Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Blum Hagen&Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei C* , vertreten durch Dr. Lins&Dr. Öztürk KG in Bludenz, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse [richtig:] EUR 29.147,25) gegen die im Anerkenntnisurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.09.2025, **-50, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Die Streitteile sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer bebauten Liegenschaft. Mit Schreiben vom 23.10.2023 forderte der Klagsvertreter im Namen der Klägerin die Beklagte auf, der von der Klägerin beabsichtigten Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Teilung unter außergerichtlicher Titelbeschaffung mittels prätorischen Vergleichs oder vollstreckbaren Notariatsakts zuzustimmen. Sollte keine Rückmeldung binnen drei Wochen erfolgen, werde davon ausgegangen, dass die Beklagte einer außergerichtlichen Teilung nicht zustimme und eine Teilungsklage unausweichlich sei. Innerhalb der gesetzten Frist schrieb die Beklagte an den Klagsvertreter per E-Mail „ Ich will auch meine Miteigentumsgemeinschaft durch Liegenschaftsteilung aufheben Aber ich will die Teilungskosten nicht übernehmen “.
Mit Klage vom 21.12.2023 forderte die Klägerindie Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum, in eventu durch Zivilteilung. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Kosten nach § 45 ZPO, da vorprozessuale Einigungsversuche gescheitert seien. Die Beklagte habe keine Teilungskosten tragen wollen. Die Klägerin sei bei Übernahme sämtlicher Teilungskosten schlechter gestellt als bei gerichtlicher Teilung. Ein vorbehaltloses Anerkenntnis sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe erklärt, mit dem Teilungsvorschlag nicht einverstanden zu sein.
Die Beklagtebegehrte Kostenersatz nach § 45 ZPO mit der Begründung, sie habe keinen Anlass zur Klagsführung gegeben und das Klagebegehren bereits in der Klagebeantwortung anerkannt. Sie habe vorprozessual erklärt, mit der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Realteilung einverstanden zu sein. Der von der Klägerin in der Klage unterbreitete Teilungsvorschlag werde nicht anerkannt. Die Beklagte beantragte Kostenseparation, da die Klägerin schon in der vorbereitenden Tagsatzung die Fällung eines Anerkenntnisurteils hätte beantragen können.
Aufgrund eines in der Tagsatzung vom 20.5.2025 erklärten Anerkenntnisses erließ das Erstgerichtein Anerkenntnisurteil auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum und verpflichtete die Beklagte mit der angefochtenen Kostenentscheidung zum Kostenersatz von EUR 15.168,51 nach § 41 ZPO mit der Begründung, die Beklagte habe vorprozessual zum Ausdruck gebracht, keine Kosten bei Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft übernehmen zu wollen, womit sie Anlass zur Klage gegeben habe. Für die Klägerin habe keine andere Möglichkeit bestanden, einen dem Teilungsurteil gleichwertigen Exekutionstitel ohne alleinige Kostentragung zu erreichen. Weiters sei ein vorbehaltloses Anerkenntnis erst in der zweiten Tagsatzung erfolgt.
