Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen MMag. Pichler und Mag. Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Mag. Michael Georg Jobst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* B* , geb. am **, Angestellte, **, vertreten durch die Kosch&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen EUR 328.304,08 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 144.103) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29.1.2026, **-60, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.066,62 (darin EUR 677,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klägerin betreibt ein im Bereich Transportwesen und Erdbewegungen tätiges Unternehmen. Es handelt sich um ein Familienunternehmen, das bereits vom Vater von D* B* gegründet worden war. Dieser übergab das Unternehmen an seinen älteren Sohn, A* B*, und dessen Ehegattin.
Mit Abtretungsvertrag vom 10.12.2013 übertrug A* B* seinen Geschäftsanteil an der Klägerin (75 %) an die Beklagte und seine Ehegattin E* B* übertrug ihren Geschäftsanteil (25 %) an D* B*. Als Geschäftsführer der Klägerin wurde D* B* eingetragen, dieser vertritt seit 10.12.2023 selbständig. Am 1.3.2023 übte D* B* ein Abtretungsanbot der Beklagten vom 10.12.2013 aus und übernahm damit den Geschäftsanteil der Beklagten, seither ist er alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Im Zeitraum 18.12.2013 bis 8.3.2023 war die Beklagte somit zu 75 % Gesellschafterin der Klägerin, ihr Ehegatte D* B* hielt in diesem Zeitraum 25 % der Anteile.
Derzeitiger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist D* B*, der seit 2002 mit der Beklagten verheiratet ist. Der Ehe entstammen vier gemeinsame Kinder; derzeit ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Im März 2020 haben sich die Ehegatten getrennt, zu diesem Zeitpunkt zog D* B* aus der damaligen Ehewohnung (Einfamilienhaus) in **, aus.
Im Unternehmen der Klägerin sind derzeit (inkl Geschäftsführer) neun Mitarbeiter beschäftigt, im Unternehmen gibt es acht LKWs, verschiedene Kleinmaschinen und vier bis fünf Baggerfahrzeuge. Auch in den Jahren davor war die Unternehmensgröße ähnlich.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 328.304,08 s.A. und brachte vor, die Beklagte habe während ihrer Zeit als 75 %-Gesellschafterin der Klägerin gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen.
Die Beklagte habe Bürotätigkeiten im Ausmaß von 10-12 Stunden pro Monat für die Klägerin erbracht, wofür ihr seit Juni 2014 als Werklohn ein monatlicher Betrag von EUR 1.900 brutto zugestanden sei, der bereits äußerst großzügig sei. Die Beklagte habe sich jedoch unzulässigerweise zweimal jährlich einen doppelten Werklohn (wohl als nicht vorgesehenes Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ausgezahlt und ihren Werklohn ab November 2020 einseitig auf einen, keinem Drittvergleich standhaltenden Betrag von EUR 4.000 brutto pro Monat, für einige Monate sogar auf EUR 5.000 brutto pro Monat angehoben, obwohl sie keine zusätzlichen Leistungen erbracht habe. Diese Erhöhungen seien auch nicht mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen gewesen. Ein Dienstvertrag bzw Anstellungsverhältnis der Beklagten bei der Klägerin scheitere bereits an ihrer Beteiligung als Gesellschafterin von 75 %.
Die früheren Gesellschafter A* und E* B* haben der Klägerin Darlehen gewährt, die am Gesellschafterverrechnungskonto verbucht worden seien. Bei Übergabe der Gesellschaftsanteile vom Bruder des Geschäftsführers der Klägerin und dessen Ehegattin an den Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte sei dieses Darlehen der Gesellschaft geschenkt worden. Es habe daher kein Gesellschafterdarlehen mehr gegeben, als die Beklagte die mit „Rückzahl. Gesellschafterdarlehen“ titulierten Überweisungen von EUR 2.500 monatlich auf ihr Privatkonto durchgeführt und damit die Kreditraten für die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ F*, KG G*, getilgt habe. Diese Überweisungen (61 Überweisungen à EUR 2.500 im Zeitraum 19.2.2018 bis 17.3.2023) seien daher ebenfalls eine verbotene Einlagenrückgewähr.
