Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Februar 2026, GZ **-26.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein unmittelbar aufeinanderfolgend fünf Freiheitsstrafen bzw. Strafreste (vgl Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19. November 2020, rechtskräftig seit 25. Februar 2021, AZ **, wegen § 107 Abs 1 StGB: 8 Monate; Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26. November 2021, rechtskräftig seit 30. November 2021, AZ B*, wegen § 3g VerbotsG: 18 Monate Zusatzstrafe sowie Strafrest von 6 Monaten aufgrund Widerrufs der mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 26. November 2021, AZ B*, gewährten bedingten Entlassung; Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 1. Juli 2021, rechtskräftig seit 27. Juni 2022, AZ **, wegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG: 5 Monate; Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. September 2022, rechtskräftig seit 4. Oktober 2022, AZ **, wegen § 107b Abs 1 StGB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, §§ 15, 105 Abs 1 StGB und § 107 Abs 1 StGB: 20 Monate) mit dem errechneten Strafende am 17. November 2026 (ON 8). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB waren am 1. Juli 2024 erfüllt, zwei Drittel der Freiheitsstrafen waren am 18. April 2025 verbüßt.
In Folge seines Bittstellers (ON 7.2) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht und Senat von drei Richtern (§ 18c Abs 1 StVG) mit dem angefochtenen Beschluss – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) und der Anstaltsleitung (ON 7.3, 4) – die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag nach seiner Anhörung (ON 26) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen, zu ON 25 ausgeführten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die zum Großteil einschlägigen Vorstrafen (ON 9), die unzähligen Einträge in der Infomaske Ordnungsstrafverfahren (ON 12), die Stellungnahmen des Psychologischen Dienstes (ON 10), des Sozialen Dienstes (ON 7.3, 3f), der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (ON 21.2) und der Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug (ON 23), das Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* vom 22. April 2022 (ON 14) und die „Rückmeldung“ des Therapeuten DI D* vom 19. Dezember 2025 (ON 7.3, 3) im Wesentlichen zutreffend fest, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann.
Mit der Neufassung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung durch das StRÄG 2008 verfolgte der Gesetzgeber die Zielsetzung, erhöhte Sicherheit bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Haftverbüßung zu erreichen. Die Anwendung des § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung hingegen auf (Ausnahme) Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 17).
Wie der Erstgericht schon in der Vorentscheidung zu AZ ** ausgeführt hat und nunmehr im bekämpften Beschluss neuerlich zur Darstellung bringt, ist bei A* von einem Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos auszugehen, zumal seine Strafregisterauskunft 16 bis ins Jahr 2008 zurückreichende Einträge (davon zwei Zusatzstrafen) aufweist. Bereits als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener wurde er wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Diebstahls und Urkundenunterdrückung viermal jeweils zu Geldstrafen verurteilt, wobei ihn weder diese noch die in der Folge über ihn verhängten bedingten Freiheitsstrafen bzw. Strafkombinationen mit Geldstrafen wegen Diebstählen und weiteren Vermögensdelikten, (teils qualifizierter) gefährlicher Drohungen und Nötigungen, Amtsanmaßung und Urkundendelikten (Einträge 5 bis 7), die Verlängerung von Probezeiten, der Widerruf von bedingten Strafnachsichten und bedingten Entlassungen noch die mehrmalige Anordnung von Bewährungshilfe nachhaltig von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten. Genauso wenig Resonanz erzeugten die ab dem Jahr 2014 (ab dem achten Eintrag in der Strafregisterauskunft) verhängten großteils gänzlich unbedingten Freiheitsstrafen wegen (mehrfach) § 50 WaffG, § 3g VerbotsG, §§ 198, 107, 105 StGB, aber auch ua wegen Vermögensdelikten und fortgesetzter Gewaltausübung (durch fortlaufende Nötigungen, Freiheitsentziehungen, Misshandlungen, gefährliche Drohungen, wiederholtes widerrechtliches Gefangenhalten oder Entziehen der persönlichen Freiheit).
