Vorauszahlungen/Sicherstellungen zu leisten, weshalb die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Materialien, insbesondere die restliche Stückzahl der Sonderbauteile nicht mehr geliefert worden seien und der Beklagte diesen Auftrag sodann selbst und aus seinem Verschulden storniert habe. Der Provisionsanspruch des Klägers sei gemäß § 10 Abs 1 AngG bereits bei Geschäftsabschluss entstanden, weshalb die spätere Stornierung durch den Beklagten diesen Anspruch nicht mehr beseitigt habe. Generell sei die Ausführung dieses durch den Kläger bzw dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes durch ein die geplante Abwicklung störendes Verhalten des Beklagten unterblieben, weshalb der Kläger seinen Provisionsanspruch auch auf § 11 Abs 3 AngG stützen könne. Im Zusammenhang mit im ersten Rechtsgang vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzrechts eingewendeten Gegenforderungen, über deren Nichtzurechtbestehen bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, hat der Kläger zudem vorgebracht, dass er selbst beim Landesgericht Ried im Innkreis hinsichtlich des Beklagten berechtigterweise einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt habe, weil ihm dieser seinen Lohn und seine Beendigungsansprüche trotz Fälligkeit nicht ausgezahlt habe und dem Kläger aus seiner Tätigkeit bekannt gewesen sei, dass der Beklagte Materialbestellungen nicht fristgerecht bezahlt habe, weshalb er bei der Insolvenzantragstellung weder falsche Angaben gemacht noch in sonstiger Weise rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, sondern davon habe ausgehen dürfen, dass seinem Antrag Berechtigung zukomme, auch wenn mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23. Dezember 2024 festgehalten worden sei, dass lediglich eine Zahlungsstockung vorgelegen habe und es bereits mehrere exekutiv betriebene Forderungen gegeben habe, die der Beklagte mit Ratenzahlungen reguliert hätte.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zum im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsgangs einzig noch relevanten Bauvorhaben in ** vor, dass dieser insgesamt 700 Stück umfassende Großauftrag einzig und alleine aufgrund von Versäumnissen des Klägers habe storniert werden müssen, weshalb diesem dafür auch keine Provisionsansprüche gebühren würden. Der Auftrag habe insbesondere aufgrund der Betriebsgröße auf Seiten des Beklagten, des vorhandenen Personalmangels und der Urlaubszeit und vorhandener anderer Aufträge innerhalb der sich erst nach Auftragserteilung für den Beklagten herausstellenden Liefertermine nicht fristgerecht abgearbeitet werden können. Der Kläger sei in Kenntnis all dieser Umstände gewesen. Es sei daher mit dem Auftraggeber nach einer Lösung durch Etappenbestellungen gesucht und dies auch mit dem Kläger besprochen worden, der jedoch diesbezüglich nie eine Bestellung beim Lieferanten abgegeben hätte. Der Grund für dieses Versäumnis durch den Kläger sei dem Beklagten nicht bekannt; letztendlich sei dem Beklagten aber nichts anderes übrig geblieben, als diesen Großauftrag zu stornieren. Der Beklagte sei daher aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Klägers zu seinem eigenen Missfallen gezwungen gewesen, den Auftrag zu stornieren, weshalb er gegenüber dem Kläger von seiner Provisionspflicht befreit sei, weil die Ausführung des vermittelten Geschäfts nicht nur offenkundig ohne Verschulden des Beklagten unmöglich bzw unzumutbar geworden sei, sondern diesbezüglich-so das ergänzende Vorbringen im zweiten Rechtsgang-mangels einer Sicherheitsleistung bzw hinreichender finanzieller Liquidität des Beklagten überhaupt eine anfängliche Unmöglichkeit des Geschäfts bzw der Bestellung vorgelegen habe. Für ein anfänglich unmögliches Geschäft würden keinen Provisionsansprüche gebühren.