Der Geschäftsführer der Klägerin habe auch nicht zugestimmt, dass sich die Beklagte am 12.5.2021 EUR 17.000 überwiesen habe. Außerdem seien die laut der Beklagten angeblich damit bezahlten Beträge deutlich geringer als EUR 17.000 und fehle jeglicher betrieblicher Zusammenhang.
Der H* Staubsauger um EUR 1.299 befinde sich nach wie vor im Besitz der Beklagten. Er sei nicht auf Vorschlag des Geschäftsführers der Klägerin erworben worden. Es habe vielmehr keine gesellschaftsrechtliche Grundlage oder Veranlassung für dessen Anschaffung gegeben, so dass ebenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliege.
Die Beklagte habe das ursprünglich von der Klägerin geleaste, später in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug I* im Zeitraum von 1.12.2017 bis 23.3.2023 ausschließlich für private Zwecke genutzt. Für diese Nutzung habe sie keine Gegenleistung an die Klägerin erbracht. Für die ausschließlich private Nutzung des Fahrzeugs sei ein monatliches Benützungsentgelt von jedenfalls EUR 965,16 angemessen. In den 63 Monaten ihrer Nutzung habe sie insgesamt 109.760 Kilometer zurückgelegt. Der Klägerin stehe daher für diesen Zeitraum von (abgerundet) 63 Monaten ein angemessenes Entgelt in Höhe von EUR 60.805,08 zu.
Die Beklagte habe die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft **, die die Klägerin für ihren Betrieb nutze, der Klägerin zur unentgeltlichen Leihe auf bestimmte/bestimmbare Zeit überlassen. Die Beklagte könne dies nicht einseitig widerrufen und ein Miet-/Pachtentgelt verlangen. Da der Beklagten in der Vergangenheit kein Benützungsentgelt zugestanden sei, sei dies auch jetzt nicht der Fall. Außerdem seien die geforderten EUR 10.800 brutto pro Monat an Mietzins/Pacht um ein Vielfaches überhöht. Hinsichtlich der Mietentgelte Jänner 2014 bis Februar 2023 werde auch Verjährung eingewandt.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, sie habe sich um alle anfallenden Bürotätigkeiten gekümmert. Das an sie zur Auszahlung gebrachte Entgelt sei angemessen, fremdüblich und nicht überhöht. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dem zugestimmt und die EUR 4.000 ausdrücklich bestätigt.
Am Gesellschafterverrechnungskonto sei durch Einzahlungen von A* und E* B* in deren Zeit als Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Klägerin aufgebaut worden. Im Zuge der Abtretung der Gesellschaftsanteile sei das Gesellschafterverrechnungskonto auf die Übernehmer überführt worden. Durch die Zahlungen zu Lasten des Verrechnungskontos D* B* in der Buchhaltung der Klägerin sei das Vermögen der Klägerin nicht gemindert worden, weil dadurch ihre Verbindlichkeit gegenüber ihrem Geschäftsführer vermindert worden sei. Dieser sei auch damit einverstanden gewesen, dass mit den EUR 2.500 der Kredit für die gemeinsame Ehewohnung (**) bedient worden sei.
Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Die Initiative für die Anschaffung des I* sei vom Geschäftsführer der Klägerin ausgegangen, worauf der I* als Familienfahrzeug genutzt worden sei. Jedenfalls sei beim I* nur von einer Privatnutzung von 20 % auszugehen, weil sonst der Geschäftsführer der Klägerin jahrelang evident falsch bilanziert hätte.
Auch hinsichtlich der anderen Aufwendungen (zB Staubsauger), die im Interesse des Geschäftsführers der Klägerin gelegen seien, bestehe rechtlich kein Anspruch gegenüber der Beklagten, sondern allenfalls nur direkt gegen den Geschäftsführer der Klägerin. Der Staubsauger sei auf Vorschlag des Geschäftsführers der Klägerin für das eheliche Wohnhaus erworben worden. Die Überweisung von EUR 17.000 von der Klägerin an die Beklagte sei ebenfalls auf Wunsch des Geschäftsführers erfolgt, damit die Beklagte gemeinsame Zahlungen rechtzeitig begleichen habe können.
