Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren **, **, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. C* B*,geboren am **, **, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (Streitwert nach RATG: EUR 20.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.11.2025, **-28, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, jedoch nicht EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer von 200/408 Anteilen an der Liegenschaft EZ ** Grundbuch **, mit der Grundstücksadresse **, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W 1 (in der Folge: „Wohnung“) untrennbar verbunden ist. Der Beklagte ist der Sohn des Klägers und er bewohnt diese Wohnung seit 2003.
Da diese Wohnung bereits seit zuvor 18 Jahren leer stand, kam der Beklagte auf die Idee, in diese einzuziehen. Nachdem der Kläger sich dazu grundsätzlich bereit erklärte, trafen sich der Kläger, der Beklagte und der (ältere) Bruder des Beklagten (D* B*) im Sommer 2003, um die Modalitäten der Unterstützung des Beklagten während dessen Studiums durch den Kläger im Detail zu besprechen. Sie einigten sich darauf, dass der Beklagte gleichgestellt werden sollte wie sein Bruder D* B* vom Kläger während dessen Studiums. Nachdem D* B* ein monatliches Budget von EUR 510 sowie ein einmaliges „Einrichtungsbudget“ in der Höhe von 114.600 Schilling erhalten hatte, rechneten sie diese Beträge anhand des Verbraucherpreisindex hoch und vereinbarten, dass der Beklagte diese angepassten Beträge von EUR 600 (monatliche Zahlung) und EUR 9.993,93 (Einrichtungsbudget) sowie zusätzlich die Familienbeihilfe von EUR 200 erhalten sollte. Nachdem der Kläger auch D* B* während der Zeit dessen Studiums die Miete für dessen Wohnung bezahlt hatte, sollte auch der Beklagte für die Wohnmöglichkeit während des Studiums nichts bezahlen müssen.
Da es dem Kläger stets sehr wichtig war, derartige Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, protokollierte D* B* die Vereinbarung mit (Beilage ./B). Zur Wohnsituation war es dem Kläger-der schon einige Jahre zuvor schwer erkrankt gewesen war-wichtig, dem Beklagten Rechtssicherheit zu gewähren und diesen für den Fall seines Ablebens nicht mit einer unsicheren Situation zu belasten. Außerdem war die Liegenschaft hypothekarisch belastet und der Kläger wollte vermeiden, dass sein Sohn für den Fall einer Zwangsversteigerung die Wohnung verlassen müsste. Es war ihm daher wichtig, die Wohnsituation in Form eines schriftlichen Mietvertrags zu regeln, wobei der Beklagte den entsprechenden Mietzins erst nach Abschluss seines Studiums bezahlen sollte, um vorher analog zu seinem Bruder eine kostenlose Wohnmöglichkeit zu erhalten. Sie besprachen, dass D* B*-der Wirtschaft und Recht studiert hatte und daher nach Ansicht aller Beteiligten hierfür besser als sein achtzehnjähriger Bruder geeignet war-in der Folge (gemeinsam mit dem Kläger) den Mietvertrag aufsetzen würde.
In der Folge erstellten der Kläger und D* B* gemeinsam einen Mietvertrag, der auszugsweise lautet (Beilage ./L und ./1):
[Bilder entfernt]
Weil der Beklagte erst 18 Jahre alt war und gerade erst mit dem Studium begann und ihn der Vater außerdem für alle Eventualitäten absichern wollte, nahmen sie bewusst keine Befristung in den Mietvertrag auf.
Der Kläger unterschrieb den Mietvertrag und zwei Ausfertigungen und übergab eine davon dem Beklagten.
Der Beklagte war mit diesen Modalitäten einverstanden, unterschrieb seine Ausfertigung des Vertrags und zog in der Folge in die Wohnung ein.
Beide Parteien wollten ein Mietverhältnis begründen, wie es im Mietvertrag geregelt ist; lediglich während des Studiums des Beklagten sollte bis zu dessen 30. Geburtstag der Kläger den Mietzins nicht einheben, weil sie diesen mit dem Unterhaltsanspruch des Beklagten aufrechnen wollten.
