Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. April 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 25. Juni 2024, AZ **, wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15. Oktober 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 15. Dezember 2025 vor, zwei Drittel der Strafzeit wird der Verurteilte am 25. Juli 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) versagte das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht (als Senat nach § 18c Abs 1 StVG) die bedingte Entlassung des A* zum Zweidrittelstichtag nach seiner Anhörung (ON 9) aus spezialpräventiven Erwägungen.
Die dagegen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 9 S 2), zu ON 12 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des A* weist insgesamt 20 bis ins Jahr 1992 zurückreichende, teilweise im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende Verurteilungen vornehmlich wegen Vermögensdelinquenz auf. Weder diese Abstrafungen noch mehrmalige Hafterfahrungen oder ihm gewährte Resozialisierungschancen – einschließlich zweier bedingter Entlassungen in den Jahren 2001 und 2006 – vermochten den Strafgefangenen zu einem rechtschaffenen Leben zu bewegen. Vielmehr verstand er sich stets zu neuerlicher Delinquenz, zuletzt beginnend nur wenige Tage nach seiner Haftentlassung am 7. Dezember 2023.
Diese kriminelle Beharrlichkeit und die daraus erhellende Sanktionsresistenz des Rechtsmittelwerbers sprechen massiv gegen die Annahme, er werde durch eine bedingte Entlassung – auch iVm Weisungen und Bewährungshilfe – nicht weniger als durch weitere Strafhaft von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Hinzu kommt, dass A* in Haft bereits wegen Ordnungswidrigkeiten zur Rechenschaft gezogen werden musste (ON 2 S 2) und sich damit selbst im geschützten Bereich des Strafvollzugs nicht regelkonform zu verhalten vermag.
An diesem negativen Kalkül vermögen die vorgelegten Therapieplatzzusagen (ON 3; ON 8.2 S 1 ff) oder die Anmeldung zur Warteliste für eine Teilnahme an haftinternen suchttherapeutischen Maßnahmen (ON 8.2 S 3) ebenso wenig etwas zu ändern wie die erklärte Bereitschaft des Rechtsmittelwerbers, sich einer Drogentherapie zu unterziehen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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