Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerinnen 1. A* GmbH , HRB B* des Amtsgerichtes München, C*, D*, Deutschland, und 2. E* GmbH&Co KG , FN **, **, **-Gasse **, **, beide vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wider die Beklagte F* GmbH , FN **, ** Straße **, **, vertreten durch die Burgstaller&Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen Unterlassung (Gesamtstreitwert zuletzt: EUR 60.000,00) über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 60.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. September 2025, Cg1*-75, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Parteienbezeichnung der Erstklägerin wird von „A* GmbH, HRB B* des Amtsgerichtes München, C*, D*, Deutschland“ auf „A* GmbH, HRB G* des Amtsgerichtes München, C*, D*, Deutschland“ berichtigt.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, den Klägerinnen die mit EUR 4.126,14 (darin enthalten EUR 687,69 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt jeweils EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Ad I.: Die Erstklägerin teilt eingangs ihrer Berufungsbeantwortung mit, aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 1. August 2025 mit der zu HRB G* des Amtsgerichtes München registrierten H* GmbH verschmolzen worden zu sein, welche nunmehr zufolge der Neufassung deren Satzung mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 1. August 2025 unter „A* GmbH“ firmiere, sodass die Gesamtrechtsnachfolgerin der Erstklägerin bei unveränderter Firma eine neue Nummer im HRB des Amtsgerichtes München aufweise.
Die Verschmelzung zweier GmbH, die den Transfer des gesamten Vermögens der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft bewirkt, ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0039530 [T5]), weshalb eine Änderung der Parteienbezeichnung möglich ist. Nach § 1 iVm § 5 UmwG erfolgt durch eine Umwandlung die Übertragung des Vermögens einer AG, GmbH oder SE (übertragende Gesellschaft) auf eine durch die Umwandlung neu gegründete Gesellschaft als Nachfolgerechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung³ § 1 UmwG Rz 4). Dies trifft aufgrund §§ 2 f, 20 Abs 1 Z 1 f dUmwG ebenso auf die hier anzuwendende deutsche Rechtslage zu (vgl. auch C. Schindler/K. Schindler in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 96 Rz 4).
Nach der von der Erstklägerin vorgelegten Unterlage (ON 77.1) werden ihre Ausführungen in der Berufungsbeantwortung bestätigt, woraus sich ergibt, dass die vormalige Erstklägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der im Spruch unter Pkt. I. letztgenannten Gesellschaft mit identer Firma sowie gleichlautendem Sitz aufging. Die Parteienbezeichnung war daher gem. § 235 Abs 3 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Ad II.: Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Entwicklung und des Vertriebs von Software und IPTV-Technologien. Die Klägerinnen sind Fernsehveranstalterinnen mit Sitz und Niederlassung in Deutschland (Erstklägerin) und Österreich (Zweitklägerin), deren Fernsehprogramme im Senderportfolio der Beklagten enthalten sind.
Der Funktionsumfang der von der Beklagten Netzbetreibern – die ihrerseits ihren privaten Endkunden Fernsehen bereitstellen – angebotenen IPTV-Komplettlösung umfasst Content Leistungen (Fernsehprogramme) sowie die Technologie, die zeitversetztes Fernsehen ermöglicht, wobei hier die Anfertigung von Einzel- als auch Serienaufnahmen ganzer Programme angeboten wird und das Angebot einer Replay-Funktion, bei der bis zu sieben Tage zurückliegende Sendungsinhalte erneut angesehen werden können, eine Pause/Play-Funktion sowie eine Aufnahmefunktion, die das Speichern und zeitversetztes Fernsehen der Sendungsinhalte ermöglicht, beinhaltet. Dieses IPTV-Angebot steht u.a. in einer Cloud-Lösung zur Verfügung, die direkt von der Beklagten gehostet wird. Dabei wird das IPTV-Produkt zur Gänze von der Beklagten bereitgestellt, über ihre Infrastruktur betrieben und den Netzbetreibern gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Signale werden dabei von der Beklagten an einem technischen Übergabepunkt bereitgestellt und von dort vom Netzbetreiber an den Endkunden verteilt. Im Übrigen kann der Endkunde die von der Beklagten angebotenen Produktvarianten des IPTV-Produktes entweder in Echtzeit auf seinem TV-Gerät, PC oder mobilen Endgerät empfangen, wobei die Beklagte hier ein komplettes IPTV-System inklusive Software, Hardware und Services zur Verfügung stellt. Darüber hinaus werden auch Content-Leistungen in Form von Senderpaketen, Video-On-Demand-Service und entsprechende Apps angeboten und betrieben. Weiters gibt die Beklagte gegenüber den Netzbetreibern an, dass sie über direkte Lizenzvereinbarungen mit Sendergruppen verfügt.
