Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei C* GmbH , vertreten durch Mag. Christian Dillersberger und Dr. Karin Bronauer, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen (eingeschränkt) EUR 15.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Hoch- und Holzbau.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen in der Sparte „Errichtung, Betrieb und Vermietung von Seilbahnen“.
Der D* (in Folge: Verein) beauftragte die Beklagte mit der Einholung von Angeboten zum Projekt „** Seilbahn“ (in Folge: Seilbahn-Projekt).
Die Klägerin und die Beklagte hatten vor diesem Seilbahn-Projekt noch keinen geschäftlichen Kontakt.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von EUR 15.000,-- s.A. an vereinbartem Werklohn abzüglich jener Aufwendungen, welche sich die Klägerin durch die Absage des Auftrags erspart habe. In eventu begehrte sie die Zahlung von EUR 12.500,-- s.A. (bestehend aus frustrierten Vorleistungen und dem negativen Vertrauensschaden in Höhe von EUR 9.000,--).
Die Beklagte habe der Klägerin am 27.11.2023 Unterlagen zum Seilbahn-Projekt mit dem Auftrag zur Angebotsstellung für Betonarbeiten übermittelt. In einem Telefonat am 22.12.2023 sei die Klägerin zur alsbaldigen Angebotsstellung gedrängt worden. Dabei habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, bereits mündlich vom Verein mit der Durchführung des Seilbahn-Projekts beauftragt worden zu sein.
Am 8.1.2024 habe der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin den Auftrag unter Vorbehalt einer Förderzusage an den Verein und unter Vorbehalt des Vorliegens der behördlichen Genehmigungen erteilt. Die Klägerin habe der Beklagten das schriftlich ausformulierte „Angebot“ am 9.1.2024 übermittelt. Dieses „Angebot“ sei de facto aber eine Bestätigung des bereits erteilten Auftrags vom 8.1.2024 gewesen. Die Klägerin habe diese Auftragsbestätigung nur deswegen als „Angebot“ bezeichnet, weil die Beklagte dem Verein nur Angebote und keine Auftragsbestätigungen vorlegen habe wollen. Aus diesem Grund habe das „Angebot“ vom 9.1.2024 auch Regieleistungen und Schätzungen zu Hubschrauberkosten enthalten. Bereits aus den von der Klägerin gewählten Schlusssätzen in der Korrespondenz sei ersichtlich, dass es sich beim als „Angebot“ bezeichneten Schriftstück vom 9.1.2024 de facto um eine Auftragsbestätigung gehandelt habe.
Am 27.2.2024 habe die Beklagte der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass sie das Seilbahn-Projekt aufgrund der positiven Aussichten auf die Förderung fix einplanen könne.
Im Zeitraum von Mitte März bis Mitte April 2024 hätten die Geschäftsführer der Parteien nahezu täglich per E-Mail und Telefon betreffend Einsparungsmöglichkeiten beim Seilbahn-Projekt kommuniziert. Die von der Klägerin an die Beklagte übermittelten aktualisierten „Angebote“ seien wiederum nur deswegen als „Angebote“ formuliert gewesen, da die Klägerin geglaubt habe, die Beklagte müsse diese dem Verein vorlegen.
Erstmals Mitte April 2024 habe die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie Schwierigkeiten bei der Kalkulation habe und andere Unternehmen wieder an sie herangetreten seien. Die Klägerin habe der Beklagten einen Nachlass gewährt, sie aber an die bereits erfolgte Auftragserteilung erinnert. Am 16.4.2024 habe die Beklagte nach einem neuerlich nachgebesserten Preisvorschlag der Klägerin zugesichert, dass „der Auftrag fix“ sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Auftragserteilung erfolgt.
Die Beklagte habe am 18.4.2024 der Klägerin einen Werkvertrag übermittelt, bei dem ein anderes Unternehmen als beauftragtes Subunternehmen eingetragen und die vereinbarte Angebotssumme niedriger gewesen sei. Die Beklagte habe dabei vermerkt, dass die Klägerin, falls sie diese Angebotssumme halten könne, den Namen des anderen Unternehmens streichen, ihren Stempel anbringen und unterfertigen solle.
Auf ein derartiges Vorgehen habe sich die Klägerin aufgrund der bereits erfolgten Auftragserteilung nicht eingelassen.
Zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag zustande gekommen. Die Klägerin sei leistungsbereit gewesen, die Beklagte habe den Auftrag letztlich abgesagt. Die Beklagte könne daher den vereinbarten Werklohn unter Abzug der ersparten Aufwendungen fordern. Bei einem Auftragsvolumen von EUR 125.000,-- netto habe sich die Klägerin Arbeitnehmer-, Materialkosten etc. in Höhe von EUR 110.000,-- erspart. Unter Abzug der ersparten Aufwendungen ergebe sich dadurch ein Schaden von netto EUR 15.000,--.
