Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. April 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit rechtskräftigen Urteilen jeweils des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 3. Juni 2022, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, 12 dritter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie vom 12. Juli 2022, AZ **, wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf erstangeführtes Urteil verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 8. August 2029, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 8. November 2025 vor, jene für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe werden am 8. Februar 2027 erfüllt sein (ON 5, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Senatszusammensetzung gemäß § 18c StVG die bedingte Entlassung des A* B* in Stattgebung seines Antrags gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG ab Rechtskraft dieser Entscheidung unter Bestimmung fünfjähriger Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, die (begonnene) Psychotherapie fortzusetzen sowie zur Einhaltung der Alkohol-und Drogenkarenz, an. Begründend führte es aus, dass in Anbetracht des vor der Straftat ordentlich geführten Lebenswandels, des mittlerweile verspürten Haftübels und der bereits seit drei Jahren absolvierten Psychotherapie eine positive Zukunftsprognose vorliege. Auch unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Anlasstaten sei davon auszugehen, dass der Vollzug „von zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe“ ausreiche, um den Strafgefangenen zu einer gesetzeskonformen Lebensführung zu veranlassen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie spezialpräventive Bedenken gegen einen verkürzten Strafvollzug vor allem aufgrund der Anlasstaten, des fehlenden Entlassungsvollzugs und unklaren Aufenthaltsstatus´ hegt (ON 16).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Bei Entscheidungen nach Abs 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann (Abs 4 leg cit).
Bei sinnvoller Gesetzesauslegung ist ganz allgemein abzuwägen, ob der Verurteilte durch die bedingte Entlassung samt deren begleitenden Maßnahmen weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug samt Entlassung nach Verbüßung der Strafe ohne begleitende Maßnahmen. Ist die Annahme berechtigt, dass die bedingte Entlassung in Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung,-sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann-ist der Rest der Strafe (im Regelfall) bedingt nachzusehen. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Hat der Verurteilte eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper in WK 2 § 46 Rz 15, 15/1).
Die Prognose könnte dann im Einzelfall negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos blieb und oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 46 Rz 11).
Daraus ist abzuleiten, dass bei einer Entscheidung über die bedingte Entlassung in jedem Fall konkrete Prognoseerwägungen anzustellen sind und dabei ist auch § 46 Abs 4 StGB im Auge zu behalten.
Nach Vollzug von mehr als der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe liegen fallbezogen die Voraussetzungen verkürzten Strafvollzugs nunmehr vor. Diese wird vom Anstaltsleiter vor allem aufgrund des zuletzt tadellosen Gesamtverhaltens, der unternommenen persönlichen Anstrengungen, um an einer günstigen Persönlichkeitsentwicklung positiv mitzuarbeiten, sowie des Umstands, dass sich der Insasse im Erstvollzug befindet,-samt begleitenden Maßnahmen-befürwortet (ON 4, 3).
Der Psychologische Dienst verwies darauf, dass sich B* in der Therapie reflektiert, kooperativ und offen gezeigt habe und aktiv an den Einheiten teilnehme. Er habe sich intensiv mit biografischen Anteilen im Zusammenhang mit dem Delikt auseinandergesetzt und dabei alternative Handlungsstrategien erarbeitet (ON 7).
Demzufolge konnte das nunmehr erstmals verspürte Haftübel von immerhin mehr als vier Jahren auch mit Blick auf die erfolgreich begonnene Psychotherapie soweit erzieherische und präventive Wirkung erzielen, dass ein Umdenkprozess des Strafgefangenen erfolgte, und davon auszugehen ist, dass eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafe im Verband mit der Anordnung von Bewährungshilfe und vor allem der Weisung, sich einer-auch tatsächlich möglichen (vgl ON 2, 7)-Therapie zu unterziehen, nicht nur weniger, sondern sogar besser als die weitere Verbüßung der restlichen Strafe geeignet ist, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Hinzutritt, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft über eine-noch dazu in räumlicher Trennung zu seiner früheren Ehegattin und den gemeinsamen Kindern (vgl ON 6)-Wohnmöglichkeit verfügt (ON 2, 5).
Die am 12. Juni 2024 begangenen und am 5. Juli 2024 abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten (vgl ON 8 und ON 9) vermögen schon deshalb zu keiner anderen Einschätzung führen, weil sie schon länger zurückliegen, nicht besonders schwerwiegend und vor allem auch schon vor der Entscheidung über die Hälftentlassung begangen worden waren.
Da dem ungeklärten fremdenrechtlichen Status (vgl ON 4, 2; ON 6) bei der Prognoseentscheidung nur untergeordnete Bedeutung zukommt und nach dem Budgetbegleitgesetz 2025 die bedingte Entlassung weiter forciert werden soll (vgl EBRV 69 28. GP 20), war ungeachtet der nicht abgeklärten finanziellen Verhältnisse und Verdienstmöglichkeiten des Strafgefangenen, die jedoch im Strafvollzug den Regelfall darstellen und eine unvermeidbare Folge der Haftstrafe sind, die Fortsetzung des Strafvollzugs nicht mehr geboten und der Beschwerde daher nicht Folge zu geben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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