Mit im ersten Rechtsgang ergangenem Urteil vom 20. März 2025 hat das Erstgericht einen Teil des ursprünglich auf EUR 48.719,39 brutto und EUR 745,41 netto gerichteten Klagebegehrens zuerkannt, ausgesprochen, dass die eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestehen, und das über den zuerkannten Teil hinausgehende Mehrbegehren von EUR 27.872,53 brutto und EUR 318,96 netto abgewiesen. Dieses Urteil ist in seinem klagsstattgebenden Teil und hinsichtlich einer Abweisung von EUR 397,74 brutto und EUR 6,09 netto unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Mit zu 11 Ra 20/25b ergangener Entscheidung dieses Berufungsgerichts vom 23. Juli 2025 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Klägers teilweise Folge gegeben, das Urteil im Umfang der Klagsabweisung von EUR 6.285,41 brutto und EUR 96,17 netto s.A. bestätigt sowie im Umfang der Abweisung von EUR 21.189,38 brutto und EUR 324,20 netto s.A. aufgehoben und die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen, wobei unter anderem Verfahrensergänzungen zum Bestellvorgang rund um die näher bezeichnete Baustelle in ** aufgetragen wurden.
Mit dem angefochtenen, nunmehr im zweiten Rechtsgang ergangenen Endurteilhat das Erstgericht das restliche Klagebegehren von EUR 21.189,38 brutto und EUR 324,20 netto s.A., darin enthalten auch die auf das noch berufungsgegenständliche Bauvorhaben in ** entfallenden Provisionsansprüche, zur Gänze abgewiesen und dazu die auf den Urteilsseiten zwei und drei ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das nunmehrige Berufungsverfahren sind davon noch nachstehende Feststellungen relevant, wobei bekämpfte Feststellungen im Kursivdruck wiedergegeben werden:
Die Provisionsvereinbarung zwischen den Streitteilen erfolgte mündlich und sah insbesondere hinsichtlich über Ausschreibungen erlangte Großaufträge vor, dass der Provisionsanspruch des Klägers 5 bis 7 % betragen sollte, abhängig vom jeweiligen Deckungsbeitrag, der durch den Auftrag erzielt werden konnte. Über den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs und dessen Fälligkeit wurde nichts besprochen. Im Vertrauen auf die Redlichkeit wurde es dem Kläger überlassen, seinen jeweiligen Provisionsanspruch in Rechnung zu stellen. Dies funktionierte reibungslos bis einschließlich des Monats 03/2024. Allerdings kamen Großbaustellen bis Mitte 2023 nicht vor. Danach wurde für die Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs bei Großprojekten auf die Bestellung des Materials durch den Kläger abgestellt.
Im August 2024 hätte der Beklagte bei einem näher beschriebenen Schulgebäude in ** einen Großauftrag verwirklichen sollen, den der Kläger bei einer Ausschreibung gewinnen konnte. Bereits in der Ausschreibung war festgelegt, dass die Arbeiten im Sommer während der Ferien durchgeführt werden müssen.
Vor der Teilnahme an der Ausschreibung des Projektes hatte der Kläger beim Lieferanten die Preise für die benötigten Materialien erhoben und erfahren, dass wegen zurückliegender und laufender Zahlungsstockungen des Beklagten und des großen Volumens der angefragten Lieferung diese nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung erfolge und eine Bestellung ansonsten gar nicht bearbeitet werde. Alternativ wurde die Bearbeitung für den Fall angeboten, dass der Auftraggeber (**) die Bezahlung an bzw über den Lieferanten abwickle. Dem Kläger war klar, dass wegen mangelnder Bonität des Beklagten weder Vorauszahlung noch Bankgarantie zustande kommen konnte. Die ** lehnte ebenfalls eine Zahlung an oder über den Lieferanten ab. Am 20. Juni 2024 erfolgte die Auftragserteilung, am 29. Juli 2024 hätte die Arbeit beginnen sollen. Der Beklagte hatte zu wenige Arbeitskräfte, um diese Arbeiten durchführen zu können. Der Kläger bestellte trotz Wissens, dass der Lieferant nicht liefern bzw den Auftrag nicht bearbeiten werde, in zwei Teilen (im Juli und am 26.8.2024) die benötigten Materialien. Es kam nicht zur Bearbeitung, geschweige denn Lieferung durch den Lieferanten. Nur 4 Muster von nicht standardmäßigen Teilen wurden von diesem vorbereitet. Der Auftrag der ** wurde vom Beklagten storniert. Die Netto-Rechnungssumme hätte insgesamt EUR 271.582,50 (zuzüglich EUR 20.225,-- für Demontage und Steiger-vom Kläger nicht als provisionspflichtig betrachtet) betragen.