Das Eventualbegehren setze sich aus den in berechtigter Erwartung der Auftragserteilung erbrachten Vorleistungen im Ausmaß von 25 Stunden zu je EUR 140,-- (EUR 3.500,--) und dem Schaden durch die Absage eines anderen Auftrags (mit einem Auftragsvolumen von EUR 666.755,50 netto) infolge des Vertrauens auf den zugesagten Auftrag beim Seilbahn-Projekt zusammen. Der Einfachheit halber werde jedoch von einem Auftragsvolumen des abgesagten anderen Auftrags in Höhe von nur EUR 600.000,-- ausgegangen. Der Klägerin sei es gelungen, den durch die Absage verlorenen Umsatz teilweise durch neue Aufträge in Höhe von EUR 400.000,-- zu kompensieren. Unter Heranziehung des Volumens des abgesagten Auftrags und einem üblichen Gewinn von 5 % ergebe sich daher ein Schaden von EUR 10.000,--, wobei lediglich ein Minderbetrag von pauschal EUR 9.000,-- geltend gemacht werde. Hinzu kämen noch weitere Schäden für frustrierte Vorleistungen, insbesondere Vorarbeiten, Berechnungen, Telefonate, E-Mails und Arbeitskalkulation im Ausmaß von EUR 3.500,--. Sohin errechne sich das Eventualbegehren mit insgesamt EUR 12.500,--.
Die Beklagte wandte ein, dass es nie zu einer Auftragserteilung an die Klägerin gekommen sei.
Am 8.1.2024 seien weder die Baugenehmigung noch eine Förderzusage vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt wäre daher niemals ein Vertragsabschluss möglich gewesen. Die Beklagte habe die mit der Klägerin geführten Vertragsgespräche inhaltlich ident auch mit anderen Mitbewerbern geführt. Die Parteien hätten sich nie in allen wesentlichen Punkten geeinigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Angebot der Klägerin die von der Beklagten nie akzeptierte Kostenposition „Regiearbeiten“ beinhaltet habe. Am 27.2.2024 habe die Beklagte der Klägerin nur mitgeteilt, dass die Förderzusage für die Umsetzung des Seilbahn-Projekts eingelangt sei. Die Klägerin habe aufgrund der vorliegenden Alternativangebote ihr Angebot reduziert. Allein daraus sei zu schließen, dass es vorab nie zu einer definitiven Einigung gekommen sei. Aus dem am 17.4.2024 übermittelten Werkvertragsentwurf könne kein Abschluss eines Werkvertrags abgeleitet werden.
Die Höhe des Eventualbegehrens sei jedenfalls unschlüssig.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Hauptbegehren und das Eventualbegehren zur Gänze ab.
Es legte seiner Entscheidung neben dem bereits eingangs der Entscheidungsbegründung referierten Sachverhalt die auf den Seiten 4 bis 7 des Urteils getroffenen Feststellungen zugrunde. Auf diese Feststellungen kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden nachfolgende Sachverhaltsannahmen (nicht immer wörtlich) wiedergegeben, wobei die von der Klägerin als unrichtig bekämpften Feststellungen in Fettdruck und mit vorangestellten Ziffern verdeutlicht werden:
„Mit E-Mail vom 27.11.2023 übermittelte die Beklagte der Klägerin nach vorheriger Kontaktaufnahme die zu der Zeit vorhandenen Projektunterlagen mit der Bitte um Angebotslegung.
Die Klägerin erstellte daraufhin einen Fragenkatalog betreffend das Seilbahn-Projekt. Dieser wurde in einer gemeinsamen persönlichen Besprechung im Jänner 2024 abgearbeitet. In einem weiteren Telefonat vom 8.1.2024 nannte der Geschäftsführer der Klägerin dann einen Pauschalpreis und übermittelte mit E-Mail vom 9.1.2024 ein schriftlich ausformuliertes Angebot. Die Überschrift desselben lautete:
„[…] Angebot für die Baumeisterarbeiten für die Variante 1 (temporäre Materialseilbahn als Transportmittel)“.
Darin enthalten war weiters ein als „Pauschalangebotssumme brutto“ bezeichneter Betrag von EUR 167.400,-- und ein eigener Kostenpunkt „Regieleistungen“. Es war das erste Schriftstück dieser Art, das die Klägerin an die Beklagte übermittelt hatte.