Der Kläger verlangte in der Folge während des Studiums des Beklagten vereinbarungsgemäß keine Miete. An Geldunterhalt überwies er einen Betrag von EUR 600, weil der Beklagte, anders als erwartet, das Einrichtungsbudget doch nicht überzogen hatte und daher nach den Vereinbarungen kein Abzug vorzunehmen war. Nach kurzer Zeit des Studiums verlor der Beklagte die Familienbeihilfe, woraufhin der Kläger meinte, er werde nunmehr EUR 800 an Unterhalt leisten, sich jedoch EUR 200 für die Energiekosten der Wohnung einbehalten. Er überwies daher weiterhin EUR 600.
Nachdem der Beklagte bis zum 30. Geburtstag sein Studium nicht abgeschlossen hatte, unterstützte ihn der Kläger weiterhin bis zum Abschluss des Studiums im Dezember 2017 mit monatlich EUR 600 und hob auch den Mietzins weiterhin nicht ein.
Erst nachdem sich die Parteien kurz nach dem Studienende des Beklagten zerstritten, ersuchte der Beklagte im Mai 2018 den Kläger um Bekanntgabe einer Kontonummer zur Entrichtung des Mietzinses.
Der Kläger wollte nun aufgrund des Zerwürfnisses nicht mehr, dass sein Sohn in dieser Wohnung wohnt, weshalb er-um behaupten zu können, dass kein Mietverhältnis begründet wurde-in der Folge weder eine Kontonummer bekanntgab, noch den Mietzins einforderte (oder gar einklagte).
Der Beklagte überwies daher bis heute nie den Mietzins für die Wohnung.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Räumung der Wohnung und brachte zusammengefasst vor, er benütze diese titellos. Er sei zwar unmittelbar nach der Matura im Juni 2003 mit seiner Zustimmung eingezogen, jedoch ausschließlich unter der Bedingung, sein Pharmaziestudium ordnungsgemäß voranzutreiben und laufende Studienerfolge nachzuweisen. Es handle sich hier um eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung bis auf Widerruf, begründet auf der damals noch bestehenden familienrechtlichen Unterhaltspflicht. Ein Mietverhältnis sei nicht gewollt gewesen. Der Beklagte bewohne die Wohnung trotz Widerrufs der Nutzungserlaubnis weiterhin. Er habe niemals Mietzins bezahlt und sei auch niemals Mietzins von ihm gefordert worden. Der schriftliche Mietvertrag sei zum Schein erstellt worden, um dem Beklagten einen Mietzuschuss vom Bundesheer zu ermöglichen.
Der Beklagte wendete ein, dass zwischen den Streitteilen seit 28.7.2003 ein schriftlicher von beiden Parteien unterfertigter Mietvertrag bestehe. Der Kläger versuche wider besserem Wissen diesen als bloßes Scheingeschäft darzustellen. Bereits das Bezirksgericht Mödling habe in einem im Jahr 2024 beendeten Besitzstörungsverfahren rechtskräftig festgestellt, dass er Mieter der Wohnung sei. Dass der Kläger nun versuche, über ein anderes Gericht doch noch eine Räumung zu erreichen, bewege sich an der Grenze zum Rechtsmissbrauch. Der Kläger versuche das Mietverhältnis deshalb zu leugnen, weil er seinen Anteil an der Immobilie zur Besicherung eines Bankkredits verwende und ein Bewertungsgutachten nur dann ausreichend hohe Werte ergäbe, wenn das Objekt bestandsfrei sei. Die Entgeltlichkeit ergebe sich auch bereits daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner Unterhaltspflicht den Geldunterhalt um den auf die Miete entfallenden Anteil reduziert habe. Er habe nach seinem Studienabschluss mehrfach ergebnislos schriftlich und mündlich um Bekanntgabe einer Kontoverbindung ersucht, um den Mietzins zahlen zu können.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, wobei es von den eingangs angeführten und den auf den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen ausging, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag und nicht bloß ein familienrechtliches Wohnverhältnis begründet worden sei; dies nicht nur zum Schein, sondern auf Basis einer tatsächlichen Vereinbarung. Dass der Beklagte in der Folge tatsächlich nie Miete gezahlt habe, ändere daran nichts. Anfangs habe dies ohnedies der Vereinbarung entsprochen. Ob der Beklagte seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses nach dem Studium schon durch seine Zahlungsbereitschaft nachgekommen sei, könne dahingestellt bleiben, weil das Räumungsbegehren lediglich auf die Beendigung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses, das nicht vorliege, gestützt worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers ausschließlich aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Der Kläger bekämpft die oben durch Unterstreichung gekennzeichneten Feststellungen und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Der Beklagte begann im Jänner 2004, seinen Grundwehrdienst abzuleisten. Beim Bundesheer erfuhr er, dass Grundwehrdiener unter gewissen Voraussetzungen einen Mietzuschuss beantragen konnten. Er trat daher an den Kläger heran und ersuchte ihn, einen Mietvertrag zur Vorlage an das Bundesheer zu erstellen. Es war sowohl dem Kläger, als auch dem Beklagten bewusst, dass der Mietvertrag lediglich zur Erlangung eines Mietzuschusses beim Bundesheer dienen sollte. Sie wollten tatsächlich kein Mietverhältnis eingehen. Zur Wohnsituation sollten nur die Bestimmungen eines Studienvertrags (Beilage ./B) gelten.
