Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafvollzugssache des * B* A* wegen bedingter Entlassung, AZ 25 BE 289/25b des Landesgerichts Krems an der Donau, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 15. Jänner 2026, GZ 25 BE 289/25b-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, zu Recht erkannt:
In der Strafvollzugssache des * B* A*, AZ 25 BE 289/25b des Landesgerichts Krems an der Donau, verletzt die Beschlussfassung vom 15. Jänner 2026 in einem nicht mit zwei fachkundigen Laienrichtern besetzten Senat § 16 Abs 2 Z 12 iVm § 18c Abs 1 StVG.
Der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 15. Jänner 2026, GZ 25 BE 289/25b-13, wird aufgehoben und dem genannten Gericht die neue Entscheidung über die bedingte Entlassung aufgetragen.
Gründe:
[1] * B* A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren und vierzig Tagen. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB zur Hälfte liegen seit dem 3. Juni 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 9. April 2026 verbüßt, das Haftende fällt auf den 24. Dezember 2027 (ON 4 im Akt AZ 25 BE 289/25b des Landesgerichts Krems an der Donau).
[2] Mit Beschluss vom 15. Jänner 2026 lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht „als Senat gemäß § 18c StVG“ die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ab (ON 13).
[3] Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
[4] Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Vollzugsgericht waren die beiden nominell als Laienrichter einschreitenden Mitglieder des Senats (noch) nicht von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien angelobt worden (ON 1.11).
[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[6] Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, wurde (ua) das StVG dahin geändert, dass über eine bedingte Entlassung (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG) bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (nicht mehr ein Einzelrichter, sondern) ein Senat zu entscheiden hat. Dieser hat aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Richter, der den Vorsitz führt, zu bestehen (§ 18c Abs 1 StVG).
[7] Die fachkundigen Laienrichter (zum potentiellen Personenkreis vgl § 18d Abs 2 StVG) sind nach Einholung eines Vorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung (§ 18d Abs 3 iVm § 18a Abs 3 und 4 zweiter und dritter Satz StVG).
[8] Gemäß § 181 Abs 3 StVG sind § 18c und § 18d StVG mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten.
[9] Da vorliegend die beiden nominell als Laienrichter tätig gewordenen Personen zur Zeit der Beschlussfassung mangels Angelobung (noch) nicht im Amt – also formell noch keine Laienrichter – und damit (anders als bei Geschworenen und Schöffen; vgl § 14 GSchG sowie RIS-Justiz RS0098262) zur Ausübung des Amtes nicht befugt waren, verletzt die dennoch erfolgte Beschlussfassung § 16 Abs 2 Z 12 iVm § 18c Abs 1 StVG.
[10] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung wie im Spruch ersichtlich zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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