Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder sowie Dr. Birgit Rieß und Mag. Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beklagten B* , geboren am **, Selbständiger, **, vertreten durch Mag. Christoph Kaltenhauser, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen EUR 17.000,00 s.A., über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. April 2026, Cg*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2022 ein Motorrad der Marke ** um EUR 17.000,00.
Für dieses Fahrzeug war am 26. September 2016 vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung gemäß §§ 28, 31 KFG ein Einzelgenehmigungsbescheid an C* ausgestellt worden. Der Beklagte hatte das Motorrad als Privatperson im Sommer 2021 gebraucht gekauft. Am 8. Juli 2023 veräußerte der Kläger das Motorrad an D* weiter.
Der Kläger begehrte mit der am 16. April 2025 eingebrachten Klage die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 17.000,00 und brachte (soweit für das Berufungsverfahren relevant) vor, der Beklagte habe ihm ausdrücklich zugesichert, dass alle Änderungen am Fahrzeug zulässig bzw genehmigt seien. Den Einzelgenehmigungsbescheid habe er ihm übergeben. Wie sich später herausgestellt habe, habe er dadurch beim Kläger einen Irrtum darüber veranlasst, dass sich das Fahrzeug tatsächlich in einem genehmigten Zustand befinde und dessen Verwendung im Straßenverkehr zulässig sei. Das Fahrzeug habe entgegen den Zusagen zahlreiche schwere Mängel aufgewiesen, aufgrund derer es nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen sei, und auch Mängel in Bezug auf Fahrzeugteile gehabt, die entweder nicht typisiert oder nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen gewesen seien. Erst durch eine Klage des D* beim Bezirksgericht Donaustadt habe er erfahren, dass das Fahrzeug aufgrund von Mängeln sowie nicht typisierten und nicht genehmigten Veränderungen nicht zum Verkehr zugelassen werden könne. In diesem Verfahren sei ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen eingeholt worden, demzufolge der Einzelgenehmigungsbescheid nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Wegen der nicht gesetzeskonformen Einzelgenehmigung liege ein Rechtsmangel vor, von dem der Kläger erst durch das Gutachten im Verfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt vom 28. Februar 2025 erfahren habe, weshalb die Gewährleistungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss greife nicht, weil die Zulässigkeit und Genehmigung aller Änderungen am Fahrzeug ausdrücklich zugesagt worden sei. Es werde daher Vertragsaufhebung aus dem Titel der Gewährleistung begehrt.
Darüber hinaus liege ein Irrtum des Klägers über einen gesetzeskonformen und genehmigten Zustand des Motorrades vor, den der Beklagte durch seine Zusicherung und die Übergabe des Einzelgenehmigungsbescheides adäquat verursacht habe; es liege auch ein gemeinsamer Irrtum über die gesetzeskonforme Verwendbarkeit des Fahrzeuges vor.
Der Beklagte bestritt , beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, weder die Verkehrs- und Betriebssicherheit noch eine Typisierung oder Verkehrszulässigkeit des Fahrzeuges zugesagt zu haben. Das Motorrad sei zum Zeitpunkt des Verkaufs verkehrs- und betriebssicher und mit einer gültigen § 57a-Überprüfung zum Straßenverkehr zugelassen gewesen. Erst nachträgliche Umbauten des Klägers hätten zum Verlust der Straßenverkehrszulassung geführt, während alle vor dem Verkauf an den Kläger bestehenden Änderungen typisiert und straßenverkehrszulässig gewesen seien. Im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen habe der Beklagte dem Kläger nur zugesagt, dass eine gültige § 57a-Überprüfung des Motorrades vorliege. Für eine allfällige fehlerhafte Einzelgenehmigung oder § 57a-Überprüfung treffe den Beklagten keine Haftung. Es habe sich um einen Privatverkauf eines nicht originalen, umgebauten Gebrauchtmotorrades gehandelt. Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage sei auch deshalb nicht berechtigt, weil dem Beklagten die Rückstellung des Motorrades nie angeboten worden sei.
