Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Geschäftsführer, **, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber&Partner Rechtsanwälte GesbR in 4020 Linz, gegen die beklagten Parteien 1. C* D* GmbH&Co KG , und 2. C* D* GmbH , beide **, beide vertreten durch Waitz Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E* , geboren am **, beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, **, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in 1010 Wien wegen EUR 105.686,13 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 496.449,40), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 110.769,50) sowie der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 165.483,13) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Februar 2026, Cg*-90, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 225,72 (darin EUR 37,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 24. August 2010 wurde die damals im Alleineigentum des Klägers stehende F* GmbH aufgrund der steuerlichen Beratung durch die Nebenintervenientin, die bis 2018 für den Kläger als Steuerberaterin tätig war, nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes auf den Kläger als Nachfolgeunternehmen umgewandelt. Die F* GmbH wies per 1. Jänner 2010 einen Verlustvortrag von EUR 1.446.853,07 auf.
Zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin waren die allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder 2010 (kurz: AAB) vereinbart. Gemäß deren § 8 Abs 1 haftet der Berufsberechtigte nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässig verschuldeter Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. Nach § 3 Abs 1 AAB hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausübung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Berufsberechtigten bekannt werden.
Die Nebenintervenientin war im Zeitpunkt der Umgründung bereits bei der G* AG mit einer Versicherungssumme von EUR 200.000,00 haftpflichtversichert. Zusätzlich bestand für sie als Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Exzedentenversicherung bei der H* AG.
Die G* AG zahlte die Versicherungssumme von EUR 200.000,00 an den Kläger aus und verwies ihn mit seiner darüber hinausgehenden Forderung an die H* AG, welche eine Versicherungsleistung aber als verjährt ablehnte.
Die Nebenintervenientin ist die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten. Die Zweitbeklagte ist die Komplementärin der Erstbeklagten. Die Passivlegitimation der Beklagten ist unstrittig.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 105.686,13 samt Zinsen (neben steuerlichen Nachteilen auch EUR 19.400,00 an Gutachtenskosten, EUR 5.000,00 an Kosten für Steuerberatung, EUR 20.881,49 an Umgründungskosten und EUR 21.262,20 an Kosten für Rechtsberatung; abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung von EUR 190.275,46) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden und Nachteile, welche ihm durch die Umwandlung der F* GmbH durch Übertragung deren Vermögens, Betriebes und Unternehmens auf ihn am 24. August 2010 künftig entstehen, abzüglich eines Betrages von EUR 9.724,54.
Begründend brachte er zusammengefasst vor, durch die von der Nebenintervenientin empfohlene Umgründung der F* GmbH auf ihn als Einzelunternehmer sei ihm ein massiver steuerlicher Schaden entstanden, weil er den bei der GmbH vorhandenen Verlustvortrag als Einzelunternehmer nicht nutzen habe können. Der Beratungsfehler der Nebenintervenientin sei grob fahrlässig erfolgt. Sie hätte als Steuerberaterin wissen müssen, dass mit der Umwandlung der F* GmbH auf ihn als Nachfolgeunternehmen die in der F* GmbH vorhandenen Verlustvorträge verloren gehen bzw von ihm als Einzelunternehmer nicht genutzt werden können und dass er als Einzelunternehmer keine Möglichkeit mehr habe, aus der F* GmbH das dort eingebrachte Eigenkapital ohne Kapitalertragsteuer entnehmen zu können. Es wäre Aufgabe der Nebenintervenientin als Steuerberaterin gewesen, hier nähere Informationen einzuholen und Nachforschungen anzustellen. Dies habe sie unterlassen, woraus sich eine grobe Fahrlässigkeit ergebe. Dem Kläger als steuerlichen Laien seien die näheren Umstände der Entstehung des Verlusts nicht bekannt gewesen. Ihn treffe daher kein Mitverschulden.
Die Schadenersatzforderung sei im Übrigen von der Nebenintervenientin auch anerkannt worden.
Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wendeten im Wesentlichen ein, wenn überhaupt, dann seien der Nebenintervenientin lediglich geringfügige Verfehlungen vorzuwerfen. Nach den hier geltenden AAB sei eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit aber ausgeschlossen. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Kläger ein erfahrener Geschäftsmann sei und es schuldhaft unterlassen habe, seine Steuerberaterin über die Herkunft des Verlustes, insbesondere die ausschließliche Verursachung des Verlustes durch den Hotelbetrieb, zu informieren. Nach den AAB habe der Auftraggeber aber dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt würden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben werde, die für die Ausübung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies sei insbesondere die Tatsache, dass die Verlustvorträge rein aus dem Teilbetrieb Hotel stammen würden. Für den Kläger sei auch ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Umstand für die steuerlichen Auswirkungen eine maßgebliche Sachverhaltsgrundlage sei, die er an die Nebenintervenientin erteilen hätte müssen. Hätte er diese Information der Nebenintervenientin erteilt, hätte diese nicht zur Umgründung geraten, womit die Verlustvorträge nicht verloren gegangen wären. Dieser sei daher höchstens leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. In jedem Fall sei dem Kläger zumindest ein Mitverschulden anzulasten.
Der Anspruch des Klägers scheitere im Übrigen auch bereits daran, dass es sich beim Verkauf des Hotels um einen sogenannten Mantelkauf gehandelt habe und die Verlustvorträge daher schon beim Kauf der GmbH durch den Kläger untergegangen gewesen seien; im Zeitpunkt der Umgründung durch die Nebenintervenientin seien die Verlustvorträge also bereits untergegangen gewesen.
Die Nebenintervenientin bestritt das Klagebegehren und schloss sich den Ausführungen der Beklagten an.