In den zwischen der Beklagten und den Netzbetreibern abgeschlossenen Verträgen wird klargestellt, dass diese die Weitersenderechte gemäß § 59a UrhG direkt von den Verwertungsgesellschaften erwerben müssen. Dies wird auch regelmäßig so gehandhabt. Im Regelfall vergüten die Netzbetreiber die Weitersenderechte gegenüber den Verwertungsgesellschaften. In den Verträgen der Beklagten und den Netzbetreibern ist zudem definiert und vereinbart, dass es sich bei den Endkunden der Netzbetreiber um Privatpersonen handelt.
Die Beklagte stellt den Netzbetreibern Apps für mobile Endgeräte, Set-Top-Boxen und begleitende Support-Dienste zur Verfügung. Bei den begleitenden Support-Diensten handelt es sich um Konfigurationen, die auf Wunsch durchgeführt werden, d.h. es werden technische Dienstleistungen sowie Unterstützung bei Fehlerfragen erbracht.
Hinsichtlich der Speicherung bzw. Vervielfältigung von Fernsehprogrammen wird von der Beklagten einerseits das „7-Tage-Replay“, andererseits die Einzelaufzeichnung angeboten und betrieben. Die „7-Tage-Replay“-Funktion muss (zumindest einmalig) vom Nutzer aktiviert werden, der Endkunde muss dabei die Aufzeichnung programmieren. Aufgrund dieser zumindest einmaligen Programmierung führt das System beim Netzbetreiber vollautomatisch die Aufnahmen durch und legt diese in Dateien ab, wobei für jeden Kunden eine eigene Datei abgelegt wird (Single-Copy). Wenn aber dieselbe Aufzeichnung von vielen Kunden gleichzeitig programmiert wird, wird bei der Beklagten das System der De-Duplizierung angewendet bzw. genutzt, sodass eine Videodatei gemeinsam genutzt wird. Dies erfährt der Endkunde nicht, allerdings ist tatsächlich nur eine Kopie vorhanden, auf die mehrere Endkunden, die jeweils die Aufnahme selbst programmiert haben, zugreifen können. Die genannte Programmierung durch den oder die Endkunden erfolgt über das Menü des Gerätes, wobei der Endkunde dort bei den einzelnen Sendern, hinsichtlich derer er Aufzeichnungen wünscht, durch Setzen eines „Häkchens“ eine Auswahl trifft und diese Auswahl bestätigt. Wenn der Endkunde nach dieser Programmierung, die häufig bei der Inbetriebnahme der Geräte erfolgt, keine Veränderungen mehr vornimmt, wird hier auf Dauer aufgezeichnet. Dasselbe gilt für die Zustimmung des Endkunden zu „Replay-Aufzeichnungen“, wenn er diese bei Inbetriebnahme der Set-Top-Box so programmiert bzw. die an ihn gerichtete Frage diesbezüglich bejaht, dann bleibt die Aktivierung bzw. Programmierung der Replay-Aufzeichnungen bis zu einer Änderung durch den Endkunden aufrecht. Gelöscht wird die Aufzeichnung erst dann, wenn der letzte aller Endkunden die Aufzeichnung beendet hat. Insgesamt wird nicht eine Videodatei für einen einzelnen Endkunden, sondern eine Videodatei für eine bestimmte Sendung angelegt, auf diese Datei kann der Endkunde aufgrund seiner Programmierung referenzieren; jeder Endkunde hat eine eigene Referenz und diese stellt den Konnex zur Videodatei her und ruft diese für den Endkunden ab. Der Endkunde selbst kann die Kopie nicht löschen, sondern nur sein eigenes Zugriffsrecht bzw. seine Referenz. Ohne entsprechende Referenz kann der Endkunde keinen Zugriff auf die Datei bzw. Kopie der Sendung erlangen. Eine Speicherung von Sendungen auf der Infrastruktur der Beklagten erfolgt ausschließlich nur dann, wenn zumindest ein Endkunde die Aufnahme aktiviert hat. Kein Endkunde hat Zugriff auf Inhalte, deren Speicherung er nicht durch Aktivierung der Aufnahmefunktion oder durch individuelle Programmierung der Einzelaufnahme initiiert hat. Wenn eine Aufzeichnung erfolgt ist, bekommen Zugriff auf diese Aufzeichnung nur jene Endkunden der Netzbetreiber, die diese Sendung ebenfalls aufgezeichnet haben. Eine Bereitstellung an andere unbestimmte Nutzer erfolgt nicht.
