Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) sowie die Richter Mag. Viktorin und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* C* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Dr. D* , Rechtsanwalt, **, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 21.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2. Jänner 2026, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„ Das Sicherungsbegehren des Inhalts, der beklagten Partei werde aufgetragen, die nachstehenden oder sinngleiche Äußerungen über die klagende Partei im Zusammenhang mit deren Personenstandsänderung zu unterlassen, insbesondere in Sendungen des österreichischen Rundfunks oder anderen Medien:
a) das von der klagenden Partei vorgelegte Gutachten sei falsch und/oder gefälscht; b) die klagende Partei habe ein falsches Beweismittel vorgelegt (und/oder eine Lugurkunde verwendet); c) die klagende Partei habe den Psychiater, der das Gutachten erstellt hat, angestiftet; d) die klagende Partei habe eine Straftat begangen (die mit bis zu einem Jahr Gefängnis bedroht ist); e) die klagende Partei sei kriminell und/oder habe gefälschte Gutachten vorgelegt; f) die klagende Partei habe sich den Geschlechtseintrag mit kriminellen Methoden erschlichen; g) die klagende Partei werde aufgrund ihres vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Personenstandsänderung vor dem Strafrichter landen,
wird a b g e w i e s e n.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 943,70 bestimmten Kosten der Äußerung binnen 14 Tagen zu ersetzen .”
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.926,80 (darin EUR 750 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht auch EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
B e g r ü n d u n g:
Die klagende Partei mit nunmehr erstem weiblichen (und zweitem männlichen) Vornamen sowie - aufgrund entsprechenden behördlichen Bescheides - nunmehr geändertem Personenstandsregister-Geschlechtseintrag „weiblich“
- war in diesem Zusammenhang Gegenstand medialer Berichterstattung (etwa am 6.10.2025 auf **: [„ ... Dieser Fall stellt die Genderpolitik auf den Kopf. E* änderte sein Geschlecht auf weiblich und […] könnte eine fällige Haftstrafe durch den Geschlechtswechsel nun sogar im Frauengefängnis absitzen […] “ - Beil./5) und
- äußerte sich hiezu am 6.10.2025 öffentlich persönlich im Rahmen eines Videobeitrags auf ** auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen des Rekursgerichtes):
„ Warum habe ich das so eigentlich damals so gemacht? Ich hatte einen für mich unberechtigten Strafantritt für drei Monate. Und dann habe ich mir gedacht, das ist, da habe ich Kabeln gekriegt, […] Und habe ich mir da gedacht, okay, gut, dann bin ich halt eine Frau und dann komme ich halt ins Frauengefängnis . Das war vor zwei Jahren.
Ich bin dann auf das Magistrat gegangen und habe gesagt, […] Ja. Ich will mich umschreiben, eine Personenstandsänderung machen und ich möchte jetzt eine Frau sein. Die dortige Beamtin […] nein, das äußere Erscheinungsbild passt nicht […] war ein Freund von mir als Arzt , da habe ich gesagt, ich brauche die Überweisung zum Psychiater. Deswegen. Sagt er: Blödsinn, das kann nie gehen ! Sage ich, wirst sehen. Gehe zum Psychiater , der Psychiater hat mich angeschaut. Sagt er: Was ich von ihm will? Sage ich: Na, Sie schreiben mir jetzt bitte das, das, das, das. Gut. War vielleicht 20 Minuten beim Psychiater , […] und bin dann mit dem Gutachten hingegangen. Da bitte, Gutachten. […]
[…] dann wirklich gekommen, der Strafantritt, Justizanstalt, Simmering. Zurückgeschrieben, Entschuldigung, ich bin eine Frau, was mache ich in einer Männerjustizanstalt? […] Dann hat es ein Jahr gedauert, wo die da beratschlagt haben […] Dann habe ich gesagt, […] ich will meine Strafe absitzen. Ich will nicht eine Fußfessel haben. Ich habe mir nämlich zu dem Zeitpunkt schon ein zweites Gutachten gemacht, dass ich nicht alleine liegen kann. […] jetzt schauen wir uns das Bild an, wenn jetzt da zu fünf Frauen in die Zelle ein Mann kommt . Na gut, wenn es der ** ist, wären sie vielleicht damit einverstanden gewesen […] Und dann habe ich mir gedacht, da wird es einen schönen Aufstand geben. Gemeinsam duschen mit die Frauen, gemeinsam spazieren gehen mit die Frauen, ist ja was Wunderbares […]