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass der Kläger zwar die Bestellungen beim Lieferanten beweisen habe können, diese seien jedoch von vornherein mangels Zahlungsfähigkeit des Beklagten oder einer Sicherheit für den Lieferanten aussichtslos gewesen, was dem Kläger auch bewusst gewesen sei. Jeder Provisionsvereinbarung liege zugrunde, dass nur Geschäfte zum Vorteil des Geschäftsherrn einen Provisionsanspruch auslösen könnten. Wenn hingegen-wie vorliegend-wider besseres Wissen eine an sich den Provisionsanspruch auslösende, jedoch mangels Erfolgsaussichten sinnlose Handlung gesetzt werde, würde der Geschäftsherr geschädigt, weil er die Provision bezahlen müsste, ohne den Vorteil aus dem Geschäft zu haben. Das Verhalten des Klägers habe daher gegen Treu und Glauben verstoßen und somit keinen Provisionsanspruch auslösen können. In der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten sei auch kein „Verhalten“ des Beklagten im Sinne des § 11 Abs 3 AngG, das die Ausführung des Geschäfts verhindert habe, zu sehen, weil Zahlungsunfähigkeit ein Zustand und kein Verhalten sei, wobei diese zudem dem Kläger von vornherein auch bekannt gewesen sei. Auch eine Haftung des Beklagten gemäß § 12 AngG scheide aus, weil die Zahlungsunfähigkeit nicht notwendig als verschuldet anzusehen sei. Die Anfertigung von vier Musterteilen durch den Lieferanten ändere nichts an dieser Beurteilung.
Gegen den Teil dieses Endurteiles, womit die auf das Großprojekt in ** aus August 2024 entfallenden Provisionsansprüche des Klägers von EUR 19.010,77 brutto und die darauf entfallenden Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse von EUR 290,86 abgewiesen wurden, richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe im angefochtenen Umfang-das Endurteil ist daher im darüber hinausgehenden Umfang der Abweisung eines Teiles von EUR 2.178,61 brutto und EUR 33,34 hinsichtlich zweier weiterer Bauprojekte bereits in Rechtskraft erwachsen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Urteilsbestätigung an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Beweisrüge:
1. Mit seiner Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die oben im Kursivdruck wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen. Darüber hinaus erblickt der Berufungswerber in erstgerichtlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung ( Die Bestellung der Materialien war von vornherein aussichtslos, weil dem Kläger schon im Zuge der Vorbereitung der Teilnahme an der Ausschreibung mitgeteilt worden und ihm somit klar war, dass mangels finanzieller Absicherung die Auftragsbearbeitung unterbleiben werde. ) und zur rechtlichen Beurteilung ( Die Bestellungen beim Lieferanten waren aber von vornherein mangels Zahlungsfähigkeit des Beklagten oder einer Sicherheit für den Lieferanten aussichtslos, was dem Kläger bewusst war. ) dislozierte Sachverhaltsfeststellungen, die er ebenfalls bekämpfen möchte.
1.1 Stattdessen werden folgende Ersatzfeststellungen angestrebt:
„Die Bestellung war nicht von vornherein aussichtslos. Der Kläger war vom Beklagten auch ausdrücklich angewiesen worden, die Bestellungen zu machen. Der Lieferant war in einem persönlichen Termin nach Zuschlagserteilung zur Annahme der Bestellungen bereit und ließ vier Muster von nicht standardmäßigen Sonderprodukten anfertigen. In weiterer Folge verweigerte der Lieferant jedoch die weitere Bearbeitung der erfolgten Bestellung und erklärte, diese wegen zurückliegender und laufender Zahlungsstockungen des Beklagten und des großen Volumens der angefragten Lieferung nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu bearbeiten. Dass der Beklagte die erforderliche Liquidität oder Sicherheitsleistung nicht aufbringen werde, war dem Kläger vor und bei Durchführung der Bestellung weder bewusst noch musste ihm dies bewusst sein.“
1.1.1 Insgesamt werde insbesondere die Ersatzfeststellung begehrt, dass die Ausführung des durch Vermittlung des Klägers abgeschlossenen (Groß-)Auftrags in ** (ausschließlich) infolge der vom Beklagten vorgenommenen Stornierung unterblieben sei, ohne dass hiefür wichtige Gründe in der Person des Klägers vorgelegen hätten.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
2. Vorauszuschicken ist, dass vom Berufungswerber die vom Erstgericht auf Urteilsseite drei, erster Absatz getroffenen weiteren Feststellungen, wonach dem Kläger klar gewesen sei, dass wegen mangelnder Bonität des Beklagten weder Vorauszahlung noch Bankgarantie zustande kommen könne und die ** eine Zahlung an oder über den Lieferanten abgelehnt habe, obgleich der Lieferant diesfalls alternativ die Bestellungsbearbeitung angeboten hätte und der Kläger trotz Wissens, dass der Lieferant nicht liefern bzw den Auftrag nicht bearbeiten werde, dennoch die benötigten Materialien in zwei Teilen bestellt habe, inhaltlich nicht bekämpft werden.