[1] Der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bekannt, dass es noch weitere Mitbewerber gab, überdies, dass für das Seilbahn-Projekt weder eine Förderungszusage seitens des Ministeriums noch die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorlagen. Zu diesem Zeitpunkt war der Umfang der zu erbringenden Leistung noch nicht endgültig definiert. Es wurde von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt kein verbindlicher Auftrag an die Klägerin erteilt.
Im Februar 2024 gab es mehrfach Kontakt zwischen den Geschäftsführern der Parteien via Telefon und E-Mail. Ende Februar fragte die Klägerin bei einem Statikbüro nach, inwieweit dieses Kapazitäten für das Seilbahn-Projekt habe, und bat um Einplanung des Seilbahn-Projekts nach Ostern 2024. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte davon wusste.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende Februar/Anfang März 2024 hatte die Klägerin ein Angebot für Baumeisterarbeiten im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben gelegt. Die [dortige] Angebotssumme betrug netto EUR 666.755,50.
Die dieses Bauvorhaben führende Bauherrschaft hätte nach dem Vergabegespräch am 11.3.2024 beabsichtigt, den Auftrag an die Klägerin zu erteilen. Aufgrund einer Verschiebung des Bauvorhabens sagte die Klägerin jedoch wegen anderer Projektverpflichtungen ab.
[2] Es kann nicht festgestellt werden, dass Grund für die Absage des Bauprojekts das Seilbahn-Projekt gewesen ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin durch die Absage überhaupt ein Schaden entstanden ist und wenn (ja), in welcher Höhe.
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Ende Februar 2024 wurde dem Verein seitens des Ministeriums die Förderzusage für den Bau des Seilbahn-Projekts erteilt. In weiterer Folge musste das Seilbahn-Projekt kleiner dimensioniert werden.
Die Klägerin stellte sodann Überlegungen an, wie man die Bergstation der Materialseilbahn kleiner ausführen könnte und welches Einsparungspotential dies mit sich bringen würde. Sie übermittelte der Beklagten am 16.3.2024 ein diesbezügliches E-Mail.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom gleichen Tag daraufhin mit, dass sie ähnliche Überlegungen hatte, sie noch Rücksprache mit ihrem Techniker nehmen müsse und der Klägerin sodann mitteilen werde, wie weiter vorzugehen sei.
Am 18.3.2024 leitete die Beklagte der Klägerin zur Information ein E-Mail weiter, welches die Beklagte an den verantwortlichen Projektbetreuer des Vereins gerichtet hatte und die nunmehr vorgesehenen Einsparungen aufzeigte, um das vorgegebene Budget auch einzuhalten.
Am 22.3.2024 übermittelte die Beklagte der Klägerin per E-Mail Zeichnungen und Informationen betreffend den neuen Projektumfang, insbesondere die Neudimensionierung der Berg- und Talstation der Materialseilbahn.
Die Klägerin übermittelte daraufhin am 26.3.2024 der Beklagten per Mail ein Dokument. Der Begleittext des E-Mails lautete auszugsweise:
„Anbei das neue Angebot, mit der kleineren Bergstation, wie schon vorab besprochen.“
Die Überschrift des Dokuments lautete „[...] Angebot für die Baumeisterarbeiten für die Variante 1 (temporäre Materialseilbahn als Transportmittel)“. Das Dokument beinhaltete weiters einen als „Pauschalangebotssumme brutto“ bezeichneten Betrag in der Höhe von EUR 162.600,-- sowie erneut Regieleistungen.
Am 27.3.2024 übermittelte die Klägerin der Beklagten das vorgenannte Dokument mit reduziertem Inhalt.
[3] Die Klägerin wusste, dass die Beklagte dieses Dokument dem Verein vorlegen wollte – diese aber noch keinen Auftrag für die Durchführung des Seilbahn-Projekts hatte. Es musste ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein, dass sie Mitbewerber hatte.
Anfang April hatte die Klägerin nach Gesprächen mit der Beklagten Zweifel daran, ob die in ihren Augen erfolgte Auftragserteilung tatsächlich fix ist. Sie reduzierte den Preis daraufhin auf EUR 130.000,--.
Am 15.4.2024 erhielt die Beklagte vom Verein den Auftrag für die Durchführung des Seilbahn-Projekts.
Ebenfalls an diesem Tag übermittelte die Beklagte der Klägerin per Mail den provisorischen Terminplan für das Seilbahn-Projekt mit dem Vermerk, dass ein anderes Bauunternehmen (in Folge: Mitbewerber) dieses E-Mail ebenso erhält.