Zum hier beschriebenen De-Duplizierungsverfahren wird – zumindest teilweise – zusätzlich das Bildschlüsselverfahren angewendet. Hier speichert die Beklagte nur verschlüsselte Daten, ausschließlich und alleine der Endkunde kann diese verschlüsselten Daten mit dem auf seiner lokalen Set-Top-Box gespeicherten Schlüssel (= Schlüsselcode) entschlüsseln und dadurch den von ihm aufgenommenen Inhalt konsumieren. Ein Schlüsselgenerator generiert dafür für jeden Sender getrennt eine zufällige Abfolge von Schlüsselcodes, welche einmal pro Minute wechseln, beim Netzbetreiber werden die Sendersignale mit diesem Schlüsselcode zentral verschlüsselt und dann in verschlüsselter Form im Datenspeicher gespeichert. Die Speicherung der verschlüsselten Inhalte erfolgt dann, wenn mindestens ein Endkunde die Replay-Aufzeichnung für den einzelnen Sender gestartet hat. Zeitgleich werden die Schlüsselcodes auch über das Verteilnetz des Netzbetreibers zur Set-Top-Box beim Endkunden übertragen und dort auf dem lokalen Datenspeicher gespeichert, sodass bei späterer Wiedergabe der jeweils zeitlich passende Schlüsselcode wieder abgerufen werden kann. Der Schlüsselcode wird nicht beim Netzbetreiber gespeichert. Bei Abruf bestimmter Inhalte eines bestimmten Senders durch den Endkunden durch Wiedergabe werden von der Set-Top-Box Steuerbefehle zum Datenspeicher entsandt, wodurch vom Datenspeicher die verschlüsselten Inhalte über das Verteilernetz des Netzbetreibers zur Set-Top-Box des Endkunden als Stream zurückgeliefert werden, dort wird der jeweils exakt dazu passende Schlüsselcode abgerufen und auf der Set-Top-Box die Videodaten entschlüsselt, woraufhin die entschlüsselten Videodaten am TV-Gerät des Endkunden wiedergegeben werden können. Erforderlich ist, dass die Set-Top-Box hier mit Strom versorgt ist und Datensignale empfängt. Eine Verschlüsselung der Inhalte der Sendungen erfolgt laufend unabhängig davon, ob eine Aufzeichnung vom Kunden gewünscht wird oder programmiert wird; eine Aufzeichnung erfolgt erst, wenn der erste Kunde eine entsprechende Programmierung vornimmt, in weiterer Folge erfolgt dann, falls weitere Kunden die selbe Aufnahme programmieren, auch hier De-Duplizierung der bereits verschlüsselten Aufnahme. Die Beklagte hat auch diesbezüglich keine entsprechenden Rechte oder Berechtigung [en] von [wohl gemeint] den Klägerinnen eingeräumt erhalten. Beim gegenständlichen Bildschlüsselverfahren werden die gespeicherten Daten und nicht etwa bloß der Übertragungsweg verschlüsselt.
Zum bisherigen relevanten Verfahrensverlauf:
Mit Klage vom 7. Oktober 2020, verbunden mit einem inhaltsgleichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, erhoben die Klägerinnen wider die Beklagte vier Unterlassungsbegehren (a. bis d.), welche sie mit insgesamt EUR 100.000,00 bewerteten, wobei dabei – ohne nähere Spezifizierung der jeweiligen Anteile der Klägerinnen daran – jeweils EUR 10.000,00 auf das Unterlassungsbegehren a. und b., EUR 60.000,00 auf jenes zu c. sowie EUR 20.000,00 auf das zu d. erhobene Unterlassungsbegehren entfielen (ON 1).