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht die Klage im Umfang der geltend gemachten Kosten für das Privatgutachten der I*gesellschaft mbH von EUR 19.400,00, der Kosten für die J* D* GmbH von EUR 5.000,00 sowie der Kosten für vorprozessuale Vertretung von EUR 21.262,20 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Darüber hinaus hat es das Zahlungsbegehren von EUR 105.686,13 samt Zinsen abgewiesen, die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für sämtliche Schäden und Nachteile, welche diesem durch die Umwandlung der F* GmbH durch Übertragung deren Vermögens, Betriebes und Unternehmens auf ihn künftig entstehen, abzüglich eines Betrages von EUR 9.724,54 hingegen festgestellt. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen und dem Ersturteil vorangestellten Sachverhalt hinaus legte es seiner Entscheidung den auf den Seiten 12 bis 18 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen, gerafft wiedergegebenen Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):
Die F* GmbH wurde zumindest seit 1. März 2002, der Kläger selbst seit 15. Oktober 2010 von der Nebenintervenientin in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten vertreten.
Nachdem der Kläger gegenüber der Nebenintervenientin den Wunsch äußerte, die Verlustvorträge der F* GmbH anderwertig zu verwerten, teilte diese ihm mit, dass es die Möglichkeit der Umgründung gibt, bei welcher der Verlustvortrag von der F* GmbH auf die Person des Klägers übertragen werden kann. Das wesentliche Ziel der Umgründung war, dass der Kläger die Verlustvorträge geltend machen kann. Hätte er gewusst, dass die Verlustvorträge nicht auf ihn übergehen, hätte der Kläger die Umgründung nicht durchgeführt.
Mit Abtretungsvertrag vom 24. August 2010 trat der Vater des Klägers seinen Gesellschaftsanteil an der F* GmbH im Ausmaß von 2 % unentgeltlich an den Kläger ab. Mit Umwandlungsvertrag vom 24. August 2010 erfolgte aufgrund der steuerlichen Beratung durch die Nebenintervenientin die Umwandlung des dem Kläger als Alleingesellschafter gehörigen Unternehmens F* GmbH mit Stichtag 31. Dezember 2009 nach den Bestimmungen des Art II UmgrStG.
Der Kläger erzielte in den Jahren 2010 und 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb und machte in seinen Einkommensteuererklärungen einen Verlustabzug von EUR 1.564.486,71 (für das Jahr 2010) bzw EUR 1.459.763,33 (für das Jahr 2011) geltend.
Anlässlich einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung über den Zeitraum 2010 anerkannte die Betriebsprüferin – mangels Vorhandenseins des verlustverursachenden Vermögens zum Umwandlungsstichtag – den Übergang der daraus resultierenden Verlustvorträge auf den Kläger bei dessen Einkommensteuerveranlagung 2010 und 2011 nicht. Von Seiten des Finanzamtes wurde die Auskunft erteilt, dass die Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011 voraussichtlich negativ ausfallen werden. Die Nebenintervenientin teilte die Auffassung des Finanzamtes nicht. Aus ihrer Sicht habe sie keinen Beratungsfehler gemacht. Sie erklärte dem Kläger zudem, dass er sich keine Sorgen machen müsse, weil sie entsprechend haftpflichtversichert sei; es bestehe eine Grundhaftpflichtversicherung bei der G* AG mit EUR 200.000,00 und darüber hinaus eine Exzedentenversicherung bei der H* AG.
Tatsächlich wurden in der Folge die mit der Einkommenssteuerveranlagung 2010 und 2011 geltend gemachten Verlustvorträge der ehemaligen F* GmbH in den Einkommenssteuerbescheiden jeweils vom 10. Oktober 2012 nicht anerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. August 2021 wurde der gegen diese Bescheide auf Anraten der Nebenintervenientin vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge gegeben und der Übergang des Verlustvortrages neuerlich verneint.
Zur Historie der F* GmbH: Der Firmenname der B*-K* GmbH wurde am 18. Dezember 2001 in F* GmbH geändert. Der hoch verschuldete Hotelbetrieb der B*-K* GmbH wurde bereits davor im Jahr 1997 verkauft. Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hotels samt Betriebs-und Geschäftsausstattung betrug der Restbuchwert ATS 18.758.797. Von den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesenen Anlagenabgängen mit Verlust resultieren EUR 18.897.804,00 (gemeint wohl ATS) aus dem Abgang des Hotels. Der Bilanzverlust belief sich zum 31. Dezember 1997 auf ATS 35.389.134,44 (davon Verlustvortrag ATS 21.739.627,55 = EUR 1.579.880,35).
Der Kläger war in den Verkauf des Hotelbetriebes im Jahr 1997 nicht involviert, jedoch waren sein Bruder und seine Schwester daran beteiligt. Ihm war aber bekannt, dass diese 1997 den Hotelbetrieb verkauften. Die wirtschaftlichen Zahlen des Hotelbetriebes zum Zeitpunkt des Verkaufs kannte er nicht. Es war ihm aber bekannt, dass dieser hochverschuldet war.
Vom November 1985 bis Oktober 1998 hatte der Kläger keine Beteiligung an der B*-K* GmbH. Anschließend hatte er im November 1998 nur kurzfristig eine Beteiligung von rund 1 % und dann ab November 1998 eine Beteiligung von mindestens 85 %. Der Kläger kaufte die Anteile aufgrund des schlechten wirtschaftlichen Zustandes der Gesellschaft zu einem symbolischen Kaufpreis. Die Nebenintervenientin war damals noch nicht für den Kläger bzw die F* GmbH tätig.
