Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Mai 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. Februar 2023, AZ **, wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (I. und II.), des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG (III.), mehrerer Vergehen der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB (IV./A), mehrerer Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB (IV./B/1.) sowie mehrerer Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB (IV./B/2.) verhängte (ON 6), mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 22. August 2023, AZ 20 Bs 184/23i, erhöhte Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren (ON 7).
Das errechnete Strafende fällt auf den 13. August 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 13. Februar 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 13. April 2027 erfüllt sein (ON 2, 2).
Nachdem das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 19. November 2025, AZ **, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt hatte (siehe ON 9 im verketteten Akt AZ ** des Landesgericht Wiener Neustadt), wies die Vorsitzende des Senats gemäß § 18c StVG den neuerlichen Antrag des Strafgefangenen vom 6. März 2026 (ON 5 „Bittsteller“) wegen res iudicata zurück (§ 18 Abs 7 StVG).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), der keine Berechtigung zukommt.
Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ( Pieber , WK² StVG § 152 Rz 31). Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne, weshalb eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlaubt. Als hier relevante Umstände kommen insbesondere in Betracht ( Pieber , aaO Rz 32):
-seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen,
-eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder
-eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände.
In Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe kann als Faustregel gelten, dass der Verurteilte – sofern er sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substanziiertes neues Vorbringen erstattet – für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (vgl Pieber , aaO Rz 31, 33).
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, sind seit der letzten inhaltlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung vom 19. November 2025 bis zur Einbringung des neuerlichen Antrags auf Gewährung der bedingten Entlassung nicht einmal vier Monate verstrichen, weshalb die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der zeitlichen Umstände nicht erfüllt ist. Eine wesentliche Änderung der Entscheidungsgrundlagen wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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