Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH , vertreten durch Concin Concin Scheier Rechtsanwalt GmbH&Co KG in Bludenz, und 2. D* GmbH , vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 37.636,39 s.A., über die Berufungen der beklagten Parteien (Berufungsinteresse jeweils EUR 37.636,39) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.03.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird keine Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind jeweils schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters die mit je EUR 4.033,74 (darin enthalten EUR 672,29 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat als Sachversicherer einer Liegenschaft in ** nach einem Wasserschaden Versicherungsleistungen in Höhe von EUR 37.636,39 erbracht. Der Wasserschaden wurde durch den Bruch einer WZ-Verschraubung in einem Verteilerschrank durch Entzinkung und interkristalline Spannungskorrosion verursacht. Der Einbau des von der Erstbeklagten vorkonfektionierten Verteilerschranks durch das Installationsunternehmen vor Ort erfolgte sach- und fachgerecht ohne Montagefehler. Für Messingbauteile im Installationsbereich wird eine Härte von höchstens 110 HB empfohlen. Die Verschraubung hatte eine Härte von etwa 133 HB. Die Bauteile wurde nach deren Fertigung keiner Wärmebehandlung zur Verminderung der Eigenspannungen unterzogen, was das Versagen des Bauteils begünstigte. Die Zweitbeklagte ist Produzentin der WZ-Verschraubung. Eine [Material-]Härteprüfung wurde von der Zweitbeklagten nicht durchgeführt. Die Erstbeklagte stellt Verteilerschränke für Installateurbetriebe her und verbaut dabei unter anderem die von der Zweitbeklagten gelieferten WZ-Verschraubungen. Die Erstbeklagte beliefert den Großhandel, von wo Installateure die Verteilerschränke beziehen können. Die Problematik von Spannungsrisskorrosion bei Verwendung von Messing im Trinkwasserbereich ist in der Installateurbranche seit 2005 bekannt. Die Erstbeklagte wusste zumindest ab dem Jahr 2013, dass ziehharte Messingbauteile nur bedingt für den Einsatz in Sanitärinstallationen geeignet sind. Die Beklagten sind jeweils nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.
Die Klägerin begehrt EUR 37.636,39 samt Zinsen als Versicherungsregress und brachte vor, die Erstbeklagte sei Herstellerin des Verteilerschranks, die Zweitbeklagte Herstellerin des darin verbauten Messingbauteils, welches den Wasserschaden verursacht habe. Die Erstbeklagte habe grob fahrlässig ungeeignetes Material bestellt. Sollte sie für den Einsatz in der Trinkwasserinstallation geeignetes weichgeglühtes Stangenmaterial bestellt haben, hätte sie eine regelmäßige Qualitätskontrolle versäumt. Das Problem der mangelhaften Verschraubungen sei den Beklagten schon seit längerem bekannt gewesen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten entwickle Schutzwirkungen zugunsten des Versicherungsnehmers der Klägerin. Aufgrund der Vielzahl der Schadenfälle hätte der Erstbeklagten bekannt sein müssen, dass ein Materialfehler vorliege. Die Zweitbeklagte habe das Bauteil für den ihr bekannten Einsatzbereich nicht sach- und fachgerecht hergestellt und hätte durch eine Härteprüfung sicherstellen müssen, dass das Bauteil den technischen Anforderungen entspreche.
Die Erstbeklagte wandte ein, sie sei als Vorkonfektionierer lediglich zur Erleichterung der Arbeit des Installateurs vor Ort tätig. Sie hätte die Bauteile auch einzeln und nicht zusammengesteckt und zusammengeschraubt verkaufen können. Sie sei nicht Hersteller oder Produzent der WZ-Verschraubung. Die Erstbeklagte beziehe die WZ-Verschraubungen von der Zweitbeklagten. In 19 Jahren sei es zu 30 Schadenfällen bei einer Gesamtauslieferung von rund 950.000 Teilen gekommen. Die Erstbeklagte habe nach den ersten drei Schadenfällen ein technisches Büro mit der Abklärung der Ursache beauftragt. Ein Materialfehler sei nicht festgestellt worden, weshalb ein Rückruf nicht notwendig gewesen sei. Die Erstbeklagte sei nach ISO 9001 zertifiziert, was eine stichprobenartige Eingangsprüfung nicht vorsehe. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Eingangsprüfung nicht beim Empfänger geboten sei, sondern eine Prüfung durch den Hersteller zu erfolgen habe. Eine Härteüberprüfung sei zerstörungsfrei nicht möglich. Es gebe verschiedene Produkte für unterschiedliche Einsatzgebiete. Der Planer und der Installateur hätten vor Ort zu entscheiden, welches Produkt gewählt und verbaut werde.