Am 16.4.2024 fand ein Telefongespräch der Parteien statt. Die Beklagte übermittelte am 17.4.2024 der Klägerin per Mail den Entwurf eines Werkvertrags (ohne Vertragsseite für die Unterschriften) und bat um ein aktualisiertes Angebot.
[4a] Auch zu diesem Zeitpunkt wurde der Klägerin seitens der Beklagten kein verbindlicher Auftrag erteilt.
Am 18.4.2024 um 6:39 Uhr teilte die Beklagte der Klägerin per Mail mit, dass ein Mitbewerber ein Angebot in der Höhe von rund EUR 109.000,-- gelegt habe und damit den Zuschlag bekommen würde. Die Klägerin könne aber – sofern sie die Konditionen ebenfalls anbieten würde – auf dem unter einem von der Beklagten übermittelten Werkvertrag mit dem Mitbewerber dessen Firmenwortlaut streichen, den eigenen einfügen und unterschreiben. Derjenige, der schneller den unterschriebenen Werkvertrag an die Beklagte übermittle, bekäme den Zuschlag.
Darauf ließ sich die Klägerin nicht ein.
Die Klägerin übermittelte der Beklagten am 18.4.2024 um 13:34 Uhr ein mit diesem Datum versehenes Dokument, dessen Überschrift
„[...] AngebotAuftragsbestätigung für die Baumeisterarbeiten für die Variante 1 (temporäre Materialseilbahn als Transportmittel)“
lautete. In roter Farbe wurden die Inhalte ergänzt, die darauf hindeuten sollten, dass es sich um eine verbindliche Auftragserteilung handelt. Auch dieses Dokument enthält den Punkt „Regieleistungen“. Die Summe in diesem Dokument übersteigt jene des Mitbewerbers.
[4b] Weder erteilte die Beklagte der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt einen Auftrag zur Umsetzung des Seilbahn-Projekts, noch ging der Geschäftsführer der Klägerin vom tatsächlichen Zustandekommen eines Auftrags aus. Der Geschäftsführer der Beklagten vermittelte mehrfach der Klägerin gegenüber den Eindruck, das Seilbahn-Projekt grundsätzlich mit ihr umsetzen zu wollen, soweit die Rahmenbedingungen passen. Inwieweit die Klägerin fix davon ausging, dass ihr ein entsprechender Bauauftrag erteilt werde, kann nicht festgestellt werden.
Der Geschäftsführer der Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Erstellung von Angeboten einen zeitlichen Aufwand, wobei nicht festgestellt werden kann, wann dieser und in welchem Umfang konkret entstanden ist.“
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht aus, dass es zwischen den Parteien zu keiner Einigung über die Errichtung einer Seilbahn gekommen sei. Mangels Zustandekommen eines gültigen Werkvertrags sei daher das aus dem Titel der Vereitelung der Ausführung nach § 1168 ABGB (positives Interesse) begehrte Hauptklagebegehren abzuweisen.
Das Eventualbegehren habe die Klägerin auf einen Vertrauensschaden (negatives Interesse) gestützt. Die Parteien hätten sich jedoch im vorvertraglichen Verhandlungsstadium befunden, wobei mangels Einigung der Abbruch der Verhandlungen durch die Auftragserteilung an einen besser bietenden Mitbewerber berechtigt gewesen sei. Dass die Klägerin selbst auf das Zustandekommen eines Vertrags vertraut habe, habe nicht festgestellt werden können. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch kein Verhalten gesetzt, welches ein derartiges Vertrauen rechtfertige. Wenn auch die Klägerin einseitig das Zustandekommen eines Vertrags bekräftigt habe, lasse dies unter Berücksichtigung des gesamten Geschehens nicht den Schluss zu, dass die Klägerin auf einen solchen vertrauen habe dürfen. Die Beklagte habe stets klar zum Ausdruck gebracht, dass man sich lediglich in Vertragsverhandlungen befinde, was sich auch darin zeige, dass die Klägerin bis zu ihrer zuletzt übermittelten „Auftragsbestätigung“ stets nur Angebote übermittelt habe. Die Klägerin könne daher schon dem Grunde nach keinen Vertrauensschaden geltend machen. Aber selbst ungeachtet dessen habe die Klägerin auch nicht das Zustandekommen eines Vertrauensschadens beweisen können. Das gleiche gelte für die behaupteten Aufwendungen des Geschäftsführers der Klägerin. Auch aus diesem Grund sei daher das Eventualbegehren abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin . Darin strebt sie – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung (gemeint wohl: Stattgebung des Hauptklagebegehrens und hilfsweise des „Eventualbegehrens“) an. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
I. Zur Beweisrüge:
Die Klägerin bekämpft die oben bei der Wiedergabe des Sachverhalts mit zu [1] bis zu [4b] in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
