Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 26. März 2024, AZ **, wegen §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, 12 dritter Fall, 15 StGB; 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall und Abs 4 Z 3 SMG; 4 Abs 1 zweiter und dritter Fall NPSG und 4 Abs 1 vierter Fall NPSG verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 7. Juli 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 7. November 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 27. Mai 2026 erfüllt sein (ON 2, 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag nach dessen Anhörung als Senat gemäß § 18c StVG ab und begründete dies mit dem Bestehen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 7), in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 6) und der Strafregisterauskunft (ON 4) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung bereits acht Mal einschlägig verurteilt wurde, wobei die sechste und siebente Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, er bereits mehrmals und teils langandauernd das Haftübel verspürte und ihm in der Vergangenheit auch die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und bedingten Entlassung-teils unter Anordnung begleitender Maßnahmen wie der Anordnung von Bewährungshilfe-schon mehrfach gewährt wurden. Keine dieser Sanktionen und Maßnahmen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, neuerlich einschlägig und noch dazu im Rückfall (§ 39 Abs 1 StGB) zu delinquieren, sodass anzunehmen ist, dass beim Strafgefangene eine besonders ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten und eine auffallend hohe kriminelle Energie vorliegt.
Diesem negativem Kalkül hat der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal ein behaupteter Wohn-und Arbeitsplatz unbescheinigt blieben. Soweit er in seiner Beschwerde schlechte Haftbedingungen in Brasilien und Kroatien anspricht, denen er in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei, kommt diesen Umständen bezüglich seiner Zukunftsprognose keine Bedeutung zu.
Daraus ergibt sich, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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