2.1 Offensichtlich auf diese unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen nimmt das Erstgericht mit seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung Bezug, worin der Berufungswerber eine dislozierte Feststellung zu erkennen glaubt, indem es festhält, dass sich diese Feststellungen auf die zuverlässigen Aussagen der drei mit dem Firmennamen des Lieferanten namensgleichen Zeugen stützen würde. Es liegt daher keine im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene dislozierte Feststellung des Erstgerichts vor.
2.2 Auch bei den in der Beweisrüge beanstandeten Ausführungen des Erstgerichtes zur rechtlichen Beurteilung handelt es sich um keine dislozierten Sachverhaltsfeststellungen, sondern zieht damit das Erstgericht aufgrund der in der Berufung unbeanstandet gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen (siehe Punkt 2.) die-wie in der Berufungsbeantwortung zutreffend aufgezeigt wird-rechtliche Schlussfolgerung, dass die Umsetzung der vom Kläger zwar vorgenommenen Bestellungen mangels Zahlungsfähigkeit des Beklagten oder einer Sicherheit für den Lieferanten von vornherein als aussichtslos zu betrachten waren und ihm dies auch bewusst war.
3. Die verbleibenden eigentlichen Sachverhaltsfeststellungen, die mit der Beweisrüge bekämpft werden, finden nicht nur in den Angaben der als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter des Lieferanten Deckung (vgl ZV des Geschäftsführers des Lieferanten, Streitverhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 2025, ON 34.2, S 7 f; ZV zweier Angestellter des Lieferanten, Streitverhandlungsprotokoll vom 21. November 2025, ON 35.4, S 1 ff bzw S 3 f), sondern auch in den Ausführungen des Klägers selbst, der bestehende Zahlungsschwierigkeiten des Beklagten im zweiten Rechtsgang ebenfalls plastisch geschildert hat (vgl. Streitverhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 2025, ON 34.2, S 4 unten). Dabei kann auch nicht übersehen werden, dass der Kläger selbst in der Folge einen Insolvenzantrag hinsichtlich des Beklagten gestellt und auch ausdrücklich vorgebracht hat, ihm sei aus seiner Tätigkeit bekannt gewesen, dass der Beklagte Materialbestellungen nicht fristgerecht bezahlt habe, weshalb er den Insolvenzantrag keinesfalls rechtsmissbräuchlich gestellt habe, sondern vielmehr davon habe ausgehen dürfen, dass seinem Antrag Berechtigung zukomme (vgl ON 8.2, S 1 f). Demgegenüber kann allein aus der Erstellung von vier Mustern bei einem mehrere hundert Stück umfassenden Großauftrag durch den Lieferanten entgegen der Ansicht des Berufungswerbers noch nicht abgeleitet werden, dass die in der Folge vom Kläger durchgeführten Bestellungen, obwohl die geforderten Sicherheitsleistungen nicht vorlagen, nicht von vorneherein aussichtslos waren. Der Berufung gelingt es daher nicht, die logisch nachvollziehbar begründeten Erwägungen des Erstgerichts zur Beweiswürdigung nachhaltig zu erschüttern.
3.1 Der Beweisrüge kommt darüber hinaus aber auch deshalb keine Berechtigung zu, weil ansonsten die begehrten Ersatzfeststellungen in einem unlösbaren Widerspruch zu den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes (siehe oben Punkt 2.) stünden, sodass dadurch ein rechtlicher Feststellungsmangel begründet würde, der eine abschließende rechtliche Beurteilung verunmöglichen würde (vgl RS0043182 sowie RS0042744).