Mit dem in seinem Klagszuspruch angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 4.000,00 samt 4 % Zinsen ab 25. März 2025 schuldig, während es das Mehrbegehren von EUR 13.000,00 samt 4 % Zinsen ab 25. März 2025 abwies. Es traf dazu die auf den Seiten vier bis sieben enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen wird (§ 500a ZPO) und von denen folgende wesentliche Feststellungen hervorzuheben sind:
Durch Ankreuzen von Punkten im Kaufvertrag sicherte der Beklagte als Verkäufer zu, dass alle Änderungen am Fahrzeug zulässig und genehmigt sind; ein Genehmigungsnachweis lag vor. Der Punkt „letzter Prüfbericht nach § 57a KFG“ wurde nicht angekreuzt. Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen.
Es wurde nicht besprochen, ob beim Motorrad die Verkehrs- und Betriebssicherheit vorlag. Es hatte ein „Pickerl“, und der Beklagte sagte dem Kläger, dass eine gültige § 57a-Überprüfung des Motorrades vorliege. Der Einzelgenehmigungsbescheid wurde übergeben und besprochen. Beim Kauf handelte es sich um ein Rechtsgeschäft unter Privaten, weder der Kläger noch der Beklagte haben mit Motorradhandel zu tun.
Der Beklagte ging bei der Veräußerung des Fahrzeuges davon aus, dass dieses verkehrs- und betriebssicher sei, zumal ein „Pickerl“ und der Einzelgenehmigungsbescheid vorlagen.
Am 2. Juli 2024 brachte D*, an den der Kläger das Motorrad weiterveräußert hatte, zu E* beim Bezirksgericht Donaustadt eine Mahnklage über EUR 9.535,00 ein, weil das Motorrad nicht genehmigte Veränderungen aufweise und aufgrund von Mängeln nicht verkehrs- und betriebssicher sei. Der in diesem Verfahren bestellte kfz-technische Sachverständige Ing. I* führte in seinem Gutachten vom 28. Februar 2025 aus, dass das Motorrad im Zeitpunkt des Ankaufs durch den dortigen Kläger D* weder verkehrs- noch betriebssicher und der Einzelgenehmigungsbescheid nicht lege artis ausgestellt war. Bei Schluss der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren lag im Verfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt noch kein Urteil vor.
Bei der Befundaufnahme durch den im gegenständlichen Verfahren bestellten Kfz-Sachverständigen im Herbst 2025 wies das Motorrad unter anderem nachstehende die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel auf:
Elektrik samt Blinkerausführungen (Behebungsaufwand EUR 800,00)
Bereifung (Behebungsaufwand EUR 250,00)
zu lauter Auspuff (Behebungsaufwand EUR 600,00)
Anhebung des Fahrzeughecks mit anderen Dämpfern (Behebungsaufwand EUR 1.400,00)
Austausch der kompletten Blinkerhebelvorrichtung (Behebungsaufwand EUR 200,00)
Austausch des den Tacho teilweise verdeckenden Lenkers (Behebungsaufwand EUR 700,00)
Typisierung (Aufwand EUR 750,00).
Ohne Behebung dieser Mängel entspricht das Fahrzeug nicht den Vorgaben des Österreichischen Kraftfahrgesetzes. Die genannten Mängel lagen auch bei Übergabe an den Kläger am 11. Juni 2022 vor. Die Behebung der Mängel kostet insgesamt EUR 3.950,00 zuzüglich EUR 750,00 an Typisierungskosten. Am Tag des Kaufvertragsabschlusses (= Übergabetag) hatte das Fahrzeug in Anbetracht der erforderlichen Verbesserungen einen objektiven Marktwert von EUR 13.000,00.
