Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gregor Lebschik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch die Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Alois Autherith, LL.M., Mag. Rainer Samek, Mag. Michael Imre, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen EUR 1.947,87 brutto abzüglich EUR 689,61 netto, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 720,16 netto) gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.10.2025, GZ **-19, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass es zu lauten hat wie folgt:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 1.227,71 brutto abzüglich EUR 689,61 netto zu Recht.
2. Die Gegenforderung von EUR 500 besteht nicht zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei EUR 1.227,71 brutto abzüglich EUR 689,61 netto zuzüglich 13,08 % Zinsen ab 17.10.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
4. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 198,37 (darin EUR 31,64 USt und EUR 8,55 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 440,59 (darin EUR 73,43 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 24.6.2024 bis 16.10.2024 als Küchenhilfe am Schiff zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.910 für 40 Wochenstunden beschäftigt. Das Dienstverhältnis, auf welches der Kollektivvertrag (KV) für Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden war, endete durch (berechtigte) Entlassung.
Aufgrund einer von der Beklagten vorgenommenen Endabrechnung erhielt die Klägerin einen Betrag von EUR 689,61 netto ausbezahlt, darin enthalten war ein Betrag von EUR 1.018,67 brutto an anteiligem Monatslohn für Oktober 2024, EUR 438,84 brutto an Überstundenentgelt samt Zuschlägen für 26,5 Stunden sowie EUR 83,58 brutto als Urlaubsersatzleistung für 0,88 Urlaubstage. Tatsächlich hatte die Klägerin einen offenen Urlaubsanspruch von 1,88 Tagen und 50,16 Überstunden geleistet.
Die Klägerin begehrt EUR 955 brutto an aliquotem Lohn für den Zeitraum 1. bis 15.10.2024, EUR 829,65 brutto für 50,16 Überstunden zu einem Stundenlohn von EUR 16,54 sowie EUR 163,22 brutto an Urlaubsersatzleistung für 1,88 Tage, gesamt somit brutto EUR 1.947,87 samt 13,08 % Zinsen ab 17.10.2024. Davon abzuziehen sei der von der Beklagten geleistete Betrag von EUR 689,61 netto. Eine Aufrechnung mit einer bereits geleisteten Sonderzahlung sei nicht zulässig, weil die Klägerin keinen Entlassungsgrund gesetzt habe. Vom 16. bis 20.9.2024 sei sie durchgehend arbeitsfähig und arbeitsbereit gewesen. Dass das Schiff aufgrund eines Hochwassers nicht hätte fahren können, enthebe die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung; auch eine Verrechnung mit Urlaub oder Zeitausgleich sei unzulässig.
Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil die Klägerin keinen Autoschlüssel der Beklagten behalten habe.
Die Beklagte wendet - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - ein, die Entlassung sei gerechtfertigt gewesen. Die Ansprüche der Klägerin bis inklusive 16.10.2024 seien korrekt abgerechnet und bezahlt worden. Die bereits ausgezahlten Sonderzahlungen seien dabei gegenverrechnet worden, weil die Klägerin aufgrund der gerechtfertigten Entlassung keinen Anspruch auf Sonderzahlungen habe. Diese seien aufrechnungsweise einbehalten worden bzw würden hilfsweise auch als Gegenforderung eingewendet. Während der Zeit des Hochwassers habe keine Entgeltfortzahlungsverpflichtung der Beklagten bestanden.
Als Gegenforderung eingewendet werde ein Betrag von EUR 500 für die Wiederbeschaffung eines Autoschlüssels des Firmenfahrzeugs der Beklagten, den die Klägerin trotz Aufforderung bislang nicht zurückgestellt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 1.947,87 brutto abzüglich EUR 1.409,77 netto zu Recht, die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und verpflichtete die Beklagte daher zur Zahlung von EUR 1.947,87 brutto abzüglich EUR 1.409,77 netto samt 13,08 % Zinsen seit 17.10.2024. Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt traf es dazu die aus den Urteilsseiten 7 bis 11 ersichtlichen Feststellungen, auf welche verwiesen wird. Auf eine bekämpfte Feststellung wird bei der Behandlung der Aktenwidrigkeit zurückgekommen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Klägerin habe einen Entlassungsgrund iSd § 82 lit f GewO gesetzt. Nach Punkt 15 lit g des anzuwendenden KV bestehe daher kein Anspruch auf die Leistung von Sonderzahlungen. Mangels Vereinbarung über Urlaubskonsumation oder Zeitausgleich während des Hochwassers seien diese Zeiten nicht als Verbrauch von Urlaub oder von Überstunden zu qualifizieren. Die Klägerin habe daher Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für 1,88 Tage, was einem Betrag von EUR 163,22 brutto entspreche. Weiters habe sie Anspruch auf Abgeltung von 50,16 Überstunden mit einem Betrag von EUR 829,65 brutto. Schließlich bestehe ein Anspruch auf den anteiligen Monatslohn für Oktober 2024 zumindest in Höhe der von der Klägerin geltend gemachten EUR 955 brutto. Insgesamt habe die Klägerin damit einen Anspruch auf EUR 1.947,87 brutto. Davon abzuziehen sei einerseits die von der Beklagten bereits geleistete Zahlung von EUR 689,61 netto. Zudem habe die Beklagte zu Recht mit den aus dem Titel der Jahresremuneration geleisteten Beträge von zweimal EUR 360,08 aufgerechnet, welche Nettobeträge ebenfalls abzuziehen seien. Die Gegenforderung von EUR 500 für die Ersatzbeschaffung eines Autoschlüssels bestehe nach den Feststellungen hingegen nicht zu Recht.
