Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a . Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 10. März 2026, GZ ** 9, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz Karlau die in den Verfahren des Landesgerichts Linz als Schöffengericht, AZ ** und AZ **, über ihn verhängten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von sechs Jahren, wobei zu den zu Grunde liegenden Verurteilungen auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindlichen Urteilsausfertigungen und auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 1 ff) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 20. April 2028 (ON 2.3). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag am 20. April 2025 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 4. Februar 2025, AZ **, aus general und spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 9) lehnte das zuständige Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG) nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 8) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters (ON 2.2) – die bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag am 20. April 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8, 3; ON 10.1).
Das Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die Stellungnahmen des Strafgefangenen (ON 2.5), des Anstaltsleiters (ON 2.2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Verein B* (ON 5) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper , WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme )Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Der Verweis auf die positive Stellungnahme der Justizanstalt (zu deren Bedeutung grundsätzlich OLG Wien, AZ 19 Bs 89/25i; OLG Graz, 1 Bs 7/26b, 10 Bs 198/25f; OLG Innsbruck, 7 Bs 339/16k) dringt im gegenständlichen Fall nicht durch, weil diese vor der gesetzten Ordnungswidrigkeit (zu deren Bedeutung für die bedingte Entlassung vgl RIS Justiz RS0090874) abgegeben wurde. Vielmehr lässt sich das aus den Anlasstaten (ON 4; weiters ON 2.4, 4) abgeleitete Charakterdefizit unmittelbar mit der Ordnungswidrigkeit in Korrelation setzen, sodass das erstgerichtliche – durch eine persönliche Anhörung (ON 8) vertiefte – Prognosekalkül nicht zu beanstanden ist. Mag der Verlust eines Tiers eine emotionale Belastungsspitze darstellen, zeigt sich doch aus dem Umgang mit der Situation (Einnahme von psychotropen Stoffen und versuchte Manipulation des Drogentests), dass die vom Strafgefangene behauptete Weiterentwicklung und Verantwortungsübernahme durch den bisherigen Strafvollzug (§ 20 Abs 1 StVG) und die bereits laufenden Therapien (ON 2.4, 6) noch nicht ausreichend gegriffen haben, um die Umstände seit der Tatbegehung maßgeblich zu verändern. Diese spezialpräventiven Erwägungen machen es auch angesichts des wiederholten Bewährungsversagens (ON 4, 1) daher erforderlich, die Strafe konsequent weiter zu vollziehen, bis eine nachhaltige Verhaltensänderung erreicht wurde ( Tipold in Leukauf/Steininger
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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