In Ergänzung hiezu ist festzuhalten, dass der Gerichtssachverständige A* ua eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und impulsiv-aggressiven Anteilen (F 61.0), einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (F 12.1), eine „kriminelle Energie“, die mit seinem Tatverhalten in Zusammenhang stehe, sowie – trotz des günstigen sozialen Empfangsraums - keine günstige Sozialprognose, sondern eine relativ hohe statistische Rückfallswahrscheinlichkeit bescheinigte (ON 14, 18, 21).
Letztlich ist auch A*s Vollzugsverhalten, der am 17. Jänner 2024 aus Sicherheitsgründen von der Justizantalt Innsbruck zum weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen in die Justizanstalt Stein verlegt werden musste, von zahlreichen disziplinären Verfehlungen geprägt. Zuletzt wurde am 15. Oktober 2025 wegen Suchtmittelmissbrauchs eine Ordnungsstrafverfügung über ihn verhängt (vgl. ON 12f), was den von ihm behaupteten Läuterungsprozess bzw. dessen „persönliche Entwicklung (vgl. Bittsteller in ON 2; ON 10) unglaubwürdig erscheinen lässt. Angesichts seines wiederholten Vorbringens, „tatsächlich auch für Sachen verurteilt“ worden zu sein, „wo so nie stattgefunden haben“ (ON 2, 3f), und zuletzt anlässlich der Anhörung zur Schau gestellter Bagatellisierungstendenzen im Hinblick auf die letzte Ordnungsstrafe und seine Suchtmittelproblematik (vgl. ON 26) scheint dieser Wandel ohnehin fraglich zu sein.
Dass dem Verurteilten aufgrund seines mangelhaften Vollzugsverhaltens und der damit verbundenen Missbrauchsgefahr bis dato in der Justizanstalt Stein keine mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen gewährt wurden (ON 7.3, 2), was er nicht nur im Bittsteller, sondern bereits bei der Volksanwaltschaft angeprangert hatte (vgl. ON 2, ON 6), verwundert daher nicht.
Die von A* behauptete Distanz von nationalsozialistischen Symbolen und Gedankengut sowie das Überstechen von einschlägigen Tätowierungen (vgl. ON 7.3, 3; ON 26, 2), ist zwar begrüßenswert, jedoch mit Blick auf die Vielzahl der den gegenständlichen Freiheitsstrafen zugrunde liegenden Delikte, die durchgehende Delinquenz seit der Jugendzeit, seine Affinität zu Gewalt und das Ableugnen der Suchtmittelproblematik nicht entscheidend.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, der abweisliche Beschluss beruhe „allem Anschein nach nur auf meiner getrübten Vergangenheit“, die er jedoch nicht mehr ändern könne, ist ihm zu entgegnen, dass er sich nicht nur durch eine hohe Anzahl von Vorverurteilungen von anderen Strafgefangenen deutlich abhebt, sondern auch durch die oben bereits erwähnte schlechte Führung im Vollzug, die ihn als „Risikotäter (ON 8, 1) ausweist und seine ausgeprägte Ablehnung von Normen veranschaulicht.
Mag A* auch familiäre Unterstützung haben und im Fall seiner Enthaftung im Haus seines Vaters wohnen sowie angeblich bei einem früheren Arbeitgeber wieder eine Anstellung in Aussicht haben, vermochte er damit keine Umstände aufzuzeigen, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, zumal ihm diese Ressourcen bislang auch schon zur Verfügung standen. Denn wie dargelegt, liegt bei A* - unter Berücksichtigung des getrübten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit zuvor zahlreichst gewährter Resozialisierungsmaßnahmen – nach wie vor ein evidentes Rückfallrisiko vor, welches der gesetzlich geforderten Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung – selbst unter Auferlegung rigoroser Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, welche sich bislang nicht als deliktsverhindernd erwiesen, - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten, klar entgegen steht.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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