zu [1]: „Der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass es noch weitere Mitbewerber gab sowie dass für das Projekt weder eine Förderungszusage seitens des Ministeriums noch die erforderliche behördliche Genehmigung vorlagen. Zu diesem Zeitpunkt war der Umfang der zu erbringenden Leistungen bereits endgültig definiert. Es wurde von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt ein verbindlicher Auftrag an die Klägerin erteilt.“
zu [2]: „Grund für die Absage des [anderen] Bauprojekts war das Seilbahn-Projekt. Durch die Absage ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von netto EUR 9.000,-- entstanden.“
zu [3]: „Die Klägerin ging davon aus, dass die Beklagte dieses Dokument dem Verein vorlegen wollte, wobei der Klägerin nicht bekannt war, ob der Verein einen Auftrag für die Durchführung des Seilbahn-Projekts an die Beklagte erteilt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin nicht bekannt, dass sie weitere Mitbewerber hatte.“
zu 4a: „Auch zu diesem Zeitpunkt lag aufgrund der Einigung über die essentialia negotii des Werkvertrags, nämlich der Leistungsbeschreibung des geschuldeten Werks, ein Werkvertrag vor.“
zu 4b: „Die Beklagte erteilte bereits zum 8.1.2024 einen Auftrag zur Umsetzung des Seilbahn-Projekts und ging der Geschäftsführer der Klägerin vom tatsächlichen Zustandekommen eines Auftrags aus. Der Geschäftsführer der Beklagten vermittelte mehrfach der Klägerin gegenüber den Eindruck, das Seilbahn-Projekt umzusetzen. Die Klägerin ging fix davon aus, dass ihr ein entsprechender Bauauftrag erteilt wurde.“
Das Erstgericht habe zu Unrecht die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin als widersprüchlich und unglaubwürdig und jene des Geschäftsführers der Beklagten als nachvollziehbar gewertet. Die Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten seien reine Schutzbehauptungen gewesen. Darauf hätte das Erstgericht nicht seine Feststellungen stützen dürfen.
Demgegenüber sei die Aussage ihres Geschäftsführers schlüssig.
Aus dem gesamten E-Mail-Ablauf sei ersichtlich, dass es lediglich um Preisanpassungen gegangen sei. Zu keiner Zeit sei die Leistungsbeschreibung des geschuldeten Werks fraglich gewesen oder habe es darüber Dissens gegeben. Die essentialia negotii eines Werkvertrags hätten daher für beide Vertragsparteien vorgelegen und seien unstrittig gewesen. Eine Einigung über das Entgelt sei keine Voraussetzung für das Zustandekommen des Werkvertrags, da mangels Vereinbarung ein angemessenes Entgelt als geschuldet gelte.
Zu Unrecht habe das Erstgericht erwogen, dass aufgrund der fehlenden Genehmigungen und Bewilligungen des Seilbahn-Projekts zum Zeitpunkt der Absage des anderen Projekts nicht klar sein habe können, ob eine Überschneidung mit dem anderen Projekt stattfinde.
Die Schadenshöhe von EUR 9.000,-- sei von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.
Die Klägerin habe zudem ausdrücklich vorgebracht, wie sich der eventualiter begehrte Schaden berechne. Man sei von einem Volumen von EUR 600.000,-- abzüglich von EUR 400.000,--, welche wieder hereingebracht werden hätten können, ausgegangen. Bei vergleichbaren Projekten ergebe sich ein üblicher Gewinn von 5 % (entsprechend EUR 10.000,--). Es sei jedoch nur ein Minderbetrag von EUR 9.000,-- geltend gemacht worden
Ein Auftrag des Vereins an die Beklagte sei keine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Werkvertrags zwischen den Parteien. Die Klägerin habe erstmals am 18.4.2024 davon erfahren, dass es zumindest einen weiteren Mitbewerber gegeben habe.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1.Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Klägerin als unrichtig bekämpften Feststellungen vom Erstgericht aufgrund einer ausführlichen, sorgfältigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung getroffen wurden. Auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann daher zunächst gemäß § 500a ZPO (zu dessen Anwendung bei Fragen der Beweiswürdigung vgl RS0122301) verwiesen werden. Das Berufungsgericht kann sich somit auf eine kurze Begründung seiner Beurteilung beschränken.
2.Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überlegung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei kommt dem persönlichen Eindruck, den die Tatsacheninstanz von den vernommenen Personen gewinnt, naturgemäß besondere Bedeutung zu. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Berufungswerber stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können (9 Ob 104/22t Rz 7). Dies gelingt der Klägerin nicht.