Nein, wegen der Pension habe ich es nicht gemacht. […] Es war eigentlich nur, die Justiz zu ärgern und ich bin jetzt eine Frau und sitze im Frauengefängnis . […]
Und ich bin ein typischer Querulant , und ein typischer Nörgler , und ein echter Wiener , ja. Und das ist natürlich mein Hauptspaß, ja, dass ich da natürlich für Wirbel sorge […]“
Die beklagte Partei ist Rechtsanwalt, weiters Präsident des F*, Co-Koordinator der G* und Co-Präsident der H*,
- war am 7.10.2025 Studiogast in der I*-Rundfunksendung „**“ zur gegenständlichen Thematik, die anmoderiert wurde als „ gerade Aufsehen erregenden Fall einer quasi blitzartigen Geschlechtsumwandlung. Aus E* […] wurde A*, per Dekret quasi. Und der oder die, besser gesagt, narrt nun die Justiz. Wie A* via ** verkündet, wolle sie […] die Haft, die sie antreten muss, im Frauengefängnis absitzen und sie freue sich auf das gemeinsame Duschen […]“;
- wurde sodann vorgestellt als „Rechtsanwalt und seit vielen Jahren aktiv für die Rechte von Homo-, Bisexuellen-und Transgender-Frauen und Männer “, erhielt einleitend die „ Frage an den Rechtsanwalt, klingt das für Sie so, als ob da alles rechtens gelaufen ist bei diesem blitzartigen Wandel von E* zu A*? “ und
- antwortete (auch auf diverse weitere Fragen) auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen des Rekursgerichtes):
„ Nein, hier hat sich jemand mit kriminellen Methoden eine Änderung des Geschlechtseintrags erschlichen. Das wird hoffentlich im Rechtsstaat die entsprechenden Konsequenzen haben […] Aber dieses Gutachten war falsch, er hat ein falsches Beweismittel vorgelegt , das heißt, sowohl der Psychiater, der das erstellt hat, als auch er, der es angestiftet hat, und dann später im Verwaltungsverfahren verwendet hat, haben eine Straftat begangen , die mit bis zu einem Jahr Gefängnis bedroht ist und der Rechtsstaat wird jetzt hoffentlich die Konsequenzen ziehen und er wird nicht im Frauengefängnis, sondern vor dem Strafrichter landen , […] Also, ich finde [im Vergleich zur Rechtslage in Deutschland] unsere Rechtslage wesentlich besser […] ob jemand tatsächlich ein bestimmtes Geschlecht lebt , das hat das Standesamt in einem ganz normalen verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahren zu überprüfen […] Wenn jemand kriminell ist und gefälschte Gutachten vorlegt , dann wird er die Konsequenzen tragen, aber das ist kein Defizit des Systems, sondern das kann in jedem Verwaltungs-und auch Steuer verfahren passieren […] dieser Herr lebt ein männliches Geschlecht , daher ist er auch rechtlich männlich. […] durch breite mediale Berichterstattung ja ganz offensichtlich ist und er selbst verkündet und hinausposaunt, dass der Geschlechtseintrag unrichtig ist, der neue, dann muss diese Behörde und das Gericht […] vom tatsächlichen gelebten Geschlecht – in dem Fall männlich – ausgehen […] schadet er ganz massiv den tatsächlich transidenten Personen , die es wirklich wahrlich nicht leicht haben im Leben […] und denen sollen jetzt nicht als Folge dieses Falles neue Steine und wieder Steine in den Weg gelegt werden […] Wichtig ist, dass man solchen Missbrauch abstellt […]“
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die klagende Parteidie Erlassung der im Spruch ersichtlichen einstweiligen Verfügung und erachtet die beanstandeten Behauptungen insbesondere als ehrenrührig und kreditschädigend iSd § 1330 Abs 1 und 2 ABGB.
Die beklagte Partei hält dem insbesondere ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit entgegen.
Im Übrigen kann auf die ausführliche Darstellung des wechselseitigen Vorbringens auf Seiten 3 bis 5 der erstgerichtlichen Beschlussausfertigung verwiesen werden.