In der Folge erstellte der Kläger gemeinsam mit dem Beklagten einen Mietvertrag, der auszugsweise lautet wie folgt auf den Folgeseiten ersichtlich (./L bis ./1):
[...]
Der Kläger und der Beklagte textierten den Vertrag gemeinsam. Sie wählten die Formulierung der Vertragsklausel so, dass ein Dritter (Bundesheer) den Vertrag möglichst glaubwürdig hält. Aus diesem Grund datierten sie den Vertrag auch mit 28.7.2003.
Der Kläger unterschrieb den Vertrag in einer Ausfertigung und übergab sie dem Beklagten. An Geldunterhalt überwies der Kläger dem Beklagten den Betrag von monatlich EUR 600. Zur Folge des Studienvertrags konnte der Beklagte zudem während der Dauer seines Studiums (insgesamt acht Jahre und sieben Monate) die Wohnung unentgeltlich bewohnen. Der Kläger verlängerte diese Regelung bis zum 30. Geburtstag des Beklagten, wie er es auch bei seinem älteren Bruder D* getan hatte.
Weder hatte der Kläger jemals Mietzinsen vom Beklagten verlangt, noch hatte der Beklagte dem Kläger jemals einen Mietzins bezahlt.“
1.2 Nach seiner Ansicht seien die - in der Berufung nochmals wiedergegebenen - beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts unrichtig. Es seien – gegliedert in sich darauf beziehende Schlagwörter – folgende Argumente entgegenzuhalten:
1.2.1 „ Gleichbehandlung, krankheitsbedingte Absicherung“
Sowohl der Kläger, die Zeugin Mag. B*, der Zeuge MMag. B* und der Beklagte hätten übereinstimmend angegeben, dass dem Kläger die Gleichbehandlung seiner Söhne immer wichtig gewesen sei. Das habe das Erstgericht auch zu Recht so festgestellt. Dass sich das nicht nur am Studienvertrag zeige, habe es aber in der Beweiswürdigung dann ignoriert.
Vor diesem Hintergrund sei die Annahme verfehlt, der Kläger habe den achtzehnjährigen Sohn absichern und nicht mit der Situation eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses belasten wollen. Ein unbefristetes Mietverhältnis über eine 214,33 m ² große Wohnung mit Garten und Schwimmbad, zu einem monatlichen Mietzins von EUR 300, sei keine Absicherung, sondern eine lebenslange Förderung. Der Bruder des Beklagten habe eine derartige Unterstützung nicht erfahren.
Selbst wenn man ihm (zu Unrecht) unterstellen würde, er habe den Beklagten durch eine unbefristete Vermietung der Wohnung absichern wollen, so könne man ihm wohl nicht unterstellen, dies bis zu seinem Lebensende und/oder trotz Wegfalls der Unterstützungsnotwendigkeit des Beklagten dann einen lächerlichen Mietzins von EUR 300 im Monat vereinnahmen zu wollen. Der Bruder des Beklagten habe trotz seiner Erkrankung Mitte der 90er Jahre keine derartige „Absicherung“ erhalten.
Führe man sich die Wichtigkeit der Gleichbehandlung beider Kinder vor Augen, leuchte es nicht ein, nur eines der beiden Kinder absichern zu wollen.
