Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Birgit Ritzberger (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **-Straße **, ** , vertreten durch die Korn&Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihren Angestellten der Landesstelle ** Mag. C*, wegen Witwenpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. April 2026, Cgs*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid vom 11.8.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 23.7.2025 auf Zuerkennung einer Witwenpension nach (dem am ** verstorbenen) D* B* ab.
Die Klägerinbegehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung einer Witwenpension ab 1.8.2025 im gesetzlichen Ausmaß gestützt auf § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG. Der verstorbene Exgatte habe in den letzten vier Jahren vor seinem Ableben freiwillig jedes Monat einen Unterhaltsbetrag in Höhe von EUR 200,-- an die Klägerin geleistet.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Nach den eigenen Angaben der Klägerin im Anstaltsverfahren seien Unterhaltszahlungen nur unregelmäßig geleistet worden. Daher lägen die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf der Seite 2 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv gesetzt sind:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 29.1.2016 zu AZ C* wurde die am ** geschlossene Ehe aus alleinigem Verschulden des D* B* geschieden.
Im Zuge der Ehescheidung wurde der Klägerin kein Unterhalt zugesprochen und wurde kein Ehegattenunterhalt vereinbart. Laut Bestätigung der Rechtsvertretung der Klägerin vom 3.4.2017 brachte die Klägerin keine Unterhaltsklage gegen ihren Exgatten ein, da sich kein Betrag errechne, solange die gemeinsame Tochter noch einen Kindesunterhalt vom Exgatten beansprucht.
Der Exgatte bezahlte für seine Tochter bis zum Jahr 2019 Kindesunterhalt in Höhe von etwa EUR 300,-- oder EUR 400,--.
Im März 2022 traf die Klägerin ihren Exgatten beim E* in **. Dort fand ein Gespräch statt.
Im März 2023 leistete der Exgatte eine Zahlung in Höhe von EUR 200,-- in bar an die Klägerin. Der Rechtsgrund dieser Zahlung ist nicht feststellbar. Diese wurde in einer Klarsichtfolie in den Postkasten der Klägerin eingelegt. Weitere Unterhaltszahlungen sind nicht feststellbar.
In der rechtlichen Beurteilungverneinte das Erstgericht einen Anspruch auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG, weil seit der Ehescheidung keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen seitens des Exgatten geleistet worden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
Die Berufung meint, dass zur Höhe der Versehrtenrente des Exgatten eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre.
Dazu ist auszuführen:
1. Die Witwenpension gebührt gemäß § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.
2. Für die vorangeführten, für das Berufungsverfahren maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen ist die Höhe einer allfälligen Versehrtenrente nicht maßgeblich. Zudem beruft sich die Klägerin auf freiwillige Unterhaltszahlungen, die nicht von der Höhe der jeweiligen Einkünfte abhängig gewesen sollen. Damit begründet das Unterbleiben einer Beweisaufnahme zur Höhe der Versehrtenrente keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens.
B. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft die oben kursiv wiedergegebenen Feststellungen. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass nach einem Treffen im März 2022 zwischen der Klägerin und ihrem Exgatten Letzterer monatlich einen Unterhaltsbetrag in Höhe von EUR 200,-- in bar an die Klägerin geleistet habe und dass diese Unterhaltszahlungen etwa in einer Klarsichtfolie oder in einem Kuvert in den Postkasten der Klägerin eingelegt worden seien.
Dazu ist auszuführen:
1. Entgegen den Berufungsausführungen überzeugen nicht einmal die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei zur Gänze:
1.1 So meinte die Klägerin, dass sie bis 2022 eh gearbeitet habe und da für sie Unterhalt auch kein Thema gewesen sei (ON 8.2, 4). Demnach ist es nicht verständlich, warum bei dem von der Klägerin geschilderten Gespräch mit dem Exgatten im März 2022 von ihr laufende Unterhaltszahlungen ab diesem Zeitpunkt-mit dem Hinweis auf Geldprobleme (vgl ON 8.2, 3)-angesprochen worden sein sollen, zumal sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bis Herbst 2022 in einem gesicherten Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 2.535,50 befand.