Die Beklagte sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ J*, KG G*, mit der Adresse **, die zur Gänze von der Klägerin genutzt werde. Ab dem Zeitpunkt der Erlangung des Eigentumsrechts durch den Schenkungsvertrag vom 20.12.2013 habe die Beklagte bis inklusive Februar 2023 von der Verrechnung des Benützungsentgelts abgesehen. Ein angemessenes Benützungsentgelt für die von der Klägerin allein genutzte, 5.173 m² große Liegenschaft samt Gebäude betrage zumindest netto EUR 9.000 (brutto EUR 10.800) pro Monat ohne Betriebskosten. Die Klägerin habe sich durch die von der Beklagten nicht explizit verrechneten Benützungsentgelte für den Zeitraum Jänner 2014 bis inklusive Februar 2023 Aufwendungen von netto rund EUR 1 Mio erspart. Infolge Beendigung der Gesellschafterstellung mit 1.3.2023 begehre die Beklagte von der Klägerin explizit ab inklusive März 2023 ein angemessenes Benützungsentgelt in Höhe von brutto EUR 10.800, worüber mittlerweile am Bezirksgericht Baden zu GZ ** ein Verfahren anhängig sei. Jedenfalls sei die Zurverfügungstellung der Liegenschaft bis Februar 2023 ohne in Rechnung gestelltes Benützungsentgelt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, so dass auch aus diesem Grund kein Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften vorliege. In eventu wandte die Beklagte auch Benützungsentgelte für den Zeitraum ab Jänner 2014 in Höhe von monatlich brutto EUR 10.800 als Gegenforderung ein.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung als in Höhe von EUR 144.103 zu Recht bestehend und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest. Es verpflichtete daher die Beklagte zur Zahlung von EUR 144.103 s.A. und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 184.201,08 s.A. ab.
Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 6 bis 13 wiedergegebenen Feststellungen. Davon ist hervorzuheben:
Das Unternehmen der Klägerin ist seit 1982 auf der Liegenschaft **, (EZ J* KG G*) situiert. Die Liegenschaft gehörte A* B* und wurde im Zuge der Übertragung der Geschäftsanteile mit Schenkungsvertrag vom 20.12.2013 in das Alleineigentum der Beklagten übertragen. Die Aufteilung der Geschäftsanteile untereinander und ebenso der Umstand, dass die Beklagte Alleineigentümerin der Betriebsliegenschaft werden sollte, entsprach der damals zwischen den Eheleuten D* und C* B* getroffenen Vereinbarung. A* B* wollte ursprünglich das Unternehmen wie auch die Betriebsliegenschaft an seinen Bruder D* übergeben, so wie er das Unternehmen von deren Vater übergeben bekommen hatte.
Das in der Buchhaltung der Klägerin geführte Verrechnungskonto K* mit der Kontenbezeichnung „Verrechnung – B* D*“ wies zum 31.12.2017 einen Habensaldo von EUR 266.476,33 auf. Die erstmalige Erfassung dieses Gesellschafterdarlehens (Verrechnungskonto) erfolgte bereits in der Zeit vor 2010, als A* und E* B* Gesellschafter der Klägerin waren. Wenn die Klägerin finanzielle Mittel benötigte, zahlten sie über längere Zeit hinweg immer wieder Beträge ein, die sich im Laufe der Zeit entsprechend summiert hatten. Im Zuge der Abtretung der Geschäftsanteile schenkten sie dieses Gesellschafterdarlehen (Verrechnungskonto) an D* B*, sodass auch nach Übertragung der Geschäftsanteile dieses Verrechnungskonto in der Buchhaltung der Klägerin mit der Kontenbezeichnung „Verrechnung – B* D*“ weitergeführt wurde.
Die Beklagte ist seit 2005 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ F*, KG G*, mit der Liegenschaftsadresse **. Auf der Liegenschaft befand sich ein älteres Gebäude, das abgerissen wurde. D* und C* B* ließen dort ein neues Einfamilienhaus errichten, das nach Fertigstellung Ende 2018 von ihnen bezogen wurde und als neuer Wohnsitz der Familie diente. Hintergrund für die zwischen ihnen vereinbarte Aufteilung der Geschäftsanteile und auch für den Umstand, dass die Beklagte Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde, war vor allem, dass im Falle eines Ablebens von D* B* dessen Kinder aus erster Ehe nichts bzw möglichst wenig bekommen sollten.
