Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Mag. Maierhofer (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Thomas Wuritsch, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagte Partei Gemeinde B* , **, vertreten durch die Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, wegen EUR 8.332,20 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Jänner 2026, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
entscheidungsgründe:
Dem Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, welches am 1. April 2016 begonnen hat, lag der Dienstvertrag vom 23. März 2016 zugrunde. Auf das Dienstverhältnis ist das Steiermärkische Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (in der Folge: Stmk. G-VBG) anzuwenden. Das zunächst auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnis ging in der Folge in ein unbefristetes Dienstverhältnis über. Dazu fasste der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 15. November 2016 aufgrund einer Empfehlung der Personalkommission vom 24. Oktober 2016 den Beschluss, der Umwandlung des befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis und der Überstellung des Klägers von der Entlohnungsgruppe „Arbeiter 5“ in die Entlohnungsgruppe „Arbeiter 3“ mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 zuzustimmen. Dies wurde im Nachtrag zum Dienstvertrag vom 21. November 2016 schriftlich festgehalten. Das Dienstverhältnis wurde am 29. Februar 2024 beendet.
Der Kläger war zunächst als Automechaniker und Staplerfahrer am Wirtschaftshof/Bauhof der Beklagten beschäftigt. In der Folge wurde er aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen mit anderen Mitarbeitern versetzt und war bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses als Hausmeister und Schulwart in der Neuen Mittelschule in B* tätig.
Im Jänner 2024 wendete sich der Kläger mit dem Ersuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an den damaligen Bürgermeister der Beklagten Ing. C*. Im Rahmen des Gesprächs sagte er zu diesem: „Meine Abfertigung möchte ich auch gerne haben, wenn es geht.“
Ing. C* gab dem Kläger jedoch keine Zusage über die Leistung einer Abfertigung durch die Beklagte, sondern wies den Kläger an, an die Beklagte ein Schreiben hinsichtlich der einvernehmlichen Auflösung zu übermitteln, in dem er auch um die Bekanntgabe der Abfertigung bittet.“
Im Anschluss an das Gespräch verwies der Bürgermeister den Kläger an das Lohnbüro. D*, die dafür zuständige Mitarbeiterin der Beklagten, teilte dem Kläger seinen Resturlaub und den Zeitpunkt, ab dem er daher vor dem 29. Februar 2024 keine weiteren Dienste für die Beklagte zu verrichten hatte, mit. Als Beendigungsdatum wurde der 29. Februar 2024 vereinbart, damit der Kläger noch seinen Resturlaub aufbrauchen konnte.
Mit dem Amtsleiter der Beklagten sprach der Kläger hingegen nicht über die Zuerkennung einer Abfertigung.
Ein bis zwei Tage nach dem ersten Gespräch wendete sich der Kläger erneut an den Bürgermeister der Beklagten und übergab ihm ein von ihm verfasstes, mit 23. Jänner 2024 datiertes, Schreiben, welches folgenden Inhalt aufweist:
Nachdem der Bürgermeister das Schreiben des Klägers durchgelesen hatte, vermerkte er auf diesem „ZK“. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er das Schreiben zur Kenntnis genommen hat. In der Folge übergab er es an den Amtsleiter Mag. Dr. E*.
Der Kläger arbeitete nach dem ersten Gespräch mit dem Bürgermeister noch ungefähr 1,5 Wochen bei der Beklagten, weil er seinen restlichen Urlaub aufbrauchte. An seinem letzten Arbeitstag reinigte er seinen Arbeitsplatz, das Fahrzeug und gab seine Schlüssel an die Beklagte zurück.