1.2 Zudem räumt die Klägerin selbst ein, dass ihr Exgatte ein schwieriger Mensch gewesen sei und dass sie zu ihm nach der Scheidung wenig Kontakt gehabt habe (ON 8.2, 3 und 5). Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachzuvollziehen, dass der Exgatte-entsprechend den Angaben der Klägerin-nach der Schilderung von Geldproblemen beim Gespräch im März 2022 sofort bereit gewesen sein soll, ab nun laufend monatlich EUR 200,-- an die Klägerin zu zahlen (vgl ON 8.2, 2 und 3 f; ON 11.3, 5), ohne sich näher über die finanzielle Situation und dabei insbesondere über die Einkommensverhältnisse der Klägerin zu erkundigen und einen Einkommensnachweis zu verlangen (vgl ON 8.2, 5).
1.3 Unter Berücksichtigung der eingangs zu B.1.2 dargelegten Umstände, insbesondere der schwierigen Persönlichkeit des Exgatten, hat die Klägerin in ihrer Einvernahme auch keine schlüssige Erklärung dafür geliefert, warum dieser keine Bestätigungen für die angeblich regelmäßig in bar geleisteten Unterhaltszahlungen verlangt hat, bestand doch die Gefahr, rückwirkend nochmals auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen zu werden. Darauf hat bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen. Daran ändert die von der Berufung angesprochene Barzahlung in Höhe von EUR 200,-- im März 2023 nichts, handelt es sich dabei doch um einen einmaligen Zahlungsvorgang.
2. Auch das Schreiben der Klägerin vom 7.8.2025 an die Beklagte (Beilage ./7) spricht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht dafür, dass vom Exgatten nicht Monat für Monat Unterhaltsleistungen erbracht wurden. Darin wird nämlich festgehalten, dass einerseits zwischen der Klägerin und ihrem Exgatten eine monatliche (der Höhe nach nicht angeführte) Unterhaltszahlung mündlich vereinbart worden sei und andererseits der Exgatte „in unregelmäßigen Abständen“ EUR 200,-- in den Postkasten hinterlegt habe. Aus diesen Formulierungen ist zu schließen, dass einer monatlich vereinbarten Zahlungsverpflichtung unbestimmter Höhe nicht-wie vereinbart-im jeweiligen Monat, sondern eben in unregelmäßigen Zeitabständen mit Barbeträgen von EUR 200,-- nachgekommen wurde. Die bezughabenden Angaben der Klägerin, ihr Exgatte habe schon monatlich das Geld hinterlegt, dies sei aber nicht am Ersten eines Monats, sondern manchmal auch später erfolgt (ON 8.2, 3; vgl auch ON 8.2, 5), können hier nicht überzeugen, sondern sind ganz offensichtlich den ihr zwischenzeitlich bekannt gewordenen Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr angestrebte Witwenpension geschuldet.
3. Die Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin ist auch deshalb zu bezweifeln, weil in ihrem Antrag vom 23.7.2025 (Beilage ./1) auf Seite 9 (= Beilage ./1, 7) ein Unterhaltsanspruch/eine Unterhaltszahlung von monatlich EUR 200,-- seit 2017 angeführt ist, während sie sich im Zuge des weiteren Anstaltsverfahrens auf Unterhaltszahlungen in den letzten drei Jahren (Beilage ./7) und in ihrer Klage auf Unterhaltszahlungen in den letzten vier Jahren vor dem Ableben des Exgatten beruft.