Auf Vorschlag und mit Zustimmung des Geschäftsführers der Klägerin sollte die Rückzahlung des von der Beklagten zur teilweisen Finanzierung der Hauserrichtung aufgenommenen Darlehens unter anderem dadurch erfolgen, dass die Beklagte sich vom Firmenkonto monatlich einen Betrag von EUR 2.500 auf ihr Konto überweisen sollte. Dies sollte gegen das Verrechnungskonto K* („Verrechnung – B* D*“) gebucht werden, sodass es bilanziell zu einer Verringerung dieser Verbindlichkeit der Klägerin kommt. Durch die monatlichen Überweisungen von EUR 2.500 vom Gesellschaftskonto der Klägerin auf das Privatkonto der Beklagten ist es daher zu keiner Reduktion des Gesellschaftsvermögens der Klägerin gekommen.
Die Beklagte besorgte die gesamte Bürotätigkeit der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte vereinbarten, dass ihr dafür von der Klägerin monatlich eine Abgeltung von EUR 1.900 ausbezahlt wird. Ob diese Auszahlung 12 oder 14-mal jährlich erfolgen sollte, wurde nicht besprochen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin einer Erhöhung dieser Abgeltung ab November 2020 auf EUR 4.000 und ab März 2021 auf EUR 5.000 zugestimmt hat. Die Beklagte überwies sich zwischen 17.7.2018 und 10.3.2023 vom Konto der Klägerin über die vereinbarten EUR 1.900 12-mal jährlich hinausgehende Beträge von in Summe EUR 96.700. Mit Schreiben vom 21.3.2023 kündigte die Klägerin den mit der Beklagten geschlossenen „Werkvertrag“. Durchschnittlich arbeitete die Beklagte im Zeitraum 2018 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen 20 Stunden in der Woche für die Klägerin. Für diese Tätigkeiten sind folgende monatlichen Bruttoentgelte (ausbezahlt 14-mal jährlich) als angemessen zu beurteilen, wobei Überzahlungen von 10-20 % in der Praxis vorkommen: Bei 20 Wochenstunden: 2018 EUR 844,16, 2019 EUR 900,37, 2020 EUR 922,88, 2021 EUR 936,44, 2022 EUR 957,50 und 2023 EUR 990,-- (jeweils brutto).
Im Zeitraum 1.12.2017 bis 23.3.2023 nutzte die Beklagte mit Zustimmung des Geschäftsführers der Klägerin den zunächst von der Klägerin geleasten und nach Auslaufen des Leasingvertrags per 30.11.2020 in deren Eigentum stehenden PKW „I*“. Das angemessene monatliche Benützungsentgelt für die Nutzung des PKW I* durch die Beklagte beträgt EUR 960,-- , davon ist der verbuchte Privatanteil von 20 % jeweils in Abzug zu bringen. Tatsächlich lag nur eine geringfügige, jedenfalls unter 20 % liegende betriebliche Nutzung des PKW durch die Beklagte vor (Fahrten in die Arbeit – pro Wegstrecke nur 250 m; Fahrten zum Steuerberater und gelegentliche Besorgungen). Überwiegend wurde das Fahrzeug privat (auch als Familienfahrzeug) genutzt, bei längeren Familienfahrten wurde dabei das Fahrzeug vom Geschäftsführer der Klägerin gelenkt. Sehr selten nutzte der Geschäftsführer der Klägerin oder sein Bruder das Fahrzeug zB im Rahmen des der Familie gehörenden Weinbaubetriebs. Näheres kann dazu nicht festgestellt werden.
Am 9.4.2021 überwies die Beklagte vom Firmenkonto EUR 1.299 für einen im Wohnhaus **, eingesetzten Staubsauger an die H* GmbH.
Am 12.5.2021 überwies die Beklagte vom Konto der Klägerin unter Angabe des Verwendungszwecks „Privatentnahme“ EUR 17.000 auf ihr Privatkonto. Durch die Verbuchung dieser Privatentnahme gegen das Verrechnungskonto K* („Verrechnung – B* D*“) kam es zu keiner bilanziellen Reduktion des Gesellschaftsvermögens. Dem ging voran, dass die Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin darüber informierte, dass verschiedene Zahlungen von ihr bzw dem Geschäftsführer zu tätigen seien, die in keinem betrieblichen Zusammenhang mit der Klägerin standen. Irrtümlich errechnete die Beklagte dabei eine Gesamthöhe von rund EUR 17.000, obwohl die Zahlungen tatsächlich nur in Summe EUR 15.470,68 ausmachten. Der Geschäftsführer der Klägerin meinte dazu, dass er das Geld dafür derzeit nicht habe und die Beklagte das Geld vorerst vom Firmenkonto entnehmen sollte, wohin die beiden in der Folge das Geld dann zurückzahlen sollten. Eine derartige Rückzahlung ist in der Folge nicht erfolgt.