Eine Beendigungserklärung [hinsichtlich eines Dienstverhältnisses] wird für einen Beschluss in der Personalkommission der Beklagten vorbereitet. Nachdem diese getagt hat, bereitet sie eine Anfrage an den Gemeinderat vor. Diese wird durch den Gemeinderat als nicht-öffentlicher Tagesordnungspunkt behandelt. Über die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger wurde im Gemeinderat positiv abgestimmt. Über die Frage, ob einem Dienstnehmer der Beklagten eine Abfertigung gewährt wird, gibt der Amtsleiter der Beklagten eine entsprechende Empfehlung ab, die gegenständlich mit dem Bürgermeister abgesprochen war. In diesem Fall empfahl der Amtsleiter, dass der Kläger keine Abfertigung erhalte. Dieser Empfehlung folgte der Gemeinderat auch. Die Beklagte meldete den Kläger am 29. Februar 2024 von der Sozialversicherung ab, wobei sie als Abmeldegrund „einvernehmliche Lösung“ angab.
Mit folgendem Schreiben vom 3. April 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihr Gemeinderat in der Sitzung vom 21. März 2024 den Beschluss gefasst hat, das Dienstverhältnis zum Kläger mit 29. Februar 2024 ohne Anspruch auf Abfertigung durch Eigenkündigung zu lösen:
Mit seiner am 27. August 2025 eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von – der Höhe nach unstrittigen – EUR 8.332,20 samt Anhang an Abfertigung. Er habe der Beklagten am 23. Jänner 2024 das Anbot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unter der Voraussetzung der Zahlung einer Abfertigung unterbreitet. Er habe, weil er sich aufgrund mehrerer Vorkommnisse bei seiner Arbeit unwohl gefühlt habe, „ein gewisses Interesse gehabt“ das Dienstverhältnis unter der Voraussetzung, dass ihm die Abfertigung ausbezahlt werde, einvernehmlich aufzulösen. Der damalige Bürgermeister der Beklagten sei mit diesem Angebot einverstanden gewesen und habe der einvernehmlichen Auflösung zu den vorgeschlagenen Konditionen, also mit Leistung des Abfertigungsanspruchs gemäß § 38 Stmk. G-VBG zugestimmt. Kurze Zeit später habe er die schriftliche Information der Beklagten erhalten, dass sein Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2024 durch Eigenkündigung aufgelöst werde; dies jedoch ohne Leistung einer Abfertigung. Einer solchen Vereinbarung hätte er niemals zugestimmt. Eine Kündigung habe er nicht vorgenommen. Der Kläger gehe grundsätzlich von der Rechtswirksamkeit der mit dem Bürgermeister der Beklagten getroffenen Vereinbarung (einvernehmliche Auflösung mit Abfertigungsleistung) aus.
Sein Abfertigungsanspruch bestehe aber auch bei nicht gegebener Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung zu Recht, weil die Auflösung des Dienstverhältnisses in diesem Fall als Dienstgeberkündigung anzusehen wäre, weil der Kläger einer einvernehmlichen Auflösung ohne Abfertigung unter keinen Umständen zugestimmt und das Dienstverhältnis auch nicht durch Dienstnehmerkündigung aufgelöst hätte.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, dass das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung beendet worden sei. Eine Vereinbarung über die Abfertigung sei nicht zustande gekommen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 23. Jänner 2024 ein Anbot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unterbreitet. Es sei aber gerade nicht unter die Voraussetzung der Zahlung einer Abfertigung gestellt worden. Der damalige Bürgermeister der Beklagten habe weder dem Ansuchen auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses noch dem auf Zuerkennung einer Abfertigung zugestimmt. Der Kläger habe den Beschluss des Gemeinderats nicht abgewartet und sei seit dem 2. Februar 2024 nicht mehr im Dienst gewesen. Sein Verhalten sei so zu verstehen, dass er sein Ausscheiden nicht vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abfertigung abhängig mache. Die Vereinbarung einer Abfertigung bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses falle in den Wirkungskreis des Gemeinderats, sodass die vom Kläger behauptete Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten gar nicht zugerechnet werden könne. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 21. März 2024 der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zugestimmt und ausdrücklich keine Abfertigung zuerkannt. Mit dem Ausdruck „Eigenkündigung“ im Schreiben vom 3. April 2024 sei gemeint gewesen, dass eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt sei und die Initiative dafür vom Kläger ausgegangen sei. Das Schreiben könne nur so verstanden werden, weil eben nicht die Einhaltung einer Kündigungsfrist gefordert worden sei. Der Bürgermeister wäre auch gar nicht befugt gewesen, eine Dienstgeberkündigung auszusprechen. Die Abmeldung des Klägers von der Sozialversicherung habe die konkludente Annahme der Auflösung des Dienstverhältnisses zum 29. Februar 2024 durch die Beklagte dargestellt. Durch den Gemeinderatsbeschluss sei die nachträgliche formelle Genehmigung zur einvernehmlichen Auflösung, die zurückwirke, erfolgt. Jedenfalls könne es zu keinem Ausspruch einer Kündigung durch den Dienstgeber gekommen sein. Sollte keine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses festgestellt werden, läge eine Kündigung durch den Dienstnehmer vor.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Grundlage des eingangs dargestellten – soweit in Kursivschrift strittigen – Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vom eindeutigen Willen der Vertragsparteien, das Arbeitsverhältnis zu beenden, getragen sein müsse. Auch wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 3. April 2024 von einer „Eigenkündigung“ spreche, könne die Beendigung des Vertragsverhältnisses nur als einvernehmliche Lösung interpretiert werden. Aus dem Wortlaut der Beendigungserklärung des Klägers vom 23. Jänner 2024 gehe ausdrücklich hervor, dass er das Dienstverhältnis einvernehmlich auflösen wolle, er jedoch gerade keine Kündigung ausspreche. Darüber hinaus handle es sich bei einer Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, der die Beklagte nicht zustimmen hätte müssen. Dass der Gemeinderat der Beklagten einen Beschluss über die Beendigung des Dienstverhältnisses gefasst habe, könne nur dahingehend interpretiert werden, dass dieser davon ausgegangen sei, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses von der Zustimmung der Beklagten abhänge, weshalb es sich nur um eine einvernehmliche Auflösung handeln könne. Außerdem sei zwischen den Parteien einvernehmlich ein konkretes Beendigungsdatum festgelegt worden, welches kürzer als die in § 36 Abs 1 Stmk. G-VBG vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten sei. Die Formulierung „Eigenkündigung“ scheine daher der „eigentümlichen“ Rechtsansicht der Mitarbeiter der Beklagten geschuldet zu sein, die offensichtlich davon ausgegangen seien, dass es bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses darauf ankomme, ob die diesbezügliche Initiative vom Dienstgeber oder Dienstnehmer ausgehe und ein Antrag eines Dienstnehmers auf Beendigung des Dienstverhältnisses „per se“ als Kündigung aufgefasst werde.
Lege man das Schreiben des Klägers vom 23. Jänner 2024 seinem Wortlaut nach aus, so gehe aus dessen objektiven Erklärungswert nicht hervor, dass er das Dienstverhältnis ausschließlich unter der Bedingung der Abfertigungszahlung einvernehmlich auflösen wolle. Wäre das der Fall gewesen, hätte das der Kläger deutlich zum Ausdruck bringen müssen, damit ein redlicher Empfänger von einer bedingten Willenserklärung habe ausgehen können. Die Erklärung des Klägers, in der er im Zuge der Auflösung ersucht habe, ihm eine Abfertigung zukommen zu lassen, sei vielmehr als Bitte oder Aufforderung an die Beklagte zu verstehen. Aus der Formulierung sei klar abzuleiten, dass es sich bei der Abfertigung um etwas „Zusätzliches“ handle.