Der Beklagte wurde vom Kläger nie zur Mängelbehebung aufgefordert. Unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Ing. F* wurde der Beklagte mit Schreiben des Klagevertreters vom 10. März 2025 aufgefordert, den Kaufpreis binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens – und damit auch dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit – grundsätzlich (auch in Fällen eines umfassenden Gewährleistungsverzichtes) als schlüssig zugesichert gelte, sich auf den Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler beziehe, während es sich beim Beklagten um eine Privatperson handle. Ob diesfalls die Fahrbereitschaft zugesichert sei, richte sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre, also danach, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners habe erschließen dürfen. Zwar sei hier nicht explizit über die Verkehrs- und Betriebssicherheit gesprochen worden, es seien jedoch der aufrechte Prüfbericht nach § 57a KFG erwähnt und der Einzelgenehmigungsbescheid besprochen worden. Schriftlich sei zudem bestätigt worden, dass alle Änderungen am Motorrad zulässig und genehmigt seien. Ein objektiver Erklärungsempfänger in der Lage des Klägers habe dies nur so verstehen können, dass auch der Beklagte selbst von der Fahrbereitschaft ausgegangen sei. Der Beklagte habe daher dem Kläger schlüssig die Fahrbereitschaft zugesichert.
Dass der Kaufgegenstand nicht zurückgegeben werden könne, schließe die Wandlung als solche nicht aus. Vom Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises sei der objektive Wert der nicht mehr rückstellbaren mangelhaften Sache im Zeitpunkt der Veräußerung abzuziehen. Nach Darstellung der beiden von der Judikatur dafür entwickelten Berechnungsmethoden führte das Erstgericht aus, sich jener der herrschenden Rechtsprechung anzuschließen: Es sei der objektive Wert der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des rückabzuwickelnden Ankaufs anzurechnen; damit erhalte der Verkäufer das volle Äquivalent seiner erbrachten Leistung zurück. Der objektive Wert der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des Ankaufs sei bei EUR 13.000,00 gelegen, sodass dem Kläger EUR 4.000,00 zuzuerkennen seien. Da ihm die Mängel erst nach Weiterverkauf des Motorrades bekannt geworden seien, sei er nicht verhalten gewesen, dem Beklagten eine Reparaturmöglichkeit einzuräumen.
Dieselben Berechnungsgrundsätze wären anzuwenden, würde man von einem gemeinsamen Irrtum ausgehen.
Gegen den Zuspruch von EUR 4.000,00 richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
[Rz 1] Unter dem Berufungsgrund der „unrichtigen Beweiswürdigung“ bezieht sich der Berufungswerber auf die aus seiner Sicht zutreffenden erstgerichtlichen Feststellungen, nach denen nicht explizit über die Verkehrs- und Betriebssicherheit gesprochen wurde und weder im Kaufvertrag noch in Aussagen eine Zusage der Verkehrs- und Betriebssicherheit beschrieben worden sei. Allein aus der Übergabe des Einzelbewilligungsbescheides und der § 57a-Überprüfung lasse sich eine Zusicherung der Fahrbereitschaft nicht ableiten. Bei richtiger „Würdigung“ hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass der Kläger keine schlüssige Zusage der Fahrbereitschaft abgegeben habe.
Inhaltlich entsprechen diese Ausführungen einer Rechtsrüge, weil die Beurteilung, ob ausgehend von – hier gar nicht bekämpften – Sachverhaltsfeststellungen eine schlüssige Zusage über eine Eigenschaft des Kaufobjekts abgegeben wurde, der rechtlichen Beurteilung unterfällt.
Sind Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt, schadet dies nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt (RS0041911). Umgekehrt hindert hier die Bezeichnung eines Teils der Rechtsrüge als „unrichtige Beweiswürdigung“ nicht deren inhaltliche Behandlung.
Das Erstgericht leitete seine rechtliche Beurteilung, der Beklagte habe dem Kläger schlüssig die Fahrbereitschaft des Motorrades zugesichert, aus folgenden Umständen ab: Zwar sei nicht explizit über die Verkehrs- und Betriebssicherheit gesprochen worden, das Motorrad habe aber über einen Prüfbericht nach § 57a KFG verfügt, was auch erwähnt worden sei; der Einzelgenehmigungsbescheid sei besprochen und schriftlich bestätigt worden, dass alle Änderungen am Motorrad zulässig und genehmigt seien. Ein objektiver Erklärungsempfänger in der Lage des Klägers habe dies nur so verstehen können, dass auch der Beklagte selbst von der Fahrbereitschaft ausgegangen sei (vgl US 10).
