BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenErster Abschnitt EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES STRAFVOLLZUGESVierter Unterabschnitt Vollzugssenate§ 18c

§ 18cSenate für bedingte Entlassungen

In Kraft seit 01. Januar 2026
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