Würde man das Schreiben vom 23. Jänner 2024 als Angebot zur einvernehmlichen Auflösung, welches unter der ausschließlichen Bedingung der Abfertigungszahlung stehe, interpretieren, sei zwischen den Vertragsparteien Dissens vorgelegen, weil die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 3. April 2024 eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass sie dem Kläger keine Abfertigung leisten werde. Dadurch wäre es zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen. Der Kläger hätte folglich eine so von ihm nicht gewollte Auflösung des Dienstverhältnisses – ohne Abfertigungszahlung – nicht hinnehmen müssen und hätte den Fortbestand des Dienstverhältnisses geltend machen können. Da er aber seinen Dienst nach dem von ihm vorgeschlagenen Lösungstermin nicht weiter versehen habe, er den Beschluss des Gemeinderats nicht abgewartet habe und seinen Dienst auch nach Ablehnung der Abfertigungszahlung nicht wieder aufgenommen habe, habe die Beklagte sein Verhalten dahin werten müssen, dass der Kläger sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abfertigung abhängig mache. Gemäß § 38 Abs 2 Z 7 Stmk. G-VBG bestehe ein Anspruch auf Abfertigung jedenfalls dann nicht, wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst werde und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande komme.
Die einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen liege nicht in dem dem Bürgermeister zugewiesenen Wirkungsbereich. Diese und die Gewährung einer Abfertigung hätte eines Beschlusses des Gemeinderats bedurft. Selbst wenn der damalige Bürgermeister der Beklagten dem Kläger die Zahlung einer Abfertigung bei einer einvernehmlichen Auflösung zugesichert hätte, wäre diese Erklärung schwebend unwirksam gewesen und hätte der nachträglichen Genehmigung des Gemeinderats bedurft, die nicht erteilt worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil – allenfalls nach Verfahrensergänzung und/oder Beweiswiederholung – in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A) Zur Beweisrüge:
An Stelle der eingangs in Kursivschrift wiedergegebenen Feststellung beantragt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Ing. C* gab dem Kläger die Zusage über die Leistung einer Abfertigung durch die beklagte Partei und wies den Kläger an, an die beklagte Partei ein Schreiben hinsichtlich der einvernehmlichen Auflösung zu übermitteln, welches die Abfertigung beinhaltet“.
Nach Wiedergabe der beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts meint der Kläger, die Aussage des Ing. C* sei unzutreffend gewürdigt worden. Er argumentiert, dass dessen Angaben widersprüchlich und offenkundig interessengeleitet gewesen seien. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass wesentliche Gesprächsthemen, wie eine Abfertigung, nicht zur Sprache gekommen seien.
Die Kritik ist unberechtigt.
Dass der damalige Bürgermeister dem Kläger die Abfertigung nicht zusichern konnte, trifft zu, heißt aber nicht, dass er eine solche Vereinbarung, entgegen der ihn treffenden Wahrheitspflicht vor Gericht zwangsläufig in Abrede stellen müsste, zumal der Kläger auch nicht darlegt, worin das „Eigeninteresse“ des Zeugen liegen sollte, wenn er nicht mehr Bürgermeister der Beklagten ist und diese mit einer Zusage ohnedies nicht binden konnte. Dass der Zeuge C* während seiner Amtszeit nur zwei bis drei Personalabgänge hatte, bedeutet nicht, dass er sich an das Gespräch mit dem Kläger noch im Einzelnen erinnern können müsste, geht aus seiner Aussage doch – gesamt betrachtet – hervor, dass er Personalangelegenheiten in erster Linie dem – juristisch ausgebildeten – Amtsleiter überlassen hat. Dass, wenn der Kläger ursprünglich kündigen wollte – wie das Ing. C* aussagte (Seite 3 des Protokolls vom 22. Jänner 2026, ON 10) – bei diesem Gespräch keine Abfertigungszahlung zugesichert wurde, ist keineswegs so lebensfremd, wie das der Kläger darzustellen versucht. Wenn Ing.C* während seiner Amtszeit nur zwei bis drei Personalabgänge hatte und die juristischen Angelegenheiten mehr oder weniger dem Amtsleiter überlassen hat, ist es nicht einmal zwingend anzunehmen, dass er von der Regelung wusste, dass bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung vereinbart werden kann und in welcher Form dies zu geschehen hat.