1.2.2 „ Glaubwürdigkeit des Zeugen MMag. B*“
Der Zeuge MMag. D* B* sei nicht glaubwürdig gewesen. Er habe sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt. So habe er beispielsweise ausgesagt, dass der Studienvertrag des Beklagten im Beisein von ihm und den Streitparteien zugleich mit dem Mietvertrag aufgesetzt worden sei. Unmittelbar nach Vorhalt des Mietvertrags habe er nicht mehr sicher sagen können, ob dieses Dokument gleichzeitig mit dem Studienvertrag aufgesetzt worden sei. Sichtlich sei dieser Zeuge bemüht gewesen, den Prozessstandpunkt seines Bruders zu fördern.
1.2.3 „Fake-Mietvertrag“
Die Entstehungsgeschichte des „Fake-Mietvertrags“ sei durchaus nachvollziehbar. Man habe diesen möglichst glaubwürdig machen wollen. Es wäre aber unglaubwürdig gewesen, hätte man im Mietvertrag die tatsächliche Größe der Wohnung (214,33 m ² ) erwähnt, oder angeführt, dass der Garten samt Schwimmbad und Gewölbekeller mit vermietet würden. Es sei daher dem Erstgericht zu entgegnen, dass man sich ohnehin schon sehr bemüht habe, die luxuriösere Wohnung klein und schlechter ausgestattet darzustellen. Wenn er sich schon dazu hinreißen habe lassen, dann sei es wohl verständlich, dass er zwar lüge, aber nicht so dreist, dass er (und der Beklagte) gleich ertappt werden würden. Es sei daher realitätsnahe, in einer Art zu lügen, die eher „unter dem Radar“ bleibe.
1.2.4 „ Einseitige Unterfertigung des Mietvertrags“
Dass der Kläger aus Vorsichtsgründen darauf geachtet habe, dass der Mietvertrag nur einseitig unterschrieben sei, sei entgegen dem Erstgericht ganz und gar nicht rätselhaft. Es hätte ja sein können, dass das Bundesheer die nur einseitige Unterfertigung des Mietvertrags nicht weiter hinterfragt hätte. Wäre aufgeflogen, dass tatsächlich kein Mietverhältnis bestehe, hätten die Parteien immer noch darauf verweisen können, dass mangels Gegenzeichnung des Vertrags ohnehin kein Mietvertrag geschlossen worden sei.
1.2.5 „fehlende Befristung“
Der Mietvertrag sei nur für das Bundesheer „gebastelt“ worden. Daher sei es nicht darauf angekommen, ob das Mietverhältnis befristet oder unbefristet sei; aus der Nichtbefristung könne nichts abgeleitet werden.
1.2.6 „Glaubwürdigkeit der Zeugin Mag. B*“
Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht der Zeugin Mag. B* zunächst einen glaubwürdigen und um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck attestiert habe, ihr in weiterer Folge aber ohne Grund jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Es gäbe keinen Anhaltspunkt, dass diese Zeugin die Erzählweise des Klägers erst im Nachgang übernommen hätte oder sich diese nur einbilde. Die Zeugin lebe seit 2003 nicht mehr gemeinsam mit dem Kläger und arbeite seit 2022 nicht mehr mit ihm zusammen.
1.2.7 „ E-Mail-Kommunikation“
Es überzeuge auch die Würdigung der Beilage ./G nicht. Das Erstgericht könne nicht diese zur Stützung der Erzählung des Beklagten heranziehen mit der Begründung, der Kläger gehe darin von einer getroffenen Vereinbarung ab.
1.2.8 „Stellungnahme von RA Dr. E*“
Auch die Beilage ./11 stütze nicht die Darstellung des Beklagten. Er habe sich bei RA Dr. E* nur dahingehend vergewissern wollen, dass ein „nie gelebter“ Mietvertrag auch nicht gültig sein könne.
1.2.9 „ Zinsniveau 2015“
Die Beilage ./7 stütze auch nicht den Prozessstandpunkt des Beklagten. Das Zinsniveau sei 2015 deutlich höher gewesen (Beilage ./M). Es wäre keineswegs möglich gewesen, mit einer Monatsmiete von EUR 300 die Zinsen eines Investitionskredits von EUR 200.000 zu bedienen.
