Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. April 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 37 Monaten, und zwar
- den unbedingten Strafteil von fünf Monaten der über sie mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. Juni 2022, AZ B*, wegen § 84 Abs 4 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (ON 10 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ C*),
- die mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 6. März 2023, AZ **, wegen §§ 83 Abs 1, 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten (vgl ON 7 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ C*),
- die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. September 2023, AZ **, wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (ON 9 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ C*), und
- die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. März 2024, AZ **, wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 125, 218 Abs 1 Z 2, 269 Abs 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (ON 8 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ C*).
Das errechnete Strafende fällt auf den 7. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 22. Juni 2025 erfüllt, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 27. Dezember 2025 (ON 2, 1 f).
Nachdem die bedingte Entlassung der A* zum Hälfte-Stichtag mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht vom 13. Mai 2025, AZ C*, – nach deren Anhörung - rechtskräftig abgelehnt worden war (ON 11 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ C*), versagte dieses mit Beschluss vom 23. Oktober 2025, AZ D*, auch die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft mit 30. Oktober 2025 in Rechtskraft (ON 6 und ON 7 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ D*).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern (§ 18c Abs 1 StVG) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters (ON 3, 2) – die bedingte Entlassung über Antrag der Strafgefangenen (Bittsteller; ON 5) ohne deren Anhörung mit Blick auf ihr Vorleben und die getrübte Führung aus spezialpräventiven Gründen ab. Von der neuerlich beantragten Anhörung (ON 3, 2; ON 5, 1) sah das Vollzugsgericht mit Blick darauf, dass eine solche bereits über erstmaligen Antrag der Strafgefangenen anlässlich der Entscheidung über den Hälftestichtag stattgefunden hatte (ON 11 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ CM), ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung der ablehnenden Entscheidung erhobene (ON 8, 2), in der Folge jedoch unausgeführt gebliebene Beschwerde der Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung-so auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wurde-Sperrwirkung (vgl Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 31 ff; vgl RIS-Justiz RS0101270) entfaltet. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung zu der unter anderem auch seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht kommen ( Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31 ff). In Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe kann als Faustregel gelten, dass der Verurteilte – sofern er sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substanziiertes neues Vorbringen erstattet – für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (vgl Pieber aaO Rz 33).
Fallbezogen hat das Erstgericht, weil die Beschwerdeführerin seit der letzten Entscheidung eingetretene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen ins Treffen geführt hat sowie mit Blick auf die seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 30. Oktober 2025 (vgl ON 7 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ D*) bis zum Einlangen des nun zu behandelnden Antrags beim Erstgericht am 11. März 2026 (ON 2, 6) verstrichenen Zeitspanne, zutreffend meritorisch über den neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung entschieden.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten ist, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Die Beschwerdeführerin weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen, 17 bis ins Jahr 2007 zurückreichende, spezifisch einschlägige Verurteilungen wegen gegen das fremde Vermögen, die körperliche Integrität anderer sowie die Staatsgewalt gerichteter strafbarer Handlungen (davon zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf (ON 4). Dabei konnten sie weder mehrmals gewährte (teil-)bedingte Strafnachsichten (Punkte 1, 2, 3, 6, 7 und 13 der Strafregisterauskunft), teils auch unter Anordnung von Bewährungshilfe (Punkte 2 und 7 der Strafregisterauskunft), noch der wiederholte Vollzug von Freiheitsstrafen (Punkte 7 bis 12 der Strafregisterauskunft) von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand sie sich - trotz Anordnung von Bewährungshilfe - unmittelbar nach ihrer bedingten Entlassung am 3. Juni 2014 bereits am 7. Juli sowie am 14. November 2014 wiederum im engsten Sinn einschlägig zu delinquieren (Punkt 10 und 11 der Strafregisterauskunft, Urteile des Bezirksgerichts Salzburg, AZ ** und AZ ** [Einsicht VJ]). Selbst nach der zuletzt mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Juni 2020, AZ **, wegen §§ 83 Abs 1, 105 Abs 1, 125, 15 StGB – angesichts des massiv getrübten Vorlebens ohnedies großzügig - neuerlich gewährten Rechtswohltat einer bedingten Strafnachsicht wurde sie bereits mit 6. September 2021 erneut straffällig, was zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 13. Juni 2022, AZ B*, wegen § 84 Abs 4 StGB führte (ON 10 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ C*).
Die Erfolglosigkeit der A* bisher gebotenen Resozialisierungshilfen, die sie genauso wenig wie das Verspüren des Haftübels am raschen Rückfall in einschlägige Delinquenz abhalten konnten, spricht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht für eine aus diesem Vorleben ableitbare deutlich negative Einstellung der Beschwerdeführerin gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere der körperlichen Integrität anderer, dem fremden Vermögen und der Staatsgewalt, und für eine daraus ableitbare, nicht unbeträchtliche kriminelle Energie. Dies lässt jedoch auf jenes erhebliche Rückfallrisiko schließen, das vorliegend auch der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit unüberwindbar entgegensteht.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilte neun Ordnungsstrafen aufweist - zuletzt wurde mit Ordnungsstrafverfügung vom 15. Jänner 2026 eine Geldbuße von 10 Euro verhängt, zudem ist ein weiteres Ordnungsstrafverfahren wegen eines Vorfalls am 2. Jänner 2026 noch anhängig (ON 2, 3 ff) -, woraus hervorgeht, dass sie sich nicht einmal unter den kontrollierenden Bedingungen der Strafhaft regelkonform zu verhalten vermag.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, mit welchen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB diesem deutlich negativen Kalkül wirksam begegnet werden könnte. Daran ändern weder die zufriedenstellende Arbeitsleistung der Strafgefangenen in der Wäscherei (ON 3, 2), noch ihre nunmehrigen Angaben, nach ihrer Haftentlassung über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen und eine Entwöhnungsbehandlung absolvieren zu wollen, etwas (ON 5, 2 ff). Auch der Hinweis auf ihre Sorgepflicht für ihre (nunmehr) 16-jährige Tochter (ON 5, 2) kann eine positive Prognose nicht begründen, vermochte sie diese doch auch in der Vergangenheit nicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte ( Pieber aaO § 152a Rz 1) und die Strafgefangene bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag nach Antrag (siehe ON 5, 1; ON 6, 2 und ON 11 im verketteten Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ C*) angehört wurde, sah das Vollzugsgericht trotz neuerlichen Antrags der Strafgefangenen (ON 3, 2; ON 5, 1) zu Recht von einer Anhörung ab.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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