Die Zweitbeklagte wandte ein, sie sei nicht Herstellerin der Verschraubung. Sie sei sach- und fachgerecht hergestellt und fehlerfrei gewesen. Die Erstbeklagte habe Verschraubungen mit dem Zusatz „ziehhart“ bestellt und daher nicht davon ausgehen dürfen, dass die Verschraubung einen bestimmten Härtegrad nicht überschreite. Die Zweitbeklagte habe von den Vertriebswegen der Erstbeklagten keine Kenntnis gehabt, weshalb sie keine Warnpflicht getroffen habe. Die Verschraubungen seien ausschließlich an weiterverarbeitende Industriekunden veräußert worden, welchen die Materialkennzeichen bekannt seien. Die Entscheidung, welche Bauteile verbaut würden, falle in den Verantwortungsbereich von Planer und Installateur. Diese seien verpflichtet, geeignete Produkte zu verwenden. Die Zweitbeklagte habe keinen Einfluss darauf, in welche Produkte ihre Erzeugnisse verbaut würden. Sie hafte nicht für falsche Materialauswahl oder -verwendung durch Dritte. Im Zeitpunkt des Inverkehrbringens habe die Verschraubung dem Stand der Technik entsprochen. Das angerufene Gericht sei international unzuständig, da keine der Beklagten in Österreich ein schadenverursachendes Verhalten gesetzt habe und keine Vertragsbeziehung mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin bestehe.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, wobei es vom eingangs gekürzt wiedergegebenen Sachverhalt und folgenden weiteren bekämpften Feststellungen ausging:
[1] 2013 vereinbarten die Beklagten die Lieferung bzw den Bezug von 60.000 Stück WZ-Verschraubungen aus der Stangenmessinglegierung **.
Ob aus diesem Rahmenvertrag alle Leistungen erbracht wurden oder ob zwischen den Beklagten eine Vereinbarung über Lieferungen von WZ-Verschraubungen mit bestimmten Härteanforderungen geschlossen wurde, ist nicht feststellbar.
[2] Der Zweitbeklagten war bewusst, dass die Erstbeklagte die Fittings im Sanitär- und Trinkwasserbereich einsetzte. Der Erstbeklagten wurde von der Zweitbeklagten die Eignung für die Sanitärinstallation bestätigt.
Das von der Zweitbeklagten verwendete Material zur Herstellung der Verschraubungen ist für den Einsatz im Trinkwasserbereich ungeeignet.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, die Anwendung des PHG scheide wegen der unternehmerischen Nutzung der Wohnanlage durch den Versicherungsnehmer aus. Die Beklagten treffe aber eine Haftung aufgrund Schutzwirkungen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter, da für sie voraussehbar gewesen sei, dass die Produkte für den Einbau in Gebäuden verwendet würden und die Endabnehmer in Kontakt mit dieser Hauptleistung kämen. Es treffe sie eine Haftung wie aus vertraglichem Verschulden. Beide Beklagten hätten es unterlassen, das Material auf dessen Eignung für die Installation im Trinkwasserbereich zu überprüfen, was stichprobenartig in gewissen Zeitabständen zumutbar gewesen wäre. [3] Eine Materialüberprüfung wäre zerstörungsfrei möglich gewesen. Der Zweitbeklagten sei der Einsatzzweck bekannt gewesen. Sie hätte vor der mangelnden Eignung des Materials warnen müssen.