Mit dem angefochtenen Beschlussgab das Erstgericht dem Sicherungsantrag statt. Ausgehend vom auf Seiten 1 und 6 bis 16 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Sachverhalt führte es in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, der Bedeutungsgehalt der inkriminierten Äußerungen anhand des Gesamtzusammenhangs und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks für den unbefangenen Durchschnittsadressaten bestehe nicht in bloßen Werturteilen, sondern in der Tatsachenbehauptung einer begangenen strafbaren Handlung wegen Fälschung eines Beweismittels im Sinne des § 293 StGB. Dies sei auch ehrenrührig im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, sodass sich die Frage der Rechtswidrigkeit nach einer umfassenden Interessenabwägung beurteile. Auch wenn für einen Privaten weder § 7b MedienG noch die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK unmittelbar gelte, sei diese im Rahmen der Interessenabwägung beachtlich und bis zu einem (strafgerichtlichen) Schuldspruch höher zu bewerten als die Meinungsfreiheit, zumal die inkriminierten Aussagen bzw die eindeutig geäußerte Schuldannahme zur Verteidigung der in Rede stehenden Bevölkerungsgruppe der transidenten Personen nicht notwendig gewesen sei. Letztlich fehle es ungeachtet der klagsseitigen Provokationen im Rahmen der öffentlichen Schilderung zum Grund für den Geschlechtseintrag (zB Strafantritt im Frauengefängnis, „Justiz ärgern“) auch an einem Geständnis auf Verwirklichung des Tatbestandes der Beweismittelfälschung im Sinne des § 293 StGB.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung des Sicherungsantrags, hilfsweise auf Beschlussaufhebung.
Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
Die Rechtsrügezieht die vom Erstgericht (auch) angenommene Ehrenrührigkeit der inkriminierten Äußerungen gar nicht in Zweifel, führt allerdings ins Treffen, es handle sich um bloße Wertungen der klagsseitig selbst österreichweit verkündeten Handlungen und damit dieses öffentlichen Bekenntnisses, eines Geständnisses im Sinne des § 7b Abs 2 Z 3 MedienG, sodass auch kein Wertungsexzess vorliege. Jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung Beachtung finden müsse - in Hinblick auf die in breiter Öffentlichkeit erfolgten Bekundungen - ein Klima der Verunsicherung, der Angst und des Misstrauens zulasten einer ohnehin hochvulnerablen Gruppe; zur Wahrung der die Grundrechte transidenter Menschen gewährleistenden Rechtslage bedürfe es ohne jegliche Relativierung der energischen Darlegung, dass eine solche bewirkte Personenstandsänderung nur durch Täuschung der Personenstandsbehörde mit einem falschen Gutachten habe erfolgreich sein können und deshalb kein Anlass für eine Änderung der Rechtslage bestehe.
Das Rekursgericht hat erwogen:
1. Bedeutungsgehalt der Äußerung (Tatsachenbehauptung oder Werturteil)
1.1. Grundsätzlich maßgeblich ist (ganz im Sinne des Erstgerichtes - § 500a ZPO) der Gesamtzusammenhang und der dadurch vermittelte Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten.
Für Rechtsfolgenbehauptungen gilt: Je eingehender die Grundlagen des Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher liegt ein reines Werturteil vor; so handelt es sich beispielsweise bei Äußerungen, ein bestimmtes Verhalten sei wettbewerbswidrig, jemanden treffe ein Mitverschulden oder eine Klausel in einem Vertragswerk sei „standeswidrig“, um Werturteile (stRsp, 6 Ob 243/17d mit zahlreichen Nachweisen).
1.2. Vorliegend ging es - nach der eröffnenden Bezugnahme des Moderators gerade auf die öffentlichen klagsseitigen Einlassungen vom Vortag - schon anhand der explizit gestellten Frage in aller Klarheit um die Einschätzung dieser Vorgänge „als Rechtsanwalt“ , der seine rechtlichen Erwägungen und seine darausfolgenden subjektiven rechtlichen Überzeugungen kundtat. Dass beklagtenseits darüber hinausgehendes Faktenwissen bestünde und die auf den klagsseitigen Einlassungen beruhende Tatsachengrundlage nunmehr verbreitert werden solle, lässt sich dem Gespräch auch nicht ansatzweise entnehmen.
Die inkriminierten Äußerungen sind daher - entgegen der klagsseitigen und erstgerichtlichen Rechtsauffassung - allein als Werturteil über die klagsseitig selbst öffentlich verbreiteten Tatsachen zu qualifizieren.
2. Werturteil deckender (wahrer) Tatsachenkern
2.1. Ein ehrenrühriges Werturteil auf der Basis falscher Tatsachen kann mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden; es muss vielmehr zumindest auf einem wahren Tatsachenkern beruhen (stRsp, vgl RS0085175 T3).
Wer - soweit hier primär relevant - ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht, begeht die Straftat der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB - was auch die Bezeichnung „kriminell“ durchaus zu Tragen vermag.
Falsch ist ein Beweismittel nach dieser Bestimmung auch, wenn es inhaltlich unrichtig ist. Echte (Absichts-)Urkunden unwahren Inhalts (sog „Lugurkunden“) fallen unter diesen Beweismittelbegriff ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB § 293 Rz 5 mwN - Stand 1.1.2025, rdb.at).