Die Betriebsliegenschaft ** (EZ **, KG G*), ist 5.173 m² groß und liegt im Betriebsgebiet. Der Bruder des Geschäftsführers der Klägerin erwarb die Liegenschaft im Jahr 1982. Seither dient diese als Betriebsliegenschaft der Klägerin und alles, was mit dem Betrieb des Unternehmens zusammenhängt, ist dort situiert. Auf der Liegenschaft ist eine circa 600 m² große Halle samt einem Bürozubau errichtet, die Fahrzeuge sind dort abgestellt, werden dort repariert und serviciert, es gibt eine Tankstelle und auch die zum Unternehmen gehörenden Maschinen sind dort abgestellt.
Seit Erwerb der Liegenschaft durch den Bruder des Geschäftsführers der Klägerin, der von dessen Vater finanziert wurde, zahlte die Klägerin nie etwas für die Benützung der Liegenschaft. Auch nachdem die Liegenschaft der Beklagten geschenkt worden war, wurde für die Benützung der Liegenschaft nie etwas bezahlt. Es gab zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten keine Gespräche oder Vereinbarungen darüber, dass die Klägerin für die Benützung der Liegenschaft etwas zahlen sollte. Erst nach Beendigung ihrer Gesellschafterstellung bei der Klägerin verlangte die Beklagte von der Klägerin ab März 2023 ein Benützungsentgelt in Höhe von (brutto) EUR 10.800,-- monatlich. Mangels Zahlung begehrt die Beklagte nunmehr im Verfahren ** des Bezirksgerichts Baden von der Klägerin ein Benützungsentgelt vorerst für die Monate März bis Mai 2023.
Rechtlichkam das Erstgericht zum Ergebnis, der Tatbestand des Verbots der Einlagenrückgewähr setze ein Vermögensminus bei der Gesellschaft und einen Vermögenszuwachs beim Gesellschafter voraus, welcher nicht ausgeschütteter Bilanzgewinn sei und auch sonst unter keinen zulässigen Ausnahmetatbestand falle. Bei Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr entstehe gemäß § 83 GmbHG ein indisponibler Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den begünstigten Gesellschafter. Der verschuldensunabhängige Rückerstattungsanspruch richte sich in erster Linie gegen den Gesellschafter, der die verbotene Leistung empfangen habe. Ausschlaggebend sei die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Begründung der verbotswidrigen Leistung, sodass auch ein nachträgliches Ausscheiden von der Haftung nicht befreie.
Durch die monatlichen Überweisungen von EUR 2.500 vom Gesellschaftskonto der Klägerin auf das Privatkonto der Beklagten sei es zu keiner Verringerung des Gesellschaftsvermögens gekommen, weil durch diese Zahlungen der Saldo am Verbindlichkeitskonto K* und damit eine Verbindlichkeit der Gesellschaft reduziert worden sei. Auch durch die Verbuchung der Privatentnahme von EUR 17.000 und des 20 %-igen Privatanteils für die Nutzung des PKW I* gegen das Verrechnungskonto K* („Verrechnung – B* D*“) sei es zu keiner bilanziellen Reduktion des Gesellschaftsvermögens gekommen. Sämtliche dieser Zahlungen und Buchungen seien mit Kenntnis und Zustimmung des Geschäftsführers der Klägerin erfolgt, der Gläubiger dieser am Verrechnungskonto K* verbuchten Verbindlichkeit der Klägerin (gewesen) sei. Damit liege weder ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr noch ein Bereicherungsanspruch vor.