Bei der F* GmbH kam es beginnend ab Anfang 1997 bis zum Jahr 2002 zu einer kontinuierlichen Verringerung der Geschäftstätigkeit und des Umfanges des Betriebsvermögens. Die einschneidendste Änderung fand bereits Anfang des Jahres 1997, rund 21 Monate vor der Änderung der Gesellschafterstruktur statt. Die wesentlichen Verluste wurden bis zum Jahr 1997 erwirtschaftet.
Im Zusammenhang mit der Änderung der Gesellschafterstruktur im November 1998 kam es zu keiner Erweiterung des Unternehmensgegenstandes oder des Betriebsvermögens. Das Gegenteil war der Fall. Für wenige Jahre wurde die in Folge des Hotelverkaufs verminderte Geschäftstätigkeit (begrenzt auf Reiseveranstalter, Busvermietung und Reisebüro) fortgeführt, ehe es Anfang des Jahres 2002 zu einer abermaligen wesentlichen Verminderung der Geschäftstätigkeit kam.
Der Nebenintervenientin war bereits im Zeitpunkt der Umgründung bekannt, dass es den Verlustvortrag gibt. Darüber hinaus war ihr der Verkauf des Hotelbetriebes im Jahr 1998 bekannt. Sie wusste allerdings nicht woher der Verlustvortrag stammte. Im Zuge der Beratung des Klägers durch die Nebenintervenientin wurde nicht thematisiert, woher der Verlustvortrag kam und ob der Hotelbetrieb verschuldet war. Die Nebenintervenientin hinterfragte auch die Herkunft des Verlustvortrages nicht. Unterlagen zum Verkauf des Hotels und deren Eigentümer erhielt die Nebenintervenientin vom Kläger erst im Rahmen der Berufung (gemeint wohl: gegen die Einkommenssteuerbescheide). Es handelt sich dabei aus fachlicher Sicht nicht um einen Fehler, der auch einem durchschnittlich sorgfältigen Steuerberater gelegentlich unterlaufen kann. Das Thema des Verlustvortragsüberganges im Umgründungssteuerrecht ist aus Sicht eines Steuerberaters durchaus komplex und fehleranfällig, was einem Steuerberater, der derartige Umgründungen durchführt, bewusst sein muss. Es bedarf bei derartigen Beratungen und Steuergestaltungen aus fachlicher Sicht daher einer sorgfältigen Analyse hinsichtlich der Möglichkeit der Übertragung steuerlicher Verluste im Zuge der Umgründung auf einen anderen Steuerpflichtigen. Diese Analyse hat auch die Herkunft der betreffenden Verluste zu umfassen und auch die Überprüfung sonstiger möglicher Hinderungsgründe für einen Übergang des steuerlichen Verlustvortrages.
Dem Kläger entstand in den Jahren 2010 bis 2021 und 2023 (das Jahr 2022 ist nicht klagsgegenständlich) aufgrund des Umstands, dass die Verlustvorträge nicht auf ihn übergegangen sind, ein umgründungsbedingter Steuernachteil in Höhe von EUR 72.900,00.
Künftige Schäden im Zusammenhang mit Übertragung des Vermögens, Betriebes und Unternehmens der F* GmbH auf den Kläger können nicht ausgeschlossen werden.
Das mit der Umgründung verfolgte Ziel konnte nicht verwirklicht werden. Die Höhe der Umgründungskosten kann nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht (unter Anknüpfung an das rechtskräftige Zwischenurteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Jänner 2023) zunächst eine Verjährung des vom Kläger geltend gemachten umgründungsbedingt eingetretenen steuerlichen Schadens. Anhaltspunkte für ein behauptetes konstitutives Anerkenntnis würden sich aus dem Sachverhalt nicht ergeben.
Durch die Änderung der Gesellschafterstruktur der F* GmbH sei kein Mantelkauftatbestand verwirklicht worden, der zu einem Untergang der Verlustvorträge bereits deutlich vor der Umgründung geführt hätte. Die verfahrensgegenständlichen steuerlichen Verlustvorträge der F* GmbH seien also nicht schon im Jahr 1998 untergegangen. Der Nebenintervenientin sei im Zuge der Umgründung ein auffallender Verstoß vorzuwerfen. Ihr sei bekannt gewesen, dass es dem Kläger bei der Umgründung darum gegangen sei, dass die Verlustvorträge auf ihn übergehen. Das Thema des Verlustvortragsübergangs im Umgründungssteuerrecht sei aus Sicht eines Steuerberaters durchaus komplex und fehleranfällig, was einem durchschnittlichen Steuerberater, der derartige Umgründungen durchführe, bewusst sein müsse. Es bedürfe bei derartigen Beratungen und Steuergestaltungen einer sorgfältigen Analyse hinsichtlich der Möglichkeit der Übertragung steuerlicher Verluste im Zuge der Umgründung auf einen anderen Steuerpflichtigen. Diese Analyse habe auch die Herkunft der betreffenden Verluste zu umfassen und auch die Überprüfung möglicher Hinderungsgründe für den Übergang der steuerlichen Verlustvorträge. Nachdem die Nebenintervenientin vom Hotelverkauf gewusst habe, hätte sie die Herkunft der Verluste näher überprüfen und sich eingehend damit auseinandersetzen müssen, ob der Übergang der steuerlichen Verlustvorträge der F* GmbH auf den Kläger möglich sei, insbesondere nachdem sie von diesem keine näheren Informationen zum Hotelverkauf erhalten habe. Indem sie trotz der Kenntnis vom Motiv des Klägers den vorliegenden Sachverhalt nicht untersucht habe, habe sie grob sorgfaltswidrig gehandelt. Daran ändere auch die sich aus § 3 Abs 1 AAB ergebende Verpflichtung für den Kläger, alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen, nichts, da der Kläger als steuerrechtlicher Laie ohne entsprechende Beratung und Aufklärung durch die Nebenintervenientin gar nicht wissen habe können, welche Voraussetzungen für den Übergang des Verlustvortrags erforderlich seien und welche Unterlagen die Nebenintervenientin dafür benötige. Aus diesem Grund sei auch ein Mitverschulden des Klägers zu verneinen.