1.2.10 „ Kommunizierte Gedanken zur künftigen Anmietung“
Wenn er von den „Mieten“ gesprochen habe, habe er die angedachte künftige (ortsübliche) Miete gemeint, die unter Umständen an seine fruchtgenussberechtigte Gesellschaft zu bezahlen gewesen wäre. Der Schluss des Erstgerichts, er habe nur die „Miete laut Mietvertrag“ meinen können, sei demnach unrichtig.
1.2.11 Zwei Berechnungsvarianten im Verkehrsgutachten
Der Verkehrwertgutachter hätte nicht zwei Varianten (bestandsfrei und nicht bestandsfrei) rechnen müssen, wenn sich die Parteien einig gewesen wären, dass zwischen ihnen ein Mietverhältnis bestünde.
1.2.12 „Sanierung der Wohnung indiziere keineswegs ein Mietverhältnis“
Aus der Sanierung der Wohnung im Jahr 2003 könne nicht abgeleitet werden, dass er sie vermieten habe wollen. Er habe seinem Sohn eine renovierte Wohnung zur Verfügung stellen wollen und nicht eine mit nicht funktionierender Wärmedämmung und undichten Fenstern.
1.2.13 „ vermeintliche Aufrechnung“
Es sei im Beweisverfahren nicht hervorgekommen, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt die Aufrechnung seines Unterhaltsanspruchs erklärt hätte. Das Aufrechnungsverbot im „Mietvertrag“ unterstreiche, dass es keine durch Aufrechnung zu tilgende Miete und damit keinen Mietvertrag zwischen den Parteien gegeben habe.
1.2.14 „ keine fiktive Aufstockung des Geldunterhalts“
Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Geldunterhalt um EUR 200 aufstocke, um sich diesen Betrag wieder für Energiekosten einzubehalten. Es sei schlicht so gewesen, dass der Verlust der Familienbeihilfe nichts an der monatlichen Überweisung der EUR 600 geändert habe. Die Energiekosten habe der Beklagte unverändert zu tragen gehabt, wie dies auch bei seinem älteren Bruder der Fall gewesen sei.
1.2.15 „Scheinmietvertrag“
Nachdem der Beklagte im Jahr 2004 beim Bundesheer eingerückt sei, sei er an ihn herangetreten und habe ihn gebeten, einen Mietvertrag zur Erlangung eines Mietzuschusses zu erstellen. Die Parteien hätten kein Mietverhältnis begründen wollen. In diesem Zusammenhang sei nur seine Darstellung mit dem (obersten) Gebot der Gleichbehandlung der beiden Söhne in Einklang zu bringen. Er und die Zeugin Mag. B* seien deutlich glaubwürdiger in ihren Aussagen gewesen. Mit dem Studienvertrag sei eine abschließende Vereinbarung vorgelegen. Der Beklagte habe sich selbst nie als Mieter gesehen und habe nie einen Mietzins bezahlt.
1.2.16 „ Fazit“
Das Erstgericht sei der Darstellung des Beklagten gefolgt, dass der Kläger bei entsprechendem Ärger über seine Kinder offenbar zu versuchen bereit sei, einseitig von Vereinbarungen abzugehen und sich mittlerweile schlicht nicht mehr an den gemeinsamen Mietvertrag gebunden fühlen möchte. Wie die gegenständliche Berufung aufzeige, sei dieses Bild nicht zutreffend. Es sei vielmehr der Beklagte, der einseitig von Vereinbarungen abzugehen versuche. Er sei der, finanziert von seinem Vater, der von Mitte 2003 bis Ende 2017 ein genüssliches Studentenleben in einer luxuriösen Dachgeschoßwohnung samt Pool und Garten geführt habe, und er sei noch immer nicht bereit einzusehen, nicht mehr von seinem Vater leben zu sollen. Es sei der Beklagte, der sich nicht zu schade sei, die Gutmütigkeit seines Vaters schamlos auszunützen.
2.1.1Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert zusammengefasst die bestimmte Angabe, welche konkreten Feststellungen bekämpft werden, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt habe, aus welchen Erwägungen sich dies ergebe und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung an Stelle der angefochtenen zu treffen gewesen wären (RS0041835; Klauser/Kodek JN-ZPO 18, § 467 E 39). In der Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere auch aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums diese Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll, auf Grund welcher Beweisergebnisse und beweiswürdigenden Erwägungen also die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre. Gegen eine bestimmte Feststellung vorgetragene Argumente sind in einer Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse dahin zu prüfen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung erhebliche Bedenken bestehen (RS0040123). Dabei ist das Berufungsgericht aber nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (vgl RS0043371 [T18]; RS0042170; RS0043205; RS0043226; RS0040165; RS0042189; ).