Die Finanzierung von Privataufwendungen des Gesellschafters durch die Gesellschaft sei grundsätzlich unzulässig. Die Überlassung des PKW zur privaten Nutzung und unangemessene Vorteile eines Gesellschafters aus einem Dienst-, Werk-, Beratungs- oder Dienstleistungsvertrag stellen eine verbotene Einlagenrückgewähr dar. Die private Nutzung des PKW I* durch die Beklagte sei weit über den in der Bilanz angesetzten 20 %-igen Privatanteil hinausgegangen, sodass für den darüber liegenden Anteil ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen sei. Die Beklagte sei passiv legitimiert, weil ihr der PKW zur Nutzung überlassen worden sei. Eine allenfalls erfolgte Mitnutzung durch den Geschäftsführer der Klägerin sei durch den gegen die Verbindlichkeit der Gesellschaft auf seinem Verrechnungskonto verbuchten Privatanteil mitabgegolten. Zudem befreie eine allfällige solidarische Haftung des Geschäftsführers die Beklagte nicht von der eigenen Haftung für diesen Vorteil.
Soweit die von der Beklagten erhaltenen Vergütungen für die für die Klägerin erbrachten Tätigkeiten über die ohnehin großzügig bemessenen EUR 1.900 monatlich hinaus gingen, stelle die unangemessen hohe Entlohnung ebenfalls eine verbotene Einlagenrückgewähr dar.
Die Anschaffung des Staubsaugers sei eine Privatanschaffung, für die keinerlei betriebliche Veranlassung bestanden habe.
Hinsichtlich der von der Beklagten der Klägerin zur Verfügung gestellten Liegenschaft sei aufgrund der über einen Zeitraum von über 40 Jahren erfolgten unentgeltlichen Nutzung und der Schenkung der Liegenschaft zusammen mit den Gesellschaftsanteilen konkludent von einer unentgeltlichen Leihe auszugehen, zumindest so lange die Beklagte selbst Mehrheitsgesellschafterin gewesen sei. Daher begründe die Nutzung der Liegenschaft auch keine besondere betriebliche Rechtfertigung für die unzulässigen Zahlungen an die Beklagte.
Das Ausscheiden der Beklagten als Gesellschafterin habe eine neue, nicht bedachte Situation geschaffen, die ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens zu einer rechtlichen Neubeurteilung führen könne. Allfällige ab März 2023 zustehende Benützungsentgelte seien aber nicht zu berücksichtigen, weil eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen unzulässig sei, so dass die in eventu eingewandte Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht bestehe.
Der Klägerin seien daher EUR 46.104 für die private Nutzung des überlassenen PKWs, EUR 96.700 als unangemessene Vergütung für die erbrachten Tätigkeiten und EUR 1.299 für die Bezahlung des privat genutzten Staubsaugers aus dem Gesellschaftsvermögen samt 4 % Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen unzulässigen Leistung zuzusprechen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Die Beklagte bekämpft folgende Feststellung:
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zahlung [= EUR 1.299 für einen Staubsauger am 9.4.2021] mit Kenntnis oder Zustimmung des Geschäftsführers der Klägerin erfolgte (UA S 11).
Sie begehrt als Ersatzfeststellung:
Diese Zahlung erfolgte mit Kenntnis und Zustimmung des Geschäftsführers der Klägerin.
in eventu:
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zahlung zunächst mit Kenntnis oder Zustimmung des Geschäftsführers der Klägerin erfolgte. Der Geschäftsführer der Klägerin war spätestens mit der Unterfertigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 in Kenntnis der Zahlung.
1.2.Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Deshalb ist der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch Raum für andere Feststellungen bieten, für sich allein nicht geeignet, schlüssig darzulegen, warum das Erstgericht den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
1.3.Wenn die Beklagte nun damit argumentiert, dass der Geschäftsführer der Klägerin als Kindesvater ein Interesse an der Anschaffung des Staubsaugers gehabt habe, ist festzuhalten, dass nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichts die Überweisung für den Staubsauger am 9.4.2021 erfolgte. Der Geschäftsführer der Klägerin ist aber bereits im Jahr 2020 aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Beklagten ausgezogen (diesbezüglich übereinstimmend PV GF Kl ON 19.3 S 7 und PV Bk ON 19.3 S 11 f; vgl auch UA S 6). In Anbetracht der von beiden ebenfalls geschilderten Beziehungsprobleme ist das Interesse des Geschäftsführers der Klägerin an der Anschaffung eines derart teuren Staubsaugers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ersichtlich.