Die Beklagten würden demnach für den grob fahrlässig verursachten Schaden der Nebenintervenientin haften. Der umgründungsbedingte Steuernachteil für den klagsgegenständlichen Zeitraum belaufe sich auf EUR 72.900,00. Kosten für die Umgründung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die weiters vom Kläger geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Gutachten der I*gesellschaft mbH sowie die Kosten für die Leistungen der J* seien ebenso vorprozessuale Kosten wie jene der vorprozessualen Vertretung durch die Klagevertretung, weshalb die Klage in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen sei.
Da der Kläger bereits EUR 200.000,00 von der G* erhalten habe, wovon ein Teilbetrag von EUR 190.275,46 für den bereits eingetretenen Schaden samt Zinsen und EUR 9.724,54 für den für die Zukunft abgezinsten Schaden bezahlt worden seien, sei das Leistungsbegehren letztlich abzuweisen gewesen, da dem Kläger im klagsgegenständlichen Zeitraum lediglich ein umgründungsbedingter Steuernachteil von EUR 72.900,00 entstanden sei.
Dem Feststellungsbegehren sei hingegen stattzugeben gewesen, da ein künftiger (weiterer) Schaden aus dem grob fahrlässigen Fehlverhalten der Nebenintervenientin nicht ausgeschlossen werden könne.
Gegen dieses Urteil erheben beide Parteien Berufung. Der Kläger ficht die Entscheidung hinsichtlich der Abweisung von EUR 105.686,13 (Spruchpunkt 1.) sowie der Einschränkung des Feststellungsbegehrens um EUR 9.724,54 (Spruchpunkt 2.) wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung an und begehrt, den Zuspruch von EUR 105.686,13 samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden und Nachteile, welche ihm durch die Umwandlung der F* GmbH durch Übertragung deren Vermögens, Betriebes und Unternehmens auf ihn entstehen, abzüglich eines Betrages von (Anm: nur) EUR 4.641,17. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung in Spruchpunkt 2. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dass die Haftung der Beklagten nur im Ausmaß von zwei Drittel der aus der Umgründung resultierenden Schäden und Nachteile, abzüglich EUR 9.724,54 festgestellt werde.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten beantragten in ihren Berufungsbeantwortungen, dem jeweils anderen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
A. Zur Berufung des Klägers:
A.1.1. Der Kläger erhebt nur eine Tatsachenrüge. Er bekämpft zunächst (erkennbar) die Feststellung, wonach ihm in den Jahren 2010 bis 2021 und 2023 aufgrund des Umstands, dass die Verlustvorträge nicht auf ihn übergegangen sind, ein umgründungsbedingter Steuernachteil in Höhe von EUR 72.900,00 entstanden ist. Ersatzweise begehrt er die Feststellung, wonach ihm in den Jahre 2010 bis 2021 und 2023 ein Schaden in Höhe von EUR 287.689,23 entstanden sei.
Der Kläger argumentiert, die bekämpfte Feststellung gründe auf dem vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses sei aber widersprüchlich und nicht richtig. Von einem erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz beigezogenen Steuerberater sei ihm ein bei ihm entstandener Steuerschaden von EUR 287.689,23 mitgeteilt worden. Konkret hätte der Gerichtssachverständige berücksichtigen müssen, dass er die B*-K* GmbH von seiner Schwester um EUR 1,00 erworben habe. Daraus folge nämlich, dass er die steuerlichen Anschaffungskosten seiner Rechtsvorgänger übernehmen habe können, woraus sich die Möglichkeit einer steuerneutralen Rückzahlung von nicht gebundenen Kapitalrücklagen in Höhe von EUR 529.335,05 ergebe. Weiters habe der Sachverständige Möglichkeiten der Steueroptimierung außer Acht gelassen. Auch sei er von einer Vollausschüttung jeglicher Gewinne ausgegangen, was aber schon angesichts der mangelnden Liquidität der Gesellschaft unrealistisch sei. Vielmehr hätten daher nur die tatsächlich getätigten Entnahmen berücksichtigt werden dürfen. Schließlich habe der Sachverständige auch nicht (ausreichend) berücksichtigt, dass sämtliche Gewinne des Einzelunternehmens mangels Verlustvorträgen zur Gänze zu versteuern gewesen seien, obwohl für die Tilgung von (Alt-)Schulden des Unternehmens EUR 340.000,00 aufgewendet werden mussten. Insgesamt sei vom Kläger ein Einkommen von EUR 849.241,73 zu versteuern gewesen, welches ihm wirtschaftlich aber gar nicht zugegangen sei. Damit ergebe sich der eingangs genannte Schaden von EUR 287.689,23.
A.1.2.Diesen Argumenten ist zunächst entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich Aufgabe des Sachverständigen ist, aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der maßgeblichen strittigen Tatfrage am besten eignet (RS0111105, RS0109006). Dies hat der vom Gericht beigezogene Sachverständige Mag. Dr. L* im vorliegenden Fall getan. Er legte schlüssig dar, wie er zur Schadenssumme von EUR 72.900,00 gelangte und setzte sich dabei auch mit der Stellungnahme der M*&D* N* (Beilage ./C) sowie der gutachterlichen Stellungnahme der I*gesellschaft mbH vom 23. April 2015 und der Stellungnahme der J* D* GmbH vom 6. September 2021 auseinander. Wenn Zweifel an der Berechnungsmethode des Sachverständigen bestanden hätten, wäre es am Kläger gelegen, diesen in einer Gutachtenserörterung dazu zu befragen. Tatsächlich hat er im erstinstanzlichen Verfahren aber weder gegen die Befundaufnahme noch gegen die gutachterlichen Schlüsse Bedenken geäußert und weder eine Gutachtensergänzung noch eine Gutachtenserörterung beantragt. Dass der Sachverständige seine Überlegungen zur gewählten Schadensermittlung und der ermittelten Schadenshöhe somit nicht weiter (als ohnehin erfolgt) darlegte und präzisierte, hat sich der Kläger damit selbst zuzuschreiben. Das Berufungsverfahren dient jedenfalls nicht dazu, die unterlassene Fragestellung des während der gesamten Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägers zu ermöglichen und nunmehr die von ihm unterlassene Gutachtenserörterung quasi nachzuholen.