Zunächst ist auf die zutreffende erstgerichtliche Darstellung der Rechtsprechung zur Frage des Umfangs eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses und dessen Bedeutung für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges einerseits beim Kauf von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler und andererseits bei einem Privat(ver)kauf hinzuweisen.
Demnach muss ein Fahrzeug – sofern nicht gegenteilig vereinbart – die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, zu denen in der Regel auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit zählt (3 Ob 34/25h unter Hinweis auf 4 Ob 96/24g mwN). Zudem muss der geschuldete Vertragsgegenstand die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften aufweisen (vgl 3 Ob 140/22t).
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 9 KSchG ist ein rechtsgeschäftlicher Gewährleistungsausschluss nach § 929 ABGB zulässig. Seine Reichweite ist durch Auslegung im Einzelfall nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln (RS0016561 [T1]). In der Regel erfasst er auch verborgene Mängel und das Fehlen gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften (RS0018564 [T6]), nicht aber das Fehlen – auch schlüssig – zugesicherter Eigenschaften (RS0018523 [T3, T8]). Die schlüssige Zusicherung bestimmter Eigenschaften „überlagert“ also selbst einen umfassenden vertraglichen Gewährleistungsausschluss (3 Ob 34/25h [Rz 4]).
Ob ein Verkäufer, der – wie hier der Beklagte – nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, dem Käufer eines Gebrauchtwagens schlüssig die Fahrbereitschaft – und damit die Verkehrs- und Betriebssicherheit – zugesichert hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu prüfen, wobei auch insoweit auf das Ersturteil zu verweisen ist.
Das Vorhandensein einer Begutachtungsplakette nach § 57a KFG („Pickerl“) ist jedoch eine bloße Eigenschaft des Kaufgegenstands, die nach der Rechtsprechung des OGH vom Kaufinteressenten nicht per se als Zusage für weitere Eigenschaften interpretiert werden darf (3 Ob 34/25h [Rz 7]; 4 Ob 96/24g [Rz 18]).
Der Entscheidung 4 Ob 96/24g lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Kläger, der ein Fahrzeug mit einer noch sieben Monate gültigen Prüfplakette nach § 57a KFG erwarb, damit eine Probefahrt unternahm, sodass für die Beklagte erkennbar war, dass dieser das Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen wollte; anlässlich des Fahrzeugkaufs sprachen der Kläger und die Beklagte aber nicht über den Zustand des Fahrzeugs. Nach dem OGH habe ein objektiver Erklärungsempfänger dieses Verhalten der Beklagten so verstehen müssen, dass sie selbst von der Fahrbereitschaft ihres Fahrzeuges ausgegangen sei – also keine Umstände gekannt habe, die dieser hätten entgegenstehen können –, dem Kläger aber auch keine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeuges habe zusichern wollen – insbesondere nicht die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder eine Mangelfreiheit bis zum Ende der Gültigkeit des „Pickerls“. Sowohl der weit unter der durchschnittlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugmodells liegende Kilometerstand als auch das Vorhandensein der Prüfplakette seien bloße Eigenschaften des Kaufgegenstands selbst, die die beklagte Verkäuferin nicht habe verändern können. Schon deshalb dürften sie vom Kaufinteressenten nicht als Zusage für weitere Eigenschaften interpretiert werden (4 Ob 96/24g [Rz 17 und 18]).