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag im Provisorialverfahren mit Beschluss vom 19. November 2020 zu (vormals) Cg2* (nunmehr Cg1*) mit Ausnahme des Begehrens zu Pkt. a. statt (ON 15).
Mit Beschluss vom 21. Jänner 2021 zu 4 R 5/21i gab das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht nur dem Rekurs der Klägerinnen Folge und änderte die von beiden Seiten angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag zur Gänze stattgab (ON 33).
Der anschließend von der Beklagten mit Revisionsrekurs angerufene Oberste Gerichtshof legte zunächst die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung zu Fragen der Auslegung der Art 3 Abs 1 sowie Art 5 Abs 2 lit b Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABI L 167, S 10) mit Beschluss vom 27. Mai 2021 zu 4 Ob 40/21t (ON 38) vor, wobei der Oberste Gerichtshof dabei insbesondere von folgendem auszugsweise dargestellten Sachverhalt ausging:
„(…) Aufnahmen durch den Online-Videorecorder erfolgen stets nur, wenn ein Endnutzer eine entsprechende Programmierung vornimmt. Auch die Replay-Funktion muss vom Endnutzer aktiviert werden, dazu muss er im Menü des Dienstes einmalig – das geschieht häufig gleich bei Inbetriebnahme des Dienstes – die einzelnen Sender, hinsichtlich derer er die Aufzeichnung wünscht, durch einen Eingabebefehl auswählen und die Auswahl bestätigen. Aufgrund dieser (zumindest einmaligen) Programmierungen führt das System vollautomatisch die (Dauer-)Aufnahmen durch, soweit keine Änderung in den Menüeinstellungen erfolgt, und legt diese grundsätzlich für jeden aufzeichnenden Nutzer in einer eigenen Datei (Single-Copy) ab. Im Hintergrund läuft allerdings – für den Endnutzer nicht ersichtlich – ein De-Duplizierungsverfahren, das bewirkt, dass bei übereinstimmender Programmierung von Aufzeichnungen für mehrere Kunden nicht mehrere Kopien der Sendungsinhalte erstellt werden; vielmehr bleibt es bei der ersten angefertigten Kopie, auf die alle Endnutzer, die die selbe Aufnahme programmiert haben, über eine ihnen eigens zugeteilte Referenz zugreifen können. Gelöscht wird die Kopie erst dann, wenn der letzte Nutzer die Programmierung der jeweiligen Aufzeichnung aufgehoben hat. (…)“
Mit Beschluss vom 19. März 2024 zu 4 Ob 137/23k (ON 54) gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der Beklagten nach Einlangen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-426/21 teilweise Folge und änderte die Entscheidung der Vorinstanzen dahin ab, dass er den Sicherungsantrag zu Pkt. b. abwies und die einstweilige Verfügung im Übrigen, d.h. in den Pkt. a., c. und d., bestätigte. Der Oberste Gerichtshof ging dabei – von geringfügigen sprachlichen Abweichungen abgesehen – vom gleichen o.a. Sachverhalt aus.
Nach Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz zu (zwischenzeitlich) Cg3* (nunmehr Cg1*) des Erstgerichts schlossen die Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 25. Februar 2025 betreffend das Unterlassungsbegehren zu Pkt. a. einen unbedingten Teilvergleich und zogen die Klägerinnen jenes zu Pkt. b. zurück (Protokoll vom 25. Februar 2025, ON 65.1, S. 2 unten, S. 3 oben). In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. Juli 2025 zu (nunmehr) Cg1* des Erstgerichts zogen die Klägerinnen schließlich auch das Klagebegehren hinsichtlich Pkt. d. zurück (Protokoll vom 16. Juli 2025, ON 73.1, S. 2 neunter Abs.), sodass letztlich nur noch das in der Klage enthaltene Unterlassungsbegehren zu Pkt. c. streitgegenständlich ist.