Zum Wesen der Beweiswürdigung gehört, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Regelbeweismaß ist aber nicht absolute Gewissheit, sondern hohe Wahrscheinlichkeit.
3.1. Das Erstgericht führte zu der unter [1] als unrichtig bekämpften Feststellung zutreffend aus, dass nach der eigenen Aussage des Geschäftsführers der Klägerin bei dem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 8.1.2024 eine ausdrückliche Auftragserteilung nicht erfolgt sei (Tagsatzungsprotokoll vom 4.6.2025, ON 11, S 8 vierter Absatz).
Auch für das Berufungsgericht sind die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, wonach ein schriftliches Angebot vereinbarungsgemäß zur Aufwandsvermeidung erst nach Einverständnis über den Pauschalpreis erstellt worden sei (ON 11, S 8 siebter Absatz), nicht nachvollziehbar.
Ebenso wenig kann aus der Abschiedsfloskel im E-Mail bzw. Grußformel „ansonsten freue ich mich auf die Zusammenarbeit, das wird sicher ein tolles Projekt“ auf eine bereits verbindlich erfolgte Auftragserteilung geschlossen werden.
Genauso nachvollziehbar legte das Erstgericht dar, dass die E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 9.1.2024 (Beilage ./A, S 12), mit dem er den Geschäftsführer der Beklagten um Bekanntgabe der prozentuellen Aufteilung zwischen Talstation, Strecke und Bergstation ersucht habe, nur 1 ½ Stunden nach Übermittlung des (ersten) Angebots nicht für eine bereits verbindlich erfolgte Beauftragung spreche.
Wie das Erstgericht vertritt auch das Berufungsgericht die Ansicht, dass eine Auftragserteilung durch die Beklagte, bevor sie selbst überhaupt einen verbindlichen Auftrag vom Verein erhalten hatte, widersinnig gewesen wäre.
3.2. Auch die unter [2] zur Ursache für die Absage des anderen Bauprojekts als unrichtig bekämpfte Negativfeststellung (verneinende Feststellung) ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin in ihrer Beweisrüge nun ins Treffen führt, dass Beilage ./F die Ursächlichkeit für die Absage des anderen Bauprojekts nur aufgrund des Seilbahn-Projekts beweise, kann dem vom Berufungsgericht nicht beigetreten werden. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts untermauert die Beilage ./F nämlich einerseits, dass Ursache für die notwendige Absage die zeitliche Verzögerung des anderen Projekts und auch „andere Projektverpflichtungen“ gewesen sei. Dass es sich dabei gerade um das Seilbahn-Projekt gehandelt habe, ist daraus nicht ersichtlich.
Im Übrigen handelt es sich bei dem Schreiben Beilage ./F lediglich um eine Wiedergabe des offensichtlich vom Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilten Grundes für die Absage des anderen Bauprojekts. Ob das Seilbahn-Projekt dann tatsächlich für die Absage kausal war, lässt sich aus diesem Schreiben jedenfalls nicht mit der für eine positive Feststellung notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit entnehmen.
Soweit die Klägerin in ihrer Beweisrüge nun vorbringt, dass hinsichtlich des eventualiter begehrten Schadens in Höhe von EUR 9.000,-- keine substantiierte Bestreitung durch die Beklagte erfolgt sei, so verkennt sie den Akteninhalt.
Die Beklagte wandte im erstinstanzlichen Verfahren nämlich vielmehr bis zuletzt ein, dass sowohl die Klagsforderung als auch die Eventualforderung unschlüssig seien. Darüber hinaus bestritt sie das Klagebegehren nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe und wandte ein, dass die Berechnung der eventualiter genannten Schadenssumme für sie nicht nachvollziehbar sei.
Von einem Geständnis im Sinn des § 267 ZPO kann daher keine Rede sein.
3.3. Die von der Klägerin unter [3]hervorgehobene und als unrichtig bekämpfte Feststellung zur Kenntnis der Klägerin vom (damals noch) fehlenden Auftrag der Beklagten für die Durchführung des Bauvorhabens und von den weiteren Mitbewerbern gründet ebenso auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 500a ZPO).
Wenn sich das Erstgericht diesbezüglich auf die seiner Ansicht nach nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten stützte, so hegt auch das Berufungsgericht dagegen keine Bedenken.