Dagegen richten sich die jeweils rechtzeitigen Berufungen der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Abänderungsanträgen auf Klagsabweisung. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Klägerin begehrt in den jeweils rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen, den Rechtsmitteln den Erfolg zu versagen.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
I. Zuständigkeit
Das Erstgericht hat über den von der Zweitbeklagten erhobenen Einwand der internationalen Unzuständigkeit keine explizite Entscheidung getroffen. Eine Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts liegt aber auch dann vor, wenn es zwar nicht formell mit Beschluss, sondern durch Fällung eines Urteils in der Hauptsache entschieden und damit seine Zuständigkeit implizit bejaht hat (RS0046339). Ein Zuständigkeitsmangel wird von der Zweitbeklagten in der Berufung nicht mehr geltend gemacht, sodass die Zuständigkeitseinrede erledigt ist.
II. Anwendbares Recht
Weder von den Parteien noch vom Erstgericht wurde die Frage des anwendbaren Rechts releviert, obwohl beide Beklagten ihren Sitz in Deutschland haben. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf das Produkthaftungsgesetz und auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Maßgeblich ist die Verordnung (EG) Nr 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Unstrittig besteht zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und den Beklagten kein Vertragsverhältnis. Es handelt sich daher um einen deliktischen Ersatzanspruch. Art 5 Rom II-VO regelt den Fall der Produkthaftung und normiert eine siebenstufige Anknüpfungshierarchie, wobei in erster Linie eine – hier nicht behauptete – Rechtswahl und in zweiter Linie ein hier nicht gegebener gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich sind. In dritter Linie richtet sich die Rechtsanwendung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde ( Neumayrin Bydlinski/Perner/Spitzer [Hrsg], Kommentar zum ABGB 7 zu Art 5 Rom II-VO Rz 8). Der Sitz des Versicherungsnehmers der Klägerin ist im Inland. Auch Ansprüche mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind deliktisch anzuknüpfen ( Neumayr , aaO zu Art 1 Rom II-VO, Rz 5). Nach der Grundregel des Art 4 Rom II-VO bestimmt sich sohin das anzuwendende Recht wiederum nach dem Ort, an dem der Schaden eintrat, hier im Inland. Es ist sohin von österreichischem Recht auszugehen, zu welchem die Parteien auch erstinstanzlich vorgebracht haben. Die Frage des anwendbaren Rechts wurde von den Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen nicht mehr releviert.
III. Zu den Berufungen
1. Zu den behaupteten Aktenwidrigkeiten
1.1 Die Erstbeklagte moniert die vom Erstgericht disloziert in der rechtlichen Beurteilung getroffene Feststellung [3], dass eine Materialüberprüfung zerstörungsfrei möglich sei, als aktenwidrig und beantragt erkennbar festzustellen, die Materialüberprüfung sei - wie sie vorgebracht habe - nicht zerstörungsfrei möglich.
1.1.1 Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347 [T1]). Nicht richtig ist, dass kein Beweisergebnis die Feststellung stütze. Der Sachverständige bestätigte in ON 65 ausdrücklich, dass eine Härteprüfung zerstörungsfrei möglich sei. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteivorbringen abweicht (RS0043347 [T7]).
1.2 Die Zweitbeklagte bekämpft die Feststellung [1] als aktenwidrig und begehrt stattdessen eine im Wesentlichen gleichlautende Feststellung ergänzt um den Zusatz bei der Materialbezeichnung „zh, blank“. Der Zusatz sei wesentlich, da er bedeute, dass die Messingqualität keine Nachbehandlung habe, sohin keine spezielle Härte erfüllen müsse. Die Zweitbeklagte treffe kein Verschulden am Verbau des von der Erstbeklagten ausgewählten Materials.
1.2.1 Die bekämpfte Feststellung gründet auf der Würdigung mehrerer Beweisergebnisse durch das Erstgericht. Erwägungen der Tatsacheninstanz, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können daher keine Aktenwidrigkeit bilden (RS0043347). Das Erstgericht hat unbekämpft eine Negativfeststellung dazu getroffen, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Lieferung von Verschraubungen bestimmter Härte geschlossen wurde (US 15).