1.4. Es besteht ein großer Unterschied darin, ob monatliche Zahlungen von EUR 2.500 vom Firmenkonto einem Geschäftsführer auffallen müssen oder eine einmalige Zahlung von EUR 1.299. Die Klägerin ist zwar mit neun Mitarbeitern (UA S 10) kein riesiges Unternehmen, die Umsätze und Buchungen sind aber nicht so überschaubar, dass allein aus der Unterfertigung der Jahresabschlüsse durch den Geschäftsführer abgeleitet werden kann, dass er die Zahlung für den Staubsauger erkannt und billigend zur Kenntnis genommen hat. Auch aus der Schilderung der Beklagten, dass bei der einstündigen Bilanzbesprechung beim Steuerberater alle Positionen durchgegangen worden seien (ON 19.3 S 20 f), lässt sich nach der Lebenserfahrung nicht zwingend ableiten, dass dabei auch der Staubsauger erwähnt worden wäre, weil es sich dabei nur um eine einmalige Zahlung handelte.
Die Schilderungen des Geschäftsführers zu seiner Unkenntnis der Zahlungen wirken zwar, wie auch das Erstgericht darlegte (UA S 13 ff), übertrieben, aber es erscheint zumindest der Kern glaubwürdig, dass er sich nicht intensiv damit bzw mit der Buchhaltung generell befasste und er eher mit praktischen Arbeiten im Unternehmen (LKW- und Baggerfahrten) beschäftigt war (ON 19.3 S 2 f). Sogar die Beklagte sagte aus, dass er über keine E-Banking-Kenntnisse verfügte (ON 19.3 S 13), was ebenfalls gegen seine Versiertheit in bzw sein Interesse an derartigen Belangen spricht. Es ist somit nachvollziehbar, dass er bei Unterfertigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 nichts von der Zahlung für den Staubsauger wusste.
1.5.Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Die Beklagte kommt auf den Staubsauger auch in ihrer Rechtsrüge zurück. Ob von einer dislozierten Feststellung auszugehen ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin alle Jahresabschlüsse unterfertigte, ist jedoch unbeachtlich. Wie bereits oben bei der Behandlung der Beweisrüge ausgeführt, steht eine allfällige Unkenntnis des Geschäftsführers der Klägerin von der Zahlung von EUR 1.299 für den Staubsauger nicht im Widerspruch zu seiner Unterfertigung der Jahresabschlüsse. Es liegen daher weder widersprüchliche Feststellungen noch ein sekundärer Feststellungsmangel vor.
2.2.Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil; § 30 dGmbHG begnügt sich hingegen mit dem Schutz des dem Stammkapital entsprechenden Vermögens (RS0105518). Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (RS0105518 [T1]). Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale. Entscheidend ist, dass ein objektives Missverhältnis zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung vorliegt (RS0105532 [T14]).
Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert. Unzulässig sind Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, die einem Fremdvergleich nicht standhalten (RS0105532 [T30]). Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre (RS0120438). Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen, unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre (RS0105540 [T7]). In den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre (RS0105540 [T8]).
2.3.Die Berufung setzt sich nicht mit der Argumentation des Erstgerichts auf UA S 22 f auseinander, warum es die Überlassung der Liegenschaft nicht als besondere betriebliche Rechtfertigung für höhere Zahlungen an die Beklagte wertete. Das Berufungsgericht erachtet die Begründung des Erstgerichts, dass für die Dauer der Gesellschafterstellung der Beklagten konkludent von einer unentgeltlichen Leihe auszugehen sei, für zutreffend (§ 500a ZPO).
Ergänzend sei noch auf folgende Aspekte hingewiesen: Es ergibt sich weder aus den ausführlichen Feststellungen des Erstgerichts noch aus dem Vorbringen der Beklagten ein Hinweis, dass es zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten abgestimmt gewesen wäre, dass sie wegen der Überlassung der Liegenschaft zB ein höheres Entgelt erhalten solle. Die Beklagte stützte sich in ON 3 S 11 ff nur auf das von ihr begehrte Benützungsentgelt und die betriebliche Rechtfertigung der anderen Zahlungen durch die Zurverfügungstellung der Liegenschaft, aber nicht auf eine diesbezügliche Vereinbarung.