Der Entscheidung 3 Ob 34/25h lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Ehemann der Klägerin vor Ankauf des Fahrzeuges mit dem Ehemann der Beklagten eine Probefahrt unternahm; weder dabei noch anlässlich des Fahrzeugkaufs sprachen die Parteien über den Zustand des Fahrzeugs. Dafür, dass die Beklagte eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs, insbesondere dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit oder eine Mangelfreiheit bis zum Ende der Gültigkeit des „Pickerls“ habe zusichern wollen, bestünden keine Anhaltspunkte. Allein in der allgemeinen Anpreisung in einem auf einer Internetplattform geschalteten Inserat „Aoto ist Top Zustand mit neuen Pickel, Auto hat keine Rost ist Garage Auto“ sei keine über das Vorhandensein des „Pickerls“ hinausgehende schlüssige Zusicherung zum technischen Zustand des Fahrzeugs zu erblicken (3 Ob 34/25h [Rz 7 und Rz 8]).
Auch bei dem (hier 2016 ausgestellten) und bei Abschluss des Kaufvertrages besprochenen und übergebenen Einzelgenehmigungsbescheid handelt es sich um eine bloße Eigenschaft des Kaufgegenstands, aus deren Existenz sich weder für sich allein genommen noch im Zusammenhalt mit dem darüber hinaus erfolgten Hinweis auf das Vorliegen einer gültigen § 57a-Überprüfung die Zusage einer Fahrbereitschaft ableiten lässt, wenn wie hier die Frage der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht besprochen wurde, und zwar auch dann nicht, wenn der beklagte Verkäufer selbst davon ausging, dass das Motorrad verkehrs- und betriebssicher sei (er also keine Umstände kannte, die dieser Annahme entgegenstehen könnten). Angesichts des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses liegt kein Erklärungsverhalten dahingehend vor, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder eine Mangelfreiheit bis zum Ende der Gültigkeit der Begutachtungsplakette hätte zugesagt werden wollen.
Es ist somit (abweichend von der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht) nicht von einer schlüssigen Zusicherung der Fahrbereitschaft – und damit der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Motorrades – durch den Beklagten auszugehen.
Für den Berufungswerber ist damit aber nichts gewonnen, weil er als Verkäufer im Kaufvertrag zusicherte, „dass alle Änderungen am Fahrzeug zulässig und genehmigt sind“ (vgl US 4). Entgegen dieser Zusage wies das Motorrad nach den weiteren Feststellungen im Übergabezeitpunkt (der sich mit dem Tag des Kaufvertragsabschlusses am 11. Juni 2022 deckt) auch Mängel auf, aufgrund derer das Fahrzeug nicht den Vorgaben des österreichischen Kraftfahrgesetzes entsprach (so waren etwa die Anbringung eines Schalldämpfers zur Behebung der zu lauten Auspuffgeräusche, das Anheben des Hecks, der Austausch der kompletten Blinkerhebelvorrichtung und des den Tachometer teilweise verdeckenden Lenkers erforderlich und dies wiederum mit Typisierungskosten verbunden, vgl US 6). Bei der Zusicherung, dass alle Änderungen am Fahrzeug zulässig und genehmigt sind, handelt es sich um eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, die den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss „überlagert“ und den Kläger zur Wandlung berechtigt, ohne dass es auf eine schlüssig zugesicherte Fahrbereitschaft noch ankäme.
Die vom Erstgericht der herrschenden Rechtsprechung folgend vorgenommene Anrechnung des objektiven Werts der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des rückabzuwickelnden Ankaufs wird in der Berufung nicht thematisiert. Unter Hinweis auf die erstgerichtlichen Ausführungen ergibt sich in rechtlicher Hinsicht bei einer Wandlung wegen des Vorliegens von nicht zulässigen Änderungen am Motorrad (entgegen der ausdrücklichen Zusicherung) entsprechend dem Ersturteil ein berechtigter Zuspruch von EUR 4.000,00 s.A. an den Kläger.
Zu den weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge:
[Rz 2] Unter Hinweis auf das Verfahren E* des Bezirksgerichtes Donaustadt sind die Ansprüche des Klägers aus Sicht des Berufungswerbers weder fällig noch berechtigt: Das betreffende Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, sodass mangels feststehender Ansprüche des dortigen Klägers D* gegen den Kläger des gegenständlichen Verfahrens eine Rechtsgrundlage für dessen Forderung fehle.