Gegen die Abweisung von EUR 720,16 netto wendet sich die Berufung der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zur Aktenwidrigkeit:
Als aktenwidrig bekämpft die Klägerin die Feststellung „Gleichzeitig wurde zweimal ein Betrag von EUR 360,08 an bereits ausbezahlten Sonderzahlungen, also insgesamt EUR 720,16 netto in Abzug gebracht “. Tatsächlich handle es sich bei den in Abzug gebrachten Beträgen um Bruttobeträge.
Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (RS0043347; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 Rz 14). Die Aktenwidrigkeit besteht damit in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel (8 Ob 87/11v).
Vorliegend hat das Erstgericht die Feststellung ausschließlich auf die Beilage ./1 gestützt. Aus dieser ergibt sich jedoch, dass die darin genannten Beträge von jeweils EUR 360,08 für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration Bruttobeträge sind, von welchen noch die Sozialversicherungsbeträge und die laufende Lohnsteuer abgezogen wurden. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit trifft damit zu. Diese ist dadurch zu beheben, dass das Rechtsmittelgericht anstelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RS0110055; RS0043324 [T12]). Das Berufungsgericht setzt daher anstelle des Wortes netto das Wort brutto.
2. Zur Beweisrüge:
Da die Klägerin mit dieser ausschließlich die auch als aktenwridige gerügte Feststellung bekämpft, wird auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen.
3. Zur Rechtsrüge:
Entgegen den Berufungsvorbringen führt der Umstand, dass es sich bei den vom Erstgericht abgezogenen Sonderzahlungen um keine Netto-, sondern Bruttobeträge handelt, nicht dazu, dass diese überhaupt nicht zu berücksichtigen wären:
Wie bereits das Erstgericht zutreffend (§ 500a ZPO) ausgeführt hat, besteht nach dem anzuwendenden KV bei einer Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers kein Anspruch auf die Leistung von Sonderzahlungen (vgl 8 ObA 10/03h). Das zieht auch die Klägerin in ihrer Berufung grundsätzlich nicht in Zweifel. Sie vermeint jedoch, das Erstgericht hätte diesen Abzug nicht berücksichtigen dürfen, weil die Beklagte keine wirksame Kompensandoeinrede erhoben habe. Insbesondere habe sie auch nicht vorgebracht, wie hoch die abzuziehenden Sonderzahlungen seien.
Grundsätzlich ist zwischen einem Schuldtilgungseinwand als einseitiger außergerichtlichen Aufrechnungserklärung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1438 ABGB wie eine Zahlung in Höhe des aufgerechneten Betrags wirkt, und einer prozessualen Aufrechnungseinrede, mit welcher die Feststellung im Prozess begehrt wird, dass die Gegenforderung in der eingewendeten Höhe (höchstens bis zur Höhe der Klagsforderung) zu Recht besteht, zu unterscheiden (6 Ob 603/94; 3 Ob 49/99y). Die außergerichtliche Aufrechnungshandlung ist eine an den Gegner gerichtete ausdrückliche oder stillschweigende Aufrechnungserklärung, die dem materiellen Recht unterliegt (RS0033888). Die Einwendung der Schuldtilgung erfolgt durch Abzug des Betrages der Gegenforderung von der eingeklagten Rechnungssumme (RS0033915 [T1]).
Vorliegend hat die Beklagte vorgebracht (ON 5, S 4), dass sie die bereits gezahlten Sonderzahlungen mit den (teilweisen) berechtigten Forderungen der Klägerin im Zuge der Endabrechnung gegenverrechnet, also materiell aufgerechnet, habe. Sie hat sich damit primär auf eine außergerichtliche Aufrechnung gestützt; lediglich hilfsweise erfolgte auch eine Geltendmachung als prozessuale Gegenforderung (ON 18.3, S 2).
Vorprozessual hat die Beklagte im Zuge der Endabrechnung der Klägerin die Höhe der abzuziehenden Sonderzahlungen mit je EUR 360,08 brutto bekannt gegeben (Beilage ./1); ihre Höhe war zwischen den Parteien im Prozess auch nicht strittig. Diese Beträge durften daher im Verfahren selbst ohne hinreichend bestimmte prozessuale Kompensandoeinrede berücksichtigt werden, wenngleich – wie zu Punkt 1. dargelegt - nicht mit einem Netto-, sondern richtigerweise mit einem Bruttobetrag.
4. Der Berufung der Klägerin war daher insoweit Folge zu geben, als von dem nicht strittigen Betrag von EUR 1.947,87 brutto zunächst die Sonderzahlungen iHv EUR 720,16 brutto und vom sich daraus ergebenden Betrag von EUR 1.227,71 brutto sodann weitere EUR 689,61 netto an unstrittig geleisteter Zahlung abzuziehen sind.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 43 Abs 2 1. Fall ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Dass der Betrag von EUR 720,16 brutto statt netto abzuziehen ist, stellt nur ein geringfügiges Unterliegen der Beklagten dar, sodass diese dennoch Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten des Berufungsverfahrens hat.
Von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war infolge der bloßen geringfügigen Abänderung des Urteils der Vorinstanz abzusehen (3 Ob 283/08a; 2 Ob 105/15h; vgl Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 50 Rz 4).
6.Da sich mit dieser Entscheidung keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellten, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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