Es handelt sich hier auch um einen reinen gesellschaftsrechtlichen Anspruch, der auf § 83 GmbHG gestützt wird, und nicht um eine Aufteilung des ehelichen Vermögens, die gemäß § 83 EheG nach Billigkeit vorzunehmen und wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist.
Die Beklagte kann daher die Überlassung der Betriebsliegenschaft bis März 2023 nicht als Rechtfertigung für höhere Zahlungen heranziehen.
2.4. In Hinblick auf den notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen der betrieblichen Rechtfertigung und der „Überzahlung“ (vgl Foglar-Deinhardstein in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG 2§ 82 GmbHG Rz 101), auf den auch die Beklagte in ihrer Berufung hinweist (S 4), scheitert die Berücksichtigung der von der Beklagten nach ihrem Ausscheiden als Gesellschafterin verlangten Benützungsentgelte als besondere betriebliche Rechtfertigung bereits daran. Leistung (Überlassung der Liegenschaft nach dem 8.3.2023) und Gegenleistung (Zahlungen der Klägerin an die Beklagte davor – vgl dazu auch die Zinsstaffel der zugesprochenen Beträge) stehen sich hier zeitlich nicht kongruent gegenüber.
Die Einwendung von Benützungsentgelten ab März 2023 als Gegenforderung ist, worauf bereits das Erstgericht hinwies, wegen des bei der Rückforderung von gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden Leistungen geltenden Aufrechnungsverbots unzulässig (vgl RS0130869).
Im Ergebnis ist im vorliegenden Verfahren für die Beklagte nichts daraus zu gewinnen, dass sie Eigentümerin der Betriebsliegenschaft der Klägerin ist.
2.5.1. In Bezug auf den PKW I* bestreitet die Beklagte in ihrer Berufung ihre Passivlegitimation und behauptet, dass sich der diesbezügliche Rückforderungsanspruch gegen den Geschäftsführer richten müsste, weil dieser das Fahrzeug der Klägerin primär „übernommen“ und die Verwendung als „Familienfahrzeug“ bestimmt habe.
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Nach den Feststellungen erfolgte sowohl die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs als auch die Verbuchung von nur 20 % Privatanteil im Einvernehmen zwischen dem Geschäftsführer und der Beklagten. Die Nutzung durch die Beklagte von 1.12.2017 bis 23.3.2023 wurde ebenfalls festgestellt (UA S 9). Da primär die Beklagte das Fahrzeug nutzte, ist sie als Gesellschafterin Empfängerin der verbotenen Einlagenrückgewähr und daher zum Rückersatz verpflichtet. Dass der Geschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug bei längeren Familienfahrten ebenfalls lenkte, ist durch den Privatanteil von 20 %, der seinem Verrechnungskonto bei der Klägerin angelastet wurde, gedeckt. Für die übrigen 80 % hat die Beklagte nun einzustehen. Dies verstößt entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht weder gegen Treu und Glauben, noch ist dies rechtsmissbräuchlich. Es handelt sich vielmehr um die Folge einer verdeckten Einlagenrückgewähr.
2.5.2. Wenn die Beklagte in der Berufung vermeint, dass die Verbuchung eines Privatanteils von 20 % ausreiche, um eine Einlagenrückgewähr zu vermeiden, ist ihr nicht zu folgen. Für die Frage, ob eine verdeckte Einlagenrückgewähr vorliegt, ist auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse (betrieblich/privat) abzustellen. Andernfalls würde der Tatbestand der verdeckten Einlagenrückgewähr völlig ausgehebelt. Nach den Feststellungen lag nur eine geringfügige, jedenfalls unter 20 % liegende - und damit wirtschaftlich vernachlässigbare - betriebliche Nutzung des I* durch die Beklagte vor. Der verbuchte Privatanteil war daher viel zu niedrig, so dass eine verdeckte Einlagenrückgewähr vorliegt. Das Erstgericht hat deshalb die Beklagte auch zu Recht zum Ersatz von EUR 46.104 im Zusammenhang mit der Privatnutzung des I* verpflichtet.
2.6. Die Berufung bleibt somit ohne Erfolg.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
4.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Ob ein Geschäft gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0105540 [T17]).
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