Im Übrigen verletzt es nach ständiger Rechtsprechung das Neuerungsverbot, wenn im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt werden (8 Ob 120/23i; RS0042011, RS0105484). Gleiches muss gelten, wenn der Rechtsmittelwerber zwar keine neuen Beweismittel mit dem Rechtsmittel vorlegt, sich – wie hier – inhaltlich aber im Wesentlichen ausschließlich auf neue Beweismittel (konkret die Ausführungen eines vom Kläger erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz neu befassten Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers) beruft.
Nachdem der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige seine Schadensberechnung ohnehin nachvollziehbar darlegte, konnte die ermittelte Schadenssumme bedenkenlos dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Gesetze der Logik oder mit allgemeinen Erfahrungen unvereinbare Schlussfolgerungen oder ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze sind – soweit vom Gericht beurteilbar – vorliegend nicht zu erkennen. Dementsprechend hat sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung auch verhältnismäßig knapp gehalten (US 20), nachdem sich der Sachverständige ohnehin mit sämtlichen gegenteiligen Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat und der Kläger sein Gutachten in erster Instanz nicht in Zweifel gezogen hat.
Hervorzuheben ist, dass der Kläger sich in der Berufung erstmalig auf einen (erkennbar umgründungsbedingt entstandenen steuerlichen) Schaden von EUR 287.689,23 stützt, während er bisher nur einen solchen von EUR 229.417,91 (für den Zeitraum 2010 bis 2020 von EUR 190.275,46 [ON 1, S 3], für 2021 von EUR 20.129,26 [ON 59, S 2] und für 2023 von EUR 19.013,19 [ON 70, S 3]) geltend machte, womit schon alleine dieses Berufungsvorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt und damit unbeachtlich ist. Weiters führt er in seiner Tatsachenrüge eine Reihe von Beträgen an, von denen der Sachverständige ausgehen hätte müssen bzw zu denen er gelangen hätte müssen, ohne jedoch darzulegen, welche konkreten Beweisergebnisse Grundlage dieses Zahlenmaterials sein sollen. Er unterlässt es damit darzulegen, auf Basis welcher Beweise das Erstgericht zu der von ihm begehrten Ersatzfeststellung gelangen hätte sollen. Beides führt dazu, dass die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Auch der Umstand, dass der Kläger die B*-K* GmbH von seiner Schwester um EUR 1,00 gekauft habe, wurde im bisherigen Verfahren so nicht vorgebracht, sodass – entgegen der Ansicht des Klägers – kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen kann. Unabhängig davon wurde aber ohnehin festgestellt, dass der Kläger die Anteile aufgrund des schlechten wirtschaftlichen Zustandes der Gesellschaft zu einem symbolischen Kaufpreis erwarb (US 16). Auch der Sachverständige ist bei seinen Berechnungen von einem Erwerb der Anteile im Jahr 1998 durch den Kläger um einen symbolischen Schilling ausgegangen (ON 76.1, S 18). Gerade dieser Umstand führte – entgegen der (unbegründeten) Argumentation in der Berufung, wonach infolge dieses unentgeltlichen Rechtsgeschäfts sich das Einlagenevidenzkonto des Klägers auf EUR 529.335,05 belaufe – nach den begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aber gerade dazu, dass dem Kläger durch die Übernahme der Anteile an der F* GmbH keine nennenswerten steuerlichen Anschaffungskosten vermittelt wurden (ON 76.1, S 18, 36 f).
Der Kläger kritisiert weiters auf Seite 5 seiner Berufung, dass der Sachverständige Möglichkeiten der Steueroptimierung nicht berücksichtigt habe, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, welche Steueroptimierungsmöglichkeiten konkret berücksichtigt werden hätten sollen, noch woraus sich im konkreten Fall solche Möglichkeiten ergeben hätten. Auch insofern ist die Argumentation der Berufung nicht erfolgreich.