Der Kläger rügt dann noch die Würdigung der Aussage des Amtsleiters Mag. Dr. E*, weil dessen Angaben jenen des Ing. C* widersprechen würden. Bei seiner Kritik übersieht der Kläger, dass sich die von ihm zitierten Aussagen des Zeugen Mag. Dr. E* auf einen Zeitpunkt nach dem Gespräch zwischen dem Kläger und Ing. C*, nämlich auf die Übergabe des Schreibens des Klägers vom 23. Jänner 2024, Beilage ./D, beziehen. Dass der Kläger dieses ein bis zwei Tage nach dem ersten Gespräch mit Ing. C* diesem übergeben hat und dieser das Schreiben in der Folge dem Amtsleiter Mag. Dr. E* übergeben hat, steht genauso fest, wie, dass der Kläger mit dem Amtsleiter nicht über die Zuerkennung einer Abfertigung gesprochen hat. Schon deswegen vermögen die Ausführungen in der Beweisrüge nicht zu überzeugen. Dass sich der Amtsleiter aufgrund des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 23. Jänner 2024 bei Ing. C* hinsichtlich einer allfälligen Zusage erkundigt haben mag, er sich aber letztlich nicht dezidiert daran erinnern konnte, ist keineswegs so widersprüchlich, wie das der Kläger aufzuzeigen versucht, zumal nach der Aussage des Amtsleiters, es bei einvernehmlichen Auflösungen von Dienstverhältnissen seine Aufgabe war „klar zu sagen, geben wir eine Abfertigung oder nicht“ (Seite 10 des Protokolls ON 10). Berücksichtigt man dann noch die Angaben des Klägers, dass er schon vor eineinhalb Jahren bei der Beklagten zu arbeiten aufhören wollte und beim ersten Gespräch mit Ing. C* sagte, dass er „das Arbeiten langsam nicht mehr aushalte“ (Seite 17 des Protokolls ON 10), sowie, dass er auf die Frage, ob er auch eine Auflösung ohne Abfertigung wollte – wörtlich – antwortete: „Nein, dann hätte ich noch weitergearbeitet. Wenn E* mich dann noch mehr fertig gemacht hätte, wäre ich in den Krankenstand gegangen. Mein Kollege war auch ein Jahr in Krankenstand und ist dann in Pension gegangen.“, ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts insgesamt plausibel und gut nachvollziehbar, zumal der Kläger an anderer Stelle (Seite 18 des Protokolls ON 10) erklärte, dass er nicht selbst gekündigt hätte, weil er dann kein Arbeitslosengeld bekommen hätte. Aus seiner gesamten Aussage ist klar abzuleiten, dass es ihm in erster Linie darauf angekommen ist, das Dienstverhältnis – aufgrund gravierender Probleme – so rasch wie möglich zu beenden. An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vernommener Personen schon ganz grundsätzlich maßgebliche Bedeutung zukommt ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 6).
Zusammenfassend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht schon dann vorliegt, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären. Vielmehr ist er nur dann erfüllt, wenn das Erstgericht eine Begründung, wieso es zu bestimmten Feststellungen gelangt, unterlässt, wenn sich die getroffenen Feststellungen auf unschlüssige Überlegungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts gründen oder wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer erhobenen Beweisrüge nicht etwa zu prüfen, ob die getroffenen (und nunmehr bekämpften) Feststellungen objektiv wahr sind, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Kodekin Klicka/Koller, ZPO 6§ 482 ZPO Rz 6). Der Rechtsmittelwerber muss daher plausibel darlegen, dass die bekämpften Feststellungen entweder evident unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die ersatzweise begehrten Feststellungen vorliegen (SVSlg 62.416, 62.412, 57.287, Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/5). Das gelingt dem Kläger – wie gezeigt – nicht.
Letztlich ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, zu Feststellungen Stellung zu nehmen, die für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (10 ObS 22/07v, RS0043190).