4. Es hat daher insgesamt bei den erstgerichtlichen Feststellungen zu bleiben.
Zur Rechtsrüge:
5. Zusammengefasst geht die Berufung in der Rechtsrüge davon aus, dass das Erstgericht zu Unrecht einen dem Kläger zur Last fallenden Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen hätte, weil der Beklagte selbst-wie im ersten Rechtsgang unbekämpft festgestellt worden sei-die Einreichung des Anbots für das Großprojekt an einer ** unterfertigt hätte.
5.1 Der Kläger sei daher aufgrund seiner mit ihm arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben zur Bestellung verpflichtet gewesen und habe ihn der Beklagte auch ausdrücklich zur Bestellung angewiesen. Letzteres sei jedoch vom Erstgericht-trotz dazu vorliegender Beweisergebnisse-nicht gesondert festgestellt worden, weshalb diesbezüglich ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege. Der Kläger habe letztlich in Erfüllung der ihm arbeitsvertraglich zugewiesenen Aufgaben und auf ausdrückliche Anweisung des Beklagten die Bestellung des Materials für den Großauftrag in ** vorgenommen, weshalb dessen Verhalten keinesfalls gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Vielmehr habe der Kläger pflicht- und weisungsgemäß gehandelt.
5.3 Insgesamt sei die Ausführung des vom Kläger vermittelten Auftrags ausschließlich aufgrund der Stornierung durch den Beklagten unterblieben. Aus welchen in seiner Sphäre gelegenen Gründen der Beklagte die Stornierung vorgenommen habe, sei rechtlich unerheblich, zumal kein wichtiger Grund in der Person des vermittelnden Klägers vorgelegen habe. Auch eine „Zahlungsunfähigkeit“ des Beklagten sei vom Erstgericht entgegen dessen Argumentation in seiner rechtlichen Beurteilung nicht festgestellt worden.
5.4 Aufgrund der zwischen den Streitteilen bestehenden Vereinbarung sollten Provisionsansprüche des Klägers bei Großprojekten durch die von ihm erfolgte Bestellung des Materials entstehen und fällig werden. Der Kläger habe den Nachweis erbracht, dass er die Bestellung zum noch berufungsgegenständlichen Bauvorhaben in ** durchgeführt bzw diese zumindest versucht habe. Die Auftragsdurchführung sei ausschließlich aufgrund in der Sphäre des Beklagten liegender Umstände storniert worden, weshalb dem Kläger die begehrte Provision in voller Höhe gebühre.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
6. Soweit die Berufungsausführungen auf vom Erstgericht im ersten Rechtsgang getroffene Feststellungen reflektieren, ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht, an das eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichtes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, gemäß § 499 Abs 2 ZPO nur an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses gebunden ist. Einer Aufhebung des Ersturteils unter Bindung an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts steht die Bestimmung des § 272 ZPO entgegen. Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, wirkt die Bindung nicht. Möglich ist auch, dass das Erstgericht im Rahmen eines Ergänzungsauftrags des Berufungsgerichts selbst ohne weitere Beweisaufnahme zu einer abweichenden Beweiswürdigung und demgemäß zu abweichenden Feststellungen gelangt ( Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 499 Rz 3; G. Kodek in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 499 ZPO Rz 5 und 6 f; Pimmer in Fasching/Konecny³§ 499 ZPO Rz 5 ff; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom 2§ 499 ZPO Rz 2; RS0117141). Lediglich Streitpunkte, die vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend erledigt und entschieden wurden, können im fortgesetzten Verfahren aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr aufgerollt werden (RS0042031).
6.1 Die geltend gemachten Provisionsansprüche des Klägers für einen Großauftrag an einer ** wurden im ersten Rechtsgang noch nicht abschließend erledigt. Zudem erfolgte im zweiten Rechtsgang zu dieser Thematik nicht nur eine im Rahmen des vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang erteilten Ergänzungsauftrags liegende Verbreiterung des vom Erstgericht seiner neuerlichen Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalts durch Einvernahme weiterer Zeugen, sondern wurde dazu auch zusätzliches Vorbringen von beiden Streitteilen erstattet.
6.1.1 Aus der Bezugnahme auf vom Erstgericht im ersten Rechtsgang getroffene Sachverhaltsfeststellungen ist daher für den Berufungswerber nichts gewonnen. Dies umso mehr, als die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert, dass darin dargelegt wird, aus welchen Gründen-ausgehend vom von der Vorinstanz im angefochtenen Urteilfestgestellten Sachverhalt-die rechtliche Beurteilung der bekämpften Entscheidung unrichtig erscheint. Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann in diesem Umfang einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603).