Der Kläger macht jedoch eigene Gewährleistungsansprüche aus seinem Kaufvertrag mit dem Beklagten geltend, die in keinem Konnex zu dem genannten Verfahren stehen.
Soweit sich der Berufungswerber weiters dadurch beschwert erachtet, dass er nie zu einer Nachbesserung oder „Rückabwicklung“ (wohl gemeint: mit Rückstellung des Motorrades; zur Rückzahlung des Kaufpreises wurde er nach den Feststellungen mit Schreiben des Klagevertreters vom 10. März 2025 aufgefordert) des Kaufvertrages aufgefordert wurde, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen, wonach der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht zurückgegeben werden kann, nicht die Wandlung als solche ausschließt, sondern nur dazu führt, dass dessen Wert vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzuziehen ist (6 Ob 134/08m [Rz 1.12.]; RS0016360 [T4]).
[Rz 3] Nach Ansicht des Berufungswerbers werde er zu Unrecht für ein Fehlverhalten der Einzelgenehmigungsbehörde verantwortlich gemacht. Er habe nicht die Haftung für den Einzelbewilligungsbescheid selbst übernommen. „Fast alle“ beanstandeten Mängel seien im Einzelgenehmigungsbescheid typisiert, auf den er habe vertrauen dürfen.
Maßgeblich ist, dass der Beklagte als Verkäufer nicht etwa nur auf das Vorliegen eines Einzelgenehmigungsbescheids hinwies, sondern im Vertrag dezidiert zusicherte, „dass alle Änderungen am Fahrzeug zulässig und genehmigt sind“. Diese Zusage geht über das bloße Vorhandensein eines Einzelbewilligungsbescheids hinaus. Auf sein Vertrauen auf die Richtigkeit des rechtskräftigen Bescheids kommt es gar nicht an, weil verschuldensunabhängig Gewähr für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstands zu leisten ist.
[Rz 4] Das Erstgericht habe festgestellt, dass ohne Änderungen am Motorrad dieses nicht den Vorgaben des österreichischen Kraftfahrgesetzes entspreche und sich damit auf eine Äußerung des Sachverständigen bezogen. Die Frage, ob ein Fahrzeug den Vorgaben des österreichischen Kraftfahrgesetzes entspreche, unterfalle jedoch der rechtlichen Beurteilung. Bis zum Jahr 2024 sei das Motorrad verkehrszulässig und auch rechtmäßig zugelassen gewesen und habe – da es über eine Einzelgenehmigung verfügt habe – dem österreichischen Kraftfahrgesetz entsprochen.
Es trifft zwar zu, dass die Beurteilung, ob ein Mängel aufweisendes Fahrzeug in rechtlicher Hinsicht den Anforderungen des Kraftfahrgesetzes entspricht, der rechtlichen Beurteilung obliegt, der Berufungswerber vermag aber nicht aufzuzeigen, dass die vom Erstgericht in Form einer Sachverhaltsfeststellung getroffene Aussage in rechtlicher Hinsicht unzutreffend wäre. Er argumentiert allein mit dem Vorliegen einer Einzelgenehmigung und der erfolgten Zulassung und lässt dabei die Feststellung außer Acht, wonach er unter anderem die Zulässigkeit aller Änderungen als Verkäufer vertraglich zusicherte. Nach den weiteren Feststellungen lagen im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und der Übergabe des Motorrades am 11. Juni 2022 aber unter anderem Mängel vor, die auf (nicht zulässige) Änderungen am Fahrzeug zurückzuführen sind, deren Behebung (neben dem sonstigen Behebungsaufwand) auch Typisierungskosten verursacht. Entscheidend ist daher – unabhängig vom Inhalt des Einzelgenehmigungsbescheids aus dem Jahr 2016 – nur, ob entgegen der Zusicherung tatsächlich nicht zulässige und genehmigte Änderungen am Fahrzeug vorlagen. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, behauptet auch der Berufungswerber nicht, indem er nur auf den Einzelgenehmigungsbescheid und die tatsächlich erfolgte Zulassung verweist.