In der Hauptsache ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Gegen den Kostenzuspruch nach § 41 ZPO richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der Beklagtenmit dem Abänderungsantrag auf vollen Kostenersatz nach § 45 ZPO zugunsten der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Die Beklagte argumentiert in der Rechtsrüge , sie habe keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben, da sie bereits per E-Mail unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, die Miteigentumsgemeinschaft durch Liegenschaftsteilung aufheben zu wollen. Die Erklärung, keine Teilungskosten übernehmen zu wollen, sei nicht als Verweigerung der Zustimmung zu werten. Es handle sich um eine Klarstellung zur Kostentragung, welche die grundsätzliche Bereitschaft zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht in Frage stelle. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, einen außergerichtlichen Exekutionstitel, wie einen prätorischen Vergleich oder einen vollstreckbaren Notariatsakt zu erwirken. Die Kostentragung hätte separat geregelt werden können. Die Beklagte habe den Anspruch bei erster Gelegenheit in der Klagebeantwortung anerkannt. Der Vorbehalt zum Teilungsvorschlag auch hinsichtlich der Kosten habe sich nicht auf das Hauptbegehren der Klage, sondern ausschließlich auf den Teilungsvorschlag im Sachvorbringen bezogen. Das Erstgericht habe über den Antrag auf Kostenseparation nicht entschieden.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zunächst kann auf die vom Erstgericht umfassend und zutreffend dargestellte Rechtslage nach § 500a ZPO verwiesen werden, welche an dieser Stelle nicht wiederholt werden muss. Wie das Erstgericht zutreffend herausgearbeitet hat, ist § 45 ZPO nur dann anwendbar, wenn (a) die Beklagte zur Klagsführung keinen Anlass geboten hat und (b) die Beklagte den Klagsanspruch unverzüglich anerkannt hat. Nur wenn beide Voraussetzungen zusammentreffen, ist § 45 ZPO anwendbar, wofür die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig ist (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 45 ZPO, Rz 1 ff). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin hat sie vorprozessual durch ihr Verhalten die Klagseinbringung veranlasst. Aus ihrer vorprozessualen Erklärung „ Ich will auch meine Miteigentumsgemeinschaft durch Liegenschaftsteilung aufheben Aber ich will die Teilungskosten nicht übernehmen “ ist nicht einmal die Bereitschaft zur Aufhebung der Liegenschaftsteilung eindeutig ableitbar. Die Erklärung kann so verstanden werden, dass sie zwar grundsätzlich an einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft interessiert wäre, diese aber wegen der damit verbundenen Kosten ablehnt. Andererseits kann die Erklärung so verstanden werden, dass sie mit der Aufhebung einverstanden ist, die Kosten aber von der Klägerin zu tragen seien. Beide Auslegungen führen zum selben Ergebnis. Um die Liegenschaftsteilung (ohne nachteilige Kostenbelastung) zu erreichen, blieb der Klägerin nur die Einbringung der Klage.
2. Da somit schon die erste Voraussetzung für die Anwendung von § 45 ZPO nicht gegeben ist, muss nicht darauf eingegangen werden, ob die Beklagte den Anspruch im Prozess bei erster Gelegenheit anerkannte, wobei das Anerkenntnis vorbehaltlos abgegeben werden muss, sodass dem Gericht die sofortige Fällung eines Anerkenntnisurteils ermöglicht wird ( M. BydlinskiaaO Rz 9). Ob das Anerkenntnis der Beklagten in der Klagebeantwortung unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass das Klagebegehren selbst keinen konkreten Teilungsvorschlag enthält (RS0113832), vorbehaltlos war, kann also dahingestellt bleiben. Dagegen sprechen allerdings die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz ON 21, die Rechtssache sei nicht entscheidungsreif, weil über den Teilungsvorschlag der Klägerin verhandelt werden müsse. Offensichtlich war das Anerkenntnis also nicht vorbehaltlos gemeint.
3. Es trifft zu, dass die Beklagte einen Antrag auf Kostenseparation mit der Begründung stellte, die Klägerin hätte bereits in der Tagsatzung vom 14.05.2024 die Fällung eines Anerkenntnisurteils beantragen können. In dieser Verhandlung wurden zwischen den Streitteilen Vergleichsgespräche mit dem Inhalt geführt, dass die Beklagte den Hälfteanteil der Klägerin kaufen sollte. Beide Streitteile gingen davon aus, dass die Vergleichsgespräche außergerichtlich zielführend fortgeführt werden sollten und vereinbarten Ruhen des Verfahrens. Selbst wenn man davon ausginge, das Anerkenntnis der Beklagten in der Klagebeantwortung wäre vorbehaltlos erfolgt, bestand im Hinblick auf die von beiden Teilen in der Tagsatzung vom 14.05.2024 angestrebte einvernehmliche Lösung keine Veranlassung zur Beantragung eines Anerkenntnisurteils. Eine schuldhafte Verspätung im Sinn des § 48 ZPO liegt nicht vor. Voraussetzung der Kostenseparation ist in allen Fällen, dass ein Umstand vorliegt, der eindeutig der Sphäre einer Partei zugeordnet werden kann ( M. Bydlinski aaO, § 48 Rz 3), was hier nicht der Fall ist.
4. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt, weshalb lediglich auszusprechen war, dass die Beklagte die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen hat.
5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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