Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. sowie Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. Juli 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau eine Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von fünfzig Monaten, wobei zu den zu Grunde liegenden Verurteilungen auf die im Akt befindliche Urteilsausfertigung (Ordner „Beilagen“) und auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 6. Februar 2028 (ON 2.3, 1). Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 6. Jänner 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht, AZ **, abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG) – nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 7) – die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 15. September 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die noch in der Anhörung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7, 2).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilungen, die Äußerung des Strafgefangenen (ON 6), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Der Strafgefangene weist allein in Österreich sieben Vorstrafen auf (ON 4), wobei die letzte Delinquenz (Position 7. der ON 4) während aufrechter Strafhaft gesetzt wurde (vgl ON 2.2, 1 [ Riffel, WK² § 33 Rz 9]). Daneben weist seine ECRIS-Auskunft aus Ungarn (ON 5) beginnend mit dem Jahr 2009 fünfzehn Verurteilungen, wegen Vermögens- und Suchtmitteldelinquenz sowie Delikten gegen Leib und Leben auf, die überwiegend mit langjährigen Freiheitsstrafen geahndet wurden. Insoweit erweist sich der Strafgefangene als international agierender, durch Sanktionen nicht beeinflussbarer Straftäter (vgl auch OLG Graz, AZ 1 Bs 49/25b und1 Bs 131/26p).
Dem angefochtenem Beschluss kann der Strafgefangene nichts Substanzielles entgegenhalten. Vielmehr zeichnen seine 17 Ordnungswidrigkeiten (ON 2.2, 1; ON 2.5 [dazu dazu RIS-Justiz RS0090874]) gepaart mit einem Ausbruchsversuch (ON 2.2, 1) und einer Wiedereinreise nach einem gewährten vorläufigem Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG (ON 2.2 3) ein eindeutiges Bild vom Strafgefangenen. Seine Vorstrafen und die wiederholte Tatbegehung trotz mehrerer Vollzüge lassen auf eine Geringschätzung fremder Interessen und Rechtsgüter sowie auf die Bereitschaft, andere Menschen skrupellos zu schädigen schließen, was wiederum die Annahme bedingt, dass der spezialpräventive Zweck des Strafvollzugs (§ 20 StVG) beim Strafgefangenen noch nicht erreicht sind. Für den forensischen Erfahrungssatz, dass die Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen mit zunehmender Zahl von Verurteilungen steigt und die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens schwindet ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5§ 46 Rz 7), stellt der Lebenslauf des Strafgefangenen ein eindringliches Beispiel dar. Demgemäß wird er durch die weitere Verbüßung der Strafe mit hoher Wahrscheinlichkeit eher von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten als durch die bedingte Entlassung selbst in Verbindung mit Unterstützungsmaßnahmen (§§ 50 bis 52 StGB).
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach-und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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