Die Klägerinnen begehrten von der Beklagten somit zuletzt noch die Unterlassung, Fernsehprogramme, hinsichtlich derer einer der Klägerinnen die Rechte des Rundfunkunternehmers und/oder die Rechte des Urhebers [richtig: die Werknutzungsrechte; vgl. OLG Linz 4 R 5/21i] zustehen, und/oder Teile davon ohne Zustimmung der Klägerinnen durch Speicherung zu vervielfältigen oder von Dritten vervielfältigen zu lassen und/oder Kopien der Fernsehprogramme der Klägerinnen den Kunden der Cloud-Lösung „IPTV-Komplettlösung“ oder deren Kunden zur Anfertigung von (Privat-)Kopien zur Verfügung zu stellen oder in inhaltsgleicher Weise einen Online-Videorekorder/netzbasierenden persönlichen Videorekorder anzubieten, der den Kunden der Beklagten und/oder deren Kunden eine Speicherung oder zeitversetzte Nutzung der Fernsehprogramme der Klägerinnen oder von Teilen davon erlaubt, insbesondere durch Angebote wie die Funktionalität im Rahmen der Cloud-Lösung der „IPTV-Komplettlösung“ und/oder vergleichbaren Angeboten (= Pkt. c. des ursprünglichen Klagebegehrens).
Sie führten hiezu – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Ansicht der Beklagten, wonach ihr Angebot der sogenannten non-linearen Funktionalitäten (also die Möglichkeit, die weiterverbreiteten Inhalte auch zeitversetzt anzusehen) von der freien Werknutzung der Privatkopie iSd § 42 UrhG erfasst und daher auch ohne Zustimmung der Klägerinnen zulässig sei, sei verfehlt. Mit Ausnahme des Einsatzes des „Bildschlüsselverfahrens“ sei der Sachverhalt ident mit den bereits vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Rechtssachen zu 4 Ob 149/20w und 4 Ob 185/20i. Im Provisorialverfahren habe das Oberlandesgericht Linz zudem erkannt, dass auch das Bildschlüsselverfahren keine rechtliche Rolle spiele, was vom Obersten Gerichtshof anschließend bestätigt worden sei. Denn dass urheberrechtlich geschützte audiovisuelle Werke ohne entsprechende Entschlüsselung (oder allgemeiner gesagt ohne entsprechende technische Infrastruktur zur Wahrnehmbarmachung) nicht für die menschlichen Sinne wahrnehmbar seien, treffe auf sämtliche digitalen Daten zu. Ein tatsächlich individueller Aufnahmeauftrag des Endkunden werde nur bei einzelnen Sendungen im Rahmen des Online-Videorekorders (im engeren Sinn, also wenn einzelne Sendungen aufgenommen und zum dauerhaften Abruf gespeichert werden) erforderlich, nicht aber für die Verfügbarkeit der hier gegenständlichen „7-Tage-Replay“-Funktion. Die Vervielfältigung der Fernsehsendungen im Rahmen des De-Duplizierungsverfahrens sei somit auch im vorliegenden Fall der Beklagten zuzurechnen, weil sie die „Organisationshoheit über das Aufnahmegeschehen“ habe. Im Rahmen der „7-Tage-Replay“-Funktion müsse es einen ersten Nutzer geben, der die Aufnahme programmiert (aktiviert) habe und auf dessen Kopie dann alle anderen Kunden im Wege der De-Duplizierung referenziert werden. Mit anderen Worten müsse es zumindest eine Vervielfältigung geben, damit anderen Nutzern ein Zugriffsrecht auf diese Kopie zugewiesen werden könne.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, zwischen den Klägerinnen und ihr bestehe in diesem Zusammenhang keine Vertragsbeziehung. Aufzeichnungen durch den Online-Videorecorder erfolgten stets nur, wenn ein Endnutzer eine entsprechende Programmierung/Aufnahme vornehme, also die Aufnahme initiiere. Kein Endnutzer erhalte Zugriff auf Inhalte, die er nicht zuvor selbst aufgezeichnet habe. Auch jede Replay-Aufzeichnung müsse vom Endnutzer selbst programmiert werden. Das Verfahren zur De-Duplizierung sei in vielen Dateisystemen in der IT seit Jahrzehnten Stand der Technik und allgemein üblich, diene der Einsparung von Ressourcen durch Erkennen von identischen Inhalten oder identischen Inhaltsteilen, und durch Zusammenführen und nachfolgend gemeinsame Nutzung dieser identischen Inhalte mithilfe von Referenzen. Aus Nutzersicht werde somit eine Privatkopie angelegt und genutzt, da die Aufnahme von Sendungen nur durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch initiiert werde; die Aufzeichnung selbst erfolge dann am Aufzeichnungsserver bei der Beklagten. Die Organisationshoheit liege daher