Wenn sich der Kläger weiters gegen die vom Sachverständigen unterstellte Vollausschüttung von Gewinnen wendet und meint, dass ohne spezielle Begleitmaßnahmen überhaupt erst ab 2020 gesellschaftsrechtlich eine ordentliche Ausschüttung möglich gewesen wäre, dieser Umstand vom Sachverständigen jedoch unberücksichtigt geblieben sei, und nur tatsächliche Entnahmen berücksichtigt werden hätten dürfen, übergeht er die vom Sachverständigen unter Punkt 4. und 5.5.1. seines Gutachtens dargestellten Überlegungen. Dort legte dieser anschaulich und nachvollziehbar dar, dass seiner Ansicht nach zur Vergleichbarkeit der tatsächlichen Steuerbelastung des Klägers mit jener, wie sie sich ohne Umgründung dargestellt hätte, auch von der F* GmbH erwirtschaftete (fiktive) und in die persönliche Vermögenssphäre übergeführte Gewinne zu berücksichtigen wären (ON 76.1, S 31). Ein aussagekräftiger Steuerbelastungsvergleich zwischen zwei Varianten, bei dem in einem Fall unterstellt wird, dass der Kläger als natürliche Person in seiner eigenen Vermögenssphäre Einkünfte erzielte und der Besteuerung unterzog und im anderen Fall unterstellt wird, dass die gleichen Einkünfte bei einem anderen Steuerpflichtigen (hier der F* GmbH) erwirtschaftet und dort einer abschließenden Besteuerung unterworfen worden wären, lässt sich nach der nachvollziehbaren Begründung des Sachverständigen demnach nicht durchführen. Aus diesem Grund hat er im Gutachten eben unterstellt, dass die in der F* GmbH erwirtschafteten Mittel auch tatsächlich in vollem Umfang an den Kläger ausgeschüttet wurden. Diese Überlegung ist nachvollziehbar. Auch dass bzw unter welchen Voraussetzungen solche Gewinnausschüttungen tatsächlich möglich gewesen wären, stellte der Sachverständige dar, wobei er nicht – wie in der Berufung unterstellt – von fiktiven Ausschüttungen von EUR 794.762,88, sondern von solchen in der Bandbreite von EUR 336.000,00 bis maximal EUR 493.000,00 ausging (ON 76.1, S 32 ff).
Auch was die Frage der Tilgung von (Alt-)Schulden der F* GmbH betrifft, führte der Sachverständige schlüssig aus, dass diese entsprechend den vorliegenden Jahresabschlüssen ganz maßgeblich durch die B*-O* GmbH erfolgte (ON 76.1, S 35), also nicht durch den Kläger. Wenn dieser sich in der Berufung, der im Übrigen kein erstinstanzliches Vorbringen gegenüber steht, daher darauf beruft, die Schulden der GmbH übernommen und diese getilgt zu haben, womit ihm ein Steuerschaden entstanden ist, da diese Tilgung mangels Verlustvortrags nicht steuerfrei erfolgen habe können, ist dieses Vorbringen zu unkonkret und zudem wiederum eine Neuerung, wie letztlich auch die Behauptung, er habe in den Jahren 2010 bis 2023 ein Einkommen von EUR 849.241,73 versteuern müssen, welches ihm wirtschaftlich tatsächlich gar nicht zugegangen sei.
Zusammengefasst sind die Berufungsausführungen des Klägers auch inhaltlich nicht geeignet, die Überlegungen des Sachverständigen zu erschüttern; die bekämpfte Feststellung ist somit unbedenklich.
A.2.1. Weiters wendet sich der Kläger gegen die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach mit den EUR 200.000,00 der G* AG ein Teilbetrag von EUR 190.275,46 für den bereits eingetretenen Schaden samt Zinsen und EUR 9.724,54 für den für die Zukunft abgezinst gezahlten Schaden bezahlt wurden . Stattdessen möchte er festgestellt haben, dass von den von der G* bezahlten EUR 200.000 EUR 155.975,91 auf den Schaden für 2010 bis 2020, EUR 34.299,55 auf Zinsen für diesen Zeitraum und (jeweils abgezinst) EUR 2.641,32 auf den Schaden für 2021 und EUR 2.442,05 auf den Schaden für 2023 entfallen seien.
A.2.2. Begründend führt er zunächst aus, dass ihm nach der Stellungnahme des von der G* AG beauftragten Dr. N* für die Jahre 2010 bis 2021 und 2023 ein (Kapitals-)Schaden von EUR 161.059,28 von der G* AG bezahlt worden sei. Ausgehend vom richtigen Schaden von EUR 287.689,23 ergebe dies einen offenen Anspruch von EUR 126.629,95. Da dieser Betrag den Klagsbetrag deutlich übersteige, hätte dem Leistungsbegehren stattgegeben werden müssen.
Diese Überlegungen scheitern allerdings schon daran, dass (nach den erfolglos bekämpften Feststellungen – vgl oben) von einem Schaden von nur EUR 72.900,00 und eben nicht von einem solchen von EUR 287.689,23 auszugehen ist.
A.2.3. Der Kläger meint weiters, in Spruchpunkt 2. werde betreffend die Feststellung der Haftung für die Zukunft ein Betrag von EUR 9.724,54 in Abzug gebracht, was jedoch der Stellungnahme des Dr. N* widerspreche, nachdem von diesen EUR 9.724,54 ein Betrag von EUR 2.641,32 (für 2021) und ein Betrag von EUR 2.442,05 (für 2023) auf den klagsgegenständlichen Zeitraum und nicht auf die Zukunft entfallen würde, weshalb nur EUR 4.641,17 für die Zukunft in Abzug zu bringen wären.
Diese Ausführungen mögen zwar grundsätzlich richtig sein, allerdings übersieht der Kläger, dass das Erstgericht sich beim Zuspruch des Feststellungsbegehrens exakt an den Wortlaut der Klage gehalten hat, der hinsichtlich des Feststellungsbegehrens trotz mehrfacher Klagsänderungen bis zuletzt unverändert geblieben ist. Eine geringere Anrechnung der von der G* AG bereits bezahlten EUR 200.000,00 auf erst entstehende Schäden als die EUR 9.724,54 würde daher einen Verstoß gegen § 405 ZPO darstellen. Nach dieser Bestimmung ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt hat. Durch sein bis zuletzt unverändert gebliebenes Feststellungsbegehren entzog der Kläger dem Erstgericht die Disposition über einen möglichen geringeren Abzug bei zukünftigen Schäden. Unabhängig davon, ob die bekämpften Ausführungen des Erstgerichts überhaupt als Feststellung zu qualifizieren sind, wäre ein geringerer als der vom Kläger selbst vorgenommene Abzug von EUR 9.724,54 bei zukünftigen Schäden daher unzulässig. Damit liegt aber keine Ergebnisrelevanz der begehrten „Ersatzfeststellung“ vor, weil – selbst wenn das Erstgericht eine Anrechnung von „nur EUR 4.641,17“ – festgestellt hätte, diese zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis geführt hatte, da das Erstgericht aufgrund des ausdrücklich auf eine Anrechnung von EUR 9.724,54 gerichteten Feststellungsbegehrens nicht anders entscheiden hätte dürfen.