[Rz 5] Die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers, der Einzelgenehmigungsbescheid sei für das Land Oberösterreich gültig, das Motorrad habe im Land Salzburg problemlos angemeldet werden können und eine mögliche Zulassung in ** sei im Kaufvertrag nicht zugesagt worden, sind im Berufungsverfahren unzulässige Neuerungen. In erster Instanz brachte der Beklagte vor, erst Umbauten des Klägers hätten zum Verlust der Straßenverkehrszulassung geführt, während sämtliche Änderungen vor dem Verkauf des Motorrades an den Kläger „typisiert und straßenverkehrszulässig bzw verkehrs- und betriebssicher“ gewesen seien (vgl Schriftsatz ON 8 S. 2).
Im Übrigen handelt es sich beim Kraftfahrgesetz um ein Bundesgesetz, sodass insoweit ohnehin keine bundesländerspezifischen Unterschiede vorliegen. Wurde ein Fahrzeug von der Landesregierung eines Bundeslandes erfolgreich einzelgenehmigt, berechtigt dieser Bescheid zur österreichweiten Zulassung, zumal die technischen Vorgaben auf einem bundeseinheitlichen Gesetz (KFG) basieren.
Mit dem Vorbringen, der Beklagte habe keine Zusage über eine in allen Bundesländern mögliche Anmeldung des Motorrads abgegeben, lässt er die Feststellung außer Acht, nach der er im Kaufvertrag die Zulässigkeit und Genehmigung aller Änderungen am Fahrzeug zugesichert hat. Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel zudem selbst vor, (nur) „fast alle“ beanstandeten Mängel seien im Einzelgenehmigungsbescheid typisiert (vgl die Berufung ON 34 unter lit b).
[Rz 6] Der Berufungswerber verwehrt sich gegen die Annahme eines gemeinsamen Irrtums. Das Erstgericht führte dazu lediglich aus, es wären dieselben Berechnungsgrundsätze heranzuziehen, wenn man von einem gemeinsamen Irrtum ausgehen wollte, bejahte im Übrigen aber Gewährleistung als Grundlage für die Rückabwicklung. Auf einen allfälligen Irrtum kommt es daher gar nicht an, wobei auf vorstehende Ausführungen unter [Rz 1] zu verweisen ist.
[Rz 7] Der Berufungswerber vermisst Feststellungen dazu, „ob der Einzelbewilligungsbescheid derzeit rechtskräftig ist oder nicht“. Wie bereits dargelegt, kommt es darauf in rechtlicher Hinsicht nicht an, weil für die Zusicherung der Zulässigkeit aller Änderungen am Fahrzeug Gewähr zu leisten ist.
[Rz 8] Zuletzt werden sekundäre Feststellungsmängel behauptet, weil das Erstgericht keine Feststellungen zu einem Schaden des Klägers oder den finanziellen Ansprüchen des D* (Kläger im Verfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt) traf, indes zu Unrecht: Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Donaustadt ist für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell und ein „Schaden“ des Klägers nicht Voraussetzung für einen Klagszuspruch. Klagsgegenstand ist seine Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund einer Wandlung ausgehend von den individuellen vertraglichen Vereinbarungen beim Verkauf zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens.
Das Erstgericht stellte auch nicht etwa – wie der Berufungswerber meint – zwei hypothetische Möglichkeiten gegenüber und traf keine „Vermutungen über den künftigen Prozessausgang“ als Grundlage seiner Entscheidung, vielmehr stellte es die beiden Berechnungsvarianten dar, die von der Rechtsprechung für den Fall einer nicht mehr möglichen Naturalrestitution durch Rückstellung des Kaufgegenstands entwickelt wurden, und schloss sich jener an, die der herrschenden Judikatur entspricht.
Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
Somit war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Da das Berufungsgericht über einen EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Streitgegenstand zu entscheiden hatte, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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