immer und ausschließlich beim Endnutzer selbst. In den Verfahren 4 Ob 185/20i und 4 Ob 149/20w sei hingegen tatsächlich und im Gegensatz zum hier vorliegenden Fall eine Masterkopie „auf Vorrat“ von der Beklagten hergestellt worden. Das Bildschlüsselverfahren sei zudem insbesondere deshalb erfunden und implementiert worden, um den Charakter der Privatkopie nochmals zu stärken. Der Oberste Gerichtshof sei im Provisorialverfahren unzutreffend davon ausgegangen, dass eine Transportverschlüsselung vorliege (also der Übermittlungskanal, nicht aber die Daten selbst seien verschlüsselt worden), während das gegenständliche Bildschlüsselverfahren der Beklagten eine Verschlüsselung der Daten an sich vornehme. Welche Technologie die Beklagte für das Videorecording bereitstelle, sei rechtlich nicht entscheidend, sondern vielmehr nur, von wem der Akt der Vervielfältigung ausgehe bzw. wer diesen Akt der Vervielfältigung initiiere.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem verbliebenen Klagebegehren (Pkt. c.) zur Gänze statt und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 7 bis 11 ersichtlichen Feststellungen des Erstgerichts basiert, auf die ansonsten verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht unter Verweis auf die Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen im Provisorialverfahren (OLG Linz 4 R 5/21i; 4 Ob 137/23k) zum Ergebnis, dass die Beklagte das System der De-Duplizierung anwende, von ihr somit eine Kopie erstellt und einer Mehrzahl von Nutzern darauf Zugriff gewährt werde. Die Mitwirkung des Endkunden sei durch die Programmierung der Aufzeichnung in Form des Setzens eines Häkchens beschränkt. Dass der Inhalt auf Initiative eines erstaufzeichnenden Nutzers gespeichert worden sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Vervielfältigung trotz [wohl gemeint: aufgrund der]Anwendung der De-Duplizierung der Beklagten zuzurechnen sei. Das weiters von der Beklagten – zumindest teilweise – verwendete Bildschlüsselverfahren, wobei die gespeicherten Daten und nicht bloß der Übertragungsweg verschlüsselt würden, nehme auf den Vorgang der Vervielfältigung in keiner Weise Einfluss und führe daher nicht dazu, dass die Vervielfältigung den Endkunden zuzurechnen wäre. Es liege daher im Ergebnis ein gegen § 76a UrhG verstoßender und damit rechtswidriger Eingriff der Beklagten in geschützte Rechtsgüter der Klägerinnen vor, welcher mangels Wegfalls der Wiederholungsgefahr zur Klagsstattgebung führe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass die (verbliebene) Klage zur Gänze abgewiesen werde.
Die Klägerinnen beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mit ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach ihr und nicht den Endnutzern ihrer Kunden die Videoaufzeichnungen zuzurechnen seien. Nicht die Beklagte durch den von ihr bereitgestellten Aufnahmedienst, und zwar auch unter Anwendung des De-Duplizierungsverfahrens, nehme eine „Öffentliche Zurverfügungstellung“ nach § 18a UrhG vor und tätige einen Akt der Vervielfältigung nach § 15 UrhG, sondern vielmehr jene Endkunden, die den Aufnahmedienst benützten, würden dies tun, weil alleine diese die Videoaufzeichnung initiierten/aktivierten. Weder die höchstgerichtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in den Parallelverfahren zu 4 Ob 149/20w und 4 Ob 185/20i, noch jene im Provisorialverfahren (4 Ob 137/23k; EuGH C-426/21) seien auf den nunmehr im Hauptverfahren zwischen den Verfahrensparteien außer Streit gestellten Sachverhalt anwendbar.
Das Berufungsgericht erachtet jedoch die sich am Ergebnis des Provisorialverfahrens orientierende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Zu den Berufungsausführungen ist daher lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass es der Beklagten – wie auch die Klägerinnen in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend ausführen – nicht gelingt darzulegen, warum und in welchen Elementen sich der nunmehr im Hauptverfahren festgestellte Sachverhalt von jenem vom Obersten Gerichtshof bereits abschließend beurteilten des Provisorialverfahrens (rechtlich entscheidungserheblich) unterscheiden soll.