Es ist in der Baubranche allgemein bekannt und üblich, dass bis zur endgültigen Auftragserteilung mehrere Mitbewerber Angebote legen und schlussendlich das Bestpreisangebot den Zuschlag erhält. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts erscheinen die von der Klägerin mehrfach durchgeführten Preisreduktionen und Anpassungen nur dann als sinnvoll, wenn sie in Kenntnis von anderen Mitbewerbern ihre Angebote nachbesserte, um letztlich den Zuschlag und eine Auftragsvergabe zu erhalten.
3.4. Die zu [4a] begehrte Ersatzfeststellung stellt keinen dem Tatsachenbereich zugeordneten Umstand, sondern vielmehr eine Rechtsfrage dar. In diesem Punkt ist daher die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3.5. Die zu [4b] begehrte Ersatzfeststellung steht im Widerspruch mit der unter [1] bekämpften, vom Berufungsgericht aber überprüften und als unbedenklich übernommenen Feststellung, wonach am 8.1.2024 noch kein verbindlicher Auftrag an die Klägerin erteilt wurde.
Zur vom Berufungsgericht geteilten Annahme, dass bis zuletzt keine verbindliche Auftragserteilung an die Klägerin erfolgte, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die bereits unter Punkt I.3.1. der Beweisrüge dargestellten Überlegungen verwiesen.
4. Der Beweisrüge der Klägerin kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
II. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin führt in Wiederholung ihres erstinstanzlichen Rechtsstandpunkts ins Treffen, dass zwischen den Parteien bereits ein Werkvertrag (Konsensualvertrag) zustande gekommen sei. In der Auftragsbestätigung vom 18.4.2024 sei die vereinbarte Auftragssumme aufgenommen worden, wobei wie im ersten Angebot bzw. Auftrag vom 8.1.2024 die Empfehlung enthalten gewesen sei, eine Reserve für Regiearbeiten einzuplanen. Bereits am 8.1.2024 sei der Auftrag jedoch schon zustande gekommen.
Mangels Vereinbarung eines Entgelts sei ein angemessenes Entgelt geschuldet.
Wenn die Ausführung des Werks durch vom Besteller zu vertretene Umstände unterbleibe, gebühre dem Unternehmer (hier: die Klägerin) bei Leistungsbereitschaft dennoch das vereinbarte Entgelt. Die Klägerin müsse sich jedoch anrechnen lassen, was sie sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe.
Disloziert im Rahmen der Beweisrüge führt die Klägerin weiters ihren ebenso schon im erstinstanzlichen Verfahren eventualiter (für den Fall, dass kein Werkvertrag zustande gekommen sein sollte) eingenommenen Standpunkt ins Treffen, wonach die Beklagte aus culpa in contrahendo aufgrund des grundlosen Verhandlungsabbruchs für den Vertrauensschaden der Klägerin hafte. Die Beklagte habe durch ihr Vorgehen, insbesondere aufgrund des langen Zeitraums und der entsprechenden E-Mail- bzw. Telefonkorrespondenz derart viel Vertrauen in das Zustandekommen des Werkvertrags geweckt, dass die Klägerin bereits entsprechende Auslagen gehabt und insbesondere weitere Bauvorhaben abgesagt bzw. auf unbestimmte Zeit verschoben habe.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1.1. Soweit sich die Klägerin in ihrer Rechtsrüge auf den Standpunkt stellt, dass von der Beklagten ein Auftrag (im Sinn der unbedingten und verbindlichen Annahme eines Angebots) erteilt worden und damit zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen sei, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
Dies gilt auch für ihre Ausführungen in ihrer Rechtsrüge, wonach die Beklagte grundlos die Verhandlungen abgebrochen habe.
Insoweit ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erfordert nämlich, dass sie auf dem festgestellten und nicht auf einem vom Rechtsmittelwerber für richtig gehaltenen Sachverhalt („Wunschsachverhalt“) aufbaut. Weichen die Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl. Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 134 mwN).
1.2. Wenn die Klägerin in ihrer Rechtsrüge auch sekundäre Feststellungsmängel moniert (Berufung S 18 fünfter Absatz), ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass aus der weiteren Berufungsschrift für das Berufungsgericht nicht hervorgeht, in welchem Zusammenhang sie sekundäre Feststellungsmängel geltend machen will.
Die Rechtsrüge ist daher auch diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.Für einen wirksamen Vertragsabschluss bedarf es gemäß § 861 ABGB eines Angebots (auch Offerte, Antrag, Versprechen) und einer Annahmeerklärung .
2.1.Ein wirksames Angebot muss die essentialia negotii enthalten, inhaltlich ausreichend bestimmt sein (§ 869 ABGB), den endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen und dem präsumtiven Vertragspartner (dem Oblaten, hier: der Beklagten) zugehen. Was die notwendigen essentialia negotii anlangt, so bestehen diese im Fall des Werkvertrags gemäß § 1151 ABGB grundsätzlich im Versprechen der Herstellung eines Werks, wobei das Entgelt wegen § 1152 ABGB offen bleiben kann ( Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 8 § 861 Rz 3 und 4).
