Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Mai 2026, GZ **-19, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Gerasdorf die mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 29. Mai 2024, AZ **, wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangener Verbrechen und Vergehen nach §§ 15, 269 Abs 1; 15, 105 Abs 1; 142 Abs 1; 107 Abs 1; 15, 84 Abs 4 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 30. September 2027. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 30. Dezember 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 30. Juli 2026 verbüßt sein (ON 2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als Senat gemäß § 18c StVG als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit den negativen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 4, 2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG nach dessen Anhörung (ON 18) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 18, 3; ON 19). Begründend verwies es insbesondere auf die mehrfach gewährten bedingten Strafnachsichten und eine bereits erfolgte bedingte Entlassung, die wiederholt vom Strafgefangenen begangenen Ordnungswidrigkeiten sowie das negative Vollzugsverhalten.
Nachdem der Verurteilte nach mündlicher Verkündung des Beschlusses am 11. Mai 2026 keine Erklärung abgegeben hatte – er verließ noch vor der Begründung und Rechtsmittelbelehrung den Raum (Protokoll ON 18, 3) –, erhob er unmittelbar nach Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung am 20. Mai 2026 schriftlich „Beschwerde“ (ON 20), die er mit Schreiben vom selben Tag ausführte (ON 4 im Bs-Akt).
Die Beschwerde erweist sich als verspätet.
Gemäß § 152a Abs 3 StVG ist gegen eine mündlich verkündete Entscheidung des Vollzugsgerichts binnen drei Tagen – hier demnach bis längstens 15. Mai 2026, 24 Uhr (§ 84 Abs 1 StPO) - Beschwerde anzumelden. Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich der anwesenden Parteien nach sich ( Pieberin WK² StVG § 152a Rz 13). Die Zustellung des bereits rechtskräftigen Beschlusses löst keine weitere Rechtsmittelfrist mehr aus (RIS-Justiz RS0111874). Dass der Verurteilte noch vor der Begründung und Rechtsmittelbelehrung aus eigenem den Raum verließ, vermag daran nichts zu ändern, war er doch bei der Verkündung der Entscheidung anwesend.
Nachdem seinen Unmutsäußerungen nach Verkündung des Beschlusses (Protokoll ON 18, 3 „Ich möchte nichts mehr hören, ich brauche auch keinen Bittsteller oder sonstiges“) gerade keine Beschwerdeanmeldung zu entnehmen ist, ist die nach Ablauf der dreitägigen Frist erhobene Beschwerde ohne inhaltliche Behandlung (RIS-Justiz RS0129395) als verspätet zurückzuweisen (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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