A.3.Zusammenfassend gelingt es der Berufung des Klägers somit nicht, Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung zu erwecken, weshalb es bei den erstinstanzlichen Feststellungen zu bleiben hat (§ 498 Abs 1 ZPO).
B. Zur Berufung der Beklagten:
B.1.Die Beklagten erheben nur eine Rechtsrüge. Darin argumentieren sie im Wesentlichen, dass den Kläger sowohl nach § 3 Abs 1 AAB als auch nach § 77 Abs 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (kurz: WTBG) eine Mitwirkungspflicht gegenüber seinem Steuerberater dahingehend treffe, Auskünfte und Unterlagen ohne Aufforderung von sich aus richtig und vollständig vorzulegen. Gegen diese Pflichten habe der Kläger verstoßen, indem er die Nebenintervenientin nicht über die Herkunft der Verlustvorträge in Kenntnis gesetzt habe, obwohl er selbst seit langem im Unternehmen tätig gewesen sei. Beim Kläger handle es sich um einen seit vielen Jahren tätigen Unternehmer, der sich mit Verlustvorträgen und deren Verwertung jedenfalls soweit auseinandergesetzt habe, dass er aktiv seine damalige Steuerberaterin nach einer anderweitigen Verwertung gefragt habe. Ihm habe daher klar sein müssen, dass die Veräußerung eines hochverschuldeten Hotelbetriebes einen Einfluss auf die Frage der Verwertung von Verlustvorträgen haben könne. Damit sei ihm aber eine Sorglosigkeit gegenüber seinen eigenen Gütern vorzuwerfen, sodass ihm ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten sei.
B.2. Nach § 3 Abs 1 AAB hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftstreuhänder auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und diesem von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Diese Bestimmung dient der Sicherung des Umfeldes des Auftrages. Seine Durchführung hat dem Wirtschaftstreuhänder in Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung grundsätzlich auf Basis des gerade geltenden österreichischen Rechts ermöglicht zu werden. Dazu bedarf es auch vollständiger Information ( Schmid ua, Kommentar der Allgemeinen Auftragsbedingungen [AAB] für Wirtschaftstreuhänder, Erläut zu §§ 2 bis 4). Ähnliches regelt § 77 Abs 6 WTBG. Auch danach sind Wirtschaftstreuhänder grundsätzlich nicht verpflichtet, erhaltene Unterlagen, Auskünfte etc auf deren Richtigkeit zu überprüfen, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde und es sich um keine Prüfungs-oder Sachverständigenaufträge handelt. Dies gilt zB für Fälle, in welchen die Buchhaltung, die Lohnverrechnung oder ein Jahresabschluss vom Mandanten selbst erstellt wurde, aber auch für Fälle, in welchen der Mandant diese Leistungen durch einen anderen berechtigten Dienstleister erstellen hat lassen. Bestehen jedoch Anzeichen oder Vermutungen für Fehler in den zur Verfügung gestellten Unterlagen, ist der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet, diesen nachzugehen ( Braun/Benesch, WTBG 2017 Anm 6 zu § 77).
Aus beiden Bestimmungen folgt damit aber kein Freibrief für eine passive Untätigkeit des Steuerberaters. Die Bestimmungen schützen ihn lediglich davor, jede einzelne Mandantenangabe vollständig nachzuprüfen. Sie entbinden ihn aber nicht von seinen allgemeinen berufsrechtlichen Sorgfalts-, Prüf-und Warnpflichten, insbesondere dann nicht, wenn ein steuerlich komplexer oder risikobehafteter Sachverhalt – wie etwa hier die Nutzung von Verlustvorträgen im Zusammenhang mit einer Umgründung – vorliegt.
Konkret ergibt sich aus § 77 Abs 6 WTBG nur, dass der Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater ohne Anlass nicht misstrauisch sein muss und grundsätzlich auf Mandantenangaben vertrauen darf. Die Norm besagt aber nicht, dass er keine Nachfragen stellen muss, offensichtliche Lücken ignorieren oder ohne ausreichende Tatsachengrundlage steuerrechtliche Handlungen setzen darf. Gerade bei Verlustvorträgen ist die Tatsachenbasis essenziell (vgl auch SV GA [ON 76.1, S 42 f]), nachdem ein solcher nur unter bestimmten, gesetzlich normierten Voraussetzungen möglich ist. So müssen Verluste, um berücksichtigt werden zu können, etwa durch eine ordnungsgemäße Buchführung bzw eine ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sein. Weiters ist zu unterscheiden, ob es sich um Verluste einer natürlichen Person oder einer Körperschaft handelt. Ein Verlustvortrag kann etwa auch untergehen, wenn die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist („Mantelkauf“) (vgl Knesl , Verlustausgleich und Verlustvortrag, in RDB Keywords 1Rz 8 ff). § 4 UmgrStG normiert sog „Verlustbremsen“, wonach bei bestimmten Fallkonstellationen die Verluste entweder gar nicht oder nicht zur Gänze übergehen ( Krickl/Jerabek/Rittsteuer/Schuster , Umgründungen in Fallbeispielen 2 Rz 1.15). Wenn entsprechende Unterlagen fehlen, kann der Steuerberater fachlich somit gar nicht beurteilen, ob ein Verlustvortrag möglich ist.