Es muss mithin ein „Beweiswürdigungsfehler“ – und nicht bloß die Möglichkeit, aus den Beweisergebnissen andere als die bekämpften Feststellungen abzuleiten, aufgezeigt werden (vgl 7 Ob 223/16v).
2.1.2 Im konkreten Fall kam dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen maßgebliche Bedeutung zu. Auch diese Überzeugungsbildung hat die – oben angeführten - Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „Verhandlungswürdigung“). Das bedeutet, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht auch hier nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1); ebenso nicht, die Beweiswürdigung bloß pauschal als unrichtig zu bezeichnen oder einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen oder isolierte Beweisergebnisse entgegenzusetzen (RS0041830). Es müssen stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit des persönlichen Eindrucks ins Treffen geführt werden.
Dem Wesen der freien Beweiswürdigung ist immanent, dass sich im Fall von widersprüchlichen Angaben die Tatsacheninstanz aufgrund ihrer Überzeugung für jene Darstellung entscheidet, die mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Sie hat dies zu begründen und dabei offenzulegen, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4 f, Rz 11).
2.2 Diesen (zwingenden) Vorgaben entsprechen die Ausführungen des Klägers großteils nicht, weil er sich einerseits vorwiegend nur mit jenen Beweisergebnissen beschäftigt und/oder Argumente/Interpretationen anführt, die (vermeintlich) für seinen Rechtsstandpunkt günstig erscheinen, und andererseits den beweiswürdigenden Argumente des Erstgerichts isoliert (nur) einzelne Gegenargumente entgegenhält, ohne auf die Gesamtwürdigung Bedacht zu nehmen.
Das Erstgericht hat vorangestellt, dass es völlig davon überzeugt wäre, dass ein Mietvertrag erstellt worden sei, weil die Parteien tatsächlich ein Mietverhältnis begründen hätten wollen. Diese Überzeugung erhielt es, weil es zulässigerweise insbesondere den von den vernommenen Personen gewonnen persönlichen Eindruck verwertet hat. Zudem hat es sich auch mit allen anderen Beweisergebnissen ausführlich auseinandergesetzt und diese entsprechend einbezogen, was sichtlich diese gewonnenen Überzeugung gefestigt hat. Dies berücksichtigend wird sich das Berufungsgericht daher nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem Argument des Klägers in der Berufung auseinandersetzen (vgl RS0043371 [T18]; RS0042170; RS0043205; RS0043226; RS0040165; RS0042189; RS0043162), sondern die aufgeworfenen Argumente vor allem in der Gesamtschau aller vorliegenden Beweisergebnisse prüfen, ob diese erhebliche Bedenken zu erzeugen vermögen.
2.3Wenn das Erstgericht den Aussagen des Beklagten und des Zeugen D* B* mehr Glauben schenkte, kann zunächst auf die dafür angeführten Gründe verwiesen werden; ebenso auch, warum es letztendlich der Darstellung des Klägers nicht gefolgt ist (§ 500a ZPO). Gerade der gewonnene persönliche Eindruck, der auch als maßgebliche Begründung genannt wurde, ist ein maßgebliches Kriterium bei der Bewertung der aufgenommenen Personalbeweise.
Das Erstgericht hat die Darstellung des Klägers deswegen als nicht nachvollziehbar beurteilt, weil nach der Lebenserfahrung mehrere Aspekte dagegen gesprochen haben. Die Begründung eines Scheinmietvertrags zur Ermöglichung eines „Zusatzeinkommens“ für den Beklagten für die kurze Dauer des Grundwehrdienstes bei dem Einkommen des Klägers (Selbstentnahme von EUR 120.000 im Jahr) wäre nicht naheliegend, weil der Kläger ihn auch anderweitig unterstützen hätte können, ohne sich strafbar („Beihilfe zum Förderbetrug“) zu machen.