2.2.Die Annahmeerklärung des Oblaten bewirkt den Vertragsabschluss, wenn sie den Bindungswillen auch des Oblaten zum Ausdruck bringt und sich mit dem Angebot vollinhaltlich deckt. Für das Zustandekommen des Vertrags ist daher die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche (mündlich oder schriftlich) oder konkludente Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Kein Vertrag, sondern Fortgang der „Unterhandlungen“ ist trotz Konsens über die essentialia negotii anzunehmen, wenn sich die Parteien noch die Einigung über bestimmte, wenngleich (objektiv) unwesentliche Punkte vorbehalten haben oder über einen solchen Punkt offener Dissens vorliegt. Wenn sich jedoch aus den Umständen ergibt, dass sich die Parteien ohne Rücksicht auf die offen gebliebenen Fragen endgültig binden wollen, wenn ein Bindungswille deutlich erkennbar ist, kommt trotz unvollständiger Vereinbarung ein Vertrag zustande. Die Parteien können den Vertrag auch ausdrücklich unter Offenlassung einzelner Punkte eingehen (4 Ob 52/13w; Bollenberger/P. Bydlinski aaO Rz 6 mwN).
2.3. Die Voraussetzungen für ein wirksames Angebot lagen im vorliegenden Fall vor, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird. Sie steht aber auf dem Standpunkt, es sei zu keiner wirksamen Annahme dieses Angebots durch sie (im Sinn einer Auftragserteilung) gekommen.
Nach den vom Berufungsgericht überprüften und als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsannahmen hat die Beklagte der Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt. Dieser von der Klägerin zur Anspruchsbegründung erforderliche Beweis ist nicht erbracht worden.
2.4. Weiters steht fest, dass die Klägerin nicht Bestbieterin war.
Auch das letzte als „ Angebot /Auftragsbestätigung“ betitelte Dokument vom 18.4.2024 enthielt nach den unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahmen den Punkt „Regieleistungen“ und eine höhere Angebotssumme als jene des Mitbewerbers (US 7 achter Absatz). Der Klägerin war dieses Angebot des Mitbewerbers über eine (niedrigere) Auftragssumme von EUR 109.000,-- zu diesem Zeitpunkt auch bekannt (US 7 vierter Absatz).
2.5. Aufgrund dieser Umstände durfte die Klägerin – ungeachtet der lang andauernden E-Mail- und Telefonkorrespondenz – auch nicht konkludent von einer Auftragserteilung durch die Beklagte ausgehen bzw. auf eine solche vertrauen. Es musste ihr vielmehr klar sein, dass auch ihr als „ Angebot /Auftragsbestätigung“ betiteltes Dokument vom 18.4.2024 eine höhere Angebotssumme enthielt und sie damit nicht Bestbieterin war.
Von einem grundlosen Vertragsabbruch kann daher – im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht das beste Angebot gestellt hat – keine Rede sein.
Zudem ging der Geschäftsführer der Klägerin nach dem vom Berufungsgericht überprüften Sachverhalt ohnehin nicht vom Zustandekommen eines Auftrags aus. Damit bestand aber auch keine Notwendigkeit für die Klägerin, im Vertrauen auf einen – ungewissen – Vertragsabschluss Dispositionen zu veranlassen. Insbesondere die Absage des vom Auftragsvolumen weit höheren anderen Auftrags ist in Anbetracht all dieser Gesamtumstände für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar.
Es scheidet daher auch eine allfällige Haftung aus culpa in contrahendo aus.
3. Zusammengefasst geht daher auch die Rechtsrüge der Klägerin in allen Punkten ins Leere.
III. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
IV. Verfahrensrechtliches:
1.Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren gründet in §§ 41, 50 ZPO. Infolge vollständigen Unterliegens der Klägerin mit ihrer Berufung hat sie der Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zur Gänze zu ersetzen.
Der Höhe nach sind die von der Beklagten verzeichneten Kosten für die Berufungsbeantwortung zu korrigieren. Richtigerweise beträgt der Tarifansatz nach TP 3B RATG bei dem eingeschränkten Streitwert von EUR 15.000,-- nur EUR 608,--. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur belaufen sich die tarifmäßigen Kosten der Berufungsbeantwortung auf insgesamt EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt).
2.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten und im Wesentlichen Tatfragen betreffenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision lagen somit nicht vor.
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