Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.5.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu B* des Landesgerichtes Feldkirch. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu C* des Landesgerichtes Feldkirch (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Feldkirch), einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu C* des Landesgerichtes Feldkirch und einer Ordnungsstrafe von zwei Tagen zu ** des Bezirksgerichtes Bregenz vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18.9.2028. Am 3.7.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, sein kriminelles Leben hinter sich lassen zu wollen. Sein Fehlverhalten sei substanzbedingt gewesen. Er wolle der Gesellschaft durch das Abhalten von Workshops für Jugendliche und Eltern etwas zurückgeben. Mit Weisungen sei er ebenso einverstanden wie mit einer verlängerten Probezeit.
Die Anstaltsleitung bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und eine sehr gute Arbeitsleistung und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4 und ON 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte ein gemäß § 18c StVG gebildeter Senat nach Anhörung des Strafgefangenen die bedingte Entlassung des A* nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen aus näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen. Darin erörtert er den frühen Beginn seiner Drogensucht, den Suizid eines Bruders, die Krebserkrankung des Vaters und eine toxische Beziehung mit einer narzisstischen Frau. Die letzten Verurteilungen seien auf den Konsum von Benzodiazepinen zurückzuführen. Nun habe er alle seine Süchte besiegt und sei bereit, Jugendlichen und ihren Eltern durch seine „Expertise“ zu helfen und davor zu bewahren, jene Fehler zu machen, die er gemacht habe.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Das gute Anstalts- und Sozialverhalten sowie die sehr gute Arbeitsleistung des Strafgefangenen sind ebenso positiv zu vermerken, wie seine Einsichts- und Besserungsbeteuerungen. Allerdings teilt das Beschwerdegericht die Ansicht des Erstgerichts, wonach das massiv getrübte Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung bereits nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen nicht zulässt. Die Strafregisterauskunft des A* weist neun Eintragungen auf, wobei eine Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur vorangegangenen steht. Er befindet sich derzeit bereits zum vierten Mal im Strafvollzug. Am 27.7.2019 wurde er nach Verbüßung von zwei Drittel einer Ersatzfreiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe zu ** des Landesgerichtes Feldkirch bedingt entlassen. Diese bedingte Entlassung musste ebenso widerrufen werden, wie ein zu C* des Landesgerichtes Feldkirch gewährter Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG, weil der Strafgefangene sich den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht unterzog. Auch während des derzeitigen Vollzugs nimmt der Strafgefangene, wie er in seiner Beschwerde selbst einräumt, psychotherapeutische Angebote der Justizanstalt nicht in Anspruch. Es sind daher auch keine Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB ersichtlich, welche die schon wegen des Vorlebens des Strafgefangenen ungünstige Prognose positiv beeinflussen könnten.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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