Dem kann der Kläger auch kein überzeugendes Argument entgegen halten. Dass die tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnung (Größe und Ausstattung) falsch dargestellt worden seien, um den „Mietvertrag“ glaubwürdig(er) zu machen, überzeugt schon deshalb nicht, weil eine Miete von EUR 300 für eine Nutzfläche von 135 m² auch im Jahr 2003 bei Weitem als nicht „marktangemessen“ anzusehen gewesen ist. Wenn das Erstgericht daher schon bei der Einvernahme des Klägers, als auch dann in der Beweiswürdigung die Frage berechtigt aufgeworfen hat, warum man auf die Lüge (gemeint den Förderbetrug) „etwas draufsetzt“, in dem man die Wohnung falsch darstellt, ist die vom Kläger angeführte Rechtfertigung in diesem Zusammenhang auch für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Die Täuschungshandlung besteht in einer fingierten Mietzahlung und nicht in bestimmten Details, wie groß die Wohnung ist und welche Benützungsrechte damit verbunden sind, die ohnedies in der gewählten Art und Weise objektiv hinterfragenswürdig sind.
Auch das Argument des Erstgerichts, dass die Nichtbefristung des Vertrags gegen einen „Fake-Mietvertrag“ spricht, ist plausibel. Es wäre naheliegender gewesen, den Vertrag zu befristen, wenn er nur zum Schein geschlossen worden wäre. Der Kläger selbst führte an, dass die „Überlassung“ nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen sollte, nämlich auf exakt acht Jahre und sieben Monate (Bundesheer und Studium). Auch das hätte man problemlos so festhalten/vereinbaren können, wenn es so gewollt gewesen wäre. Warum das nicht erfolgt ist, blieb in der Aussage des Klägers offen, was auch mit dem sonstigen akribischen Vorgehen des Klägers, das er grundsätzlich auch nicht abstritt, nicht zusammenpasst. Dass der Kläger auch bei dieser Angabe nicht so genau gewesen ist, wie er sich versuchte darzustellen, zeigte sich auch darin, dass im Jahr 2003 der Grundwehrdienst grundsätzlich acht Monate gedauert hat und nicht sieben, sowie dass das Pharmaziestudium zum Zeitpunkt der Erstellung des Vertrags (und auch heute) jedenfalls keine acht Jahre gedauert hat oder dauert. Wie der Kläger „auf exakt acht Jahre und sieben Monate (Bundesheer und Studium)“ gekommen ist, blieb er zu erklären schuldig.
Das Erstgericht hat auch nachvollziehbar erklärt, warum es die Angaben der Zeugin B* (Mutter des Beklagten) so bewertet hat. Auch hier kann der Kläger nichts Stichhaltiges anführen, um das berechtigt in Zweifel ziehen zu können. Ausgehend davon, dass die Zeugin bei der Vertragserstellung und auch bei der Besprechung zum Studiumsvertrag nicht dabei war, ist es auch für das Berufungsgericht durchaus im Bereich des Möglichen, dass sie wegen der bereits viele Jahre andauernden Streitigkeiten den „Fake-Mietvertrag“ aus den Schilderungen des Klägers hat. Das Erstgericht begründete es auch nachvollziehbar mit der Erfahrung, dass Zeugen nach vielen Jahren nicht jedes Ereignis zeitlich (mehr) zuordnen könnten, was grundsätzlich auch den Erfahrungen des Berufungsgerichts nicht entgegensteht.
2.4 Auch die übrigen Argumente zu weiteren beweiswürdigenden Schlagworten überzeugen in diesem Zusammenhang nicht und können gegen die detaillierte, gut nachvollziehbare und in sich geschlossene Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Zweifel wecken. Der Kläger selbst bestätigt auch im „Fazit“ seiner Berufung die vom Erstgericht herausgearbeitete Motivation für sein Vorgehen gegen den Beklagten. Die persönliche, (sichtlich) tiefe Enttäuschung über seinen Sohn hat ihn nachhaltig gekränkt, was auch zum jetzigen jahrelangen Zerwürfnis geführt hat.
2.5 Das Berufungsgericht übernimmt sämtliche Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung, womit der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
3.Die Kosten des Berufungsverfahrens beruhen auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf der unbedenklichen Bewertung des Klägers.
4.Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben. Da sohin eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu beurteilen war, war die Revision nicht zuzulassen (§ 502 Abs 1 ZPO).
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