§ 77 Abs 8 WTBG verpflichtet Berufsberechtigte dazu, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treu und Nachdruck zu verfolgen. Daraus folgt, dass er jenen Sachverhalt, der für eine ordnungsgemäße steuerliche Vertretung erforderlich ist, (von sich aus) erhebt. Unterlässt er diese Verpflichtung, verletzt er seine berufliche Sorgfaltspflicht.
Ähnliches lässt sich auch aus den AAB ableiten. Zwar ergibt sich auch daraus – wie bereits ausgeführt – eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, gleichzeitig sind aber auch die dort normierten Bestimmungen dahingehend zu verstehen, dass der Wirtschaftstreuhänder bzw Steuerberater den Auftrag fachgerecht zu organisieren und durchzuführen hat, auch wenn die Haftung dort auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt ist (§ 8 AAB). Selbst wenn der Mandant demnach Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, muss – insbesondere in rechtlich hochkomplexen Angelegenheiten wie hier – der Steuerberater vorgeben, welche Unterlagen konkret für den Auftrag benötigt werden. Ein Laie weiß typischerweise nicht, welche Informationen für einen Verlustvortrag – noch dazu im Zusammenhang mit einer Umgründung – erforderlich sind. Dementsprechend trifft den Steuerberater eine Anleitungspflicht. Er muss den Mandanten aktiv darauf hinweisen, welche Informationen und Unterlagen zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des beabsichtigten Verlustvortrags im Zusammenhang mit einer Umgründung erforderlich sind. Das dafür erforderliche Fachwissen liegt ausschließlich beim Steuerberater.
Gerade in Konstellationen wie im vorliegenden Fall, wo Verluste einer anderen Gesellschaft geltend gemacht werden sollten und der Verlustvortrag im Zusammenhang mit einer Umgründung stand, galt für die Nebenintervenientin als Steuerberaterin eine erhöhte „Nachfragepflicht“. Dass sie dieser nicht ausreichend nachgekommen ist, wird im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt. Von einem Verschulden der Nebenintervenientin, welches sich die Beklagten zurechnen lassen müssen, ist daher auszugehen.
B.3.Es stellt sich aber die Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB am letztlich eingetretenen Schaden trifft, weil er der Nebenintervenientin die für die Beurteilung einer erfolgreichen Geltendmachung eines Verlustvortrags nach Umgründung erforderlichen Informationen nicht erteilt und Unterlagen nicht übergeben hat.
Wie bereits ausgeführt hat der Mandant nach den entsprechenden Bestimmungen der AAB sowie des WTBG dem Steuerberater alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und ihn von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Mandant hat also für eine vollständige und wahrheitsgemäße Information zu sorgen, bekannte steuerlich relevante Tatsachen offenzulegen, Unterlagen bereitzustellen und auf besondere Sachverhalte hinzuweisen.
In Konstellationen wie hier, wo es um rechtlich hochkomplexe Verlustvorträge im Zusammenhang mit einer Umgründung geht, kann von ihm allerdings nicht erwartet werden, dass er selbst beurteilt, welche konkreten Unterlagen und Informationen dafür erforderlich sind. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Kläger daher im konkreten Fall nicht vorzuwerfen, dass er nicht von sich aus der Nebenintervenientin bestimmte Unterlagen zur Beurteilung der Sinnhaftigkeit einer Umgründung im Hinblick auf beabsichtigte Verlustvorträge vorgelegt bzw die Herkunft der Verluste offengelegt hat. Vielmehr wäre es an der Nebenintervenientin gelegen, erforderliche Unterlagen und Informationen ganz konkret vom Kläger einzufordern. Sie als Steuerexpertin hätte wissen müssen, welche Informationen und Unterlagen zur Beurteilung notwendig sind und ob die bei der F* GmbH vorhandenen Verlustvorträge im Rahmen einer Umgründung auf den Kläger als Einzelunternehmer übertragen werden können. Nachdem sie sich beim Kläger aber nicht über die Herkunft des Verlustvortrags erkundigte, diese nicht zur Sprache brachte und keine Informationen und Unterlagen in dem Zusammenhang von ihm einforderte, ist dem Erstgericht beizupflichten, dass dem Kläger, der zwar als Unternehmer tätig, steuerrechtlich aber doch als Laie zu sehen ist, kein Mitverschulden angelastet werden kann. Insbesondere liegen nämlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Informationen bewusst verschwiegen, Unterlagen trotz Aufforderung nicht geliefert hätte oder er falsche Angaben gemacht habe.
B.4. Die Rechtsrüge der Beklagten ist daher nicht berechtigt.
C. Insgesamt erweisen sich somit sowohl die Berufung des Klägers als auch jene der Beklagten als unberechtigt.
D.Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Streitteile haben einander jeweils die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen, die zu saldieren waren. Die vom Kläger für die Berufungsbeantwortung verzeichneten Kosten waren allerdings insofern zu kürzen, als ihm nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % zusteht, nachdem ihm im Berufungsverfahren nur mehr die beiden Beklagten gegenüber stehen; die Nebenintervenienten hat sich am Berufungsverfahren nämlich nicht mehr beteiligt. Auch die von den beklagten Parteien verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung waren zu kürzen, da das Berufungsinteresse des Klägers nicht EUR 165.483,13, sondern nur EUR 110.769,50 betrug.
E . Das Berufungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der vom Kläger vorgenommenen, durch die Beklagten nicht beanstandeten Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Es ist folglich auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt.
F.Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil in der Berufung des Klägers nur nicht revisible Tatfragen zu lösen waren und die in der Berufung der Beklagten aufgeworfene Frage eines Mitverschuldens des Klägers an dem von ihm geltend gemachten Schaden, eine solche des Einzelfalls ist, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht verwirklicht.
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