Zur Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung führt der Kläger ins Treffen, dass die Zusage des Bürgermeisters bei Auslegung seines Schreibens (gemeint wohl vom 23. Jänner 2024, Beilage ./D) zu berücksichtigen wäre. Er habe darin die Abfertigung ausdrücklich zur Bedingung einer einvernehmlichen Auflösung gemacht. Ohne Erfüllung dieser Bedingung hätte er der einvernehmlichen Auflösung nicht zugestimmt. Bei richtiger Auslegung des Schreibens unter Berücksichtigung der mündlichen Zusage hätte das Erstgericht zu „einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen“ und dem Klagebegehren stattgeben müssen. Damit gelingt es dem Kläger schon nicht, die rechtliche Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung schlüssig darzustellen, wobei auf die Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen werden kann.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer plausibel begründeten, durch die vorliegenden Beweisergebnisse gut abgesicherten, daher insgesamt unbedenklichen, jedenfalls aber durch den Vortrag in der Beweisrüge nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
B) Zur Rechtsrüge:
Da das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie – bezugnehmend auf die Argumentation des Klägers – nur wie folgt kurz zu ergänzen (§ 500a ZPO):
Der Kläger vertritt – nach allgemeiner Erörterung des § 914 ABGB – die Auffassung, dass sein Schreiben vom 23. Jänner 2024 so auszulegen sei, dass er neben der einvernehmlichen Auflösung auch die Abfertigung gewollt habe. Die Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung habe sohin nur unter der weiteren Voraussetzung der Zahlung einer Abfertigung erfolgen sollen. Mangels übereinstimmender Willenserklärungen liege somit Dissens vor. Eine einvernehmliche Auflösung sei nicht zustande gekommen. Vielmehr sei von einer Dienstgeberkündigung auszugehen. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger noch einen sekundären Feststellungsmangel. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass der Kläger ohne Zusage einer Abfertigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätte.
Diese Argumente überzeugen nicht.
§ 38 Abs 2 Z 7 des unstrittig anzuwendenden Stmk. G-VBG lautet:
„Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt. [...]“
Damit im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ein Abfertigungsanspruch überhaupt entstehen kann, bedarf es einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die schon dem Wortlaut der Bestimmung nach vor dem einvernehmlich festgelegten Ende des Dienstverhältnisses zustande kommen muss. Aus dem Schreiben Beilage ./D ist der vom Kläger behauptete Sinn nicht abzuleiten, insbesondere nicht in die Richtung, dass das Dienstverhältnis nicht zum 29. Februar 2024, das heißt ohne Einhaltung der nach dem Dienstvertrag (Beilage ./A) für beide Teile geltenden Kündigungsfrist von drei Monaten – enden sollte. Eine Beendigung (Ende des Dienstverhältnisses mit 29. Februar 2024 nur unter der Voraussetzung einer Abfertigungszahlung) wie sie der Kläger behauptet, ist weder seinem Schreiben vom 23. Jänner 2024, Beilage ./D, noch seinem Verhalten nach dem Gespräch mit Ing. C* im Jänner 2024 bzw nach Übergabe des Schreibens Beilage ./D zu entnehmen. Unbekämpft fest steht, dass der Kläger im ersten Gespräch mit Ing. C* Folgendes sagte: „Meine Abfertigung möchte ich auch gerne haben, wenn es geht“. In diesem Sinne ersuchte er in seinem Schreiben vom 23. Jänner 2024 im Zuge dieser Auflösung ihm zusätzlich eine Abfertigung zukommen zu lassen. Da er aber den Auflösungstermin mit 29. Februar 2024 vereinbarte, um noch Resturlaub zu verbrauchen und in der Folge – obwohl er keine Abfertigung erhalten hatte – den Dienst – auch nicht für die Dauer der Kündigungsfrist – nicht wieder angetreten hat, kann die von ihm gewünschte Auslegung des Schreibens nicht erfolgen. Dass es diesfalls für ihn kaum