2. Mit Beweisrüge bekämpft die Zweitbeklagte den Sachverhalt zu [2] und begehrt stattdessen festzustellen, sie habe keine Kenntnis über den Einsatz der Verschraubung im Sanitär- und Trinkwasserbereich gehabt, davon erstmals 2017 erfahren und der Erstbeklagten die Eignung nicht bestätigt. Die Erstbeklagte habe jedenfalls seit 2013 vom Risiko einer Spannungskorrosion bei Messing mit der Eigenschaft ziehhart (zh) gewusst. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts überzeuge nicht. Es sei auf die glaubhaften Angaben des Zeugen der Zweitbeklagten [Zeuge 2] abzustellen. Ein Zusammenhang zwischen der Bestätigung der Beilage 1-1 und den erst elf Jahre später bestellten Verschraubungen könne nicht hergestellt werden. Die Angaben des Zeugen der Erstbeklagten [Zeuge 1] seien prozessmotiviert. Die damalige Bestätigung für die Einhaltung von Hygienebestimmungen im Trinkwasserbereich habe sich auf Kunststoffe bezogen. Die Angaben des [Zeugen 1] basierten weitgehend auf Mutmaßungen. Demgegenüber ergebe sich aus den Angaben des [Zeugen 1], dass der Erstbeklagten das Problem der Spannungskorrosion bei Messingprodukten „zh“ bekannt gewesen sei und sie mit diesem Wissen die Produkte eingekauft habe. Der Zeuge lasse völlig offen, wie er zur Annahme gelangt sei, dass dem [Zeugen 2] der Einsatz des Materials im Sanitär- und Trinkwasserbereich bekannt gewesen sei. Da es an einer tauglichen Beweiswürdigung des Erstgerichts fehle, sei das Ersturteil mangelhaft.
2.1 Das Erstgericht hat – auch zu den bekämpften Umständen – klare Feststellungen getroffen, ohne diese mit der Beweiswürdigung zu vermengen, in welcher es in überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegte, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse dem Zeugen 1 und nicht dem Zeugen 2 folgte. Ein Begründungsmangel liegt nicht vor (vgl RS0040217, RS0040122).
2.2 Das Erstgericht hat sich mit den wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und lebensnah dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zur Entscheidungsgrundlage gelangte. Darauf kann gemäß § 500a ZPO (vgl RS0122301) verwiesen werden. Ungeachtet dessen, dass die bloße Möglichkeit anderer Feststellungen keine Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung rechtfertigt, vermögen die Berufungsausführungen keine Zweifel an deren Richtigkeit zu schüren. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin erscheinen eher die Angaben des [Zeugen 2] prozessmotiviert. Der [Zeuge 1] bezog sich zur Begründung des Kenntnisstands der Zweitbeklagten nicht ausschließlich auf die Beilage 1-1, sondern auch auf seine vorprozessualen Kontakte mit dem [Zeugen 2]. Sowohl der [Zeuge 2] als auch die Zweitbeklagte argumentierten, die Bestätigung in Beilage 1-1 beziehe sich lediglich auf die Qualität von Kunststoffen für Trinkwasseranwendungen. Dem widerspricht bereits die klare Textierung der Beilage, die sich auf „alle Werkstoffe wasserberührender Bauteile“ , welche die Erst- von der Zweitbeklagten bestellte, bezieht. Es wird explizit auf die „Korrosion metallischer Werkstoffe im Inneren von Rohrleitungen, Behältern und Apparaten bei Korrosionsbelastung durch Wasser“ Bezug genommen, auf Kunststoffe wird erst im dritten Unterpunkt eingegangen. Richtig ist zwar, dass die Bestätigung aus dem Jahr 2002 datiert und der gegenständliche Rahmenabrufauftrag (Beilage 1-2) wesentlich später (2013) war. Aus den Angaben des [Zeugen 1] ergibt sich aber weiters, dass auch schon 2002 bis 2005 (2006) die gleichen Bauteile bestellt wurden (ON 66 S 5), wobei der Zeuge seit 2005 bei der Erstbeklagten beschäftigt war, der [Zeuge 2] bei der Zweitbeklagten erst seit 2008. Entgegen der Ansicht der Zweitbeklagten ist die Bestätigung in Beilage 1-1 ein sehr starker Hinweis darauf, dass ihr der Einsatz des Materials im Trinkwasserbereich bekannt war. Die Aussagen des [Zeugen 1] waren auch für die Erstbeklagte ungünstig, sodass ihm nur schwer unterstellt werden kann, sein Aussageverhalten sei prozessmotiviert gewesen.