4. Ebenfalls zutreffend hat bereits das Erstgericht auf die Unsicherheit der Barzahlungsmethode in der Form der Einlage in den Postkasten der Klägerin hingewiesen, die auch Eingang in die von der Berufung angestrebten Ersatzfeststellungen findet. Das Risiko dieses Zahlungsvorgangs mag zwar-bei Ortsabwesenheit der Klägerin-für eine einmalige Zahlung in Kauf genommen werden; ein entsprechender Zahlungsvorgang ist hingegen bei monatlicher Zahlung aufgrund des damit verbundenen Verlustrisikos äußerst ungewöhnlich. Insbesondere bei Ortsanwesenheit der Klägerin wäre eine persönliche Übergabe des Barzahlungsbetrags zu erwarten.
5. Die Berufung kann sich nicht mit Erfolg auf die Angaben der Tochter der Klägerin, F*, als Zeugin beziehen. Diese gab zwar in Übereinstimmung mit ihrer schriftlichen Bestätigung Beilage ./C zunächst an, dass ihr Vater der Klägerin immer EUR 200,-- in den Postkasten gegeben habe (ON 11.3, 2); in weiterer Folge musste sie jedoch einräumen, nur einen einzigen Zahlungsvorgang im März 2023 persönlich mitbekommen zu haben, als sie-grundsätzlich in ** wohnhaft-eine Woche auf Urlaub bei der Klägerin gewesen sei, und sonst ihr Wissen nur über die Klägerin beziehe (vgl ON 11.3, 2 f). Damit bestehen massive Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Angaben dieser Zeugin.
6. Auch die von der Berufung angeführte Zeugin G* hat nur über jenen Zahlungsvorgang im März 2023 eine persönliche Wahrnehmung (vgl ON 11.3, 4). Dabei fällt auf, dass die Zeugin F* auf spätere Nachfrage zu ihr gesagt haben soll, dass das der Vater in regelmäßigen Abständen so mache (vgl ON 11.3, 4), während die Zeugin F* angab, dass die Klägerin zu ihr gesagt habe, dass Geld in unregelmäßigen Abständen hineingelegt werde (vgl ON 11.3, 3). Aus der weiters von der Berufung relevierten Aussage der Zeugin G*, wonach die Klägerin bei Wahrnehmung des Geldbetrags im März 2023 gesagt habe, „jetzt hat mein Ex wieder etwas hinein geschmissen“, kann hingegen nicht mit Sicherheit auf monatliche Unterhaltszahlungen geschlossen werden.
7. Die Berufung verweist zwar berechtigt darauf, dass die bekämpfte Feststellung, wonach „weitere“ Unterhaltszahlungen nicht feststellbar sind, nicht in Einklang mit der Feststellung, dass der Rechtsgrund der Zahlung im März 2023 nicht feststellbar ist, zu bringen ist. Im Ergebnis kommt es jedoch nur entscheidend darauf an, ob vom Exgatten der Klägerin regelmäßig Unterhaltszahlungen (zumindest im letzten Jahr vor dessen Ableben) geleistet wurden; solche wurden vom Erstgericht-ohne dagegen sprechende Feststellungen-nicht festgestellt.
8. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Beweisergebnisse und angesichts des Fehlens von Zahlungsbestätigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht die Leistung monatlicher Unterhaltszahlungen des Exgatten an die Klägerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als gegeben annahm, auch wenn in Übereinstimmung mit der Berufung seine Ausführungen zum rechnerischen Fehlen eines Unterhaltsanspruches (aufgrund fehlender Prüfung der Gesamthöhe des Einkommens des Exgatten) und zur problematischen Einkommenssituation des Exgatten (aufgrund des Bezugs einer Invaliditätspension) nicht völlig konsistent sind und sich der Inhalt des Schreibens der damaligen Rechtsvertreterin der Klägerin vom 3.4.2017 (Beilage ./5) naturgemäß auf das Jahr 2017 und nicht auf den Zeitpunkt der von der Klägerin behaupteten Zahlungszusage im Jahr 2022 bezogen hat. Die Beweisrüge ist daher insgesamt nicht berechtigt.
C. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Die Berufung behauptet unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen zu Recht nicht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenpension nach § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua).
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