Faktum ist und bleibt, dass auf dem Server der Beklagten das De-Duplizierungsverfahren bei der Aufnahme eines Sendungsinhalts der Klägerinnen zur Anwendung gelangt, sobald auch nur ein weiterer Endkunde die Aufnahme eines bereits von einem anderen Endkunden (denklogisch notwendigerweise) zeitlich zuvor aktivierten/initiierten aufzunehmenden Sendungsinhalts ebenfalls wünscht, wobei hiefür bereits ein einmaliges Programmieren, häufig im Zuge der Inbetriebnahme der Geräte, genügt. Erfolgt anschließend keine Veränderung dieser Programmierung mehr, wird gemäß den gewählten Einstellungen dauerhaft für die jeweils anfragenden Endkunden aufgezeichnet. Im Ergebnis generiert die Beklagte damit eine sehr wohl mit den genannten Parallelverfahren zu 4 Ob 149/20w und 4 Ob 185/20i vergleichbare Konstellation durch Erstellung einer „Masterkopie“, wenngleich für einen engeren (bestimmbaren) Kreis an Endkunden. Daran vermag auch der in diesem Fall – wie bereits vom Erstgericht zutreffend qualifiziert – als lediglich minimal zu beurteilende „Beitrag“ der Endkunden durch – nach den Feststellungen – „häufig“ (d.h. in großer Zahl vorkommend) bloß einmaliges Bejahen der anschließend dauerhaften „Replay-Aufzeichnung“ hinsichtlich ganzer Sender im Zuge der Inbetriebnahme der Geräte der Beklagten nichts zu ändern, da hiermit nur eine (bedeutende) Beteiligung der jeweiligen Endkunden bei der Aktivierung/Initiierung der Aufnahme suggeriert werden soll, die tatsächlich aber gar nicht vorliegt.
Gerade weil der jeweilige Endkunde selbst die vom System der Beklagten auf ihrem Server hergestellte Kopie auch nicht löschen kann, sondern nur sein eigenes Zugriffsrecht bzw. seine Referenz, hat ausschließlich die Beklagte – wenngleich vollautomatisiert über das von ihr vertriebene System – die Verfügungsmacht über die von ihr vorgenommene Vervielfältigung.
Der von der Beklagten relevierte Umstand, dass der Oberste Gerichtshof im Provisorialverfahren zum hier noch streitgegenständlichen Unterlassungsbegehren von einem OTT-Angebot (= Over-The-Top = direkte Übertragung von Sendungen über das Internet) und nicht von dem hier Anwendung findenden „Recording in der Cloud“ ausgegangen sei, ändert am Ergebnis der höchstgerichtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nichts, weil die Übertragungsmethode bzw. die Zugriffslösung die Frage der Organisationshoheit bei der Vervielfältigung nicht tangiert.
Der von der Beklagten wiederholt ventilierte vermeintliche Unterschied im zu beurteilenden Sachverhalt betreffend einen „erstaufzeichnenden Nutzer“ liegt nicht vor, weil der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren zu 4 Ob 137/23k bereits davon ausging, dass aufgrund des De-Duplizierungsverfahrens „bei übereinstimmender Programmierung von Aufzeichnungen für mehrere Kunden nicht mehrere Kopien der Sendungsinhalte erstellt werden; vielmehr bleibt es bei der ersten angefertigten Kopie, auf die alle Endnutzer, die dieselbe Aufnahme programmiert haben, über eine ihnen eigens zugeteilte Referenz zugreifen können.“ Selbiges ist nun auch das Ergebnis im Hauptverfahren. Es ändert nichts daran, wenn im Falle weiterer Anfragen von Endkunden nicht auf eine zuvor bereits erstellte Kopie eines „Erstnutzers“ referenziert wird, sondern – so wie hier – bei mehrfachem Wunsch von Endkunden erst eine Kopie erstellt wird, auf die die anfragenden Endkunden dann aufgrund ihrer Referenzierung zugreifen können. In jeden Fall wird auch beim hier vorliegenden Online-Videorecorder von der Betreiberin eine Kopie der jeweiligen Sendung erstellt und einer Mehrzahl von Nutzern Zugriff darauf gewährt. Die Vervielfältigung ist somit der Beklagten als Betreiberin zuzurechnen (RIS-Justiz RS0133330), weil es weder auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Programmierung (durch die Endkunden), noch auf den Zeitpunkt der Erstellung der Kopie (durch die Beklagte) ankommt, sondern nur auf den Umstand, dass den Nutzern von der Beklagten auf eine von ihr erstellte Kopie – in welcher (technischen) Form auch immer – Zugriff gewährt wird. Es trifft daher schlichtweg nicht zu, wenn die Beklagte meint, dass jeder Endkunde „seine“ Kopie erhält, weil alle, die aufzeichnen, gemeinsam die Kopie erstellen und diese Videodatei auch gemeinsam nutzen würden, sondern erstellt die Beklagte – wenngleich aufgrund von (durch einmalige Programmierung bei der Inbetriebnahme automatisch generierten) Anfragen der Endkunden – eine Videodatei einer Sendung, auf welche die anfragenden Endkunden dann nur mit ihrer eigens zugeteilten Referenz zugreifen können.