Vor allem unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme des [Zeugen 2] zu den Schäden in Beilage 9-1 erscheint die Aussage des [Zeugen 1], wonach beide Zeugen damals nicht gewusst hätten, was „zh“ bedeute und dies in der Bestellung enthalten sei, nachvollziehbar. Dabei hätte beiden Beklagten aufgrund der in der Branche schon Jahre zuvor aufgetretenen Schadenfälle die Problematik der Verwendung von Messinglegierungen im Trinkwasserbereich bekannt sein müssen, welche schließlich auch zur Einführung der Richtlinien über die Verwendung von Metallen unterschiedlicher Härte führte. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang ohnehin festgestellt, dass diese Problematik in der Branche seit 2005, der Erstbeklagten zumindest seit 2013 bekannt sei. Naturgemäß hätte dieser Umstand sohin auch bei der Zweitbeklagten als Zulieferer der Branche 2013 bekannt sein müssen.
3. Zu den Rechtsrügen
3.1 Die Erstbeklagte argumentiert, es fehle eine Feststellung dazu, dass dem Installationsunternehmen vor Ort die Problematik der Verwendung von Messing im Trinkwasserbereich bekannt gewesen sei, was nach 2005 entsprechend den Feststellungen des Erstgerichts der Fall hätte sein müssen. Auch das Installationsunternehmen treffe eine Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller. Da die Haftung aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur subsidiär bestehe, sei der deckungsgleiche Anspruch gegenüber den Beklagten nicht gerechtfertigt. Eine Haftung der Erstbeklagten nach dem PHG scheide aus, da nicht sie, sondern die Zweitbeklagte Produzentin der WZ-Verschraubung sei.
3.1.1 Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor. Aus der von der Berufungswerberin selbst zitierten Feststellung des Erstgerichts, dass die Problematik der Verwendung von Messing im Trinkwasserbereich seit 2005 in der Branche bekannt sei, ergibt sich gerade, dass somit auch das Installationsunternehmen vor Ort dieses Wissen haben musste. Es trifft zu, dass die von der Berufungswerberin nicht mehr bestrittene Schutzwirkung aus dem Vertrag entfällt, wenn der Dritte (deckungsgleiche) Ansprüche aus einem Vertrag hat (vgl Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 1295 Rz 64). Dazu steht aber unbekämpft fest, dass die Montage durch das Installationsunternehmen einwandfrei und ohne Fehler erfolgte, sodass ein vertraglicher Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen den Installateur ausscheidet. In diesem Zusammenhang wurde von der Berufungswerberin auch nicht behauptet, dass das von ihr produzierte und verkaufte Teil als für die Verwendung in Trinkwassersystemen ungeeignet gekennzeichnet gewesen wäre. Es bestand für den Installateur vor Ort somit kein Hinweis darauf, dass der von der Erstbeklagten für die Verwendung im Trinkwasserbereich produzierte und verkaufte Verteiler für diese Verwendung nicht geeignet gewesen sei, womit eine Warnpflicht ausscheidet.
Damit bleibt es bei der – von der Berufungswerberin im Übrigen nicht mehr bestrittenen – subsidiären Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Erstbeklagte auch als Produzentin im Sinne des PHG anzusehen ist. Im Übrigen verneinte das Erstgericht ohnehin zutreffend eine solche Haftung aufgrund der Unternehmereigenschaft des Versicherungsnehmers der Klägerin (RS0117224).