6.2 Darüber hinaus ist die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, unddies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Feststellungsmängel setzen daher voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Sie kommen daher nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [insb T2 und T4]).
6.2.1 Nachdem vom Kläger vor dem Erstgericht weder ein Vorbringen zum näheren Inhalt seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und zu einer gesonderten Anweisung zur Materialbestellung erstattet wurde-auch in den Berufungsausführungen wird ein solches von seiner Seite nicht aufgezeigt-ist ihm die diesbezügliche Geltendmachung von sekundären Feststellungsmängeln verwehrt bzw verstößt die nunmehrige, erst in der Berufung erfolgende Bezugnahme darauf gegen das in § 482 ZPO normierte Neuerungsverbot.
6.2.2 Das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängeln ist daher zu verneinen.
6.3 Nach den nunmehr im zweiten Rechtsgang maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts war dem Kläger bereits vor der Ausschreibungsteilnahme bekannt, dass eine Auftragsbearbeitung durch den Lieferanten nur bei entsprechender Sicherheitsleistung oder bei einer-allerdings von dort von vorneherein abgelehnten-Direktzahlung der ** an den Lieferanten erfolgen würde, diese also eine Bedingung für Leistungserbringung bzw Leistungsbereitschaft des Lieferanten darstellt. Die trotz dieses Wissens, dass der Lieferant mangels der geforderten Sicherheiten daher nicht liefern bzw den Auftrag nicht bearbeiten werde, dennoch erfolgte Materialbestellung durch den Kläger in zwei Teilen ist-in Übereinstimmung mit der nunmehr vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht-daher nicht geeignet, einen Provisionsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auszulösen, weil aus der Verletzung einer Treuepflicht der Vermittler keine Rechte auf Provisionszahlung herleiten kann (RS0012728 [T13]).
6.3.1 Was Treu und Glauben entspricht, ist eine Frage der Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft (RS0012728 [T3]). Wenn dem potentiell provisionsberechtigten Kläger-wie vorliegend-jedoch von vorneherein bekannt ist, dass die vom Lieferanten geforderten Sicherheiten nicht vorliegen und dieser deshalb eine Bestellung nicht bearbeiten und in der Folge auch nicht liefern wird, dann verstößt eine dennoch vorgenommene, ansonsten vereinbarungsgemäß einen Provisionsanspruch auslösende Bestellung, der aber keine Erfolgsaussicht zukommt, gegen Treu und Glauben und löst keinen Provisionsanspruch aus.
6.4 Dies steht auch im Einklang mit § 11 Abs 3 AngG, weil die darin normierten Voraussetzungen (Vorliegen eines entweder vom Angestellten selbst oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäfts, gänzliches bzw teilweises Unterbleiben der Ausführung des Geschäfts durch den Arbeitgeber oder der Gegenleistung des Geschäftspartners, ein die geplante Abwicklung des Geschäfts störendes Verhalten des Arbeitgebers und Fehlen wichtiger, in der Person des Dritten gelegener Gründe für das Verhalten des Arbeitgebers als Rechtfertigung) für einen Provisionsanspruch trotz Unterbleibens der Geschäftsausführung oder Gegenleistung kumulativ vorliegen müssen ( Preiss/Dvořák in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 11 AngG Rz 16).
6.4.1 Die dem Kläger schon während der Ausschreibung bekannte finanziell angespannte Situation des Beklagten stellt jedoch-darauf wurde bereits vom Erstgericht zutreffend verwiesen-kein von § 11 Abs 3 AngG gefordertes, die geplante Abwicklung des Geschäfts störendes Verhalten des Arbeitgebers dar.
6.5 Soweit die Berufung zudem zu unterstellen versucht, dass die Auftragsdurchführung ausschließlich wegen der vom Beklagten erfolgten Stornierung unterblieben sei, geht sie infolge Nichtberücksichtigung der gescheiterten Erbringung der vom Lieferanten geforderten Sicherheiten, deren Notwendigkeit dem Kläger bekannt war, zudem nicht von den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen aus und ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Ergebnis:
7. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu und es hat beim erstgerichtlichen Urteil zu bleiben.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
9. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine über den Einzelfall hinaus relevanten Rechtsfragen zu klären waren und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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