Soweit die Beklagte des Weiteren auf die nach den europäischen Normen erforderliche nutzerbezogene Vergütung verweist sowie auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-433/20 referenziert, ist ihr zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof diese im Zeitpunkt der Entscheidung im Provisorialverfahren bereits zu berücksichtigen hatte und dennoch nicht zum von der Beklagten erhofften Ergebnis gelangt ist.
Die von der Beklagten in ihrer Berufung überdies aufgezeigten Problemstellungen betreffend die vermeintlich mangelnde „Zurverfügungstellung“ und nicht gegebene „Öffentlichkeit“ nach § 18a UrhG liegen ebenso wenig vor, weil der Oberste Gerichtshof bei identem Sachverhalt im Provisorialverfahren die Organisationshoheit des Aufnahmegeschehens bei der Beklagten und eben nicht bei den Nutzern sah, sodass keine Veranlassung für das Berufungsgericht besteht, von dieser Ansicht nunmehr im Hauptverfahren abzugehen.
Zur Argumentation der Beklagten betreffend das Bildschlüsselverfahren genügt ebenso ein Verweis auf die den Parteien bekannten Ergebnisse des Provisorialverfahrens. Ergänzend ist zudem auszuführen, dass die Beklagte ein vorher für die menschlichen Sinne wahrnehmbares Werk (die Sendung) verschlüsselt, wobei (nur) die verschlüsselten Daten bei ihr abgespeichert werden. Zugleich sendet sie die notwendigen Schlüsselcodes zur Entschlüsselung an die Endkunden. Warum dadurch keine Herstellung einer Kopie durch die Beklagte vorliegen soll, vermag diese auch in ihrer Berufung im Hauptverfahren nicht darzutun. Denn um die Verschlüsselung auf Seiten der Beklagten überhaupt vornehmen zu können, muss das urheberrechtsrelevante Werk doch zuvor bei ihr vollständig (und damit für Menschen sinnlich wahrnehmbar) vorliegen, sodass auch ungeachtet des von der Beklagten angewendeten Bildschlüsselverfahrens eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung eines Werkes durch diese im Zeitpunkt der Vornahme der Verschlüsselung (und nicht erst zum Zeitpunkt der Entschlüsselung beim Endkunden) vorliegt.
Sämtliche Argumente der Beklagten verfangen somit nicht, weshalb ihrer Berufung auch keine Berechtigung zukommt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50 iVm 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Bewertung durch die Klägerinnen nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252 [T1]; RS0042285 [T2]). Im Hinblick auf die mit der begehrten Unterlassung bei den Parteien zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen erachtet das Berufungsgericht eine Bewertung des zuletzt allein verbliebenen Begehrens mit einem je EUR 30.000,00 übersteigenden Betrag für jede der Klägerinnen als nicht unangemessen (vgl. bereits zum Provisorialverfahren OLG Linz 4 R 5/21i).
Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren, da sich das Berufungsgericht an der höchstgerichtlichen Judikatur des Provisorialverfahrens (4 Ob 137/23k) orientieren konnte. Der Auslegung von Parteivorbringen und Urteilsfeststellungen kommt zudem ebenso wie der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung – abgesehen von Verstößen gegen Denkgesetze oder der Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042828 [insb. T31, T42]; RS0044088 [T49]; RS0044298 [T5]; RS0118891 [T2, T4, T5, T10]).
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