von Bedeutung gewesen wäre, ob das Dienstverhältnis einvernehmlich oder durch Kündigung seinerseits beendet worden wäre, widerspricht seiner eigenen Aussage (Seite 18 des Protokolls ON 10) und auch dem Umstand, dass nach seinen Angaben zwei bis drei Wochen vor dem 23. Jänner 2024 ein Gespräch mit dem Amtsleiter wegen seiner möglichen Entlassung (was zum Verlust der Abfertigung nach § 38 Abs 2 Z 4 Stmk. G-VBG geführt hätte) stattgefunden hat. Fakt ist, dass der Kläger eine rechtswirksame Vereinbarung über eine Abfertigung nicht behauptet und eine Kündigung durch die Beklagte schon deswegen nicht vorliegen kann, weil nach § 35 Stmk. G-VBG der Dienstgeber ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grunds kündigen kann. Dass das Ende des Dienstverhältnisses mit 29. Februar 2024 einvernehmlich vom Willen beider Parteien getragen war, kann daher ebenso wenig bezweifelt werden, wie, dass es zu keiner rechtswirksamen Vereinbarung über die Abfertigung gekommen ist. Schon aufgrund des Wortlauts des Schreibens Beilage ./D und dem nachfolgenden Verhalten des Klägers ist es irrelevant, ob der Kläger neben der einvernehmlichen Auflösung auch eine Abfertigungszahlung wollte, zumal er nie konkret behauptete – wie er das – mit Ausnahme des Schreibens vom 23. Jänner 2024 (welches wie dargestellt die Behauptung nicht trägt) – gegenüber der Beklagten kommuniziert haben will. Nach den Feststellungen ist die Initiative zur (möglichst raschen) Beendigung des Dienstverhältnisses (ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen) vom Kläger ausgegangen. Der Kläger hat auch, ohne dass eine Vereinbarung über die Abfertigung zustande gekommen wäre, seine Arbeitsleistung für die Beklagte zu dem von ihm angeführten Termin beendet.
Auch die weiteren Ausführungen des Klägers in Bezug auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu (richtig) 9 ObA 266/92 (= RS0081683) vermögen nicht zu überzeugen. Warum der Kläger, weil er vom Bürgermeister aufgefordert worden war, Kontakt mit dem Personalbüro aufzunehmen und weil „Resturlaub und Beendigungszeitpunkt abgestimmt wurden“, dieses Verhalten nur so verstanden haben werden können, dass „seinem Antrag auf einvernehmliche Auflösung unter Zahlung einer Abfertigung zugestimmt wurde“, erhellt sich für das Berufungsgericht nicht. Tatsache ist, dass die Streitteile – dokumentiert dadurch, dass der Kläger nach dem vereinbarten Endtermin seinen Dienst nicht wieder aufgenommen hatte und die Beklagte dies so tolerierte – unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass das Dienstverhältnis zum 29. Februar 2024 (wie vom Kläger im Schreiben vom 23. Jänner 2024 angeboten) aufgelöst ist. Zu einer Vereinbarung einer Abfertigung (die übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzen würde) ist es nicht gekommen. Der Kläger führt auch nicht aus, auf Grundlage welcher (weiteren) Verhaltensweisen seinerseits die Beklagte schließen hätte sollen, dass er das – von ihm gewünschte – Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abfertigung im Sinne des § 38 Abs 2 Z 7 Stmk. G-VBG abhängig macht. Ob der Kläger davon ausging, dass der Bürgermeister zur Entscheidung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und zur Gewährung der Abfertigung befugt ist, ist nicht relevant, zumal fest steht, dass Ing. C* dem Kläger die Zahlung einer Abfertigung gerade nicht zusagte. Dass der Kläger vor Beendigung seiner Dienstleistungen für die Beklagte das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne des § 38 Abs 2 Z 2 Stmk. G-VBG nicht abwartete und sich diesbezüglich auch nicht weiter erkundigte, ist nicht weiter strittig.
Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zuzulassen, weil das Schwergewicht der Berufung auf nicht revisiblen Tatfragen lag und Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen waren.
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