2.2. Kern der dem inkriminierten Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen sind die (oben großteils wiedergegebenen) klagsseitigen Offenbarungen vom Vortag, etwa
- über den Vorgang, wie es zum - behördlich sodann verwendeten - Gutachten kam („Sage ich: Na, Sie schreiben mir jetzt bitte das, das, das, das. Gut. War vielleicht 20 Minuten beim Psychiater“) sowie
- über die Motivlage für die Änderung des Geschlechtseintrags (bevorstehender Strafantritt - „dann bin ich halt eine Frau und dann komme ich halt ins Frauengefängnis“; „eigentlich nur, [um] die Justiz zu ärgern“; Selbstzuschreibung als [jeweils in männlicher Form] „Querulant“, „Nörgler“, „echter Wiener“ mit dem „Hauptspaß“, für Wirbel zu sorgen).
Diese klagsseitigen Offenbarungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere diese für sich sprechende Motivlage sowie ein bloß 20-minütiger Aufenthalt beim Gutachter samt Gutachtensinhalt gemäß eigener Ansage, bieten einen ausreichenden wahren Tatsachenkern für das - auch keineswegs exzessive - Werturteil des Herstellen-Lassens und Verwendens einer wahrheitswidrigen Lugurkunde im Sinne einer - auch als „kriminell“ zu bezeichnenden - Straftat nach § 293 StGB.
3. Unschuldsvermutung
Letztlich entscheidungswesentlich sind somit der Aspekt Unschuldsvermutung und das ihm bei der Interessenabwägung zukommende Gewicht.
3.1. Wie schon das Erstgericht im Grundsätzlichen zutreffend dargelegt hat (§ 500a ZPO), fehlt es zwar an der unmittelbaren Anwendbarkeit sowohl des Art 6 Abs 2 EMRK als auch des § 7b Abs 1 MedienG auf die vorliegenden Privat-Äußerungen, haben die zugrunde liegenden Wertungen aber dennoch in die Interessenabwägung angemessen einzufließen.
Dem Erstgericht ist auch durchaus darin beizupflichten, dass ein als derart unzweifelhaft geäußerter Straftatvorwurf zur Verteidigung der in Rede stehenden vulnerablen Bevölkerungsgruppe nicht (zwingend) notwendig erscheint.
3.2. Dem Rekursargument über das Erfordernis einer energischen Reaktion ohne jegliche Relativierung kommt aber gleichermaßen ganz erhebliches Gewicht zu, berücksichtigt man das durch die klagsseitigen Offenbarungen in der Öffentlichkeit allenfalls entstehende Bild einfachster Missbrauchsmöglichkeiten für sachfremde Zwecke und dessen Zerstreuung schon im Keim durch klares Aufzeigen der strafrechtlichen Implikationen.
3.3. Hinzu kommt die - vom Rekursgericht geteilte - Sichtweise des (deutschen) Bundesverfassungsgerichtes zu Art 6 Abs 2 EMRK, wonach zwar bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen werde; anderes aber gelten könne, wenn sich der Betreffende nicht oder nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen könne, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt habe (vgl NJW 2009, 3357 insb Rn 20 = BVerfG v. 10.6.2009, 1 BvR 1107/09 mit zahlreichen Nachweisen).
Die klagende Partei hat am Vortag der inkriminierten Äußerungen die nunmehr kritisierten Umstände selbst an die Öffentlichkeit getragen. Dadurch vermindert sich bei der Gesamtabwägung der wechselseitigen Interessen nach Auffassung des Rekursgerichtes das Gewicht der klagsseitigen Persönlichkeitsrechte aber zumindest soweit, dass - auch zwecks Abschreckung allfälliger Nachahmer (vgl oben Pkt 3.2.) - dem Beklagten-Interesse auf (wenn auch vorverurteilende) kompromisslose Meinungsäußerung der Vorzug zu geben ist.
4. Dies hatte in Stattgebung des Rekurses zur spruchgemäßen Antragsabweisung zu führen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 393 EO, §§ 41 bzw 50, 41 ZPO. Die entgegen Anm 1a zu TP 2 GGG zur Gänze verzeichnete Pauschalgebühr war entsprechend zu kürzen.
Der Ausspruch nach §§ 402, 78 EO, §§ 526, 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der Bewertung der klagenden Partei; jener nach Z 3 leg cit beruht auf dem - soweit ersichtlich - Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur zum Gewicht der Unschuldsvermutung bei der Interessenabwägung und dessen (allfälliger) Verminderung im Sinne der zitierten deutschen Judikatur.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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