3.2 Die Zweitbeklagte argumentiert, die Erstbeklagte habe von sich aus Material mit der Spezifizierung zh bestellt. Die Zweitbeklagte dürfe sich darauf verlassen, dass die Erstbeklagte als Industriebetrieb wisse, welches Material für welchen Einsatz geeignet sei. Die Problematik des Einsatzes von ziehhartem Messing im Trinkwasserbereich sei seit 2009 in der Branche der Erstbeklagten bekannt. Eine dementsprechende Feststellung ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten, fehle aber im angefochtenen Urteil. Sie sei wesentlich, weil damit keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Zweitbeklagten angenommen werden könne. Das Erstgericht wende das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter falsch an, da für die Zweitbeklagte vorhersehbar gewesen sein hätte müssen, dass die Fittinge irgendwann von einem Installateur im Trinkwasserbereich eingebaut werden. Dies habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Da die Erstbeklagte Werkstoffe im Trinkwasser- und Heizungsbereich verbaue, sei für die Zweitbeklagte nicht vorhersehbar, wo die Fittinge eingebaut würden. Die Zweitbeklagte als Lieferant bloß einer Messingmutter müsse davon ausgehen, dass ein spezialisierter Käufer wisse, was er bestelle. Schließlich habe sich die Klägerin nicht auf eine unterlassene Warnpflicht berufen, weshalb der Zuspruch nicht darauf gestützt werden könne. Mangels Vorbringens der Klägerin hätte keine Warnpflichtverletzung der Zweitbeklagten angenommen werden dürfen.
3.2.1 Auch der von der Zweitbeklagten monierte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, da das Erstgericht ohnehin feststellte, dass die Problematik im Zusammenhang mit Messing im Trinkwasserbereich und Spannungsrisskorrosion in der Branche seit 2005 bekannt sei. Damit ändert sich entgegen der Ansicht der Berufungswerberin aber nichts an der Warnpflicht der Zweitbeklagten, vielmehr wird sie erst durch dieses Wissen begründet. Wäre die Problematik damals noch nicht bekannt gewesen, hätte keine Warnpflicht bestanden.
Mit den Ausführungen, für die Zweitbeklagte sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Teile im Trinkwasserbereich eingesetzt würden, entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt, sodass sie insofern nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist (RS0043603). Nach den Feststellungen war der Zweitbeklagten der Einsatzzweck nicht nur bekannt, sondern sie bestätigte der Erstbeklagten zudem die Eignung der Teile für die Sanitärinstallation. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin in ihrem Vorbringen nicht wörtlich auf eine Warnpflichtverletzung der Zweitbeklagten Bezug nahm, jedoch behauptete sie ein Verschulden der Zweitbeklagten aus dem Vertrag mit der Erstbeklagten mit Schutzwirkung zugunsten ihres Versicherungsnehmers. Dabei ist der Berufungswerberin zwar insofern zuzustimmen, dass sich die Zweitbeklagte grundsätzlich darauf verlassen kann, dass die Erstbeklagte als Fachbetrieb über entsprechendes technisches Wissen verfügt, was jedoch nur dann gilt, solange der Zweitbeklagten der Verwendungszweck bestellter Teile nicht bekannt ist. Wenn aber – wie hier – der Verwendungszweck bekannt ist, trifft sie eine Hinweispflicht aufgrund der für sie erkennbaren Gefährdung Dritter durch die Vertragserfüllung. Der Zweitbeklagten hätte bewusst sein müssen, dass Endkunden bei Verwendung der produzierten Teile in ihrem Trinkwassersystem der Gefahr eines Wasserschadens ausgesetzt sind. Trotzdem hat sie die Eignung der Teile für diesen Einsatzzweck bestätigt. Damit sind die Voraussetzungen für eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erfüllt. Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist als solcher Dritter zu qualifizieren, dessen Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war. Durch die Vertragserfüllung ging eine erhöhte Gefährdung einher, was für die Zweitbeklagte erkennbar gewesen wäre (vgl Kodek aaO, Rz 53). Dabei trifft sie nicht bloß eine Warnpflichtverletzung, vielmehr hat sie der Erstbeklagten die Eignung der bestellten Teile für die Sanitärinstallation bestätigt, woraus sich ihr Verschulden ergibt.
IV. Prozessuales
1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Eine Verbindungspflicht für den Kläger nach § 22 RATG bestand nicht, weil er die erste Berufungsbeantwortung schon eingebracht hatte, als die zweite Berufung einlangte.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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