Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch den Richter Mag. Ulf Marschner als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Erich Hueber und die Richterin Dr. Pottmann-Danhel in der Rechtssache der klagenden Partei A** Z** , R-Gasse **, ***** Wien, wider die beklagte Partei K** GmbH , E**gasse **, **** Wien, vertreten durch die Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen Besitzstörung, über den Rekurs der Beklagten gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 27.7.2026, 1 C 1097/25x-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
B E S C H L U S S :
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 6 ZPO).
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger ist Wohnungseigentümer einer Wohnhausanlage. Er Kläger besitzt einen Schlüssel zum Heizraum der Anlage und betritt diese regelmäßig um Heizungswasser nachzufüllen. Die Beklagte ist mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut. Sie tauschte das Zylinderschloss des Heizraums aus.
Mit dem angefochtenen Endbeschluss stellte das Erstgericht fest, dass die Beklagte dadurch den ruhigen Besitz des Klägers am Betreten des Heizraumes gestört habe. Es verpflichtete die Beklagte derartige Störung zu unterlassen und den vorherigen Zustand durch Einbau des ursprünglichen Sperrzylinders oder durch Ausfolgung eines für den geänderten Sperrzylinder passenden Schlüssels an den Kläger binnen 14 Tagen wiederherzustellen.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es auf § 339 ABGB, wonach niemand befugt sei, Besitz – unabhängig von dessen Beschaffenheit – eigenmächtig zu stören. Der Besitzschutz komme demjenigen Besitzer zu, der den letzten ruhigen Besitzstand an der Sache innegehabt habe. Das treffe auf den Kläger zu, der den ruhigen Besitz am Recht zur Nutzung des Heizraums gehabt habe. Der eigenmächtige Austausch eines Türschlosses stelle eine Störung des ruhigen Besitz auf Nutzung einer Räumlichkeit dar. Die Störung sei nicht derart geringfügig, dass der Einwand der Schikane greifen könnte. Eine das Interesse an der Rechtsausübung ausschließende Geringfügigkeit komme bei einem Schlosstausch nur dann in Betracht, wenn dem Gestörten ein neuer Schlüssel zur Verfügung gestellt werde oder die Türe ohnehin überwiegend offen stehe, nicht jedoch, wenn ihm die Ausübung seines Besitzes nachhaltig erschwert werde. Die Beklagte sei als mittelbare Störerin passivlegitimiert, da die Störungshandlung in ihrem Auftrag und Interesse erfolgt sei. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei durch einen begangenen Eingriff indiziert.
Gegen diesen Endbeschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten . Sie strebt eine Klagsabweisung an.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Beklagte bringt vor, das Erstgericht verkenne, dass sie die Maßnahme nicht aus eigenem Interesse, sondern ausschließlich zur Wahrung der Interessen der Eigentümergemeinschaft und zur Umsetzung eines rechtswirksamen Mehrheitsbeschlusses gesetzt habe. Die Eigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Kläger sei, habe einen Mehrheitsbeschluss über den Austausch der Heizungsanlage gefasst. Die Beklagte sei als Verwalterin verpflichtet, diesen Beschluss umzusetzen. Das Erstgericht habe zudem übersehen, dass der Kläger bereits einmal den Heizkesseltausch vereitelt habe, indem er den Professionisten den Zutritt zur Liegenschaft verweigerte habe. Aufgrund dieses Verhaltens habe die konkrete Gefahr, dass er auch den Ersatztermin verhindern werde.
Das Rechtsmittelgericht erachtet diese Ausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, weshalb eine kurze Begründung genügt (§ 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO).
Je nach dem, ob das Schloss – wie der Kläger behauptete – vom Geschäftsführer der Beklagten ausgetauscht wurde, oder die Beklagte den Austausch durch Dritte veranlasste, ist sie als unmittelbare oder mittelbare Störerin anzusehen. In letzterem Fall ist sie als die Besitzstörung Anordnende (Auftraggeberin) passiv legitimiert (vgl Kodek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang 3§ 339 Rz 111 ff; LGZ Wien, 34 R 7/26w in RIS-Justiz RW0000879 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn die Eigentümergemeinschaft der Hausverwaltung eine entsprechende Weisung erteilte (vgl Kodek, Die Besitzstörung, 399; LGZ Wien, MietSlg 65.018). Ob die Beklagte nur im Interesse der Eigentümergemeinschaft handelte und keine eigenen Interessen verfolgte, ist nicht relevant; auch der vom mittelbaren Störer beauftragte unmittelbare Störer (hier allenfalls ein Schlüsselunternehmen) verfolgt in der Regel keine eigenen Interessen und ist dennoch als unmittelbarer Störer passiv legitimiert.
Dem Erstgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Frage, ob der Kläger den Austausch der Heizungsanlage bereits einmal vereitelte, für das vorliegende Besitzstörungsverfahren rechtlich nicht relevant ist. Die Rechtsprechung anerkennt zwar bestimmte Rechtfertigungsgründe, sodass nicht jede Beeinträchtigung fremden Besitzes Besitzschutzansprüche auslöst (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3III/2 § 454 ZPO Rz 138 ff); die Beklagte vermag jedoch einen derartigen Rechtfertigungsgrund nicht zu nennen; ein solcher ist auch nicht erkennbar, zumal Nothilfe nicht in Betracht kommt. Im Übrigen standen der Beklagten andere faktische und auch rechtliche Möglichkeiten zur Umsetzung des Beschlusses über den Heizungstausch zur Verfügung.
Das Erstgericht nahm im Rahmen der Prüfung des eingewandten Rechtsmissbrauchs zu Recht keine Interessenabwägung vor. Denn nach herrschender Auffassung ist der Einwand der Schikane im Besitzstörungsverfahren (nur) insofern zulässig, als aufgrund der Geringfügigkeit der Störung das Vorliegen einer solchen verneint werden. Wenn sich hingegen das fehlende Rechtsdurchsetzungsinteresse nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ermitteln ließe, so wäre dies nicht möglich, ohne gleichzeitig das zugrundeliegende Recht zum Besitz zu erörtern. Dies wäre aber mit § 346 ABGB und § 457 ZPO nicht vereinbar; dadurch würde der Ausschluss der Erörterung des Rechts zum Besitz unterlaufen ( Kodek aaO Rz 224; LGZ Wien in MietSlg 73.014, MietSlg 70.011, EFSlg 178.312 mwN und EFSlg 108.005; Dokalikin Großes ABGB 38 § 339 E 77; Anzenbergerin Schwimann/Kodek, ABGB 5 § 339 Rz 24, der ebenfalls [nur] auf eine Mindestintensität der Eingriffshandlung abstellt). Der Schikaneeinwand ist im Besitzstörungsverfahren vielmehr (nur) dort berechtigt, wo ein Eingriffe vorliegt, den kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet ( Kodek aaO Rz 87; LGZ Wien, WR 1176; MietSlg 75.011 uva). Das trifft hier nicht zu, denn die Beklagte schloss den Kläger zur Gänze – wenn auch nach dem Rekursvorbringen nur vorübergehend - von der Ausübung seines Rechts aus.
Dem Rekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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