Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Steindl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3; 12 dritter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 26. Jänner 2029.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 26. Juli 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 26. Mai 2027 erfüllt sein (ON 3.2, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht den am 6. Februar 2026 gestellten Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (ON 2) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG in Ermangelung des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 8), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 152 Abs 1 StVG ist über die bedingte Entlassung entweder über Antrag des Strafgefangenen (bzw eines Angehörigen), der Anstaltsleitung oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen betreffend eines Strafgefangenen, der innerhalb des nächsten Vierteljahres (Z 1) die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder (Z 2) zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird, zu entscheiden. Da eine Beschlussfassung erst in Frage kommt, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind, ist eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Stichtag ausgeschlossen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 5 ) .
Da der Strafgefangene die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe erst am 26. Juli 2026 verbüßt haben wird, wies der Vorsitzende des gemäß § 18c Abs 1 StVG zuständigen Senats den vom Strafgefangenen verfrüht gestellten Antrag zu Recht zurück (§ 18c Abs 7 erster Fall StVG).
Demgemäß war der gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss erhobenen Beschwerde nicht Folge zu geben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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